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34_I_358

BGE 34 I 358

Bundesgericht (BGE) · 1908-06-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

56. Arteil vom 16. Juni 1908 in Sachen Pietsch. Auslieferung wegen unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren, § 176 RStrGB. — Verjährung? Die Einrede beurteilt sich hier einzig nach dem Rechte des Zufluchtsstaates. — §§ 52, 53 zürch. StrGB. Unterbrechung, § 55 eod. — Auslieferung von Effekten, Art. 9 AuslV. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen: A. Mit Note vom 17. Mai 1908 hat der kaiserlich deutsche Gesandte in Bern beim Bundesrat die Auslieferung der Person des am 10. Mai 1908 auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht zu Glatz (Schlesien) in Uster verhafteten und seither in Zürich in Haft befindlichen, 1844 geborenen deutschen und amerikanischen Staatsangehörigen Franz Pietsch, sowie die „Ausantwortung der etwa in seinem Besitze befindlichen Gelder und sonstigen Gegenstände“ nachgesucht, zum Zwecke der Durch¬ führung folgender, in Deutschland gegen ihn eingeleiteter Straf¬ untersuchung: Pietsch ist, laut vorliegendem Haftbefehl des Amts¬ gerichts zu Reimerz (Schlesien), vom 9. Mai 1908, beschuldigt, im Jahre 1896 in Rückers, in der preußischen Provinz Schlesien, mit 7 (mit Namen aufgeführten) Mädchen im Alter von 8 bis 13 Jahren, also mit Personen unter 14 Jahren, wiederholt un¬ züchtige Handlungen vorgenommen bezw. sie zur Duldung un¬ züchtiger Handlungen verleitel und sich so des in den §§ 176, Ziffer 3, und 74 StrGB für das deutsche Reich unter Strafe gestellten wiederholten Verbrechens wider die Sittlichkeit schuldig gemacht zu haben. „Er lockte“ — wie der Haftbefehl den ihm „die Mädchen zur Last gelegten Tatbestand des näheren angibt- „in seine Wohnung und zwar meist unter dem Vorwande, sie „sollten ihm eine Besorgung machen. Wenn sie dann bei ihm er¬ „schienen, nahm er sie auf die Kniee, hob ihnen die Röcke hoch „und kitzelte sie an den Geschlechtsteilen. Andere Male knöpfte er „sich seine Weste auf und verlangte, daß sie ihm an den Brust¬ „warzen saugten. Auch ersuchte er die Mädchen wiederholt, sein „Glied, das er aus dem Hosenschlitz hervorgeholt hatie, anzu¬ „fassen. Einige der Mädchen hat er mehrmals auf das Sofa ge¬ „legt, ihnen die Röcke in die Höhe gehoben, sich auf sie gelegt „und — wenn auch vergeblich — versucht, sein Glied in ihren „Geschlechtsteil zu stecken. Dem Haftbefehl ist eine Aufstellung der „wegen der begangenen Straftaten gegen den Beschuldigten gerichteten richterlichen Handlungen“ beigefügt, welche umfaßt: zunächst Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen, Erlaß eines Haftbefehls, Ladung und Vernehmlassung von Zeugen, in der Zeit vom 25. November 1896 bis 13. Januar 1897; ferner Vorladung und Einvernahme von drei Zeuginnen, je in beson¬ deren Terminen, zwischen dem 30. August und dem 1. Oktober 1901; endlich Beschlagnahme und Eröffnung weiterer Briefe, seit März 1908, die zum Erlaß des vorliegenden Haftbefehls geführt

haben. Das Auslieferungsgesuch wird gestützt auf die Gegenrechts¬ erklärung, laut Note zum Falle Jeschke vom 1. August 1901 und auf Art. 9 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche, vom 24. Januar 1874. Der Ange¬ schuldigte Pietsch hat in der nach seiner Verhaftung in Zürich¬ erfolgten Einvernahme zugegeben, im Sommer (1896 in seiner Wohnung in Rückers, wo er sich als „alleinstehender Partikular“ aufgehalten habe, mehrere Male mit Nachbarskindern im Alter von unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen, die hauptsächlich in Berührung der Geschlechtsteile, jedoch nicht in beischlafähnlichen Handlungen bestanden hätten, vorgenommen zu haben; er hat sich jedoch seiner Auslieferung widersetzt, da er die Angelegenheit als verjährt betrachte. Diesen Rechtsstandpunkt hat er in einer dem eidg. Justiz= und Polizeidepartement eingereichten Eingabe vom

29. Mai 1908 des nähern begründet. B. Mit Zuschrift vom 3./4. Juni 1908 hat das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement die Akten des Falles dem Bundes¬ gericht zum Entscheide über die Auslieferungseinsprache eingesandt, unter Beilage eines Gutachtens der Bundesanwaltschaft vom

2. Juni 1908, welches zu dem Schlusse gelangt, es sei die Aus¬ lieferung wegen der dem Angeschuldigten zur Last gelegten bei¬ schlafähnlichen Handlungen gegenüber unreifen Kindern zu be¬ willigen, im übrigen aber abzuweisen, weil die Strafverfolgung nach dem Gesetz des Zufluchtkantons zufolge Verjährung hinfällig geworden sei; - in Erwägung:

1. Nachdem laut Mitteilung des Bundesrates in seinem Ge¬ schäftsbericht pro 1902 (BBl 1903 I S. 576 Ziff. 3) im Laufe dieses Jahres durch Gegenrechtserklärung mit Deutschland, auf welche sich die von der kaiserlich deutschen Gesandtschaft erwähnte Note bezieht, die gegenseitige Auslieferung wegen „Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren“ verein¬ bart worden ist, liegt ohne weiteres klar, daß das Verbrechen des 176 Ziffer 3 RStrGB, dessen sich der Angeschuldigte Pietsch wiederholt schuldig gemacht haben soll, als schweizerisch=deutsches Auslieferungsdelikt zu betrachten ist. Denn die fragliche deutsche Gesetzesbestimmung lautet: „Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren „wird bestraft, wer mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige „Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Dul¬ „dung unzüchtiger Handlungen verleitet.“ Es bedarf also die Frage keiner Erörterung mehr, ob dieser Straftatbestand nicht schon nach dem in dieser Hinsicht vorliegend auch nicht angerufenen Aus¬ lieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland vom

24. Januar 1874, weil unter den Begriff der in Art. 1 Ziff. 8 daselbst aufgeführten „Notzucht“ fallend, die Auslieferungspflicht begründen würde (vergl. die früheren bundesgerichtlichen Präju¬ dizien: AS 12 Nr. 16 Erw. 2 S. 139 f. und 18 Nr. 34 Erw. 3 S. 185 f., sowie den zustimmenden Entscheid der deutschen Reichsregierung im Falle Wey, laut BBl 1888 II S. 816 f.).

2. Es steht außer Zweifel und ist auch nicht bestritten, daß die dem Angeschuldigten Pietsch im Haftbefehl des Amtsgerichts zu Reimerz zur Last gelegten Handlungen unter den Tatbestand der „unzüchtigen Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren“ fallen. Die Auslieferung ist daher zu bewilligen, sofern nicht die vom Angeschuldigten erhobene Einrede der Verjährung der Straf¬ verfolgung begründet sein sollte. Fragt es sich dabei zunächst, nach welchem Rechte diese Einrede zu beurteilen sei, so fällt in erster Linie die einschlägige Regelung des schweizerisch=deutschen Aus¬ lieferungsvertrages in Betracht, welcher für die Auslieferungsbe¬ dingungen im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten das grund¬ legende Bundes=Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 ersetzt. Denn durch die den Fall beherrschende Gegenrechtserklärung ist lediglich die Reihe der im Auslieferungsvertrage selbst vereinbarten Auslieferungsdelikte erweitert worden, indem die Meinung der beiden Staatsregierungen bei Austausch jener Erklärung offenbar einfach dahinging, die Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrages in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Auslieferungspflicht und das Auslieferungsverfahren für die Zukunft auch auf das den Gegenstand der Erklärung bildende Delikt auszudehnen. Nun ist in Art. 5 des Vertrages (abweichend von der Norm des Art. 6 des Bundes=Auslieferungsgesetzes, wonach die Auslieferung zu verweigern wäre im Falle der Verjährung der Strafklage nach der Gesetzgebung des Zufluchtskantons oder nach derjenigen des ersuchenden Staates) bestimmt: „Die Auslieferung soll nicht

„stattfinden, wenn seit der begangenen strafbaren Handlung oder „der letzten gerichtlichen Handlung im Strafverfahren... nach „dem Gesetze desjenigen Landes, in welchem der Verfolgte zur „Zeit, wo die Auslieferung beantragt wird, sich aufhält, Ver¬ „jährung der strafgerichtlichen Verfolgung ... eingetreten ist.“ Somit beurteilt sich die in Rede stehende Verjährungseinrede aus¬ schließlich nach der Strafgesetzgebung des Kantons Zürich, und zwar ist, da § 1 des zürch. StrGB die Rückwirkung der Straf¬ gesetze vorbehaltlos ausschließt, schlechthin maßgebend das zur Zeit der Begehung der fraglichen Auslieferungsdelikte, im Jahre 1896, geltende Recht, d. h. das zürch. StrGB in seiner Ausgabe vom

8. Januar 1871 (im folgenden kurz: StrGB), ohne Berück¬ sichtigung der in der heutigen Neuausgabe desselben vom 6. Dezem¬ ber 1897 enthaltenen Abänderungen der die Sittlichkeitsvergehen beschlagenden Strafsatzungen. Danach fallen die im Haftbefehl zu¬ nächst erwähnten Handlungen: daß der Angeschuldigte die in seiner Wohnung erschienenen Mädchen auf seine Kniee genommen, ihnen die Röcke hochgehoben und sie an den Geschlechtsteilen gekitzelt, oder aber von ihnen verlangt habe, daß sie ihm an den Brust¬ warzen saugten oder sein aus dem Hosenschlitz hervorgeholtes Glied anfaßten — unter den auch vom Angeschuldigten selbst als anwendbar erachteten § 123 StrGB, lautend: „Wer durch un¬ „züchtige Handlungen öffentliches Argernis erregt oder sich solche „in Gegenwart von Kindern erlaubt... wird mit Gefängnis, „verbunden mit Buße, bestraft. In schwereren Fällen kann auch „Arbeitshaus verhängt werden.“ Denn die Praxis hat unbe¬ strittenermaßen unter den Tatbestand der „in Gegenwart“ von Kindern vorgenommenen unzüchtigen Handlungen stets auch die mit bezw. an Kindern selbst begangenen derartigen Handlungen subsumiert, auf welche die Strafbestimmung dann in der Straf¬ gesetznovelle vom Jahre 1896 ausdrücklich ebenfalls bezogen wor¬ den ist (§ 124 StrGB in seiner Neuausgabe von 1897). Das dem Angeschuldigten im Haftbefehl weiterhin noch zur Last gelegte Verhalten dagegen: daß er einige der Mädchen mehrmals auf das Sofa gelegt, ihnen die Röcke in die Höhe gehoben, sich auf sie habe, sein Glied in vergeblich, gelegt und, wenn auch ihren Geschlechtsteil zu stecken bestand des vom Angeschuldigten auch hiefür anerkannten § 123, sondern erfüllt auch denjenigen der schwereren Spezialstrafdrohung des § 111 StrGB, wonach die (im vorangehenden § 110 nor¬ mierte) Strafe, der Notzucht nämlich, schon im einfachen nicht qualifizierten Falle, „Zuchthaus bis zu 10 Jahren, womit Buße verbunden werden kann“, auch verwirkt, „wer ein unreifes Mäd¬ „chen zum Beischlaf mißbraucht oder zu mißbrauchen versucht“ Denn der Versuch dieser strafbaren Handlung, welchen das Gesetz bezüglich der Strafbarkeit dem vollendeten Vergehen gleichstellt, liegt hier unzweifelhaft vor. Als grundlegende Verjährungsnorm aber kommt folgende Bestimmung des § 52 StrGB in Betracht: „Bei Verbrechen, die von staateswegen verfolgt werden, verjährt „die Strafklage: „a).... „b) in fünfzehn Jahren bei den im Maximum mit Zuchthaus „bedrohten Verbrechen; „c) in zehn Jahren bei den im Maximum mit Arbeitshaus „bedrohten Verbrechen; „d) in fünf Jahren bei allen andern Vergehen. „Die Verjährung beginnt mit dem Tage der begangenen Tat.“ Danach gilt für den, wie ausgeführt, unter § 111 StrGB zu beziehenden Anschuldigungstatbestand, der dortigen Strafdrohung gemäß, die fünfzehnjährige Verjährungsfrist des § 52 litt. b StrGB, und es erscheint deshalb mit Bezug hierauf die Ver¬ jährung ohne weiteres als ausgeschlossen, da jene Frist zur Zeit unter keinen Umständen abgelaufen ist. Nun könnte allerdings eingewendet werden — der Angeschuldigte hat diesen Einwand wohl nur unterlassen, weil er den § 111 StrGB gar nicht in Betracht gezogen hat —, daß die Verjährungsnorm des § 52 auf diese Strafbestimmung überhaupt nicht zutreffe, da die nach § 111 StrGB strafbaren Handlungen laut § 113 daselbst im Kanion Zürich nur auf Antrag des Inhabers der elterlichen Ge¬ walt der beteiligten unmündigen Kinder verfolgbar gewesen wären, wobei dieser private Strafantrag, gemäß § 53 StrGB, zur Ver¬ meidung des Erlöschens der Strafbarkeit spätestens zwei Jahre nach der Begehung der strafbaren Handlung hätte gestellt werden sollen, während ein solcher Antrag gegebenenfalls, soweit die Akten (S 34 1 — 1908

erkennen lassen, nicht gestellt worden ist und zur Strafverfolgung in Deutschland zufolge des Offizialcharakters des Verbrechens nach § 176 Ziff. 3 RStrGB auch nicht erforderlich war. Allein das Bundesgericht hat schon wiederholt mit einläßlicher Begründung, an welcher durchaus festzuhalten ist, entschieden (AS 21 S. 80 und dortiges Zitat), daß der in Rede stehende § 53 zürch. StrGB keine besondere Verjährung der Strafverfolgung bei den Antrags¬ delikten, sondern lediglich die hievon inhaltlich verschiedene, wenn auch, wie die Strafverfolgungsverjährung, im Sinne der Straf¬ barkeitsaufhebung wirkende sog. Antragsverjährung statuiert und deshalb für die Frage des Untergangs des staatlichen Strafan¬ spruchs durch Verjährung der Strafverfolgung außer Betracht fällt. Und ferner hat das Gericht in konstanter, neuestens i. S. Stephany (AS 32 1 Nr. 47 Erw. 3 S. 332) bestätigter Praxis festgestellt, daß nach dem schweizerisch=deutschen Auslieferungsver¬ trage die Auslieferungspflicht, soweit sie nicht im einzelnen aus¬ drücklich von der Strafbarkeit des Auslieferungsdeliktes in den beiden kontrahierenden Staaten abhängig gemacht ist, diese Straf¬ barkeit nur in dem die Auslieferung nachsuchenden Staate vor¬ aussetzt. Für die der Notzucht gleichgestellte Straftat des § 111 zürch. StrGB aber enthält der Auslieferungsvertrag, nach sinn¬ gemäßer Berücksichtigung seines Art. 1 Ziff. 8 (vergl. über diesen

z. B. AS 12 Nr. 16 Erw. 1 S. 139), einen solchen ausdrück¬ lichen Vorbehalt nicht. Folglich schließt die Bestimmung des § 53 StrGB, obschon danach der Angeschuldigte zur Zeit wegen der fraglichen Handlungen im Kanton Zürich allerdings nicht mehr verfolgt werden könnte, die vorstehende Anwendung der Verjäh¬ rungsnorm des § 52 StrGB nicht aus. Auf den übrigen, von der Strafdrohung des § 123 StrGB umfaßten Anschuldigungstatbestand aber ist die zehnjährige Ver¬ jährungsfrist des § 52 litt. e StrGB anwendbar. Der Ange¬ schuldigte bezeichnet mit Unrecht die bloß fünfjährige Verjährungs¬ frist der litt. d daselbst als hinsichtlich jener Strafdrohung zu¬ treffend, indem er geltend macht, daß in § 123 als „Normalstrafe“ nur Gefängnis, nebst Buße, angedroht sei. Deun nach dem System des § 52 StrGB hängt die Einreihung der strafbaren Handlungen in die verschiedenen Verjährungskategorien, wie speziell die Vorschriften der litt. b und c ausdrücklich angeben, von dem auf die einzelnen Handlungen gesetzten Strafmaximum ab, und da § 123 „in schwereren Fällen“ die Verhängung von Arbeits¬ haus zuläßt, so gehört sein Tatbestand eben zu den „im Maxi¬ mum mit Arbeitshaus bedrohten Verbrechen“ des § 52 litt. c. Demnach wären die unter § 123 StrGB fallenden Handlungen aus dem Jahre 1896, mit letztem anschließenden Untersuchungs¬ akt vom 13. Januar 1897, immerhin der gegenwärtigen, erst im Jahre 1908 aufgenommenen Strafverfolgung zufolge Verjährung entzogen, wenn die zehnjährige Verjährungsfrist nicht in der Zwischenzeit rechtswirksam unterbrochen worden sein sollte.

3. Die Frage der Verjährungsunterbrechung beurteilt sich wie die Verjährungsfrage überhaupt, laut Art. 5 des maßgeben¬ den Auslieferungsvertrages — nach dem Rechte des Kantons Zürich als des Betretungsstaates, doch fallen dabei naturgemäß auch die in Deutschland als dem ersuchenden Staate vorgenom¬ menen Strafverfolgungshandlungen in Betracht, soweit sie nach zürch. Rechte zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sind (vergl. AS 20 Nr. 12 Erw. 2 S. 56 f., und dortiges Zitat). Nun bestimmt § 55 zürch. StrGB: „Die Verjährung wird unter¬ „brochen durch jede Handlung des Richters, welche wegen der be¬ „gangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist. Im Falle der Unter¬ „brechung läuft von dem Tage der letzten richterlichen Handlung „an eine neue Verjährungsfrist.“ Dem Erfordernis solcher Unter¬ brechungshandlungen aber ist nach den an sich nicht bestrittenen Angaben des vorliegenden Haftbefehls Genüge geleistet. Denn die darin aufgeführten Strafverfolgungsakte — in Betracht fallen speziell diejenigen des Jahres 1901 — sind ausdrücklich als richterliche und wegen der begangenen Straftaten gegen den An¬ geschuldigten Pietsch gerichtete Handlungen bezeichnet. Zwar wen¬ det der Angeschuldigte ein, daß jene Handlungen dem § 55 StrGB deswegen nicht entsprächen, weil dieser gemäß der zur Zeit seines Erlasses geltenden zürcherischen Strafprozeßgesetzgebung (StrPO vom Jahre 1866) nur die nach der Einreichung der provisorischen oder definitiven Strafklage beim Gerichte vorgenommenen Ver¬ folgungsakte, welche damals allein in der Kompetenz richterlicher Beamter, im Gegensatz zu den polizeilichen Voruntersuchungs¬

hier organen, gelegen hätten, im Auge haben könne, während lediglich solche Voruntersuchungshandlungen im Sinne des zür¬ geht cherischen Prozeßrechts in Frage ständen. Dieser Einwand jedoch fehl; denn die sog. Voruntersuchung der §§ 15 ff. StrPO von 1866, welche allerdings von Verwaltungs= und Polizeibe¬ hörden (Gemeindeammann, Statthalter, Staatsanwaltschaft) ge¬ führt wurde, ging nur so weit, den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung festzustellen und in subjektiver Hinsicht min¬ destens so viel zu ermitteln, um eine bestimmte Person als mut¬ maßlichen Täter bezeichnen zu können (§ 17), und sie konnte nach erfolgter provisorischer Überweisung der Sache (§ 19) er¬ gänzt werden durch den Gerichtspräsidenten oder ein als Unter¬ suchungsrichter bezeichnetes Mitglied des Gerichtes (§ 23). Der Begriff „Handlung des Richters“ in § 55 StrGB umfaßt somit auch Untersuchungshandlungen, die wenigstens vor der definitiven Anklagestellung liegen konnten. Die hier fraglichen deutschen Untersuchungshandlungen aber tragen zweifellos nicht den Charak¬ ter bloßer administrativer oder polizeilicher Erhebungen im Sinne des § 17 zürch. StrPO: es handelt sich dabei nicht um wesent¬ lich objektive Tatbestandsfeststellungen, sondern vielmehr um gegen den der Natur der Sache nach von Anfang an als Täter be¬ kannten Angeschuldigten gerichtete Untersuchungsmaßregeln. Ins¬ besondere kann den im Jahre 1901 durchgeführten Zeugeneinver¬ nahmen (die offenbar dem in § 784 zürch. RPflG vorgesehenen förmlichen Untersuchungsverfahren entsprechen, wobei der Ange¬ schuldigte, weil flüchtig geworden, natürlich keinen Anspruch auf Mitwirkung an diesem Verfahren hatte) an sich die Bedeutung richterlicher Handlungen, wie § 55 zürch. StrGB sie voraussetzt, schlechterdings nicht abgesprochen werden. Durch diese letztgenann¬ ten Untersuchungshandlungen konnte daher die seit dem 13. Januar 1897 laufende Verjährungsfrist von 10 Jahren für die in Rede stehenden Delikte unterbrochen und so der Fristablauf vor der gegenwärtigen Wiederaufnahme der Strafverfolgung verhindert werden. Die Verjährungseinrede des Angeschuldigten wäre somit auch in dieser Hinsicht ohne weiteres, d. h. ohne daß zunächst noch die vom Angeschuldigten beantragte Aktenergänzung durch Ein¬ forderung der die fraglichen Untersuchungshandlungen verurkun¬ denden Akten erforderlich wäre, abzuweisen, sofern nicht sein nach¬ stehendes weiteres Einredeargument begründet sein sollte.

4. Der Angeschuldigte macht nämlich ferner noch geltend und wird hierin durch das Gutachten der Bundesanwaltschaft unter¬ stützt, daß die streitigen Untersuchungshandlungen nicht ernsthaft auf seine Verfolgung gerichtete, sondern lediglich zum Selbstzweck der Verjährungsunterbrechung vorgenommene Akte darstellten und auf eine sog. „künstliche“, im Gegensatz zur „natürlichen“ Ver¬ jährungsunterbrechung abzielten, die nicht nur von der deutschen juristischen Doktrin ziemlich einmütig (z. vergl. Lammasch, Verhandlungen des 24. deutschen Juristentages [1898] II S. 118; Bornhak, Deutsche Juristenzeitung 6 [1901] S. 489 ff.; Frank, Kommentar zum RStrGB [1907] zu § 68; Kreß im GS 71 [1907] S. 85 ff.) verurteilt werde, sondern jeden¬ falls nach zürcherischer Gerichtspraxis nicht zulässig sei und im Sinne des zürcherischen Gesetzes nicht als rechtswirksam anerkannt werden könne. Nnn braucht aber die Frage der Rechtswirksamkeit dieser „künstlichen“ Verjährungsunterbrechung nach Maßgabe des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages vorliegend nicht er¬ örtert zu werden: Es mag dahingestellt bleiben, ob eine nachge¬ wiesenermaßen bloß zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung vorgenommene richterliche Handlung aus diesem Grunde auslie¬ ferungsrechtlich schlechthin als rechtsunwirksam zu betrachten wäre, wie z. B. Kreß, a. a. O S. 101 ff., für die interne deutsche Strafrechtspflege annimmt, oder ob sie nicht gleichwohl, im Sinne der Ausführungen Bornhaks, a. a. O S. 491, schon wegen ihres formellen Bestandes berücksichtigt werden müßte. Denn der Nachweis solcher „Künstlichkeit“ der hier in Frage kommenden Untersuchungshandlungen — der Vorladungen und Einvernahmen der drei Zeuginnen im Jahre 1901 — kann, entgegen der Auf¬ fassung des Angeschuldigten und der Bundesanwaltschaft, nicht als erbracht gelten. Der Angeschuldigte beschränkt sich in dieser Hin¬ sicht auf die naturgemäß überhaupt nicht beweisfähige und schon deshalb unerhebliche Behauptung, daß jene Untersuchungshand¬ lungen vom Zürcher Richter nicht vorgenommen worden wären. Die Argumentation der Bundesanwaltschaft aber, welche dahin geht, daß der „Inhalt“ sowohl, als auch die „Häusigkeit und

zeitliche Aufeinanderfolge“ der fraglichen richterlichen Akte diese zur Evidenz als bloß künstliche Unterbrechungsmaßregeln erscheinen ließen, ist jedenfalls mit Bezug auf die mehrerwähnten Beweis¬ erhebungen des Jahres 1901 keineswegs schlüssig. Denn Zeugen¬ einvernahmen gehören zu den bedeutsamsten Untersuchungshand¬ lungen im Strafprozesse, und es spricht daher einer solchen gegen¬ über, auch wenn sie erst lange nach der Einleitung des Unter¬ suchungsverfahrens durchgeführt wird, die Vermutung an sich gewiß eher für als gegen die Ernstlichkeit der Untersuchung. Und was die „Häufigkeit“ der drei Einvernahmefälle des Jahres 1901 betrifft, bildet der Umstand, daß die betreffenden drei Zeuginnen einzeln vorgeladen und einvernommen worden sind, gegenteils ein Indiz für die Annahme ihres ernstlichen Untersuchungscharakters da ja für den bloßen Scheinzweck schon ein einziger Untersuchungs¬ akt genügt hätte. Von „künstlicher“ Verjährungsunterbrechung könnte die Rede nur sein, wenn feststände, daß die Zeugeneinver¬ nahmen des Jahres 1901 für die Untersuchung des Straffalles tatsächlich, und zwar von vorneherein erkennbar, überflüssig ge¬ wesen seien. Dies aber hat der Angeschuldigte selbst nicht be¬ hauptet, und es bieten denn auch die Akten keinerlei Anhalts¬ punkte dafür, die Ernsthaftigkeit jener Untersuchungshandlungen in Zweifel zu ziehen, so daß auch aus diesem Gesichtspunkte keine Veranlassung vorliegt, dem vom Angeschuldigten gestellten Akten¬ ergänzungsgesuch betreffend Einforderung der bezüglichen Unter¬ suchungsakten Folge zu geben.

5. Ist nach dem Gesagten die Auslieferung der Person des Angeschuldigten wegen des gesamten, ihm zur Last gelegten Tat¬ bestandes zu bewilligen, so bleibt noch zu prüfen, ob auch dem weitern im vorliegenden Auslieferungsbegehren enthaltenen Gesuche um Ausantwortung der „im Besitze des Angeschuldigten befind¬ lichen Gelder und sonstigen Gegenstände“ zu entsprechen sei. Laut dem Effektenverzeichnis des Arrestationsrapportes sind nämlich dem Angeschuldigten bei seiner Verhaftung in Uster abgenommen wor¬ den: „Ein amerikanischer Reisepaß, eine amerikanische Bürger¬ „rechtsurkunde, ein Urlaubspaß, ein Besitzzeugnis, eine Brille, „zwei Schlüssel, 640 Fr. 60 Cts., ein Portemonnaie, eine Taschen¬ „uhr, 25,705 Fr. 05 Cts. in Wertpapieren, 1400 Mk. in Wert¬ „papieren.“ Nun hat sich allerdings der Angeschuldigte der Her¬ ausgabe dieser Gegenstände an die deutschen Behörden nicht speziell widersetzt, allein seine Einsprache gegen die nachgesuchte Auslie¬ ferung umfaßt implicite auch dieses Nebenbegehren. Der Ent¬ scheid des Auslieferungsrichters hat sich daher im Sinne des Art. 24 des Bundes=Auslieferungsgesetzes auch hierauf zu er¬ strecken. Maßgebend für diese Sachauslieferung ist nach dem früher ausgeführten wiederum nicht die einschlägige Bestimmung (Art. 27) des Bundes=Auslieferungsgesetzes, sondern der im Auslieferungs¬ begehren angerufene Art. 9 des schweizerisch=deutschen Auslie¬ ferungsvertrages, welcher, soweit hier von Belang, vorschreibt: „Die entwendeten oder im Besitze des ... Angeschuldigten vor¬ „gefundenen Gegenstände, die Gerätschaften und Werkzeuge, deren „er sich zur Verübung seines Verbrechens oder Vergehens bedient „hat, sowie alle andern Beweisstücke sollen gleichzeitig mit der „Auslieferung der verhafteten Person ausgefolgt werden.“ Der Wortlaut dieser Bestimmung könnte auf den ersten Blick zu der Annahme führen, daß alle im Besitze des Auszuliefernden fundenen Gegenstände unterschiedslos auslieferungspflichtig sollen. Allein bei der Bedeutung der Auslieferung als eines inter¬ nationalen Rechtshülfeaktes auf dem Gebiete der Strafrechtspflege muß die bezügliche gegenseitige Rechtshülfepflicht der Staaten der Natur der Sache nach beschränkt sein auf Maßnahmen, welche aus dem Gesichtspunkte des Strafverfolgungszweckes, zur Klar¬ stellung oder Durchsetzung eines staatlichen Strafanspruchs als solchen, erforderlich sind. Folglich kann sich insbesondere die Pflicht zur Aushingabe von Gegenständen mit der Person des Aus¬ zuliefernden nach der naturgemäßen Willensmeinung der Aus¬ lieferungsverträge offenbar nur auf Gegenstände beziehen, welche mit dem Auslieferungsdelikt in irgendwelchem, direkten oder wenig¬ stens indirekten, tatsächlichen Zusammenhange stehen, wie nament¬ lich die sog. corpora delicti, als Mittel oder Objekte des Deliktes, oder anderweitige für den Deliktsnachweis bedeutsame Gegenstände. Eine derartige Beschränkung der „Sachauslieferung“ ist denn auch sowohl im Bundesauslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 (Art. 27), als auch in der überwiegenden Mehrzahl der von soweit die der Schweiz abgeschlossenen Auslieferungsverträge

Sachauslieferung“ darin nicht überhaupt völlig dem Ermessen des ersuchten Staates anheimgegeben ist (Verträge mit Rußland, mit Groß=Britannien und mit den Niederlanden) — in unzwei¬ deutiger Weise ausdrücklich vorgesehen. Es ist daher auch die fragliche Bestimmung des schweizerisch=deutschen Auslieferungsver¬ trages, die sich ähnlich nur noch in den beiden ältern Verträgen der Schweiz mit Italien vom Jahre 1868 (Art. 11) und mit Portugal vom Jahre 1873 (Art. 13) findet, vernünftigerweise, nach Sinn und Geist des Auslieferungsrechtes, nicht anders aus¬ zulegen, d. h. dahin, daß ihre Bezeichnung der „im Besitze des ... Angeschuldigten vorgefundenen Gegenstände“ als durch die Fortsetzung des Textes: „die Gerätschaften und Werkzeuge ... rc.“ näher erläutert erachtet wird (vergl. in diesem Sinne, allerdings ohne nähere Begründung, schon AS 1 Nr. 108 Erw. 1 S. 422, sowie Töndury, Die Auslieferungsverträge der Schweiz und die Bundespraxis in Auslieferungssachen, S. 120). Daß aber die erwähnten, dem Angeschuldigten Pietsch abgenommenen Gegenstände mit dem ihm zur Last gelegten Auslieferungsvergehen in keinerlei Zusammenhange stehen, ist ohne weiteres klar; ihre Aushingabe ist daher nicht zu bewilligen; erkannt: Die Einsprache des Franz Pietsch gegen seine Auslieferung an Deutschland wird in dem Sinne abgewiesen, daß die Auslieferung seiner Person stattzufinden hat, die Aushingabe der ihm bei der Verhaftung abgenommenen Gegenstände dagegen zu verweigern ist.