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14. Arteil vom 23. Januar 1908 in Sachen A.-G. Elektrizitätswerk Wynau, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Gasser, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 27 leg. cit.: Haftung des Unternehmers für Tötung einer Per¬ son. Einrede der höhern Gewalt (Herunterfallen von Leitungsdräh¬ ten infolge Blitzschlages), des groben Selbstverschuldens des Verun¬ glückten und der wissentlichen Uebertretung von Warnungen etc. Klagelegitimation: Anwendbarkeit von Art. 52 OR. A. Durch Urteil vom 10. September 1907 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern als einzige kantonale Instanz über die Rechtsbegehren: A. Der Klage: „1. Die Beklagte sei schuldig und zu verur¬ „teilen, dem Kläger für den Tod seines Sohnes Fritz angemessene „Entschädigung zu bezahlen. „2. Es sei die Entschädigungssumme vom 25. August 1905 „event. vom 13. Dezember 1905 hinweg zu 5 % verzinslich zu „erklären." B. Der Hauptverteidigung: „1. Der Kläger sei mit den Rechts¬ „begehren seiner Klage abzuweisen; „2. eventuell: Der klägerische Anspruch sei angemessen herab¬ „zusetzen“ erkannt:
1. . .
2. Dem Kläger Heinrich Gasser werden seine Klagsbegehren für einen Betrag von 500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 25. Au¬ gust 1905 zugesprochen, soweit weitergehend abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen. C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht AS 31 II — 1908
hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag wiederholt und be¬ gründet. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte, die A.=G. der Elektrizitätswerke Wynau, be¬ treibt eine elektrische Starkstromleitung, die in der Nähe von Herzogenbuchsee westlich dem Bahnhof dieser Ortschaft durchführt. Die Leitung kreuzt u. a. einen von der Bahnlinie in der Rich¬ tung nach Niederönz führenden Fußweg in der Weise, daß der Weg sich ungefähr in der Mitte befindet zwischen den 40 M. von einander entfernten Leitungsstangen Nr. 37 und 38. Zwischen dem Weg und der Stange 37 befindet sich noch ein Bäumchen. Am 23. August 1905 ging über die Gegend von Herzogen¬ buchsee ein heftiges Gewitter nieder. Dabei schlug der Blitz bei Stange 36 in die Starkstromleitung der Beklagten und zertrüm¬ merte zwei Isolatoren. Daß dabei auch ein Defekt bei Stange 37 eingetreten wäre, wurde damals weder von den die Reparatur bei Stange 36 besorgenden Arbeitern, noch von dritten Personen be¬ obachtet. Die von der Vorinstanz erhobene Expertise läßt zwar die Möglichkeit offen, daß auch ein Isolator der Stange 37 von dem Blitzschlag, der Stange 36 traf, in Mitleidenschaft gezogen worden sein könne, erklärt aber, daß der Defekt auf jeden Fall nur ein ganz geringer gewesen sei, da sonst sofort Störungen aufgetreten wären, die hätten bemerkt werden oder sogar zum Stromunterbruch führen müssen. Am Abend des 25. August 1905 bemerkten verschiedene Personen gegen 8 Uhr bei den Isolatoren der Stange 37 Blitzerscheinungen. Es ging damals über Langen¬ thal und Umgebung ein Gewitter nieder. Die Feuererscheinungen nahmen zu, und es geriet die Stange in Brand. Plötzlich gab es einen großen „Krach“; die Feuererscheinungen setzten sich dann an verschiedenen Stellen des Bodens fort und es wurde u. a. auch das in der Nähe der Stange 37 stehende Bäunchen durch das Feuer beschädigt. Wie sich nachher herausstellte, waren die Leitungsdrähte bei Stange 37 durchgeschmolzen, so daß die Draht¬ enden zu Boden fielen. Dabei verwickelte sich der von Stange 38 quer über den Weg herüberführende Leitungsdraht im Gezweig des Bäumchens, so daß er da, wo er den Fußweg kreuzte, den Boden nicht ganz berührte, sondern etwa anderthalb Fuß über der Erde in der Schwebe blieb. Unter den Personen, welche die Feuererscheinungen bei Stange 37 beobachteten, befand sich auch der 1885 geborene Sohn des Klägers, Friedrich Gasser, der als Schlosser in Herzogenbuchsee in Arbeit stand und seit zwei Tagen in einem Hause in der Nähe wohnte. Mit den Worten „I go au go luege“ entfernte er sich auf dem Fußweg in der Richtung gegen die Leitung und gegen Niederönz. Nach der Vorinstanz geht nicht mit Sicherheit aus den Akten hervor, ob in diesem Momente die Leitungsdrähte schon herabgefallen waren oder ob dies erst später geschah, als Gasser bereits unterwegs war. Erwiesen sei dagegen, daß Gasser an je¬ nem Abend noch einen Besuch in Niederönz zu machen, beabsich¬ tigt habe, wozu er den fraglichen Fußweg benutzen mußte. Gasser wurde später leblos auf dem Rücken im Wege liegend gefunden, die Füße zirka anderthalb Meter vom Drahte entfernt, den Kopf in der Richtung gegen Niederönz. Er war auf dem Wege dahin¬ schreitend mit dem herabfallenden Leitungsdraht in Berührung gekommen und dadurch getötet worden. Die auf das Bundesgesetz betr. die elektrischen Schwach= und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 gestützte, auf 8000 Fr. bezifferte Haftpflichtklage des Vaters des verunglückten Gasser ist von der Vorinstanz in dem in Fakt. A ersichtlichen Betrage gut¬ geheißen worden.
2. Nach Art. 27 des zitierten Bundesgesetzes haftet der Be¬ triebsinhaber einer Schwach= oder Starkstromanlage, durch die eine Person getötet oder verletzt worden ist, wenn er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht worden ist. Außerdem fällt nach Art. 35 die Haftpflicht dahin, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Getötete oder Verletzte sich durch eine widerrechtliche Handlung oder mit wissentlicher Übertretung von bekannt gegebenen Schutz¬ vorrichtungen, Warnungen und dergl. mit der elektrischen Anlage in Berührung gebracht hat. Die Beklagte hat vor Bundesgericht das kantonale Urteil aus sie sich vor der denselben Gesichtspunkten angefochten, aus denen Vorinstanz der Klage gegenüber verteidigt hat. Zudem hat sie
gestützt auf die in den Akten liegenden Tatsachen neu die Einrede der höhern Gewalt erhoben. Doch erweist sich diese Einrede, ganz abgesehen von der Frage ihrer Zulässigkeit, die nicht weiter er¬ örtert werden soll (Art. 80 OG, vergl. AS 30 II S. 76 f. 3), als augenscheinlich unbegründet. Als Ereignis der höhern Gewalt, das Ursache des Unfalles sei, wird Blitzschlag angegeben. Nun ist es sehr fraglich, ob die durch Blitzschlag bewirkten Veränderungen an elektrischen Stark= und Schwachstromanlagen und die hiedurch geschaffenen Gefahren nicht als solchen Anlagen inhärente Be¬ triebsgefahren zu betrachten sind, die nach dem ganzen Zweck des Gesetzes unter die Haftpflicht fallen müssen. Aber selbst wenn man hier Blitzschlag als Geschehnis der höhern Gewalt ansehen wollte, so wäre doch nach den Feststellungen der Vorinstanz und auch nach den Akten in keiner Weise nachgewiesen, daß das Her¬ unterfallen des Leitungsdrahtes bei Stange 37 durch einen am Unfallabend erfolgten Blitzschlag verursacht war; an jenem Abend war, wie die Vorinstanz feststellt, ein Gewitter in der Gegend von Langenthal und nicht von Herzogenbuchsee. Es besteht ledig¬ lich die Möglichkeit, daß der Blitz, der zwei Tage vorher in die Leitung bei Stange 36 einschlug, auch einen Defekt bei Stange 37 hinterließ, auf den dann die Feuererscheinungen am Unfall¬ abend bei der letztern Stange zurückzuführen wären. Es ist aber klar, daß, dieser indirekte Kausalzusammenhang zwischen dem Blitz und dem Unfall als gegeben vorausgesetzt, von einem durch höhere Gewalt verursachten Unfall um deswillen keine Rede sein könnte, weil in der Zwischenzeit jener Defekt durch eine ge¬ naue Revision der Stange 37 wohl hätte beseitigt werden können und weil daher das für den Begriff der höhern Gewalt nach Haftpflichtrecht wesentliche Moment der unwiderstehlichen, trotz äußerster Sorgfalt nicht abwendbaren Wirkung des Naturereig¬ nisses entfallen würde.
3. Zur Einrede, der Verunglückte habe den Unfall durch grobes Selbstverschulden herbeigeführt, bemerkt die Vorinstanz: Die Lage, in welcher der Tote gefunden und die Tatsache, daß er vom Drahte etwas unterhalb des Knies erfaßt worden sei, wiesen mit Deutlichkeit darauf hin, daß Gasser unvermutet die tötliche Be¬ rührung erlitten habe. Dafür, daß er etwa den Draht absichtlich berührt habe, liege nichts vor; ebensowenig sei anzunehmen, Gasser habe gewußt oder wissen müssen, daß der Leitungsdraht gebrochen war und in gefährlicher Höhe über dem Boden lag. Wenn er auch die Feuererscheinungen beobachtet habe, so sei doch nicht mit Sicherheit festgestellt, ob, als er sich auf den Weg machte, der „Krach“, der offenbar beim Herabfallen der Drähte entstand, bereits erfolgt gewesen sei, ob er also noch während der Dauer der Lichterscheinungen und von diesen gefesselt, seinen Weg verfolgt habe, oder ob bereits die Dunkelheit wieder eingetreten gewesen sei. In beiden Fällen aber könne allein darin, daß er auf dem Fußweg dahinschritt, der zirka 20 M. links von Stange 37 vorbeiführte, eine grobe Fahrlässigkeit nicht erblickt werden. Nach dem Beweisergebnis dürfe auch nicht angenommen werden, Gasser habe sich zu dem besonderen Zwecke, den Grund der Licht¬ erscheinungen zu erfahren, entfernt. Denn es sei durch unanfecht¬ bare Zeugenaussagen dargetan, daß er an jenem Abend, und zwar ohne Rücksicht auf die Witterung, einen Besuch in Nieder¬ önz zu machen vorhatte, wobei ihn sein Weg da durchführen mußte, wo er tatsächlich durchgegangen sei. So sei die Möglich¬ keit gegeben, daß Gasser sich zum Zwecke des Besuchs auf den Weg gemacht und nur bei dieser Gelegenheit und in Verbindung damit auch nach dem Grund der Lichterscheinungen zu sehen be¬ absichtigt habe. Es könne freilich nicht in Abrede gestellt werden, daß bei größter Vorsicht des Gasser das Unglück vielleicht ver¬ mieden worden wäre, indem diese äußerste Diligenz ihn davor ge¬ warnt hätte, überhaupt in der Richtung der möglicherweise defek¬ ten Leitung zu gehen. Ein leichtes Verschulden, das den Getöteten von daher treffe, sei aber nicht bei der grundsätzlichen Frage nach der Haftbarkeit der Beklagten überhaupt, sondern bloß bei der Frage nach dem Umfang dieser Haftung in Betracht zu ziehen. (Die Vorinstanz hat dann aus dem Gesichtspunkte eines leichten Verschuldens des Verunglückten an der Entschädigung eine gewisse Reduktion vorgenommen. Die in den Ausführungen der Vorinstanz enthaltenen tatsäch¬ lichen Feststellungen sind für das Bundesgericht nach Art. 81 OG verbindlich und die rechtliche Würdigung der Tatsachen erscheint als zutreffend. Die mit der Handlungsweise des Verunglückten, dem Gehen auf dem Fußweg in der Richtung nach Niederönz, verbundene Gefahr war für ihn, einen jungen, mit den Verhält¬
nissen und den Erscheinungen der elektrischen Anlage nicht näher vertrauten Mann, nach der ganzen Sachlage jedenfalls nicht der¬ art greifbar, in die Augen springend, ohne besondere Überlegung erkennbar, daß ihm sein Vorgehen als grobes Verschulden, wie es nach Art. 27 des Bundesgesetzes allein die Haftpflicht ausschließt, angerechnet werden könnte. Ob ihm ein leichtes Verschulden zur Last fällt und ob ein solches nach dem Bundesgesetz als Reduktionsgrund berücksichtigt werden darf, braucht nicht geprüft zu werden, da hiebei höchstens eine Erhöhung der Entschädigung in Frage kommen könnte, die jedoch, da der Kläger das kantonale Urteil nicht angefochten hat, ausgeschlossen ist. Aus demselben Grunde kann ununtersucht blei¬ ben, ob die Beklagte ein Verschulden am Unfall trifft, wie es der Kläger vor dem kantonalen Gerichte behauptet hatte.
4. Aus Erwägung 3 folgt bereits, daß auch der Einwand der Beklagten, der Verunglückte habe sich durch wissentliche Übertre¬ tung von bekannt gegebenen Schutzvorschriften und Warnungen mit der Leitung in Berührung gebracht, mit der Vorinstanz verwerfen ist. Es ist zwar möglich, daß der Verunglückte von den Schutzvorschriften und Warnungen, welche die Beklagte an ihre Leitungsstangen angebracht und publiziert hatte, Kenntnis hatte. Aber es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß er, als er auf dem Fußweg in der Richtung nach der Leitung und nach Niederönz ging, das Bewußtsein hatte, diesen Vorschriften zuwider¬ zuhandeln (s. AS 32 II S. 429 Erw. 1)
5. Die Berechtigung des Klägers, einen Haftpflichtanspruch (für sich und seine Ehefrau) zu erheben, hat die Vorinstanz ge¬ stützt auf Art. 52 OR bejaht. Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 enthält hierüber keine ausdrückliche Bestimmung. Man kann aber gemäß der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (s. stenographi¬ sches Bulletin 1901 S. 380) und entsprechend dem gegenseitigen Verhältnis der Haftpflichtansprüche der verschiedenen möglichen Berechtigten (vergl. AS 31 II S. 43), die Verweisung in Art. 36 Abs. 1 auf das Obligationenrecht „für die Bemessung der Entschädigungen“ sehr wohl auch auf die Frage der Klage¬ legitimation von Hinterbliebenen beziehen. Wollte man übrigens in analoger Rechtsanwendung auf die Normen der Eisenbahnhaft¬ pflicht abstellen, so wäre das Resultat das nämliche, da das am
1. August 1905 in Kraft getretene neue Eisenbahnhaftpflichtgesetz (Art. 2) in dieser Beziehung mit dem Obligationenrecht überein¬ stimmt, indem es im Falle der Tötung eines Menschen diejenigen Personen, die hiedurch ihren Versorger verloren haben, als für diesen Schaden ersatzberechtigt erklärt. Bei der Frage sodann, ob der Verunglückte als Versorger des Klägers (und seiner Ehefrau) im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, hat die Vorinstanz zutreffenderweise und im Einklang mit der Praxis des Bundes¬ gerichtes in der Auslegung des Art. 52 OR Rücksicht darauf genommen, wie die Verhältnisse sich nach dem normalen Lauf der Dinge gestaltet haben würden (s. z. B. AS 22 S. 1226 f.; 23 S. 1748 und die dortigen Zitate). Der Umstand, daß der Kläger zur Zeit nicht unterstützungsbedürftig ist, wie er auch von seinem verunglückten Sohn nicht unterstützt wurde, schließt darnach in der Tat einen Haftpflichtanspruch nicht aus, sondern es genügt, daß für die Zukunft die Bedürftigkeit der Eltern sich als wahr¬ scheinlich darstellt und anzunehmen ist, daß der Sohn auch unter¬ stützungsfähig gewesen wäre. Von der Beklagten wird mit beson¬ derem Nachdruck gerügt, daß die Vorinstanz eine künftige Bedürf¬ tigkeit des Klägers (und seiner Ehefrau) als hinlänglich wahr¬ scheinlich bezeichnet. Die Vorinstanz führt hier aus, es sei davon auszugehen, daß der Kläger kein irgendwie namhaftes Vermögen besitze; die Berechnungen des Experten, der ein Reinvermögen von zirka 25,000 Fr. — Mehrwert der Liegenschaft des Klägers über die Hypotheken — konstatiert, seien zu problematisch, als daß auf sie abgestellt werden könnte. Der Kläger sei daher auf seinen Erwerb als Wirt angewiesen, und bei zunehmendem Alter werde der Moment kommen, wo die Erwerbsfähigkeit derart her¬ abgemindert sei, daß der Ertrag der Arbeit zur Bestreitung des Unterhalts nicht mehr hinreiche. Die Feststellung, daß der Kläger kein irgendwie namhaftes Vermögen besitze, ist tatsächlicher Natur, und, weil nicht aktenwidrig, nach Art. 81 OG für das Bundes¬ gericht verbindlich. Sie entfernt sich zwar vom Ergebnis der Ex¬ pertise; allein die letztere war vom Gerichte frei zu würdigen und es durfte sich hiebei um so freier bewegen, als es sich nicht so¬ wohl um eine technische Frage handelt, sondern um eine Frage, die das Gericht aus seiner eigenen Lebenserfahrung und seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse auch selber beantworten konnte.
Hat aber der Kläger kein Vermögen von irgendwie nennenswerter Bedeutung, dann erscheint auch der Schluß der Vorinstanz auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Bedürftigkeit des Klägers als nicht anfechtbar. Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, daß die Vorinstanz den Verunglückten als unterstützungsfähig betrachtet hat. Er hatte als 20 jähriger Schlosser einen Taglohn von 4 Fr.; sein Verdienft wäre mit der Zeit gewiß noch gestiegen. Bis zu seiner Verheiratung, von der ungewiß ist, ob und wann sie einge¬ treten wäre, hätte er also seine Eltern wohl unterstützen können.
6. Der Betrag der von der Vorinstanz dem Kläger zugespro¬ chenen Entschädigung (500 Fr.) ist von der Beklagten eventuell nicht angefochten. Er ist in der Tat so bescheiden, daß eine Er¬ mäßigung unter keinen Umständen in Frage kommen kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und demgemäß das Urteil des Appellations= und Kassationshofs des Kantons Bern vom 10. September 1907 in allen Teilen bestätigt.