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45. Arteil vom 24. Inni 1908 in Sachen Cattaneo gegen Maschinenfabrik Landquart, Gebrüder Wächli & Cie. (Kreisgericht der fünf Dörfer). Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes? Die vertragliche Fest¬ setzung eines Erfüllungsortes begründet nicht einen solchen Verzicht; ebensowenig die Nichteinlassung im Prozesse (mit ausdrücklicher Erhebung der Inkompetenzeinrede). Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Im November 1907 leitete die rekursbeklagte Maschinen¬ fabrik Landquart, Gebrüder Wächli & Cie., gegen den Rekurren¬ ten Gioachimo Cattaneo in Faido beim Kreisgericht der fünf Dörfer in Zizers Klage ein auf Anerkennung und Bezahlung einer Forderung von 1169 Fr. 95 Ets. samt 5% Zins, laut Abrechnung vom 22. Mai 1907 (Forderungsrestanz für Lieferung
266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I Abschnitt. Bundesverfassung. und Montage einer „Gattersäge“). Cattaneo, welcher schon zum vorgängigen vermittleramtlichen Sühnevorstand nicht erschienen war, gab auf die Klagezustellung die ausdrückliche Erklärung ab, daß er die Kompetenz des Bündner Richters zur Beurteilung der Streitsache gestützt auf Art. 59 BV nicht anerkenne, und leistete der weiterhin an ihn erlassenen Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge. In dieser letzteren Verhandlung vom 23. April 1908 nun verwarf das Kreisgericht die Gerichtsstandseinrede mit fol¬ gender Begründung: Der Beklagte Cattaneo hätte zur Bestreitung des Gerichtsstandes gemäß Art. 248 der (auf den Fall anwend¬ baren) alten bündnerischen ZPO vom 1. Juni 1871 innert vier¬ zehn Tagen von der Klagezustellung an dem Kreisgericht eine bezügliche Erklärung abgeben und sodann innert der Notfrist von drei Wochen von dieser Erklärung an beim Kleinen Rate eine Gerichtsstandsbeschwerde einreichen sollen. Da er dies letztere unter¬ lassen habe, müsse seine Einrede, weil nicht in gesetzlicher Weise erfolgt, als fallen gelassen betrachtet werden. Laut dem der ein¬ geklagten Forderung zu Grunde liegenden Vertrage der Parteien aber sei der Erfüllungsort für alle Vertragsbestimmungen in Landquart. Man müsse daher notgedrungen annehmen, daß Land¬ quart auch Gerichtsstandsort sei. — Gleichzeitig erkannte das Gericht in contumaciam auf Gutheißung der Klage im vollen Umfange, unter Kostenfolge für den Kläger. B. Gegen dieses Urteil des Kreisgerichts der fünf Dörfer hat Gioachimo Cattaneo rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des Urteils wegen Verletzung der Garantie des Art. 59 BV beantragt. C. Die Maschinenfabrik Landquart, Gebrüder Wächli & Cie., hat wesentlich im Sinne der kreisgerichtlichen Kompetenzbegrün¬ dung auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Kreisgericht der fünf Dörfer hat sich dieser Vernehm¬ lassung in allen Teilen angeschlossen; in Erwägung: Da der Rekurrent unbestrittenermaßen in Faido (Kt. Tessin) wohnt und aufrechtstehend ist, und da die streitige Førderung eine persönliche Ansprache betrifft, so steht dem angefochtenen Kompetenz¬ entscheide des Bündner Richters an sich die Vorschrift des Art. 59 BV entgegen, und es könnte dieser Entscheid nur zu Recht be¬ IV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 45. 267 stehen, sofern ein rechtswirksamer Verzicht des Rekurrenten auf die verfassungsmäßige Garantie des Wohnsitzrichters vorliegen sollte. In dieser Hinsicht kann jedoch vorab auf die Klausel unter Ziffer 8 des Vertrages der Parteien, aus welchem die streitige Forderung abgeleitet wird, lautend: „Erfüllungsort für alle Be¬ „stimmungen dieses Vertrages ist Landquart“ —, nicht abgestellt werden. Denn nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis (vergl.
z. B. AS 1 Nr. 37 S. 145 Erw. 4 a; 26 I Nr. 82 S. 442) ist die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in einem Vertrage, entgegen der Auffassung des Kreisgerichts, nicht ohne weiteres als Gerichtsstandskonvention aufzufassen. Eine solche — der Ver¬ zicht auf den gesetzlichen zu Gunsten eines vertraglich vereinbar¬ ten Gerichtsstandes — bedarf vielmehr einer bestimmteren Kund¬ gabe; er muß entweder ausdrücklich formuliert sein, oder aus dem ganzen Inhalt des Vertragsverhältnisses in zwingend schlüssiger Weise hervorgehen. Keine dieser Voraussetzungen aber trifft hier zu: es fehlt eine ausdrückliche Gerichtsstandsklausel und auch für eine konkludente Vereinbarung des Gerichtsstandes in Landquart liegen keine Anhaltspunkte vor; gegen sie spricht vielmehr, abge¬ sehen von der Natur des Vertrages, für den dieser Gerichtsstand keineswegs natürlich und geboten war, namentlich auch die Zu¬ gehörigkeit des Rekurrenten zu einem andern Sprachgebiet, da die stillschweigende Anerkennung eines fremdsprachigen Richters im Zweifel vernünftigerweise nicht vermutet werden darf. Allein auch dem weiteren, vom Kreisgericht in erster Linie geltend gemachten Argument, daß der Rekurrent den streitigen Gerichtsstand im Prozesse selbst durch Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebene¬ nen Bestreitungsverfahrens rechtswirksam anerkannt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgericht hat in Anwendung des Art. 59 BV stets festgestellt, daß der vor einem unzustän¬ digen Richter Belangte zur Prozeßeinlassung vor diesem Richter in keiner Weise verpflichtet, also insbesondere auch nicht gehalten die Inkomperenzeinrede nach Maßgabe der dortigen Proze߬ gesetzgebung zu verfechten, sondern daß der angegangene Richter die Frage seiner Kompetenz auf Grund einer einfachen Bestrei¬ kungserklärung der beklagten Partel, wie sie hier tatsächlich er¬ folgt ist, von Amtes wegen zu prufen hat (vergl. z. B. AS 9 4S 34 1 — 1908
Nr. 29 Erw. 2 S. 148 und 11 Nr. 63 S. 429 Erw. 1, in welch letzterem Falle gerade auch das bündnerische Prozeßrecht in Frage stand). Aus dem gesagten folgt, daß der Rekurrent für die streitige Forderung vor dem Richter seines Wohnortes Faido gesucht wer¬ den muß und daß das vom Kreisgericht der fünf Dörfer gegen ihn erlassene Kontumazialurteil als gegen Art. 59 BV verstoßend in allen Teilen aufzuheben ist;- erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Kreisgerichts der fünf Dörfer vom 23. April 1908 aufgehoben.