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17. Arteil vom 25. Februar 1908 in Sachen J.-W. gegen Bodensee=Toggenburg-Bahngesellschaft. Wiederherstellung gegen den Ablauf der Rekursfrist des Art. 35 ExprGes. — Für die Wiederherstellung ist nicht Art. 69 BZP, sondern Art. 43 06 anwendbar. — Voraussetzungen der Wiederher¬ stellung nach dieser Bestimmung. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Mit Eingabe vom 30. Januar 1908 hat Gemeinderat Z.=W. in G. durch Advokat Dr. X. daselbst gegen einen Entscheid der eidgenössischen Schätzungskommission für den XVIII. Kreis, vom
30. Oktober 1907, in seiner Expropriationsstreitsache mit der Bodensee=Toggenburg=Bahn gestützt auf Art. 35 ExprGes. beim Bundesgericht Beschwerde geführt und darin bezüglich der Ein¬ haltung der Beschwerdefrist bemerkt: „Der Entscheid trägt auf dem „Umschlag irrtümlich den Vermerk „„zugestellt den 30. Dezember „1907“", ist aber laut Text, Schlußdatierung und Unterschrift „des Präsidenten der Schatzungskommission auf der letzten Seite „des Entscheides erst am 31. Dezember 1907 in G. ausgefertigt „worden und am 1. Januar in G. auf der Post eingetroffen. „Eventuell wird beantragt, bei der Postdirektion G. das Abgabe¬ „datum durch die Post feststellen zu lassen.“ Die vom Präsidenten des Bundesgerichts angestellten Erhebungen ergaben jedoch, daß der Schatzungsentscheid tatsächlich schon am 29. Dezember durch den Präsidenten der Schatzungskommission in G. der Post über¬ geben und dem Rekurrenten Z.=W. persönlich — laut dem von ihm datierten und unterschriebenen Empfangsscheine — am 30. Dezember zugestellt worden ist. B. Auf Grund dieser Sachlage hat der Bundesgerichtspräsident durch Urteilsantrag vom 1. Februar 1908 (mit Vorbehalt der gerichtlichen Entscheidung für den Fall der Nichtannahme desselben) die Beschwerde als verspätet eingereicht erklärt und verfügt, es werde darauf nicht eingetreten. C. In der Folge hat Advokat Dr. X. namens Z.=W. mit Eingabe vom 6. Februar 1908 um Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung der Beschwerdefrist ersucht. Er beruft auf direkte oder analoge Anwendbarkeit der Art. 69 und Bundes=3PO oder des Art. 43 OG, und macht zur Begründung wesentlich geltend: Sein Klient habe in der Sache nicht direkt mit ihm verkehrt, sondern ihm den Schatzungsentscheid ohne Couvert und ohne Begleitschreiben durch eine dritte Person (In¬ genieur K., der dabei persönlich interessiert sei) am 9. Januar übergeben lassen. Er habe den Entscheid hierauf sofort studiert und, am Schlusse desselben angelangt, auf Grund des dort neben der Unterschrift des Präsidenten der Schatzungskommission von dessen eigener Hand eingetragenen Datums der Ausfertigung:
31. Dezember 1907 die Beschwerdefrist als am 30. Januar 1908 ablaufend berechnet und zur Vormerkung in seiner Agenda auf dem Entscheide notiert. Dabei habe er das auf dem Umschlage des Entscheides angegebene Zustellungsdatum: 30. Dezember 1907 nicht beachtet, sondern diese Differenz der Datierung erst am 30. Januar, anläßlich der Abfassung der Beschwerde, entdeckt. Nun habe er dieses frühere Umschlagsdatum als unrichtig angesehen wie schon sein und deshalb in der Beschwerde bona fide beigefügter Beweisantrag erkennen lasse — behauptet, der Ent¬ scheid müsse am 1. Januar in G. eingetroffen sein. In den nun festgestellten Irrtum über den wirklichen Sachverhalt sei er also durch einen Fehler der entscheidenden Behörde, der Schatzungs¬ kommission, selbst versetzt worden: das falsche Ausstellungsdatum des Entscheides habe ihn über das Datum der Zustellung ge¬ täuscht und damit seine unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist veranlaßt. Angesichts der Datierung des Entscheides könne weder seinen Klienten ein Vorwurf treffen, weil er ihm keine Mitteilung gemacht habe, wann er den Entscheid erhalten habe, noch ihn als Vertreter, weil er nicht extra danach gefragt habe. Auch die Gegen¬
partei sei, laut vorgelegter Erklärung, mit der Wiederherstellung einverstanden, folglich seien deren Voraussetzungen im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmungen erfüllt. D. In ihrer Vernehmlassung auf das Wiederherstellungsgesuch hat die Direktionskommission der Bodensee=Toggenburg=Bahngesell¬ schaft bestätigt, daß die Gesellschaft zu der nachgesuchten Wiederher¬ stellung ihre Einwilligung gebe, falls eine solche Wiederherstellung überhaupt als prozessualisch möglich angesehen werden sollte; — in Erwägung:
1. Was zunächst die bisher noch nicht entschiedene Frage be¬ trifft, ob gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der Art. 35 ExprGes. eine Wiederherstellung überhaupt zulässig sei, kann jeden¬ falls die Bestimmung des Art. 69 Bundes=ZPO, der schon die bloße Einwilligung der Gegenpartei als Wiederherstellungsgrund vorsieht, keine Anwendung finden. Denn direkt bezieht sich diese Bestimmung nur auf die in der Bundes=ZPO selbst normierten Fristen im Zivilprozesse vor Bundesgericht als erster und einziger Instanz. Und auch analog ist sie auf die hier streitige Rechts¬ mittelfrist nicht übertragbar, weil es sich dabei um eine auch im öffentlichen Interesse gesetzte sog. Notfrist handelt, die als solche — wie das Bundesgericht bereits bezüglich ihrer verein¬ barungsweisen Verlängerung festgestellt hat (AS 18 Nr. 40 Erw. 2 S. 208 f.) — naturgemäß der Parteidisposition ent¬ zogen ist und mangels einer abweichenden Spezialvorschrift nicht anders behandelt werden kann, als die Fristen der anderweitigen Weiterziehungen von Streitsachen an das Bundesgericht, insbe¬ sondere der zivilrechtlichen Berufung, bei welchen die Wiederher¬ stellung auf Grund bloßer Einwilligung der Gegenpartei ausge¬ schlossen ist (Art. 43 OG). Dagegen erscheint ohne weiteres als statthaft und geboten die analoge Anwendung dieser letztgenannten organisationsgesetzlichen Bestimmung, welche dem Art. 70 Bundes¬ 3O entspricht und dahin lautet, daß Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur erteilt werden könne, „wenn der Gesuchsteller nachweist, daß er oder sein Vertreter durch „unverschuldete Hindernisse abgehalten worden ist, innerhalb der „Frist zu handeln, und die Wiederherstellung binnen zehn Tagen, „von dem Tage an, an welchem das Hindernis gehoben ist, ver¬ „langt wird.“ Denn für eine Ausnahmestellung der Frist des Art. 35 ExprGes. gegenüber den im OG selbst aufgestellten Rechtsmittelfristen, auf welche der zitierte Art. 43 direkt anwend¬ bar ist, bietet das ExprGes. keinerlei Anhaltspunkt. Es ist somit auf das vorliegende, gemäß Art. 43 OG rechtzeitig eingereichte Wiederherstellungsgesuch einzutreten.
2. Fragt es sich aber demnach, ob der Anwalt des Gesuchstellers „durch unverschuldete Hindernisse“ von der rechtzeitigen Einreichung der Expropriationsbeschwerde abgehalten worden sei, so ist dies unbedenklich zu verneinen. Das unrichtige Datum am Schlusse des Entscheides der Schatzungskommission hinderte den Anwalt überhaupt nicht, die Beschwerde rechtzeitig, mindestens einen Tag früher, einzureichen, d. h. die Beschwerdeverspätung wurde durch diese unrichtige Datierung nicht, wie der Begriff „Verhinderung rechtzeitiger Einreichung“ offenbar voraussetzt, notwendig bedingt, sondern höchstens tatsächlich veranlaßt, zufolge der hierauf basierten irrtümlichen Berechnung der Beschwerdefrist. Zudem wäre dieser vom Gesuchsteller einzig geltend gemachte Irrtum über den Fristen¬ lauf nach Lage der Umstände auch keineswegs entschuldbar. Denn die Ausfertigung des Entscheides, deren Umschlag (Einband) auf der Titekseite das richtige und ausdrücklich als solches bezeichnete Zustellungs"=Datum trägt, ermöglichte es dem Anwalte, schon bei seinem angeblichen Studium des Entscheides am 9. Januar dessen Enddatierung als mindestens zweifelhaft zu erkennen und für rechtzeitige Abklärung dieses Zweifels besorgt zu sein. Und der Gesuchsteller selbst, dem der Entscheid persönlich zugestellt worden ist, konnte ohne weiteres die Unrichtigkeit jener Enddatie¬ rung feststellen und hatte daher die Pflicht, seinen Vertreier hier¬ auf aufmerksam zu machen, bezw. ihm wenigstens den Tag der faktischen Zustellung des Entscheides, direkt oder indirekt, durch Übermittlung des Zustellungseouverts, zur Kenninis zu bringen. Ohne diese seine Unterlassung hätte die Irreführung seines Ver¬ treters durch das unrichtige Datum des Entscheides nicht eintreten können. Folglich hat er sich die hieraus resultierende Fristver¬ säumung selbst zuzuschreiben und kann sich nicht zu seiner Ent¬ schuldigung auf das für ihn offensichtliche Datierungsversehen des Präsidenten der Schatzungskommission berufen.
3. Da somit die Rekursfrist als versäumt gelten muß, ist auf den Rekurs definitiv nicht einzutreten und derselbe als erledigt abzuschreiben;- erkannt: Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen und es wird auf den Rekurs des B. Z.=W. gegen den Entscheid der Schatzungs¬ kommission des XVIII. Kreises vom 30. Oktober 1907 wegen Verspätung nicht eingetreten.