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34_II_104

BGE 34 II 104

Bundesgericht (BGE) · 1907-03-07 · Deutsch CH
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15. Arteil vom 25. Jannar 1908 in Sachen Bötsch=Greiner, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Chemische Fabrik Schweizerhall A.-G., Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts. Art. 56 0G. Verpflichtung, die im Anschluss an einen Liegenschaf¬ tenkauf eingegangen ist. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Am 7. März 1907 kam zwischen dem Kläger als Verkäu¬ fer und der Beklagten als Käuferin über eine dem Kläger gehö¬ rende, in Basel befindliche Liegenschaft ein Kaufvertrag zu stande. Am gleichen Tage beurkundete der gleiche Notar, vor welchem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, folgende „Verpflichtung“ des Klägers, welche „im Anschluß“ an obigen Kaufvertrag zu stande gekommen sei: „Für den Fall, daß die Käuferin, Chemische Fabrik Schweizer¬ „hall, von der kompetenten Behörde angehalten werden sollte, an „die Kosten der Kohlenstraße, sei es für Landerwerbungs=, sei es „für Erstellungskosten der Straßenanlage, Beiträge zu leisten, „verpflichte ich mich, der Chemischen Fabrik Schweizerhall die „Hälfte daran zurückzuvergüten. In der Folge wurde die Beklagte von den zuständigen Instan¬ zen zur Leistung eines Beitrages von 25,457 Fr. 75 Cts. an die Anlegung der Kohlenstraße verurteilt. Hierauf verlangte sie vom Kläger die Hälfte dieses Betrages, die sie irrtümlicherweise nur auf 10,688 Fr. 87 Cts. bezifferte, und als der Kläger die Zahlung verweigerte, betrieb sie denselben. Infolge Rechtsvor¬ schlages des Klägers kam es sodann zur Erteilung der proviso¬ rischen Rechtsöffnung für obigen Betrag von 10,688 Fr. 87 Cts. Hierauf verlangte der Kläger Aberkennung der Forderung, für welche die Rechtsöffnung bewilligt worden war, bezw. Feststel¬ lung der Nichteristenz der gesamten Forderung von 12,728 Fr. 85 Cts. B. Durch Urteil vom 13. Dezember 1907 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt die Klage gänzlich abge¬ wiesen, da die Forderung von 12,728 Fr. 85 Cts. zu Recht bestehe. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag auf Gut¬ heißung der Klage; in Erwägung. Da der im Streite liegende Anspruch auf der „Verpflichtung“ vom 7. März 1907 beruht, so ist hinsichtlich der Frage des an¬ zuwendenden Rechts die rechtliche Natur dieser „Verpflichtung“ festzustellen. Nun ist es klar, daß letztere im engsten Zusammen¬ hang mit dem am gleichen Tage vor dem gleichen Notar abge¬ sich sowohl aus der schlossenen Kaufvertrage steht. Dies ergibt

Feststellung der Vorinstanz, daß die „Verpflichtung“ anläßlich des Kaufvertrages zu stande gekommen sei, als auch aus dem Wort¬ laut der „Verpflichtung“ selber, worin es heißt, die Erklärung des Klägers werde abgegeben „im Anschlusse an einen heute ab¬ geschlossenen Kaufvertrag“ usw. Die beiden Rechtsgeschäfte stan¬ den aber nicht nur im engsten Zusammenhang, sondern es qua¬ lifiziert sich die „Verpflichtung“ geradezu als eine Ergänzung bezw. Modifikation des Kaufvertrages, da sie im Effekte auf eine bedingte Reduktion des Kaufpreises herauskam. Unter diesen Um¬ ständen wird selbstverständlich jene „Verpflichtung", welche mit dem Kaufvertrage steht und fällt, von dem gleichen Rechte be¬ herrscht, wie dieser, also, da letzterer unstreitig ein Liegenschafts¬ kauf war, vom kantonalen Rechte. Das Bundesgericht ist daher zur Anhandnahme der Berufung inkompetent; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.