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57. Arteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1908 in Sachen Bundesanwaltschaft, Kass.=Kl., gegen Rheiner, Kass.=Bekl. Art. 61 BStrR: Die Falschbeurkundung (faux immateriel) fällt nicht unter diese Gesetzesbestimmung. (A.-E. wird, als zum Verständnis des Falles nicht notwendig, nicht abgedruckt.) Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. (Formelles.)
2. In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kassa¬ tionsbeklagte ist geständig, als Postlehrling im November 1907 Unterschlagungen von einkassierten Postgeldern im Gesamtbetrage von 2264 Fr. 50 Ets begangen zu haben. Dabei hat er hin¬ sichtlich verschiedener Beträge (190 Fr. aus Checkverkehr; 860 Fr. aus internem Geldanweisungsverkehr; 190 Fr. aus internatio¬ nalem Geldanweisungsverkehr) unrichtige Eintragungen im Ein¬ zahlungsregister gemacht, indem er einen geringern Betrag als den eingezahlten eingetragen hat, nämlich den nach Abzug des unterschlagenen Betrages verbleibenden Rest. In dieser Handlung erblickt die Kassationsklägerin eine Fälschung von Bundesakten gemäß Art. 61 BStrR, und sie hält, da die Einstellungsverfü¬ gung diese Auffassung zurückgewiesen hat, die angeführte Gesetzes¬ bestimmung für verletzt.
3. In der Auslegung des Art. 61 BStrR und in der Frage, ob die angeführten Handlungen des Kassationsbeklagten sich als Verfälschung von Bundesakten darstellen, gehen die Kassations¬ klägerin und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (mit dem Einstellungsbeschluß) insofern auseinander, als der Einstel¬ lungsbeschluß verneint, daß es sich um ein „Verfälschen“ von Bundesakten handle, während die Kassationsbeschwerde das be¬ jaht. Auch vom Kassationshof ist zweckmäßig vorab diese Frage zu erörtern.
4. Das in Frage stehende Delikt des Kassationsbeklagten ist gemäß der Doktrin als Falschbeurkundung oder intellektuelle Ur¬ kundenfälschung (faux immatériel) zu bezeichnen. Diesem Delikt steht als andere Art von Urkundendelikten die eigentliche Urkun¬ denfälschung (faux matériel) gegenüber. Die letztere charakterisiert sich als Anfertigung einer Urkunde unter falschem Namen (An¬ fertigung einer falschen Urkunde), oder als Veränderung einer wahren Urkunde (durch Beifügungen, Streichungen usw.); die erstere dagegen als Beurkundung von unwahren Tatsachen unter wahrem Namen, „die Anfertigung echter Unwahrheitsurkunden“. (S. Binding, Lehrbuch, Besonderer Teil II. Hälfte 1. Abt., §§ 251 ff. S. 238 ff. [1. Aufl.] Vergl. sodann insbesondere die Gegenüberstellung in Art. 177 des waadtländ. Code pénal; Stooß, Schweiz. Strafgesetzbücher 2 S. 323 ff.) Die zu ent¬ scheidende Frage ist demnach die, ob diese Falschbeurkundung, diese Anfertigung einer echten Urkunde mit unwahrem Inhalt, als Verfälschung von Bundesakten im Sinne des Art. 61 BStrR zu betrachten sei. Hiegegen spricht schon der dem Wortlaut zu entnehmende Sinn der Bestimmung. Das Verfälschen einer Ur¬ kunde ist begrifflich etwas von der Anfertigung einer echten Ur¬ kunde mit unwahrem Inhalt durchaus verschiedenes. Art. 61 BStrR kennt viererlei Tatbestände: die Verfälschung von Bun¬ desurkunden; die Zerstörung von solchen; die Anfertigung von Schriften unter dem Namen, Siegel oder der Unterschrift einer Amtsbehörde oder eines Bundesbeamten (d. h. die falsche Unter¬ schrift usw.); endlich das Geltendmachen falscher oder verfälschter Urkunden. Hieraus geht zunächst hervor, daß das Gesetz zwischen fälschen und verfälschen unterscheidet. Unter ersterem ist die falsche Unterschrift usw., die Herstellung einer unechten, d. h. nicht vom Aussteller herrührenden Urkunde zu verstehen; unter Verfälschen die Veränderung einer ursprünglich echten Urkunde. Beide Tat¬ bestände fallen daher unter die eigentliche Urkundenfälschung, den sogen. faux matériel. Für die sogen. intellektuelle Urkundenfäl¬ schung bleibt hiebei kein Raum; sie ist weder ein „Fälschen“ im gedachten Sinne, noch ein „Verfälschen“, sondern etwas ganz anderes, nämlich die Beurkundung von etwas unwahrem durch den Aussteller selbst, also, wie Binding, a. a. O. S. 240 tref¬ fend sagt, „das Gegenteil einer Fälschung“. Dieses Delikt ist in Gesetzgebung und Doktrin von jeher von der eigentlichen Urkun¬ denfälschung abgetrennt gewesen (vergl. die histor. Darstellung bei Binding, a. a. O.); die Zweiteilung war auch längst sehr wohl bekannt bei Erlaß des BStrR. Im Gegensatz zur Kassationsbe¬ schwerde ist aus diesem Umstande zu schließen, daß das Gesetz diesen Tatbestand nicht aufnehmen wollte. Das erklärte sich denn auch sehr natürlich aus zwei Gründen. Erstens nämlich wird diese Falschbeurkundung wohl nie als Selbstzweck vorgenommen, sondern stets als Mittel zu einem Zweck, der seinerseits seine Grundlage in einem Delikt hat (Mittel zur Verheimlichung einer Unterschlagung, zur Begehung eines Betruges; vergl. auch § 278 des RStrGB als Spezialfall); die Falschbeurkundung wird daher meist unter diesem Gesichtspunkte mit zu fassen sein. Sodann ist nicht zu übersehen, daß zur Zeit des Erlasses des Bundesstraf¬ rechts die Kompetenz des Bundes auf dem Gebiete des Straf¬ rechts sehr eng begrenzt war und der Bundesgesetzgeber eher die Tendenz verfolgte, alles, was nicht notwendig und unbedingt in den Rahmen des Bundesgesetzes gehörte, der Gesetzgebung der Kantone anheimzustellen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus darf in das Gesetz nicht etwas hineingelegt werden, was nach seinem Wortlaut und nach der allgemein herrschenden Anschauung nicht darunter fällt. Ganz ohne Behelf sind die Hinweisungen der Kassationsklägerin auf BBl 1905 I S. 734 und Salis Bundesrecht 4 Nr. 1677 und 1678. Bei dem am ersten Orte angeführten Fällen von Fälschungen von Bundesakten scheint es sich stets um eine eigentliche Urkundenfälschung gehandelt zu haben. Nr. 1677 bei Salis führt aus, daß die intellektuelle Urkundenfälschung „ein im Bundesstrafrecht nicht vorgesehenes Vergehen“ sei; wenn es sich auch um einen Fall der Bewirkung
einer unrichtigen Eintragung durch einen Militärpflichtigen in das Dienstbüchlein handelte, so kann daraus doch jedenfalls nichts gegen die hier vertretene Auffassung gefolgert werden. Nr. 1678 endlich betrifft falsche Eintragungen in die Schießtabellen seitens des Präsidenten einer Schützengesellschaft. Hier scheint allerdings eine Falschbeurkundung vorgelegen zu haben. Allein die damalige Auffassung des Bundesrates, daß darin eine Fälschung von Bun¬ desakten liege, ist für den Kassationshof nicht verbindlich.
5. Erweist sich danach die Auffassung der angefochtenen Ver¬ fügung als richtig, so kann eine Erörterung der Frage, ob die betreffenden Register als „Bundesakten“ zu betrachten wären, unterbleiben, wie das auch in der Begründung des Einstellungs¬ antrages durch die Staatsanwaltschaft geschehen ist. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.