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53_II_123

BGE 53 II 123

Bundesgericht (BGE) · 1926-09-11 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der im Jahre 1871 geborene Kläger Borer ist

Fabrikarbeiter. Er mietete von der Beklagten eine

Wohnung in deren Hause Haldenstr. 166 in Zürich 3.

Am Vormittag des 28. Juni 1925 wurde die damals

48-jährige Ehefrau des Klägers, Marie Borer geb. San-

teler, im Badezimmer der Wohnung in der Wanne tot

aufgefunden. Die durch das gerichtlich-medizinische

Institut der Universität Zürich vorgenommene Sektion

ergab als Todesursache Vergiftung durch Kohlenoxyd

und nachfolgendes Ertrinken im Bade. Die von Amtes

wegen angehobene Strafuntersuchung wurde durch Ver-

fügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September

1925 mit der Begründung eingestellt, dass ein schuld-

haftes Verhalten Dritter, insbesondere eine grob fahr-

lässige Kaminkonstruktion oder Reparatur, sich nicht

nachweisen lasse.

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordert der Ehemann

Borer von der Beklagten unter Berufung auf die Haft-

pflicht des Werkeigentümers nach Art. 58 OR, sowie

auf Art. 41 OR Zahlung von 15,000 Fr. als Schadenersatz

und Genugtuung.

C. -

Mit Urteil vom 8. Juli 1926 hat das Bezirksgericht

Zürich die Klage abgewiesen.

D. -

Auf Appellationserklärung des Klägers hat das

zürcherische Obergericht mit Urteil vom 26. November

1926 die Klage aus Art. 58 OR im Betrage von 200 Fr.

124

Obligationenrecht. N° 24.

(Vergütung der Bestattungskosten) gutgeheissen, unter

Abweisung der Mehrforderung.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage auf

Gutheissung der Klage im vollen Umfange.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Jahre lang am Leben geblieben wäre, auf 15,000 Fr.

Demgegenüber nehmen die kantonalen Instanzen

unter Berufung auf v. TUHR OR I S. 343 Anm. 2 den

Standpunkt ein, der Ehemann habe für die ihm durch die

Tötung der Ehefrau entgehenden Dienste keinen Schaden-

ersatzanspruch; denn es bedeute keine Beschaffung

von Existenzmitteln, wenn eine Ehefrau durch Führung

des Haushaltes dem Ehemanne Dienste leiste. Diese

Auffassung erweist sich als zu eng. Wenn auch in der

Regel der Ehemann der Versorger der Ehefrau ist, so

kann doch umgekehrt in gewissen Fällen die Ehefrau,

die übrigens nach Art. 159 und 161 ZGB dem Ehemann

Beistand schuldet und ihn in seiner Sorge für die Gemein-

schaft, speziell durch Führung des Haushaltes, nach

Kräften zu unterstützen hat, die Versorgerin des

Mannes sein, so namentlich wenn er krank oder· sonst

erwerbsunfähig, die Ehefrau dagegen arbeitsfähig ist

(vgl. BGE 18 399; FICK, Anm. 14 zu Art. 45 OR).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach feststehender

Rechtsprechung nicht nur Derjenige Versorger einer

Person im Sinne des Gesetzes ist, der für ihren ganzen

Unterhalt aufkommt, sondern auch wer nur einen

Teil dazu beiträgt (BGE 16 816; 23 II 1748; 34 II

455). Zieht man ferner in Betracht, dass eine als

« Versorgung» zu qualifizierende Unterstützung sowohl

durch Geld- als durch Naturalleistungen erfolgen kann,

so ist nicht einzusehen, wieso eine Ehefrau je nach

den Umständen nicht schon deswegen als teilweise Ver-

sorgerin ihres Mannes betrachtet werden dürfte, weil sie

126

Obligationenrecht. N" 24.

dadurch, dass sie den Haushalt besorgt, ihm eine be-

trächtliche, wenn nicht geradezu unerschwingliche Aus-

. gabe für Anstellung fremder Hilfskräfte erspart. Wenn

auch die Ehefrau durch diese Tätigkeit ihrem Manne

nicht direkt Existenzmittel beschafft, so ist das wirt-

schaftliche Ergebnis doch insofern das nämliche, als sie

ihm ermöglicht, einen Teil seiner Mittel zur Befriedigung

anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden. Dabei

braucht eine Unterstützungsbedürftigkeit und eine

effektive Unterstützung nicht stets schon im Zeitpunkt

der Tötung vorzuliegen, sofern nach dem normalen Ver-

lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

angenommen werden kann, dass eine wenigstens teil-

weise Versorgung durch die Ehefrau voraussichtlich

später Platz gegriffen hätte (vgl. BGE 16 816/17;

22 1226 f.; 33 II 88 f.; 34 II 103; 35 II 285; 44 II

66/7), wie denn auch das Bundesgericht schon wieder-

holt dazu gelangt ist, minderjährige KInder als zu-

künftige Versorger ihrer Eltern zu behandeln (BGE 17

S. 641; 22 S. 1226 f.; 33 II 88 f.; 35 II 285), und ebenso

mehrfach entschieden hat, dass auch die Braut des

Getöteten zu den entschädigungsberechtigten Hinter-

lassenen gehören könne (Schw. Jur.-Ztg. 4 S. 298 f.;

BGE 37 II 467 f.; 39 II 325;- 44 11 67).

(5.) -

Im vorliegenden Falle freilich ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass nach der ganzen Sachlage keine

Wahrscheinlichkeit und überhaupt kein Anhaltspunkt

dafür besteht, dass die Verstorbene je unterstützungs-

fähig geworden wäre, falls sich die Bedürftigkeit des

Klägers herausgestellt haben sollte. Der Kläger hat den

ihm vom Bezirksgericht auferlegten Beweis, dass er

infolge des Todes seiner Frau ökonomisch in eine be-

drängte Lage gekommen sei, nicht zu leisten vermocht

und weder etwas Schlüssiges dafür vorgebracht, dass er

bisher auch nur teilweise von der Arbeit seiner Frau,

welche unbestrittenermassen häufig auf längere Zeit

landesabwesend war. gelebt habe, noch dafür, dass

Obligationenrecht. N° 25.

127

diese in Zukunft zu seinem Unterhalt in nennenswerter

Weise beigetragen haben würde; ebenso ist die Annahme,

dass er auf eine Unterstützung angewiesen sei, mit

seinem Lohn nicht fernerhin auskommen werde und

einer Hilfskraft zur Führung seines Haushaltes bedürfe,

durch nichts belegt. Die Vermutung, dass Frau Borer

imstande gewesen wäre, ihrem Ehemann im Bedarfsfalle

eine Versorgung angedeihen zu lassen, dürfte umsoweniger

zutreffen, als der Sektionsbefund ergeben hat, dass sie

an einer chronischen Nierenkrankheit litt. In dem vom

Bundesgericht am 31. Mai 1926 beurteilten Fall Miesch

g. Tarenghi, auf den sich der Kläger beruft, lagen die

Verhältnisse ganz anders, indem Frau Tarenghi einer

Arbeiterpension vorstand und die dem Ehemann auf

Grund von Art. 45 Abs. III OR zugesprochene Schaden-

ersatzsumme von 6000 Fr. die Entschädigung an die

Kinder für den Verlust eines ihrer Versorger mitum-

fasste.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November

1926 bestätigt.

25. Urteil der I. ZivilabteUung Tom al.. 14ä.rz 1997

i. S. 14eyer gegen 1U.schinenfabrik Brugg A.-G.

Lizenzvertrag über eine Erfindung. Rechtliche Natur, Umfang

der Gewährleistungspflicht des Lizenzgebers (Analogie mit

dem Pachtvertrag). Bedeutung des Grundlagenirrtums.

A. -

Am 13. September 1923 meldete der Kläger

Meyer in Deutschland und am 23. Oktober 1923 in

Bern eine « Feilmaschine » zur Patentierung an, bei

welcher laut Hauptanspruch auf einer endlosen, über

2 kreisförmige Führungsrollen geleiteten bandförmigen

Unterlage eine Reihe von hinter einander angeordneten

Dispositiv
  1. September 1926 abgeändert wie folgt : a) Dispositiv 1 wird bestätigt (mit Ausnahme der Forderung der Beklagten von 45,505 Fr. 75 Cts.). b) Dispositiv 2 wird aufgehoben und der von der Be- klagten geltend gemachte Pfandanspruch auf die Lebens- versicherungspolice Nr. 104,600 der Basler Lebens- versicherungsgesellschaft von 10,000 Fr. abgewiesen. Obligationenrecht. N° 24.
  2. Auszug aus dem OrteU der I. Zivila.bteUung vom 21. Februar 1927 i. S. Barer gegen Allg. Baugenossenschaft Zürich. 123 Unerlaubte Handlung : Tötung. Schadenersatzanspruch wegen Verlustes des (I Versorgers &, Art. 45 Abs. III OR; Vor- aussetzungen, unter denen die Ehefrau als ~ Versorgerin )) des Ehemannes angesehen werden kann, speziell mit Rück- sicht auf die Besorgung des Haushaltes und die Ersparung von Dienstbotenkosten. A. - Der im Jahre 1871 geborene Kläger Borer ist Fabrikarbeiter. Er mietete von der Beklagten eine Wohnung in deren Hause Haldenstr. 166 in Zürich 3. Am Vormittag des 28. Juni 1925 wurde die damals 48-jährige Ehefrau des Klägers, Marie Borer geb. San- teler, im Badezimmer der Wohnung in der Wanne tot aufgefunden. Die durch das gerichtlich-medizinische Institut der Universität Zürich vorgenommene Sektion ergab als Todesursache Vergiftung durch Kohlenoxyd und nachfolgendes Ertrinken im Bade. Die von Amtes wegen angehobene Strafuntersuchung wurde durch Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 1925 mit der Begründung eingestellt, dass ein schuld- haftes Verhalten Dritter, insbesondere eine grob fahr- lässige Kaminkonstruktion oder Reparatur, sich nicht nachweisen lasse. B. - Mit der vorliegenden Klage fordert der Ehemann Borer von der Beklagten unter Berufung auf die Haft- pflicht des Werkeigentümers nach Art. 58 OR, sowie auf Art. 41 OR Zahlung von 15,000 Fr. als Schadenersatz und Genugtuung. C. - Mit Urteil vom 8. Juli 1926 hat das Bezirksgericht Zürich die Klage abgewiesen. D. - Auf Appellationserklärung des Klägers hat das zürcherische Obergericht mit Urteil vom 26. November 1926 die Klage aus Art. 58 OR im Betrage von 200 Fr. 124 Obligationenrecht. N° 24. (Vergütung der Bestattungskosten) gutgeheissen, unter Abweisung der Mehrforderung. E. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage auf Gutheissung der Klage im vollen Umfange. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : (2.) - Die kantonalen Instanzen gehen zutreffend da- von aus, dass das OR bei Tötung eines Menschen nicht den vollen Ersatz des Interesses gewährt, das Dritte am Fortleben des Getöteten haben. Die Entschädigungs- ansprüche, die in Fällen von Tötungen gestellt werden können, sind (abgesehen von der Leistung von Genug- tuung, die Gegenstand des Art. 47 bildet) in Art. 45 OR erschöpfend aufgezählt, und es ist diese Bestimmung, in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften der Art. 43 und 44 OR über die Art und Weise der Bestim- mung des Ersatzes und die Herabsetzungsgründe, speziell auch für die Haftung des Werkeigentümers für Tötungen allein massgebend (vgl. BGE 11 537; 19 996). (4.)- Es fragt sich, ob die Verstorbene als «Versorgen ihres Ehemannes im Sinne von Art. 45 Abs. III OR angesehen werden könne und der Kläger aus diesem Rechtsgrund Entschädigungsanspruche zu stellen be- rechtigt sei. Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe aus dem von ihr betriebenen Handel mit Schürzen, Nähmaschinen und Pelzwaren jährlich rund 3000 Fr. verdient und mit diesem Einkommen zur Bestreitung der Kosten des Unterhalts der fünfköpfigen Familie beigetragen, für die er allein mit seinem Monatslohn von 220 Fr. als Fabrikarbeiter nicht hätte aufkommen können, ist aus einem doppelten Grunde unbehelflich : weil nach der für das Bundesgericht verbindlichen Be- weiswÜfdigung der Vorinstanz der dem Kläger hiefür obliegende Beweis gescheitert ist und weil überdies der Kläger selbst zugibt, dass seine Ehefrau kurz vor ihrem Tode ihre bisherige Handelstätigkeit aufgegeben habe. Obligationenrecht. N° 24. 125 Zwar soll nach der klägerischen Darstellung dieser Ent- schluss darauf beruht haben, dass die Verstorbene sich in Zukunft dem Haushalt habe widmen wollen, den der Kläger nunmehr durch ein Dienstmädchen führen lassen müsse. Den Schaden, der ihm hieraus angeblich erwachse, beziffert der Kläger unter Zugrundelegung einer jähr- lichen Ausgabe von 1000 Fr. und mit Rücksicht darauf, dass seine Ehefrau ohne den Unfall voraussichtlich noch 15 Jahre lang am Leben geblieben wäre, auf 15,000 Fr. Demgegenüber nehmen die kantonalen Instanzen unter Berufung auf v. TUHR OR I S. 343 Anm. 2 den Standpunkt ein, der Ehemann habe für die ihm durch die Tötung der Ehefrau entgehenden Dienste keinen Schaden- ersatzanspruch ; denn es bedeute keine Beschaffung von Existenzmitteln, wenn eine Ehefrau durch Führung des Haushaltes dem Ehemanne Dienste leiste. Diese Auffassung erweist sich als zu eng. Wenn auch in der Regel der Ehemann der Versorger der Ehefrau ist, so kann doch umgekehrt in gewissen Fällen die Ehefrau, die übrigens nach Art. 159 und 161 ZGB dem Ehemann Beistand schuldet und ihn in seiner Sorge für die Gemein- schaft, speziell durch Führung des Haushaltes, nach Kräften zu unterstützen hat, die Versorgerin des Mannes sein, so namentlich wenn er krank oder· sonst erwerbsunfähig, die Ehefrau dagegen arbeitsfähig ist (vgl. BGE 18 399; FICK, Anm. 14 zu Art. 45 OR). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach feststehender Rechtsprechung nicht nur Derjenige Versorger einer Person im Sinne des Gesetzes ist, der für ihren ganzen Unterhalt aufkommt, sondern auch wer nur einen Teil dazu beiträgt (BGE 16 816; 23 II 1748; 34 II 455). Zieht man ferner in Betracht, dass eine als « Versorgung» zu qualifizierende Unterstützung sowohl durch Geld- als durch Naturalleistungen erfolgen kann, so ist nicht einzusehen, wieso eine Ehefrau je nach den Umständen nicht schon deswegen als teilweise Ver- sorgerin ihres Mannes betrachtet werden dürfte, weil sie 126 Obligationenrecht. N" 24. dadurch, dass sie den Haushalt besorgt, ihm eine be- trächtliche, wenn nicht geradezu unerschwingliche Aus- . gabe für Anstellung fremder Hilfskräfte erspart. Wenn auch die Ehefrau durch diese Tätigkeit ihrem Manne nicht direkt Existenzmittel beschafft, so ist das wirt- schaftliche Ergebnis doch insofern das nämliche, als sie ihm ermöglicht, einen Teil seiner Mittel zur Befriedigung anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden. Dabei braucht eine Unterstützungsbedürftigkeit und eine effektive Unterstützung nicht stets schon im Zeitpunkt der Tötung vorzuliegen, sofern nach dem normalen Ver- lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine wenigstens teil- weise Versorgung durch die Ehefrau voraussichtlich später Platz gegriffen hätte (vgl. BGE 16 816/17 ; 22 1226 f. ; 33 II 88 f.; 34 II 103; 35 II 285; 44 II 66/7), wie denn auch das Bundesgericht schon wieder- holt dazu gelangt ist, minderjährige KInder als zu- künftige Versorger ihrer Eltern zu behandeln (BGE 17 S. 641; 22 S. 1226 f.; 33 II 88 f.; 35 II 285), und ebenso mehrfach entschieden hat, dass auch die Braut des Getöteten zu den entschädigungsberechtigten Hinter- lassenen gehören könne (Schw. Jur.-Ztg. 4 S. 298 f.; BGE 37 II 467 f.; 39 II 325;- 44 11 67). (5.) - Im vorliegenden Falle freilich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nach der ganzen Sachlage keine Wahrscheinlichkeit und überhaupt kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Verstorbene je unterstützungs- fähig geworden wäre, falls sich die Bedürftigkeit des Klägers herausgestellt haben sollte. Der Kläger hat den ihm vom Bezirksgericht auferlegten Beweis, dass er infolge des Todes seiner Frau ökonomisch in eine be- drängte Lage gekommen sei, nicht zu leisten vermocht und weder etwas Schlüssiges dafür vorgebracht, dass er bisher auch nur teilweise von der Arbeit seiner Frau, welche unbestrittenermassen häufig auf längere Zeit landesabwesend war. gelebt habe, noch dafür, dass Obligationenrecht. N° 25. 127 diese in Zukunft zu seinem Unterhalt in nennenswerter Weise beigetragen haben würde; ebenso ist die Annahme, dass er auf eine Unterstützung angewiesen sei, mit seinem Lohn nicht fernerhin auskommen werde und einer Hilfskraft zur Führung seines Haushaltes bedürfe, durch nichts belegt. Die Vermutung, dass Frau Borer imstande gewesen wäre, ihrem Ehemann im Bedarfsfalle eine Versorgung angedeihen zu lassen, dürfte umsoweniger zutreffen, als der Sektionsbefund ergeben hat, dass sie an einer chronischen Nierenkrankheit litt. In dem vom Bundesgericht am 31. Mai 1926 beurteilten Fall Miesch g. Tarenghi, auf den sich der Kläger beruft, lagen die Verhältnisse ganz anders, indem Frau Tarenghi einer Arbeiterpension vorstand und die dem Ehemann auf Grund von Art. 45 Abs. III OR zugesprochene Schaden- ersatzsumme von 6000 Fr. die Entschädigung an die Kinder für den Verlust eines ihrer Versorger mitum- fasste. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1926 bestätigt.
  3. Urteil der I. ZivilabteUung Tom al.. 14ä.rz 1997 i. S. 14eyer gegen 1U.schinenfabrik Brugg A.-G. Lizenzvertrag über eine Erfindung. Rechtliche Natur, Umfang der Gewährleistungspflicht des Lizenzgebers (Analogie mit dem Pachtvertrag). Bedeutung des Grundlagenirrtums. A. - Am 13. September 1923 meldete der Kläger Meyer in Deutschland und am 23. Oktober 1923 in
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Obligationenrecht. N° 23.

dass es sowohl an einer Benachrichtigung des Versiche-

rers, als an einer schriftlichen Beurkundung der Verpfän-

dung fehlt, so dass entgegen der Auffassung der kanto-

nalen Instanzen eine rechtsgültige Pfandbestellung nicht

vorliegt. Auch die Berufung auf die in der Police enthal-

tene Begünstigungsklausel kann der Beklagten nicht

helfen, und vollends nicht der Hinweis darauf, dass sie

von Anfang an die Versicherungsprämien bezahlt habe.

Letzterer Umstand könnte ihr höchstens ein Forderungs-

recht verleihen. Und was die Begünstigungsklausel

anbelangt, so bestimmt Art. 79 VVG ausdrücklich, dass

die Begünstigung, sofern der Versicherungsnehmer nicht

auf das Recht, sie zu widerrufen, verzichtet hat, was vor-

liegend weder behauptet noch bewiesen ist, mit der Kon-

kurseröffnung über den Versicherungsnehmer erlischt

und erst wieder auflebt, wenn der Konkurs widerrufen

wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und

das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom

11. September 1926 abgeändert wie folgt :

a) Dispositiv 1 wird bestätigt (mit Ausnahme der

Forderung der Beklagten von 45,505 Fr. 75 Cts.).

b) Dispositiv 2 wird aufgehoben und der von der Be-

klagten geltend gemachte Pfandanspruch auf die Lebens-

versicherungspolice Nr. 104,600 der Basler Lebens-

versicherungsgesellschaft von 10,000 Fr. abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 24.

24. Auszug aus dem OrteU der I. Zivila.bteUung

vom 21. Februar 1927

i. S. Barer gegen Allg. Baugenossenschaft Zürich.

123

Unerlaubte Handlung : Tötung. Schadenersatzanspruch wegen

Verlustes des (I Versorgers &, Art. 45 Abs. III OR; Vor-

aussetzungen, unter denen die Ehefrau als ~ Versorgerin))

des Ehemannes angesehen werden kann, speziell mit Rück-

sicht auf die Besorgung des Haushaltes und die Ersparung

von Dienstbotenkosten.

A. -

Der im Jahre 1871 geborene Kläger Borer ist

Fabrikarbeiter. Er mietete von der Beklagten eine

Wohnung in deren Hause Haldenstr. 166 in Zürich 3.

Am Vormittag des 28. Juni 1925 wurde die damals

48-jährige Ehefrau des Klägers, Marie Borer geb. San-

teler, im Badezimmer der Wohnung in der Wanne tot

aufgefunden. Die durch das gerichtlich-medizinische

Institut der Universität Zürich vorgenommene Sektion

ergab als Todesursache Vergiftung durch Kohlenoxyd

und nachfolgendes Ertrinken im Bade. Die von Amtes

wegen angehobene Strafuntersuchung wurde durch Ver-

fügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September

1925 mit der Begründung eingestellt, dass ein schuld-

haftes Verhalten Dritter, insbesondere eine grob fahr-

lässige Kaminkonstruktion oder Reparatur, sich nicht

nachweisen lasse.

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordert der Ehemann

Borer von der Beklagten unter Berufung auf die Haft-

pflicht des Werkeigentümers nach Art. 58 OR, sowie

auf Art. 41 OR Zahlung von 15,000 Fr. als Schadenersatz

und Genugtuung.

C. -

Mit Urteil vom 8. Juli 1926 hat das Bezirksgericht

Zürich die Klage abgewiesen.

D. -

Auf Appellationserklärung des Klägers hat das

zürcherische Obergericht mit Urteil vom 26. November

1926 die Klage aus Art. 58 OR im Betrage von 200 Fr.

124

Obligationenrecht. N° 24.

(Vergütung der Bestattungskosten) gutgeheissen, unter

Abweisung der Mehrforderung.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage auf

Gutheissung der Klage im vollen Umfange.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

(2.) -

Die kantonalen Instanzen gehen zutreffend da-

von aus, dass das OR bei Tötung eines Menschen nicht

den vollen Ersatz des Interesses gewährt, das Dritte am

Fortleben des Getöteten haben. Die Entschädigungs-

ansprüche, die in Fällen von Tötungen gestellt werden

können, sind (abgesehen von der Leistung von Genug-

tuung, die Gegenstand des Art. 47 bildet) in Art. 45

OR erschöpfend aufgezählt, und es ist diese Bestimmung,

in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften der

Art. 43 und 44 OR über die Art und Weise der Bestim-

mung des Ersatzes und die Herabsetzungsgründe, speziell

auch für die Haftung des Werkeigentümers für Tötungen

allein massgebend (vgl. BGE 11 537; 19 996).

(4.)- Es fragt sich, ob die Verstorbene als «Versorgen

ihres Ehemannes im Sinne von Art. 45 Abs. III OR

angesehen werden könne und der Kläger aus diesem

Rechtsgrund Entschädigungsanspruche zu stellen be-

rechtigt sei. Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau

habe aus dem von ihr betriebenen Handel mit Schürzen,

Nähmaschinen und Pelzwaren jährlich rund 3000 Fr.

verdient und mit diesem Einkommen zur Bestreitung

der Kosten des Unterhalts der fünfköpfigen Familie

beigetragen, für die er allein mit seinem Monatslohn von

220 Fr. als Fabrikarbeiter nicht hätte aufkommen

können, ist aus einem doppelten Grunde unbehelflich :

weil nach der für das Bundesgericht verbindlichen Be-

weiswÜfdigung der Vorinstanz der dem Kläger hiefür

obliegende Beweis gescheitert ist und weil überdies der

Kläger selbst zugibt, dass seine Ehefrau kurz vor ihrem

Tode ihre bisherige Handelstätigkeit aufgegeben habe.

Obligationenrecht. N° 24.

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Zwar soll nach der klägerischen Darstellung dieser Ent-

schluss darauf beruht haben, dass die Verstorbene sich

in Zukunft dem Haushalt habe widmen wollen, den der

Kläger nunmehr durch ein Dienstmädchen führen lassen

müsse. Den Schaden, der ihm hieraus angeblich erwachse,

beziffert der Kläger unter Zugrundelegung einer jähr-

lichen Ausgabe von 1000 Fr. und mit Rücksicht darauf,

dass seine Ehefrau ohne den Unfall voraussichtlich noch

15 Jahre lang am Leben geblieben wäre, auf 15,000 Fr.

Demgegenüber nehmen die kantonalen Instanzen

unter Berufung auf v. TUHR OR I S. 343 Anm. 2 den

Standpunkt ein, der Ehemann habe für die ihm durch die

Tötung der Ehefrau entgehenden Dienste keinen Schaden-

ersatzanspruch; denn es bedeute keine Beschaffung

von Existenzmitteln, wenn eine Ehefrau durch Führung

des Haushaltes dem Ehemanne Dienste leiste. Diese

Auffassung erweist sich als zu eng. Wenn auch in der

Regel der Ehemann der Versorger der Ehefrau ist, so

kann doch umgekehrt in gewissen Fällen die Ehefrau,

die übrigens nach Art. 159 und 161 ZGB dem Ehemann

Beistand schuldet und ihn in seiner Sorge für die Gemein-

schaft, speziell durch Führung des Haushaltes, nach

Kräften zu unterstützen hat, die Versorgerin des

Mannes sein, so namentlich wenn er krank oder· sonst

erwerbsunfähig, die Ehefrau dagegen arbeitsfähig ist

(vgl. BGE 18 399; FICK, Anm. 14 zu Art. 45 OR).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach feststehender

Rechtsprechung nicht nur Derjenige Versorger einer

Person im Sinne des Gesetzes ist, der für ihren ganzen

Unterhalt aufkommt, sondern auch wer nur einen

Teil dazu beiträgt (BGE 16 816; 23 II 1748; 34 II

455). Zieht man ferner in Betracht, dass eine als

« Versorgung» zu qualifizierende Unterstützung sowohl

durch Geld- als durch Naturalleistungen erfolgen kann,

so ist nicht einzusehen, wieso eine Ehefrau je nach

den Umständen nicht schon deswegen als teilweise Ver-

sorgerin ihres Mannes betrachtet werden dürfte, weil sie

126

Obligationenrecht. N" 24.

dadurch, dass sie den Haushalt besorgt, ihm eine be-

trächtliche, wenn nicht geradezu unerschwingliche Aus-

. gabe für Anstellung fremder Hilfskräfte erspart. Wenn

auch die Ehefrau durch diese Tätigkeit ihrem Manne

nicht direkt Existenzmittel beschafft, so ist das wirt-

schaftliche Ergebnis doch insofern das nämliche, als sie

ihm ermöglicht, einen Teil seiner Mittel zur Befriedigung

anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden. Dabei

braucht eine Unterstützungsbedürftigkeit und eine

effektive Unterstützung nicht stets schon im Zeitpunkt

der Tötung vorzuliegen, sofern nach dem normalen Ver-

lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

angenommen werden kann, dass eine wenigstens teil-

weise Versorgung durch die Ehefrau voraussichtlich

später Platz gegriffen hätte (vgl. BGE 16 816/17;

22 1226 f.; 33 II 88 f.; 34 II 103; 35 II 285; 44 II

66/7), wie denn auch das Bundesgericht schon wieder-

holt dazu gelangt ist, minderjährige KInder als zu-

künftige Versorger ihrer Eltern zu behandeln (BGE 17

S. 641; 22 S. 1226 f.; 33 II 88 f.; 35 II 285), und ebenso

mehrfach entschieden hat, dass auch die Braut des

Getöteten zu den entschädigungsberechtigten Hinter-

lassenen gehören könne (Schw. Jur.-Ztg. 4 S. 298 f.;

BGE 37 II 467 f.; 39 II 325;- 44 11 67).

(5.) -

Im vorliegenden Falle freilich ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass nach der ganzen Sachlage keine

Wahrscheinlichkeit und überhaupt kein Anhaltspunkt

dafür besteht, dass die Verstorbene je unterstützungs-

fähig geworden wäre, falls sich die Bedürftigkeit des

Klägers herausgestellt haben sollte. Der Kläger hat den

ihm vom Bezirksgericht auferlegten Beweis, dass er

infolge des Todes seiner Frau ökonomisch in eine be-

drängte Lage gekommen sei, nicht zu leisten vermocht

und weder etwas Schlüssiges dafür vorgebracht, dass er

bisher auch nur teilweise von der Arbeit seiner Frau,

welche unbestrittenermassen häufig auf längere Zeit

landesabwesend war. gelebt habe, noch dafür, dass

Obligationenrecht. N° 25.

127

diese in Zukunft zu seinem Unterhalt in nennenswerter

Weise beigetragen haben würde; ebenso ist die Annahme,

dass er auf eine Unterstützung angewiesen sei, mit

seinem Lohn nicht fernerhin auskommen werde und

einer Hilfskraft zur Führung seines Haushaltes bedürfe,

durch nichts belegt. Die Vermutung, dass Frau Borer

imstande gewesen wäre, ihrem Ehemann im Bedarfsfalle

eine Versorgung angedeihen zu lassen, dürfte umsoweniger

zutreffen, als der Sektionsbefund ergeben hat, dass sie

an einer chronischen Nierenkrankheit litt. In dem vom

Bundesgericht am 31. Mai 1926 beurteilten Fall Miesch

g. Tarenghi, auf den sich der Kläger beruft, lagen die

Verhältnisse ganz anders, indem Frau Tarenghi einer

Arbeiterpension vorstand und die dem Ehemann auf

Grund von Art. 45 Abs. III OR zugesprochene Schaden-

ersatzsumme von 6000 Fr. die Entschädigung an die

Kinder für den Verlust eines ihrer Versorger mitum-

fasste.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November

1926 bestätigt.

25. Urteil der I. ZivilabteUung Tom al.. 14ä.rz 1997

i. S. 14eyer gegen 1U.schinenfabrik Brugg A.-G.

Lizenzvertrag über eine Erfindung. Rechtliche Natur, Umfang

der Gewährleistungspflicht des Lizenzgebers (Analogie mit

dem Pachtvertrag). Bedeutung des Grundlagenirrtums.

A. -

Am 13. September 1923 meldete der Kläger

Meyer in Deutschland und am 23. Oktober 1923 in

Bern eine « Feilmaschine » zur Patentierung an, bei

welcher laut Hauptanspruch auf einer endlosen, über

2 kreisförmige Führungsrollen geleiteten bandförmigen

Unterlage eine Reihe von hinter einander angeordneten