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Obligationenrecht. N° 23.
dass es sowohl an einer Benachrichtigung des Versiche-
rers, als an einer schriftlichen Beurkundung der Verpfän-
dung fehlt, so dass entgegen der Auffassung der kanto-
nalen Instanzen eine rechtsgültige Pfandbestellung nicht
vorliegt. Auch die Berufung auf die in der Police enthal-
tene Begünstigungsklausel kann der Beklagten nicht
helfen, und vollends nicht der Hinweis darauf, dass sie
von Anfang an die Versicherungsprämien bezahlt habe.
Letzterer Umstand könnte ihr höchstens ein Forderungs-
recht verleihen. Und was die Begünstigungsklausel
anbelangt, so bestimmt Art. 79 VVG ausdrücklich, dass
die Begünstigung, sofern der Versicherungsnehmer nicht
auf das Recht, sie zu widerrufen, verzichtet hat, was vor-
liegend weder behauptet noch bewiesen ist, mit der Kon-
kurseröffnung über den Versicherungsnehmer erlischt
und erst wieder auflebt, wenn der Konkurs widerrufen
wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom
11. September 1926 abgeändert wie folgt :
a) Dispositiv 1 wird bestätigt (mit Ausnahme der
Forderung der Beklagten von 45,505 Fr. 75 Cts.).
b) Dispositiv 2 wird aufgehoben und der von der Be-
klagten geltend gemachte Pfandanspruch auf die Lebens-
versicherungspolice Nr. 104,600 der Basler Lebens-
versicherungsgesellschaft von 10,000 Fr. abgewiesen.
Obligationenrecht. N° 24.
24. Auszug aus dem OrteU der I. Zivila.bteUung
vom 21. Februar 1927
i. S. Barer gegen Allg. Baugenossenschaft Zürich.
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Unerlaubte Handlung : Tötung. Schadenersatzanspruch wegen
Verlustes des (I Versorgers &, Art. 45 Abs. III OR; Vor-
aussetzungen, unter denen die Ehefrau als ~ Versorgerin))
des Ehemannes angesehen werden kann, speziell mit Rück-
sicht auf die Besorgung des Haushaltes und die Ersparung
von Dienstbotenkosten.
A. -
Der im Jahre 1871 geborene Kläger Borer ist
Fabrikarbeiter. Er mietete von der Beklagten eine
Wohnung in deren Hause Haldenstr. 166 in Zürich 3.
Am Vormittag des 28. Juni 1925 wurde die damals
48-jährige Ehefrau des Klägers, Marie Borer geb. San-
teler, im Badezimmer der Wohnung in der Wanne tot
aufgefunden. Die durch das gerichtlich-medizinische
Institut der Universität Zürich vorgenommene Sektion
ergab als Todesursache Vergiftung durch Kohlenoxyd
und nachfolgendes Ertrinken im Bade. Die von Amtes
wegen angehobene Strafuntersuchung wurde durch Ver-
fügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September
1925 mit der Begründung eingestellt, dass ein schuld-
haftes Verhalten Dritter, insbesondere eine grob fahr-
lässige Kaminkonstruktion oder Reparatur, sich nicht
nachweisen lasse.
B. -
Mit der vorliegenden Klage fordert der Ehemann
Borer von der Beklagten unter Berufung auf die Haft-
pflicht des Werkeigentümers nach Art. 58 OR, sowie
auf Art. 41 OR Zahlung von 15,000 Fr. als Schadenersatz
und Genugtuung.
C. -
Mit Urteil vom 8. Juli 1926 hat das Bezirksgericht
Zürich die Klage abgewiesen.
D. -
Auf Appellationserklärung des Klägers hat das
zürcherische Obergericht mit Urteil vom 26. November
1926 die Klage aus Art. 58 OR im Betrage von 200 Fr.
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Obligationenrecht. N° 24.
(Vergütung der Bestattungskosten) gutgeheissen, unter
Abweisung der Mehrforderung.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage auf
Gutheissung der Klage im vollen Umfange.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
(2.) -
Die kantonalen Instanzen gehen zutreffend da-
von aus, dass das OR bei Tötung eines Menschen nicht
den vollen Ersatz des Interesses gewährt, das Dritte am
Fortleben des Getöteten haben. Die Entschädigungs-
ansprüche, die in Fällen von Tötungen gestellt werden
können, sind (abgesehen von der Leistung von Genug-
tuung, die Gegenstand des Art. 47 bildet) in Art. 45
OR erschöpfend aufgezählt, und es ist diese Bestimmung,
in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften der
Art. 43 und 44 OR über die Art und Weise der Bestim-
mung des Ersatzes und die Herabsetzungsgründe, speziell
auch für die Haftung des Werkeigentümers für Tötungen
allein massgebend (vgl. BGE 11 537; 19 996).
(4.)- Es fragt sich, ob die Verstorbene als «Versorgen
ihres Ehemannes im Sinne von Art. 45 Abs. III OR
angesehen werden könne und der Kläger aus diesem
Rechtsgrund Entschädigungsanspruche zu stellen be-
rechtigt sei. Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau
habe aus dem von ihr betriebenen Handel mit Schürzen,
Nähmaschinen und Pelzwaren jährlich rund 3000 Fr.
verdient und mit diesem Einkommen zur Bestreitung
der Kosten des Unterhalts der fünfköpfigen Familie
beigetragen, für die er allein mit seinem Monatslohn von
220 Fr. als Fabrikarbeiter nicht hätte aufkommen
können, ist aus einem doppelten Grunde unbehelflich :
weil nach der für das Bundesgericht verbindlichen Be-
weiswÜfdigung der Vorinstanz der dem Kläger hiefür
obliegende Beweis gescheitert ist und weil überdies der
Kläger selbst zugibt, dass seine Ehefrau kurz vor ihrem
Tode ihre bisherige Handelstätigkeit aufgegeben habe.
Obligationenrecht. N° 24.
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Zwar soll nach der klägerischen Darstellung dieser Ent-
schluss darauf beruht haben, dass die Verstorbene sich
in Zukunft dem Haushalt habe widmen wollen, den der
Kläger nunmehr durch ein Dienstmädchen führen lassen
müsse. Den Schaden, der ihm hieraus angeblich erwachse,
beziffert der Kläger unter Zugrundelegung einer jähr-
lichen Ausgabe von 1000 Fr. und mit Rücksicht darauf,
dass seine Ehefrau ohne den Unfall voraussichtlich noch
15 Jahre lang am Leben geblieben wäre, auf 15,000 Fr.
Demgegenüber nehmen die kantonalen Instanzen
unter Berufung auf v. TUHR OR I S. 343 Anm. 2 den
Standpunkt ein, der Ehemann habe für die ihm durch die
Tötung der Ehefrau entgehenden Dienste keinen Schaden-
ersatzanspruch; denn es bedeute keine Beschaffung
von Existenzmitteln, wenn eine Ehefrau durch Führung
des Haushaltes dem Ehemanne Dienste leiste. Diese
Auffassung erweist sich als zu eng. Wenn auch in der
Regel der Ehemann der Versorger der Ehefrau ist, so
kann doch umgekehrt in gewissen Fällen die Ehefrau,
die übrigens nach Art. 159 und 161 ZGB dem Ehemann
Beistand schuldet und ihn in seiner Sorge für die Gemein-
schaft, speziell durch Führung des Haushaltes, nach
Kräften zu unterstützen hat, die Versorgerin des
Mannes sein, so namentlich wenn er krank oder· sonst
erwerbsunfähig, die Ehefrau dagegen arbeitsfähig ist
(vgl. BGE 18 399; FICK, Anm. 14 zu Art. 45 OR).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach feststehender
Rechtsprechung nicht nur Derjenige Versorger einer
Person im Sinne des Gesetzes ist, der für ihren ganzen
Unterhalt aufkommt, sondern auch wer nur einen
Teil dazu beiträgt (BGE 16 816; 23 II 1748; 34 II
455). Zieht man ferner in Betracht, dass eine als
« Versorgung» zu qualifizierende Unterstützung sowohl
durch Geld- als durch Naturalleistungen erfolgen kann,
so ist nicht einzusehen, wieso eine Ehefrau je nach
den Umständen nicht schon deswegen als teilweise Ver-
sorgerin ihres Mannes betrachtet werden dürfte, weil sie
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Obligationenrecht. N" 24.
dadurch, dass sie den Haushalt besorgt, ihm eine be-
trächtliche, wenn nicht geradezu unerschwingliche Aus-
. gabe für Anstellung fremder Hilfskräfte erspart. Wenn
auch die Ehefrau durch diese Tätigkeit ihrem Manne
nicht direkt Existenzmittel beschafft, so ist das wirt-
schaftliche Ergebnis doch insofern das nämliche, als sie
ihm ermöglicht, einen Teil seiner Mittel zur Befriedigung
anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden. Dabei
braucht eine Unterstützungsbedürftigkeit und eine
effektive Unterstützung nicht stets schon im Zeitpunkt
der Tötung vorzuliegen, sofern nach dem normalen Ver-
lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass eine wenigstens teil-
weise Versorgung durch die Ehefrau voraussichtlich
später Platz gegriffen hätte (vgl. BGE 16 816/17;
22 1226 f.; 33 II 88 f.; 34 II 103; 35 II 285; 44 II
66/7), wie denn auch das Bundesgericht schon wieder-
holt dazu gelangt ist, minderjährige KInder als zu-
künftige Versorger ihrer Eltern zu behandeln (BGE 17
S. 641; 22 S. 1226 f.; 33 II 88 f.; 35 II 285), und ebenso
mehrfach entschieden hat, dass auch die Braut des
Getöteten zu den entschädigungsberechtigten Hinter-
lassenen gehören könne (Schw. Jur.-Ztg. 4 S. 298 f.;
BGE 37 II 467 f.; 39 II 325;- 44 11 67).
(5.) -
Im vorliegenden Falle freilich ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass nach der ganzen Sachlage keine
Wahrscheinlichkeit und überhaupt kein Anhaltspunkt
dafür besteht, dass die Verstorbene je unterstützungs-
fähig geworden wäre, falls sich die Bedürftigkeit des
Klägers herausgestellt haben sollte. Der Kläger hat den
ihm vom Bezirksgericht auferlegten Beweis, dass er
infolge des Todes seiner Frau ökonomisch in eine be-
drängte Lage gekommen sei, nicht zu leisten vermocht
und weder etwas Schlüssiges dafür vorgebracht, dass er
bisher auch nur teilweise von der Arbeit seiner Frau,
welche unbestrittenermassen häufig auf längere Zeit
landesabwesend war. gelebt habe, noch dafür, dass
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diese in Zukunft zu seinem Unterhalt in nennenswerter
Weise beigetragen haben würde; ebenso ist die Annahme,
dass er auf eine Unterstützung angewiesen sei, mit
seinem Lohn nicht fernerhin auskommen werde und
einer Hilfskraft zur Führung seines Haushaltes bedürfe,
durch nichts belegt. Die Vermutung, dass Frau Borer
imstande gewesen wäre, ihrem Ehemann im Bedarfsfalle
eine Versorgung angedeihen zu lassen, dürfte umsoweniger
zutreffen, als der Sektionsbefund ergeben hat, dass sie
an einer chronischen Nierenkrankheit litt. In dem vom
Bundesgericht am 31. Mai 1926 beurteilten Fall Miesch
g. Tarenghi, auf den sich der Kläger beruft, lagen die
Verhältnisse ganz anders, indem Frau Tarenghi einer
Arbeiterpension vorstand und die dem Ehemann auf
Grund von Art. 45 Abs. III OR zugesprochene Schaden-
ersatzsumme von 6000 Fr. die Entschädigung an die
Kinder für den Verlust eines ihrer Versorger mitum-
fasste.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November
1926 bestätigt.
25. Urteil der I. ZivilabteUung Tom al.. 14ä.rz 1997
i. S. 14eyer gegen 1U.schinenfabrik Brugg A.-G.
Lizenzvertrag über eine Erfindung. Rechtliche Natur, Umfang
der Gewährleistungspflicht des Lizenzgebers (Analogie mit
dem Pachtvertrag). Bedeutung des Grundlagenirrtums.
A. -
Am 13. September 1923 meldete der Kläger
Meyer in Deutschland und am 23. Oktober 1923 in
Bern eine « Feilmaschine » zur Patentierung an, bei
welcher laut Hauptanspruch auf einer endlosen, über
2 kreisförmige Führungsrollen geleiteten bandförmigen
Unterlage eine Reihe von hinter einander angeordneten