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34_II_106

BGE 34 II 106

Bundesgericht (BGE) · 1907-11-13 · Deutsch CH
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16. Arteil vom 25. Jannar 1908 in Sachen Br. & Cie., Kl. u. Ber.=Kl., gegen B., Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 43 06: Wiederherstellung gegen den Ablauf der Berufungsfrist. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 13. November 1907 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage: „Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagter sei pflichtig, der „Klägerschaft als Ersatz für nicht gelieferte Musselin und Proze߬ „kosten die Summe von 10,368 Fr. 80 Cts. nebst treffendem „Zins zu bezahlen?“ erkannt: Die Klage ist im Betrage von 5932 Fr. 40 Cts. nebst 5% Zinsen von 1248 Fr. 65 Cts. seit 28. Mai 1906 geschützt, im übrigen abgewiesen. Beklagter ist berechtigt, den ihm aus Waren¬ lieferungen gutkommenden Betrag von 4683 Fr. 85 Cts. mit vorstehender Forderung zu verrechnen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger am Tage nach Ab¬ lauf der Berufungsfrist die Berufung an das Bundesgericht er¬ klärt mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage im vollen Be¬ trage, „das heißt im Betrage von 13,308 Fr. 80 Cts. nebst „treffendem Zins“ Gleichzeitig hat der Vertreter der Kläger ein Gesuch um Wie¬ derherstellung gegen die Folgen der Versäumung der Berufungs¬ frist eingereicht. Dieses Gesuch wird damit begründet, daß zufolge der geschäftlichen Krise in Amerika die st. gallischen Stickereiexpor¬ teure zur Zeit geschäftlich ganz außerordentlich in Anspruch ge¬ nommen seien. So habe gerade im klägerischen Geschäft am Tage der Fristversäumnis der Teilhaber Aug. Br. bis abends 11 Uhr „unverschuldeten Geschäfts= und Zwangs¬ gearbeitet. Infolge dieser lage“ sei der genannte abgehalten gewesen, dem Anwalte recht¬ zeitig Auftrag zur Ergreifung der Berufung zu geben „bezw. dessen Notiz auf dem Urteilsrezesse über den Ablauf der Be¬ rufungsfrist zu beachten“: in Erwägung:

1. Daß großer Geschäftsandrang nicht als ein der rechtzeitigen Berufungserklärung entgegenstehendes Hindernis im Sinne von Art. 43 OG erscheint;

2. daß denn auch nach der Begründung des Restitutionsgesuches die Fristversäumnis im vorliegenden Falle nicht auf eine infolge Geschäftsandranges eingetretene Unmöglichkeit, sondern vielmehr auf eine Vergeßlichkeit zurückzuführen ist, wobei der Geschäfts¬ andrang lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht kommen könnte;

3. daß aber eine Berücksichtigung solcher Entschuldigungsgründe im Gesetze nicht vorgesehen ist;

4. daß somit, insofern es sich um Versäumung der Berufungs¬ frist durch die Teilhaber der klägerischen Firma handelt, ein ge¬ setzlicher Restitutionsgrund nicht vorliegt

5. daß unter diesen Umständen nicht zu untersuchen ist, ob die Berufungserklärung nicht auch von dem zur Prozeßführung be¬ vollmächtigten Anwalte hätte abgegeben werden können;

6. daß nach dem gesagten das Restitutionsgesuch als unbe¬ gründet erscheint und daher auf die Berufung wegen Verspätung nicht einzutreten ist; erkannt: Das Restitutionsgesuch wird abgewiesen.