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34_II_112

BGE 34 II 112

Bundesgericht (BGE) · 1908-03-11 · Deutsch CH
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18. Arteil vom 11. März 1908 in Sachen Raas, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Raas, Kl. u. Ber.=Bekl. Berufung; Form und Frist. Art. 67 Abs. 2, 65 0G. Datum der Mit¬ teilung bei Abreise ohne Hinterlassung einer Adresse, Das Bundesgericht hat da sich ergibt: A. Durch Urteil vom 4. Februar (an die Parteien expediert am 7. Februar) 1908 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt

1. Es sei die Ehe der Litiganten in Anwendung des Art. 46 b des Zivilstandsgesetzes sofort definitiv geschieden. 2.—5. (Regeln die Folgen.) B. Mit Eingabe vom 17. Februar (in Mailand der Post über¬ geben am 18. Februar) 1908 hat der Beklagte ans Obergericht des Kantons Thurgau geschrieben: „Soeben ging mir durch die Post das Urteil vom 4./II. 08 ein und leite ich hiemit Appel¬ „lation an das Bundesgericht ein. Bitte mir die Bedingungen „mitzuteilen, die ich zu erfüllen habe. Mit Eingabe vom 6. März 1908 (in Mailand zur Post geben am selben Tag) ans Bundesgericht hat der Beklagte dann erklärt, daß er nicht gegen die Scheidung, sondern nur gegen die Bestimmung betreffend das Eheverbot und betreffend die Herausgabe des Kindes appelliere; in Erwägung: Die Mitteilung des Beklagten an die Obergerichtskanzlei Thur¬ gau vom 17. Februar 1908 kann nicht als gültige Berufungs¬ erklärung angesehen werden, weil entgegen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 2 OG darin nicht angegeben ist, inwieweit das kantonale Urteil angefochten wird und welche Abänderungen be¬ antragt werden. Auch in der Eingabe, die der Beklagte von Mai¬ land aus am 6. März 1908 ans Bundesgericht gerichtet hat, ist nur gesagt, in welcher Beziehung das Urteil angefochten wird und sind keinerlei Abänderungsanträge formuliert. Auch diese Ein¬ gabe kann daher nicht als formell richtige Berufungserklärung gelten (AS 24 II S. 6; 26 II S. 185). Selbst wenn sie aber als solche anzuerkennen wäre, wäre doch die Berufung verspätet und könnte aus diesem Grunde nicht auf sie eingetreten werden. Die Berufung vom 6. März 1908 würde nämlich nur dann als rechtzeitig erscheinen, wenn die Mitteilung des Urteils an den Beklagten am 15. Februar oder später erfolgt wäre. Nun ist das Urteil am 7. Februar durch die Obergerichtskanzlei an die Par¬ teien expediert worden. (An diesem Tage hat es auch die Kläge¬ rin laut Empfangsschein erhalten.) Die Zustellung für den Be¬ klagten geschah an die Adresse: Sihlquai 282 Zürich, und der Empfang des Urteils wurde daselbst am 9. Februar vom Vater des Beklagten für diesen schriftlich bestätigt. Der Beklagte hatte in den letzten Monaten stets unter jener Adresse seine Eingaben an die kantonalen Gerichtsstellen gemacht und sie damit den letz¬ tern gegenüber in verbindlicher Weise als sein Domizil angegeben. Es scheint, daß er in jüngster Zeit nach Mailand verzogen ist; doch hat er hievon der Obergerichtskanzlei, soweit ersichtlich, keine Mitteilung zukommen lassen. Diese Unterlassung muß als Ein¬ verständnis damit gedeutet werden, daß die den Scheidungsprozeß betreffenden Zustellungen nach wie vor in rechtsverbindlicher Weise an sein bisheriges Domizil geschehen können. Dann ist aber die Mitteilung des Urteils im Sinne von Art. 65 OG als an demjenigen Tag erfolgt zu betrachten, an welchem der Beklagte, wenn er noch in Zürich wäre, nach dem ordentlichen Laufe der Dinge vom Urteil hätte Kenntnis nehmen können. Dies wäre aber spätestens am 9. Februar, an welchem Tage das Urteil vom Vater des Beklagten in Empfang genommen wurde, der Fall ge¬ wesen. Wollte man in einem Falle wie dem vorliegenden anneh¬ men, daß die Mitteilung erst mit der tatsächlichen Kenntnis¬ AS 34 II — 1908

nahme erfolgt sei, so würde sich die bedenkliche Folge ergeben, daß eine Partei es in der Hand hätte, die Mitteilung und damit die Rechtskraft des Urteils auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben dadurch, daß sie es unterläßt, von der Domiziländerung dem Ge¬ richt ordnungsgemäß Mitteilung zu machen. Selbst wenn man übrigens bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Urteilsmitteilung hier nicht auf die Zustellung des Urteils an die Zürcher=Adresse des Beklagten abstellen, sondern den Umstand, daß er nach Mai¬ land verzogen war, berücksichtigen wollte, würde sich die Berufung als verspätet darstellen, weil normaler Weise und mangels aller gegenteiligen Anhaltspunkte davon auszugehen wäre, daß das Urteil dem Beklagten ohne wesentlichen Verzug nach Mailand nachgesandt wurde und daß er es jedenfalls vor dem 15. Februar erhalten haben muß; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.