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46. Arteil vom 20. Mai 1908 in Sachen Elektrizitätswerk Kubel gegen Bezirksgerichtskommission Münchweilen. Bundesrecht und Kantonalrecht auf dem Gebiete der elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen und der Strassenpolizei. A. Die Rekurrentin erstellte von Wil aus nach Glothen und Münchweilen über thurgauisches Gebiet eine vom eidgenössischen Starkstrominspektorat genehmigte Hochspannungsleitung. Diese Lei¬ tung kreuzt 5 Mal thurgauische Staatsstraßen. Im April 1907 wurde die Rekurrentin von den thurgauischen Behörden aufgefor¬ dert, für diese Straßenkreuzungen die vorgeschriebene Bewilligung nachträglich einzuholen, gemäß § 58 des kantonalen Straßenge¬ setzes von 1895 („Wenn die Überschreitung einer öffentlichen „Straße für Wasserleitungen, Transmissionen oder ähnliche Ein¬ „richtungen gestattet wird, müssen dieselben wenigstens in einer „Höhe von 5,5 Meter über der Straßenkrone angebracht werden“) und § 14 der regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung zum Straßengesetz („Anlagen von elektrischen Leitungen und Stark¬ „strömen längs der Straßen oder quer über dieselben bedürfen „einer besondern Bewilligung des Regierungsrates, welcher in jedem „einzelnen Falle die zum Schutze des öffentlichen Verkehrs not¬ „wendigen Schutzvorkehrungen bestimmen wird“). Die Rekurrentin weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen, von der Auf¬ fassung ausgehend, daß die erwähnten kantonalen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elek¬ trischen Stark= und Schwachstrom=Anlagen hinfällig geworden seien. Hierauf wurde die Rekurrentin durch Verfügung des Be¬ zirksamtes Münchweilen vom 11. Mai 1907 zu einer Polizeibuße von 20 Fr. in 5 Fällen, zusammen 100 Fr., verurteilt in An¬ wendung von § 66 des Straßengesetzes, wonach die Übertretungen dieses Gesetzes mit Polizeibuße von 2—20 Fr. bestraft werden. Zugleich wurde, unter Androhung weiterer Maßnahmen, der Re¬ kurrentin aufgegeben, innert Frist die erforderliche Bewilligung beim Regierungsrat einzuholen. Auf Einsprache der Rekurrentin bestätigte die Bezirksgerichtskommission Münchweilen durch Urteil vom 29. November 1907 die Bußverfügung des Bezirksamtes mit folgender wesentlicher Begründung: Die Bestimmungen des Straßengesetzes und der Verordnung dazu, nach denen die Rekur¬ rentin für die Kreuzungen ihrer Leitung mit Staatsstraßen einer regierungsrätlichen Bewilligung bedürfe, stünden, weil lediglich die Handhabung der Straßenpolizei betreffend, mit dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 nicht in Widerspruch und seien deshalb durch letzteres nicht aufgehoben. Bestimmungen über die Benutzung und die Polizei der Straßen zu erlassen sei Sache der Kantone (Art. 31 litt. e BV). Zur Zeit sei nicht zu untersuchen, ob der Kanton befugt sei, für die fragliche Bewilligung eine Gebühr und eventuell in welchem Umfange zu fordern; diese Frage werde in einem spä¬ tern Stadium der Angelegenheit zu lösen sein. B. Gegen das Urteil der Bezirksgerichtskommission Münch¬ weilen hat das Elektrizitätswerk Kubel den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Zur Begründung wird ausgeführt: Gemäß dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach= und Starkstromanlagen unterstünden die Erstellung und der Betrieb aller Starkstromanlagen der Aufsicht
des Bundes und seien hiefür ausschließlich die bundesrechtlichen Vorschriften maßgebend. Für eine elektrische Starkstromleitung be¬ dürfe es daher keiner kantonalen Konzession mehr, die beliebig be¬ willigt oder verweigert oder an beliebige Bedingungen geknüpft werden könnte. Die Bundesorgane schrieben genau vor, wie die Leitung zu erstellen sei und sie übten auch die Aufsicht und Kon¬ trolle über die erstellten Anlagen aus. Die Kantone könnten wohl gegen eine projektierte Anlage Einsprache erheben, aber die Bundes¬ organe entschieden endgültig auch den Kantonen gegenüber. Der Bund regle damit alle Verhältnisse, welche mit solchen Leitungen in irgend einem Zusammenhange stünden. Er wahre in dieser Be¬ ziehung die ganze Sicherheits= und Verkehrspolizei: Die Kantone hätten hier jegliches Gesetzgebungs= und Verordnungsrecht einge¬ büßt, und von früher her noch vorhandene bezügliche kantonale Bestimmungen seien durch das Bundesgesetz aufgehoben nach dem Grundsatz, daß Bundesrecht kantonales Recht bricht. Speziell auch für die Überführung einer Leitung über eine Straße könnten die Kantone keine Konzession oder Bewilligung mehr erlassen, sofern die Leitung mit bundesrechtlicher Genehmigung erstellt werde, was hier der Fall sei. Ein Kanton könne für eine solche Kreuzung höchstens wie ein Privater die Einleitung des Expropriationsver¬ fahrens und eine Expropriationsentschädigung verlangen. An die¬ ser rechtlichen Situation ändere auch die Berufung auf Art. 31 litt. e BV nichts. Mit dem dortigen Vorbehalt betreffend die Ver¬ fügung über die Straßen sei nur die Benutzung des Straßenkörpers, nicht aber des Luftraumes darüber, gemeint, wie er vorliegend durch die Leitung der Rekurrentin allein in Anspruch genommen werde. Nach dem gesagten weigere sich die Rekurrentin mit Recht, die fragliche Bewilligung bei den thurgauischen Behörden nachzu¬ suchen. Wenn sie hiefür bestraft werde in Anwendung nicht mehr zu Recht bestehender kantonaler Bestimmungen, so liege darin eine Rechtsverweigerung und mit Rücksicht auf das korrekte Verhalten anderer Kantone eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin. C. Die Bezirksgerichtskommission Münchweilen hat in längerer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin beschwert sich in der Hauptsache darüber, daß sie durch das angefochtene Urteil wegen Übertretung und in Anwendung kantonaler Vorschriften gebüßt worden ist, die mit dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach= und Starkstromanlagen in Widerspruch stünden und da¬ her beim Inkrafttreten dieses Gesetzes dahingefallen seien. Sie be¬ hauptet also, daß die Bezirksgerichtskommission Münchweilen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Recht verkannt habe (Art. 2 der Übergangsbe¬ stimmungen zur BV). Nach konstanter Praxis ist der staatsrecht¬ liche Rekurs aus diesem Beschwerdegrund statthaft und ist das Bundesgericht zu dessen Beurteilung kompetent (AS 32 1 S. 657 Erw. 2 und die dortigen Citate; 26 I S. 304 Erw. 1). Sollte sich die Beschwerde aus Art. 2 der Übergangsbestim¬ mungen zur BV als unbegründet herausstellen, so könnte auck von einer Rechtsverweigerung oder Verletzung der Rechtsgleichheit keine Rede sein. Die Rekurrentin macht — offenbar mit Recht¬ nicht geltend, daß die Bezirksgerichtskommission kantonale Bestim¬ mungen als solche willkürlich oder auch nur unrichtig angewendet habe; auch ist eine Verletzung der Rechtsgleichheit selbstverständlich nicht darin zu finden, daß ein Kanton auf einem seiner Autonomie verbliebenen Gebiet anders disponiert als andere Kantone.
2. Die Bestimmungen des thurgauischen Straßengesetzes und der dazu erlassenen regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung wegen deren Übertretung die Rekurrentin bestraft worden ist, haben den Charakter polizeilicher Vorschriften. § 58 des Straßengesetzes, der unter dem 4. von der „Straßenpolizei“ handelnden Titel des Gesetzes steht, hat den Schutz des öffentlichen Verkehrs zum Gegen¬ stande, und § 14 der Vollziehungsverordnung, der speziell die Anlagen von elektrischen Leitungen mit Starkströmen längs der Straßen oder quer über diese behandelt, sagt ausdrücklich, daß der Regierungsrat in jedem einzelnen Falle die zum Schutze des öffentlichen Verkehrs notwendigen Vorkehrungen bestimmen werde. Die vorgeschriebene Bewilligung hat also den Zweck, dem Regie¬ rungsrat eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob bei einer Über¬ querung der Straße mit einer elektrischen Starkstromleitung die vom Standpunkte der Straßenpolizei aus erforderlichen Schutz¬ vorkehrungen angebracht werden oder nicht. Sie ist daher nichts anderes als eine polizeiliche Erlaubnis zur Benutzung der öffent¬ lichen Straße und hat keineswegs etwa die Bedeutung einer Kon¬
zession im eigentlichen Sinne für die elektrische Anlage, wie sie allerdings den Kantonen zweifellos nicht mehr zukommt, da durch das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 die Erstellung und der Betrieb der elektrischen Schwach= und Starkstromanlagen der Ober¬ aufsicht des Bundes unterstellt und dafür die vom Bundesrat er¬ lassenen Vorschriften maßgebend sind.
3. Die Auffassung der Rekurrentin, wonach die ganze Sicher¬ heits= und Verkehrspolizei an Starkstromleitungen vom Bunde nach Bundesrecht ausgeübt würde, findet im genannten Bundes¬ gesetze durchaus keine Stütze. Vom Bunde wird vielmehr nur die Bewilligung zur Erstellung und zum Betriebe des Unternehmens erteilt und eine Kontrolle über die bestehenden Unternehmen aus¬ geübt, die sich auf die technische Seite des Betriebes und seiner Einrichtungen bezieht. Was dagegen die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums von Kanton und Gemeinde für Stark¬ stromanlagen anbetrifft, so ist zwar dem Unternehmer, wie gegen¬ über Privateigentum, in Art. 46 Abs. 2 das Recht der Mit¬ benützung auf dem Expropriationsweg eingeräumt, aber es ist gleichzeitig, in Art. 46 Abs. 5, ausdrücklich der Vorbehalt ge¬ macht, daß die Inanspruchnahme öffentlichen Areals für die Mit¬ benützung durch die elektrischen Anlagen nur stattfinden darf „unter Wahrung der andern Zwecke, für welche das in Anspruch ge¬ nommene Gebiet bestimmt ist“. Und darüber, daß solche andere Zwecke auch wirklich gewahrt bleiben, sollen und dürfen die Kan¬ tone selber wachen, da der Bund, dessen Kontrolle sich auf Hand¬ habung und Befolgung der bundesrätlichen Vorschriften zur Ver¬ meidung der den Starkstromanlagen eigentümlichen Gefahren be¬ schränkt (Art. 3), hiefür keine Organe bezeichnet, sondern diese Sorge den Kantonen überläßt. Ein Unternehmer, der für eine Starkstromleitung öffentliches Eigentum — und sei es auch nur den Luftraum, auf den sich das öffentliche Eigentum ohne Frage erstreckt — in Anspruch nehmen will, hat darnach nicht nur auf Verlangen der zuständigen Behörde das Expropriationsverfahren einzuleiten, sondern sich auch den Anordnungen der Behörde in Ansehung von Vorkehren zum Schutz der andern Zwecke, denen das fragliche Gebiet dient, bei Straßen des öffentlichen Verkehrs, zu fügen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß der Kanton, um die erforderliche Garantie und Kontrolle in letzterer Hinsicht zu haben, die Mitbenutzung des öffentlichen Grundes, speziell der Straße, durch die Leitungen davon abhängig machen kann, daß eine besondere Bewilligung bei dem hiefür vorgesehenen staatlichen Organe eingeholt wird, und daß die Mißachtung dieser Vorschrift die Inanspruchnahme des öffentlichen Areals, die Überquerung der Straße ohne Bewilligung, mit Polizeibuße geahndet werden darf. Die Schranke, welche hiebei den Kantonen gezogen ist, ergibt sich wiederum aus Art. 46 Abs. 5 leg. cit. mit aller Bestimmtheit: Die Kantone dürfen solche Bewilligungen einzig davon abhängig machen, daß die Schutzvorkehrungen getroffen werden, die im In¬ teresse der Wahrung der andern öffentlichen Zwecke, denen das in Anspruch genommene öffentliche Gebiet dient, erforderlich sind. Hiernach erscheint es allerdings kraft Bundesrecht als ausgeschlossen, daß ein Kanton die Erlaubnis zur Mitbenutzung des öffentlichen Eigentums an beliebige Bedingungen, welche mit der Wahrung jener Zwecke nichts zu tun haben, etwa finanzielle Beiträge (ab¬ gesehen von einer allfälligen angemessenen, im Streitfall im Ex¬ propriationsverfahren festzusetzenden Entschädigung für die Mitbe¬ nutzung) oder Vorschriften über die Höhe der Stromlieferungstarife oder über die Pflicht zur Stromabgabe an die Kantonseinwohner, knüpfen könnte. Doch hat vorliegend der Kanton Thurgau der Rekurrentin gegenüber bis zur Stunde keinerlei derartige Be¬ dingungen auferlegt, vielmehr nur verlangt, daß die Rekurrentin um eine Bewilligung zur Überquerung der Straße nachsuchen müsse, und nur weil die Rekurrentin dieser Vorschrift nicht nach¬ gekommen ist, ist sie von der Bezirksgerichtskommission Münch¬ weilen in Anwendung kantonaler Bestimmungen gebüßt worden. Nach dem gesagten steht das angefochtene Urteil nicht im Wider¬ spruch mit dem Bundesgesetz betreffend die Schwach= und Stark¬ stromanlagen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 53.