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34_I_274

BGE 34 I 274

Bundesgericht (BGE) · 1908-06-10 · Deutsch CH
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47. Arteil vum 10. Juni 1908 in Sachen Schwyz gegen Ari. Rechtsstreit betr. eine staatsrechtliche Servitut (Holzgerechtigkeit). — Kriterien für den Charakter des Streites als eines solchen staats¬ rechtlicher Natur. — Umfang der Holzgerechtigkeit. A. Im Riemenstaldertal gehört die rechte Talseite mit dem Dorf Riemenstalden zum Kanton Schwyz, während das an der Ausmündung des Tals am Vierwaldstättersee gelegene Dorf Sisikon und die linke Talseite mit dem sogen. Sisikerwald urne¬ risch sind. Im Jahre 1350 nahmen Uri und Schwyz eine Grenz¬ regulierung vor. Die hierüber errichtete Urkunde vom 24. Juli 1350 lautet, soweit hier in Betracht kommend, wie folgt: „Wir „Johans von Attighusen Land Amman ze Uri und Cunrat ab „Iberg land Amman ze Switz und die Landlüt gemeinlich ze Ure „und ze Switz kündent allen den die disen gegenwärtigen brief „sehent, lesent oder hören lesen daz wir lieplich und früntlich mit „guter vorbetrachtung für uns und unser nachkomen, die wir „herzu bindent, miteinander einheleclich über einkomen sigint, umb „alle die stösse und missehellung so wir oder unser vordern ieda „her mit ein ander gehabt hänt, untz uff disen hütigen tag als „dirre brief geben ist von unser alpen und gemein marchen wegen, „Mit der bescheidenheit, das wir die vorgenanten mit ein andren „ein undergang getan hänt, des ersten von der kalchtarren ze „Sisikon da das krütz stät in dem stein bi dem Sewe, und dannen „die Egge uf, ob dem weg da das krütz stät in der Egge, und „dannan uf untz an den Reinung, von dem Reinung ob dem „äkkerlin an das krütz, von dem krütz in die Schaler=Rigenun in „den bach aber an das krütz, das da stät in der flu, von dem „krütz den bach uf in den Katzenzagel an die krütz, aber den „walt, der nebent dem bach urnerhalb ligt herab von dem Katzen¬ „zagel. Da sint wir mit ein andren über ein komen, das alle „die in dem tal gesessen sint oder güter dar inne hant, denselben „walt mit howe unwüsteclich niessen sond und auch also was „urner halb ligt, zwischen dien vorgeschriben gemerchen das sul¬ „lent auch urner niessen ...“ Die spätern Grenzregulierungs¬ verträge von 1706, 1784, 1821, 1857, die von Vertretern der beiden Stände abgeschlossen sind und sich als Ergänzung und Revision des ursprünglichen Vertrages von 1350 darstellen, er¬ wähnen jeweilen diesen letztern Vertrag. In der Urkunde von 1821 heißt es: „begründet auf das Hauptinstrument von 1350 „läßt man es in betreff der bescheidenen Holzbenutzung in den „Wäldern im Thal zu Sisigen für alle, so im Thal sitzen oder „darin Güter haben, sowie für das 1. Bauamt Schwyz für Un¬ „terhalt dortigen Weges, Wuhren und Brücken bei bisherigen „gegenseitigen Übungen und Rechten fernerhin verbleiben und so „werden auch die Herren von Schwyz dortige Wege und Brücken „wie bisher fernerhin erhalten und unterhalten...“ In den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde Zwischen den Kan¬ tonen Uri und Schwyz streitig, in welchem Maß und in welcher Ausdehnung die Waldgerechtigkeit zu Gunsten von Riemenstalden nach der Urkunde von 1350 ausgeübt werden könne. Zur Er¬ ledigung des Streites rief Uri eidgenössisches Recht an. Das eid¬ genössische Schiedsgericht erkannte am 8. Oktober 1845: „I. Sei „das Bedürfnis der berechtigten Römerstaldner an Brenn=, Bau¬ „und Hagholz in vollem Maße zu befriedigen, mit der Beschrän¬ „kung jedoch, daß dadurch der Fortbestand des Waldes in keiner „Weise gefährdet werde. II. Haben die forstpolizeilichen Verord¬ „nungen des Hohen Standes Uri auch auf die in Frage stehende „Waldung Anwendung, mit dem Borbehalte jedoch, daß in den „Fällen, wo einer oder mehrere der berechtigten Römerstaldner „erachten, es seien ihre Holzbegehren von der nach den Verord¬ „nungen des Hohen Standes Uri kompetenten Behörde nicht ge¬ „hörig berücksichtigt worden, die diesfälligen Beschwerden durch „einen von den betreffenden Kantons= oder Bezirksbehörden beider „Stände, Uri und Schwyz, gemeinsam zu bezeichnenden unpar¬ „teiischen Ausschuß ihre endliche Erledigung finden sollen. III. Es

„stehe der Regierung des Hohen Standes Uri das Recht zu, die „vorkommenden Holzfrevel zu untersuchen und zu bestrafen.“ Die Erwägungen zu Dispositiv II lauten: „Daß hinsichtlich der zwei¬ „ten Frage, ob der Regierung des hohen Standes Uri das Recht „zustehe, mit Bezug auf diese Waldungen forstpolizeiliche, auch „die berechtigten Römerstaldner bindende Verordnungen zu erlassen „und Holzfrevel zu bestrafen, zwar allerdings keinem gegründeten Zweifel unterliegen kann, daß die Jurisdiktion des hohen Stan¬ „des Uri, soweit das Gebiet desselben reicht, überall Anwendung „finde und nur eine teilweise Beschränkung erleide, wo derselbe „von sich aus durch vertragsgemäße Übereinkunft einem andern „Rechte eingeräumt hat, welche den Inhalt der in Jurisdiktion „enthaltenen Befugnisse schmälern und beschränken; daß nun ge „mäß den Bestimmungen der Urkunde von 1350, nach welchen „„den im Thal gesessenen und denen, welche daselbst Güter be¬ „„sitzen“ ein Nutzungsrecht an der fraglichen Waldung einge¬ „räumt wird, es von selbst versteht, daß diese eingeräumten Rechte „durch nachherige legislatorische Bestimmungen nicht aufgehoben „oder beeinträchtigt werden dürfen, und sonach allerdings als ge¬ „rechtfertigt erscheint, daß in Fällen, wo die berechtigten Römer¬ „staldner gegen die Zuteilung des Holzes durch die kompetente „urnerische Behörde Beschwerde erheben zu können glauben, ein „unparteiisches, die Rechte der Römerstaldner gleichmäßig wahren¬ „des Verfahren einzutreten habe. Der in Dispositiv II dieses Urteils vorgesehene unparteiische Ausschuß wurde von den beiden Kantonen durch Abkommen vom November 1849 bestellt. Der Sisikerwald, auf den sich die Riemenstalder Holzgerechtig¬ keit bezieht, ist Eigentum der den ganzen Kanton, mit Ausnahme des Tales Urseren, umfassenden Korporation Uri und der Ge¬ meinde Sisikon zur Nutzung und Verwaltung zugewiesen. Die Korporation Uri verwaltet gegenwärtig ihre Angelegenheiten selb¬ ständig und unabhängig vom Staat; bis 1850 verwalteten die politischen Behörden auch das Korporationsvermögen. Die Gemeinde Riemenstalden ist Eigentümer des Gutes „Kir¬ chenfeld“, auf welchem sich die Kirche und das Pfarrhaus (Pfrundhaus) befinden. Im Pfarrhaus befand sich bisher auch das Schulzimmer. Nach den Jahresholzlisten von Sisikon, die für die Jahre 1887, 1889 und die folgenden Jahre vorhanden sind, wurde von 1893 bis 1905 dem Pfarrer von Riemenstalden für das Pfrundhaus mit Schulzimmer aus dem Sisikerwald Brenn¬ holz abgegeben und wurde Bauholz für Kirche und Pfrundhaus in Riemenstalden in folgenden Fällen verabreicht: „1895 2 m „Läden für Reparatur des Pfarrhauses; 1898 2 m3 für Hag „und Einschlagen des Stalles; 1895 5 m3 für Schindlen zum „Holzhaus, Ziegellatten und Rafen zum Pfarrhaus; 1904 4 m3 „für Sakristeiboden und Zementstand; 1905 ½ m3 für Hag.“ Als im Jahre 1904 die Gemeinde Riemenstalden den Bau eines Schulhauses unternahm, ersuchte sie die Korporation Uri um unentgeltliche Abgabe des hiezu erforderlichen Bauholzes. Am

19. Dezember 1904 wies die Korporation Uri das Gesuch ab, weil gemäß den bezüglichen Urkunden den Besitzern von Liegen¬ schaften zu Riemenstalden zwar das Recht zum Bezug des erfor¬ derlichen Bau=, Hag= und Brennholzes zustehe, die Gemeinde Riemenstalden aber sich nicht als Liegenschaftsbesitzerin im Sinne der Urkunden qualifiziere und folglich von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen befugt sei. Hierauf wandte sich der Regie¬ rungsrat Schwyz an denjenigen von Uri, indem er geltend machte, daß nach den Urkunden auch die Gemeinde Riemenstalden als solche für ihre öffentlichen Gebäude holzberechtigt sei. Gleichzeitig verwahrte er sich dagegen, daß für Pfarrhaus und Schule in Riemenstalden von der Korporation Uri neuerdings auch kein Brennholz mehr abgegeben werde. Rechtsansprüche aus der Ur¬ kunde von 1350, die sich als Staatsvertrag darstelle, seien von jeher von den beiden Ständen selbst geltend gemacht worden. Die über die streitige Frage zwischen den beiden Regierungen gepflo¬ genen Unterhandlungen führten zu keinem Ergebnis. Die Korpo¬ ration Uri wollte sich lediglich dazu verstehen, das nötige Holz für den Schulhausbau in Niemenstalden „gegen Deposition einer Gebühr von 7 Fr. per Festmeter“ abzugeben, worauf jedoch der Regierungsrat Schwyz und die Gemeinde Niemenstalden nicht eintraten, Nach einer bei den Akten liegenden Rechnung vom

18. Januar 1906 hat die Gemeinde Riemenstalden von der Ober¬ allmendverwaltung Schwyz bezogen: 6 Klafter Brennholz für Schul= und Pfrundhaus à 10 Fr. und 130 m3 Bauholz für das neue Schulhaus à 15 Fr., zusammen 2010 Fr. B. Mit Rechtsschrift vom 8. Februar 1907 hat der Regie¬

rungsrat von Schwyz gegen den Kanton Uri beim Bundesgericht folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei gemäß Urkunde von 1350 das Holzrecht zu Gunsten Riemenstaldens in den urne¬ rischen Waldungen innert den in der Urkunde genannten Grenzen und dem gemäß Urteil vom eidgenössischen Schiedsgerichte vom

8. Oktober 1845 festgestellten Umfange als zu Recht bestehend zu erklären; 2. Es habe daher die Gemeinde Riemenstalden in den obgenannten Waldungen das Anrecht auf das nötige Bau¬ und Nutzholz (Brenn= und Hagholz) für den Bau und Unter¬ halt der öffentlichen Gebäude der Gemeinde, speziell auch für das neu erbaute Schulhaus; 3. Es sei der Kanton Uri pflichtig, für die verweigerte Abgabe von Bauholz für das neue Schulhaus und Brennholz für Schul= und Pfrundhaus in Riemenstalden eine Entschädigung von 2010 Fr., nebst 5% Verzugszins seit

1. Juli 1906, zu Gunsten der Gemeinde Riemenstalden zu leisten. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Kompetenz des Bundes¬ gerichts (Art. 175 Ziff. 2 OG), die Aktivlegitimation des Kan¬ tons Schwyz und die Passivlegitimation des Kantons Uri seien gegeben, weil es sich bei der Riemenstalder Holzgerechtigkeit um ein durch Staatsvertrag der beiden Kantone begründetes staats¬ rechtliches Verhältnis und daher um eine staatsrechtliche Streitig¬ keit zwischen zwei Kantonen handle. Der Charakter der Ange¬ legenheit ergebe sich namentlich auch aus dem eidgenössischen Schiedsspruch von 1845. Nach der Urkunde von 1350 könne kein Zweifel sein, daß nicht nur die einzelnen Güterbesitzer in Riemenstalden holzberechtigt seien, sondern auch die Gemeinde für alle gemeinsamen Holzbedürfnisse. Da der Vertrag von 1350 öffentlichrechtlicher Natur sei, so müsse um so mehr angenommen werden, daß er auch den öffentlichen Bedürfnissen des Tales von Riemenstalden, d. h. der Gemeinde Riemenstalden, habe dienen wollen. Übrigens habe die Gemeinde auch „Güter im Tale“ und könne die Holzgerechtigkeit für die auf diesem Lande zu erstellen¬ den bezw. schon erstellten Bauten, nämlich Kirche, Pfarr= und Schulhaus, in Anspruch nehmen. Bisher sei denn auch aus dem Servitutswalde das Holz für die öffentlichen Gebäude in Riemen¬ stalden abgegeben worden. Der Regierungsrat Schwyz hat der Korporation Uri den „Streit verkündet“. C. Der Regierungsrat des Kantons Uri (und die Korpora¬ tion Uri) haben beantragt: Es sei auf die Rechtsbegehren des Kantons Schwyz nicht einzutreten und die Gemeinde Riemen¬ stalden mit ihren Ansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen; eventuell seien die Rechtsbegehren teils als gegenstandslos, teils als unbegründet abzuweisen. Es wird ausgeführt: Es handle sich nicht um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen den beiden Kantonen, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen der Gemeinde Riemenstalden und der Korporation Uri, die vor den Zivilrichter gehöre. Die Berufung des eidgenössischen Schieds¬ gerichts durch Uri habe auf einem Rechtsirrtum beruht, weshalb Uri das Schiedsgerichtsurteil von 1845 und das Abkommen von 1849 betreffend Einsetzung des Ausschusses für Holzbeschwerden nicht als verbindlich anerkennen könne. Die Einräumung der Holzservitut durch den Vertrag von 1350 sei ein privatrechtliches Geschäft. Schwyz und Uri hätten im Jahre 1350 nicht als Staaten, sondern als privatrechtliche Markgenossenschaften den Grenzbereinigungsvertrag abgeschlossen. Der privatrechtliche Cha¬ rakter des Rechtsstreites ergebe sich deutlich aus der Formulierung der Rechtsbegehren von Schwyz. Das Bundesgericht sei daher nicht kompetent, und die Aktivlegitimation des Kantons Schwyz sowie die Passivlegitimation des Kantons Uri seien nicht gegeben. Eventuell sei Rechtsbegehren 1 gegenstandslos, da das Holzrecht von Riemenstalden, soweit es sich aus der Urkunde von 1350 ergebe, von der Korporation Uri anerkannt werde und zwar in dem Sinne, daß alle, die im Tal sitzen und darin Güter besitzen, holzberechtigt seien, jedoch „nicht in größerm Umfang und nicht unter bessern Bedingungen als die Urner und ohne irgend welches Vorrecht vor den Urnern“. Nach richtiger Auslegung der Ur¬ kunde von 1350 seien die Riemenstalder unter keinen Umständen besser gestellt als die Urner selbst und sie hätten sich insbesondere den urnerischen Forsterlassen zu fügen. Die abweichende Auffassung im Schiedsgerichtsurteil von 1845 sei irrtümlich. Die Holzdienst¬ barkeit bestehe sodann nur zu Gunsten der einzelnen Talbewohner und Güterbesitzer und nicht auch für das Gemeinwesen als solches. Die Gemeinde könnte für ihre Liegenschaft Kirchenfeld zwar Holz für den gewöhnlichen Hausgebrauch und Landwirtschaftsbetrieb be¬

anspruchen, nicht aber für die Bedürfnisse der darauf stehenden oder zu erstellenden öffentlichen Gebäude. Das letztere werde von der Korporation Uri auch den urnerischen Gemeinden nicht zu¬ gestanden. Es werde nicht anerkannt, daß bisher schon allgemein und regelmäßig für die öffentlichen Gebäude in Riemenstalden das Holz abgegeben worden sei. Das 2. Rechtsbegehren sei daher eventuell unbegründet. Die Entschädigungsforderung (3. Rechts¬ begehren) wird eventuell gänzlich bestritten. Da die Korporation Uri bereit gewesen sei, das fragliche Holz gegen Hinterlegung vou 7 Fr. per m3 zu liefern, habe die Gemeinde Riemenstalden nicht nötig gehabt, es anderswo teurer zu kaufen. D. In der Replik und Duplik haben die Parteien an ihren nträgen und Ausführungen festgehalten. E. Es fand eine Zeugeneinvernahme darüber statt, ob und in welchem Umfange bisher für die öffentlichen Gebäude in Riemen¬ stalden aus dem Sisikerwald Holz abgegeben wurde. Deren Re¬ sultat kann wie folgt zusammengefaßt werden: Jede Haushaltung in Riemenstalden hat die Pflicht, dem Pfarrer für das Pfrund¬ haus (bisher Pfarr= und Schulhaus) ein Klafter (m3) Brenn¬ holz zuzuführen. Es scheint, daß früher die Leute das Brennholz, worunter dasjenige für den Pfarrer, einfach selber im Sisikerwald holten. Seit 1893 müssen sie beim Gemeinderat Sisikon dafür an¬ halten, der ihnen dann jeweilen, bis zum Ausbruch des Streites, auch für Pfrund und Schule das Brennholz gab. Bauholz für Kirche und Pfarrhaus wurde, soweit festgestellt werden konnte, so oft das Bedürfnis vorhanden war, gegeben. Kein Zeuge wußte etwas davon, daß vor dem Bau des Schulhauses jemals ein Be¬ gehren um Bauholz abgewiesen worden wäre. Bei der Zeugen¬ einvernahme stellte sich ferner heraus, daß die Gemeinde Riemen¬ stalden für den Bau des Schulhauses von der Oberallmend Schwyz nicht 130, wie es in der Rechnung irrtümlich heißt, sondern nur 84 ½ fm. à 15 Fr. bezogen hat. Die Rechnung reduziert sich daher auf 1440 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Gemeinschaften Uri und Schwyz waren zwar um die Mitte des 14. Jahrhunderts einheitliche Markgenossenschaften ihre Bedeutung erschöpfte sich aber nicht in dieser wirtschaftlichen Stellung, sondern sie waren damals schon Gebietskörperschaften mit politischen, hoheitlichen Befugnissen, die in der Entwicklung zu eigentlichen staatlichen Verbänden begriffen waren (Oechsli, Die Anfänge der schweizerischen Eidgenossenschaft, S. 213 ff., 246 ff.). Durch den Grenzbereinigungsvertrag, den die Land¬ ammänner und Landleute zu Uri und Schwyz im Jahre 1350 vereinbart haben, ist daher nicht etwa bloß die Allmend zweier Markgenossenschaften, sondern ist auch das Gebiet und damit die Gebietshoheit zweier politischer Gebilde von einander abgegrenzt worden. Der Vertrag hatte deshalb von Anfang an (nach heu¬ tiger Auffassung) nicht sowohl privatrechtlich=wirtschaftliche, son¬ dern vielmehr staatsrechtlich=politische Natur, und er mußte mit der Entwicklung der beiden Länder zu eigentlichen staatlichen Ge¬ meinwesen diese Bedeutung in immer ausgesprochenerem Maße erlangen, wie ja die spätern von den beiden Kantonen aufgesetzten Grenzmarkinstrumente auf den Vertrag von 1350 als ihre ma߬ gebende Grundlage jeweilen Bezug nehmen. Die Bestimmung des Vertrages über das Holzrecht der Einwohner und Grundbesitzer von Niemenstalden steht mit der Grenzbereinigung in engstem innerem Zusammenhange: Das Recht wurde ohne Zweifel des¬ halb statuiert, weil bei der vereinbarten Grenzziehung im schwy¬ zerischen Teile des Tales für die Bedürfnisse der Riemenstalder nicht genügend Wald zur Verfügung war; man wollte die Wir¬ kung der Grenzfestsetzung für die Ausscheidung der Gebietshoheiten insofern beschränken, als die Riemenstalder von der Benutzung der Wälder auf Urnerseite nicht ausgeschlossen sein sollten; in dieser besondern Beziehung sollte die schwyzerische Gebietshoheit an der Grenze nicht Halt machen, sondern darüber hinausgreifen, wäh¬ rend die urnerische Gebietshoheit auf dem eignen Territorium ent¬ sprechend begrenzt wurde. Auch die Vertragsbestimmung betreffend das Holzrecht hat daher als integrierender Bestandteil der Grenz¬ regulierung staatsrechtliche Bedeutung, das durch sie begründete Rechtsverhältnis stellt sich als sogen. staatsrechtliche Servitut dar, wodurch die Staatshoheit eines Staates zu Gunsten eines andern Staates beschränkt ist. Daß die Ausübung des Rechts nicht dem Staate als solchem, sondern einem bestimmten Kreise seiner Angehörigen, hier den Bewohnern und Grundbesitzern von

Riemenstalden, unmittelbar zu gute kommt, und auf der andern Seite wiederum nicht der Staat, sondern eine Korporation, un¬ mittelbar belastet erscheint, ist eine bei Staatsdienstbarkeiten nicht seltene Erscheinung, die sich namentlich häufig bei den sogen. wirt¬ Forstrechte, Fischereirechte, Jagd¬ schaftlichen Staatsservituten — rechte usw. — findet (Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechts, 2 S. 249; Clauß, Staatsdienstbarkeiten, S. 204, siehe auch AS 8 S. 55). Berechtigtes und verpflichtetes Subjekt bei der Staatsdienstbarkeit sind aber stets die einander gegenüberstehenden staatlichen Verbände, wobei freilich denkbar ist, daß ein dem In¬ halt der öffentlichen Servitut entsprechendes privatrechtliches Ver¬ hältnis zwischen den unmittelbar Begünstigten und Belasteten be¬ steht (Clauß, a. a. O. S. 163). Die Auffassung, daß man es bei dem durch den Vertrag von 1350 begründeten Holzrecht von Riemenstalden nicht oder nicht allein mit einer privatrechtlichen Beziehung zwischen den Riemenstaldern und der Korporation Uri, sondern mit einer staatsrechtlichen Servitut von Uri zu Gunsten von Schwyz zu tun hat, wird bestätigt durch die spätern Mark¬ instrumente, insbesondere dasjenige von 1821, wo das Recht durch Staatsvertrag der beiden Kantone ausdrücklich bekräftigt und sogar das Bauamt Schwyz als bezugsberechtigt, allerdings r für den Unterhalt der Wege, Wuhren und Brücken des Tals, erklärt ist. In diesem Sinne wurde denn auch, wie es scheint, von den Parteien, und speziell in Uri, das Verhältnis bis zum Ausbruch des vorliegenden Rechtsstreites angesehen, was sich namentlich darin zeigt, daß Uri im Jahre 1845 ohne Wider¬ pruch von Schwyz zur Bestimmung des Umfangs der Servitut eidgenössisches Recht angerufen hat. Und auch der eidgenössische Schiedsspruch von 1845 legt dem fraglichen Recht unverkennbar den Charakter einer staatlichen Servitut bei, indem er die Aus¬ übung gemäß dem Wesen der Staatsdienstbarkeit nicht als ohne weiteres der urnerischen Staatshoheit (den forstpolizeilichen Ver¬ ordnungen) unterstehend betrachtet, sondern für Anstände hierüber ein interkantonales Organ, das dann von den beiden Kankonen durch Abkommen bestellt worden ist, vorsieht. Aus diesen Ausführungen folgt, daß der vorliegende, die Holz¬ gerechtigkeit von Riemenstalden beschlagende Rechtsstreit eine staats¬ rechtliche Streitigkeit ist, welche die beiden Kantone als solche angeht und unter ihnen entschieden werden muß. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist daher nach Art. 175 Ziff. 2 OG gegeben. Das gilt speziell auch für das dritte auf Entschädigung gehende Begehren von Schwyz, da es sich hiebei um einen Anspruch handelt, der auf Ersatz des durch Verletzung der Staatsservitut herbeigeführten Schadens zielt, der also aus staatsrechtlichem Tat¬ bestand erhoben wird und daher selber öffentlichrechtlich ist (vergl. AS 8 S. 441 Erw. 1; 29 1 S. 448 Erw. 1; 31 I S. 407). Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes kann auch nicht etwa des¬ halb in Zweifel gezogen werden, weil der Streit von der durch den eidgenössischen Schiedsspruch von 1845 vorgesehenen inter¬ kantonalen Kommission zu entscheiden wäre. Nach Dispositiv II des Schiedsspruchs hat dieser Ausschuß über Anstände betreffend die Ausübung der Nutzung durch einzelne Berechtigte zu entschei¬ den, während hier eine grundsätzliche Streitigkeit über den Um¬ fang des Nutzungsrechts im allgemeinen, sowie den Kreis der (unmittelbar) Nutzungsberechtigten und den Umfang des Nutzungs¬ rechts eines einzelnen besondern Ansprechers, nämlich der Ge¬ meinde Riemenstalden, vorliegt.

2. Das Rechtsbegehren 1 von Schwyz, es sei das Holzrecht von Riemenstalden gemäß der Urkunde von 1350 und dem Schieds¬ spruch von 1845 als zu Recht bestehend zu erklären, ist keines¬ wegs, wie Uri meint, gegenstandslos, da Uri das Begehren nicht einfach anerkennt, sondern, in bewußtem Widerspruch zum Schieds¬ spruch, den Vorbehalt macht, daß die Riemenstalder die Holzge¬ rechtigkeit „nicht in größerem Umfange und unter bessern Bedin¬ gungen als die Urner und ohne irgend welches Vorrecht vor den Urnern“ ausüben dürften. Doch liegt, was die letztere Frage an¬ betrifft, abgeurteilte Sache vor. Nach dem eidgenössischen Schieds¬ spruch von 1845 ist das Bedürfnis der berechtigten Riemenstalder an Brenn=, Bau= und Hagholz in vollem Maße zu befriedigen mit der einzigen Beschränkung, daß dadurch der Fortbestand des Waldes nicht gefährdet werden darf und sind auch forstpolizeiliche Erlasse Uris für die Nutzung der Riemenstalder nicht ohne wei¬ teres verbindlich, da jeder Berechtigte bei Anständen über die Ausübung der Nutzung die interkantonale Kommission anrufen AS 34 1 — 1908

kann. Der Spruch des von Uri selber angerufenen eidgenössischen Schiedsgerichtes ist ganz zweifellos ein rechtskräftiges Urteil. Es bedarf keiner nähern Begründung, daß die heutige Anfechtung des Entscheides durch Uri — weil die Anrufung des Schiedsgerichts auf Irrtum beruht habe und weil der Spruch materiell unrichtig sei —, welche Anfechtung übrigens auch kaum ernst gemeint sein dürfte, unbehelflich ist. In jenen Bestimmungen des Schiedsge¬ richts ist aber gerade enthalten, daß für den Umfang und die Ausübung des Rechtes im allgemeinen die für urnerische Nutzungs¬ berechtigte von der Korporation Uri aufgestellten Vorschriften, Beschränkungen und Modalitäten nicht an sich schon maßgebend sein sollen, da es ja für den Umfang der Nutzung allein auf das Bedürfnis der Riemenstalder (unter dem Vorbehalt „un¬ wüestiglicher Nutzung“) ankommt und Anstände über deren Aus¬ übung von der interkantonalen Kommission zu lösen sind. An¬ gesichts der partiellen Bestreitung durch Uri ist daher in Gut¬ heißung des ersten Rechtsbegehrens von Schwyz das fragliche Holzrecht von Riemenstalden gemäß der Urkunde von 1350 und dem Schiedsspruch von 1845 als rechtsbeständig zu erklären.

3. Haben darnach die Bewohner und Grundbesitzer in Riemen¬ stalden die Befugnis, den Servitutwald auf der urnerischen Tal¬ seite nach alleiniger Maßgabe ihrer Bedürfnisse „unwüstiglich“ zu nutzen, so erscheint nach richtiger Auslegung des Vertrages von 1350 in Verbindung mit dem Schiedsspruch von 1845 auch das zweite Rechtsbegehren von Schwyz, es sei das Anrecht der Gemeinde Niemenstalden auf das für ihre öffentlichen Gebäude nötige Bau= und Nutzholz anzuerkennen, als begründet. Die Kirche, das Pfarrhaus und das Schulhaus, die als solche öffent¬ liche Gebäude zur Zeit allein in Betracht kommen, stehen auf der der Gemeinde Niemenstalden gehörigen Liegenschaft „Kirchenfeld“. Is Grundbesitzer hat die Gemeinde nach dem klaren Wortlaut, wie auch nach dem Sinn und Geist des Vertrages von 1350 Anspruch auf das zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse erforderliche Holz. Dies scheint auch Uri nicht gänzlich in Abrede stellen zu wollen, indem es anerkennt, daß die Gemeinde Riemenstalden als Besitzerin des „Kirchenfeldes“ das Holzrecht für den „gewöhn¬ lichen Haus= und Landwirtschaftsbetrieb“ habe, wobei jedoch nicht recht klar ist, was hierunter verstanden wird und in welcher Weise der Umfang der Nutzung dadurch abgegrenzt sein soll. (Man sollte meinen, daß doch wenigstens das Brenn= und Hagholz für das Pfarrhaus und wohl auch das Bauholz für die laufenden Reparaturen unter den gewöhnlichen Hausbetrieb fiele). Jene Be¬ schränkung der Nutzung der Gemeinde Riememstalden ist aber, wie immer sie gedacht sei, überhaupt unhaltbar. Zieht man in Betracht, daß die Holzgerechtigkeit den Zweck hat, der Talschaft von Riemenstalden die Waldnutzung zu verschaffen, deren sie be¬ darf und die sie bei den obwaltenden Verhältnissen auf schwyze¬ rischem Gebiet nicht findet, daß Riemenstalden, wie das Abstellen auf seine Bedürfnisse im Vertrag und Schiedsspruch deutlich zeigt, hiedurch so gestellt werden sollte, als ob es einen Wald auf der eigenen Talseite zur Verfügung hätte, so kann man keine Beden¬ ken tragen, die Holzgerechtigkeit auch auf die aus den öffentlichen Aufgaben der Gesamtheit fließenden Holzanforderungen der Ge¬ meinde als solcher für Kirche, Pfarr= und Schulhaus zu beziehen, weil eben diese Bedürfnisse auch aus einer der Talschaft auf schwyzerischer Seite zur Nutzung offen stehenden Waldung, als dessen Ersatz die Holzgerechtigkeit auf urnerischem Gebiet gedacht ist, befriedigt worden wäre. Ein Ausschluß gerade dieser Bedürf¬ nisse von der Holzgerechtigkeit ließe sich um so weniger rechtfertigen, als bei einer Nutzungsgemeinschaft die allgemeinen öffentlichen Bedürfnisse der Gesamtheit doch gemeinhin als höhere und wich¬ tigere den Privatbedürfnissen eher vorgehen und vor ihnen berück¬ sichtigt zu werden pflegen. Hieraus folgt ohne anderes, daß die Gemeinde Riemenstalden zum Bezug des Nutzholzes (Brenn= und Hagholz) und des Bauholzes zu den gewöhnlichen Reparaturen, das sie für die genannten öffentlichen Gebäude nötig hat, aus dem Urner Wald berechtigt ist, welches Holz zudem nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme von urnerischer Seite bis zum Ausbruch des gegenwärtigen Rechtsstreites, gewiß nicht aus Libe¬ ralität, sondern wohl weil man sich nach Vertrag und Schieds¬ spruch dazu verpflichtet fühlte, auch gewährt worden ist. Jene Erwägung trifft aber speziell auch zu in Ansehung des Bauholzes für das neue Schulhaus, das den Streit veranlaßt hat, da dieser Bau unbestrittenermaßen durch die Schulbedürfnisse der Gemeinde, also durch ein eminent öffentliches Interesse der Gesamtheit ge¬ boten war. Wie weit im übrigen die nach Vertrag und Schieds¬

pruch nutzungsfähigen Bedürfnisse der Gemeinde Riemenstalden als solcher gehen würden, braucht hier nicht festgestellt zu werden, weil es sich zur Zeit nur um die drei bestehenden öffentlichen Gebäude, Kirche, Pfarrhaus und Schulhaus, handelt, deren Holz¬ bedarf nach dem gesagten durch die Holzgerechtigkeit gedeckt ist. Daß eine urnerische Gemeinde in ähnlichen Verhältnissen nach dem positiven Rechte der Korporation Uri (gemäß der Behaup¬ tung in der Antwort) für ihre öffentlichen Bedürfnisse kein Recht der Nutzung am Gemeinwald hätten, kann nach den Ausführun¬ gen in Erwägung 2 nichts verschlagen. Selbstverständlich gilt auch bei der Nutzung der Gemeinde überall der Vorbehalt der „unwüestiglichen“ Nutzung, das heißt, es darf dadurch, wie es im Schiedsspruch heißt, der Fortbestand des Waldes in keiner Weise gefährdet werden.

4. Schließlich erscheint auch der mit dem 3. Rechtsbegehren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der auf schwyzerischer Seite durch die verweigerte Holzabgabe entstandenen Kosten als begrün¬ det. Die Weigerung stand, wie sich aus der vorangehenden Er¬ wägung ergibt, im Widerspruch zum Staatsvertrag von 1350 in Verbindung mit dem Schiedsspruch von 1845; sie stellte sich daher als eine Verletzung der bestehenden Staatsservitut dar, für deren Folgen der Kanton Uri als verpflichteter Staat aufzu¬ kommen hat. Durch die Weigerung war die Gemeinde Riemen¬ stalden genötigt, das erforderliche Holz anderwärts zu kaufen, und sie war rechtlich nicht gehalten, auf das Angebot der Kor¬ poration Uri, ihr das Holz, das sie frei hätte abheben sollen, gegen Hinterlage eines bestimmten Betrages zu liefern, einzutreten. Daß das von der Oberallmendverwaltung Schwyz bezogene Holz tatsächlich als Bau= und Brennholz für Schule und Pfarrhaus verwendet wurde, ist von Uri nicht bestritten. Auch der Preis dieses Holzes, der, wie bei der Zeugeneinvernahme festgestellt wurde, 1440 Fr. betrug, ist von Uri nicht bemängelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird als begründet erklärt und demgemäß wird festgestellt:

a) Gemäß Urkunde von 1350 ist das Holzrecht zu Gunsten von Riemenstalden in den urnerischen Waldungen innert den in der Urkunde von 1350 genannten Grenzen und gemäß Urteil vom eidgenössischen Schiedsgerichte vom 8. Oktober 1845 festge¬ stellten Umfange als zu Recht bestehend erklärt.

b) Die Gemeinde Riemenstalden hat daher in den obgenannten Waldungen das Anrecht auf das nötige Bau= und Nutzholz (Brenn= und Hagholz) für den Bau und Unterhalt von Kirche, Pfarrhaus (Pfrundhaus) und speziell auch das neuerbaute Schul¬ haus.

c) Der Kanton Uri ist pflichtig, an die Gemeinde Riemen¬ stalden eine Entschädigung von 1440 Fr. nebst Zins à 5 seit 18. Februar 1907 (Tag der Eingabe der Klage) zu bezah¬ len oder dafür zu sorgen, daß diese Entschädigung von der Kor¬ poration Uri bezahlt wird.