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53. Arteil vom 18. September 1908 in Sachen Schweizer, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Straßburger, Kl., Ber.=Bekl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Art. 3 FHG, Berufskrankheit. (Bleivergiftung.) Welchen Einfluss übt der Umstand aus, dass die bei einem Arbeiter zu Tage getretene Be¬ rufskrankheit nicht ausschliesslich auf die Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber zurückzuführen ist, sondern der Grund zu ihr grössten¬ teils schon in frühern Betrieben gelegt worden ist ? Art. 5 litt. c. A. Durch Urteil vom 1. Mai 1908 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Streitfrage: „Ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus Haftpflicht „5000 Fr. nebst Zins seit 27. Juli 1906 zu bezahlen?“ in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom 29. Fe¬ bruar 1908 erkannt: Sei die klägerische Forderung im Betrage von 2500 Fr. nebst Zins à 5% vom Tage des Vorstandes (27. Juli 1907) ge¬ richtlich geschützt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Die Klage sei abzu¬ weisen, eventuell, die gesprochene Entschädigung sei angemessen zu reduzieren. C. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag. Die Klage sei in vollem Umfange gutzuheißen. (Armenrecht.) In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht haben die Parteivertreter die gestellten Anträge wiederholt und be¬ gründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Julius Straßburger, geb. 8. Mai 1863, be¬ ceibt seit 20 Jahren den Beruf eines Malers. Im Mai 1906 trat er beim Beklagten, dem Malermeister Schweizer in Arbon, in Arbeit. Im September 1906 zeigten sich bei ihm Erscheinun¬ gen von Bleikolik; insbesondere trat am 14. September eine rasche Lähmung der Arme ein, die sich in der Folge rechtseitig als blei¬ bend erwies. Der Kläger belangte hierauf den Beklagten auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 5000 Fr. nebst Zins, gestützt auf folgende Berechnung: Jahresverdienst 1650 Fr.; Invalidität 40%, somit Lohnausfall jährlich 660 Fr.; Renten¬ kapital 10,450 Fr.; dazu kommt 1650 Fr. gänzlicher Verdienst¬ ausfall während eines Jahres und die Kosten für Verpflegung Totalschaden somit über 12,000 Fr. Der Beklagte, der dem Kläger 1300 Fr. bezahlt hatte, verlangte die Abweisung der Klage für den Mehrbetrag. Die Urteile der kantonalen Gerichte stellen auf ein von den Parteien nicht angefochtenes Gutachten von Dr. Nägeli, Privatdozent in Zürich, ab, das zu folgenden Schlüssen gelangt: Der Kläger leidet an chronischer Bleivergif¬ tung und deren Folgen, nämlich: 1. an starker rechtseitiger Ra¬ diallähmung, 2. an Blei=Schrumpfniere und deren Folgeerschei¬ nungen. Es ist nach allen Symptomen absolut sicher, daß die Schrumpfniere schon jahrelang besteht. Sie stellt ein überaus ernstes Leiden dar, das die Arbeitsfähigkeit dauernd und bedeutend reduziert. Als ihre einzige Ursache ist die Bleivergiftung anzu¬ sehen. Der Einfluß der letzten 4—5 Monate Arbeit mit Blei¬ farbe auf dieses Leiden muß als sehr geringfügig bezeichnet wer¬ den, da in dieser Zeit keine Schrumpfniere entsteht und eine vor¬ handene nicht wesentlich gesteigert wird. Die Armlähmung ist als unheilbar zu betrachten. Die dadurch bewirkte Arbeitseinbuße ist auf 40—50% zu schätzen. Die Nervenlähmung datiert in ihrem Ursprunge sehr weit zurück; durch Summation im Laufe der Jahre kam es so weit, daß schließlich auf dem vorbereiteten Boden ein geringes Plus zum Ausbruch genügte. Es kann daher ein großer Einfluß der letzten 4—5 Monate nicht angenommen wer¬ den. Immerhin besteht dieser Einfluß, doch kann er seinem Grade nachwissenschaftlich nicht bestimmt werden. Die kantonalen Ge¬ richte haben die Entschädigung, auf die der Kläger dem Beklagten gegenüber Anspruch hat, auf 3800 Fr., einschließlich der bezahlten 1300 Fr., bestimmt, wobei sie gestützt auf die Angabe des medi¬ zinischen Sachverständigen annahmen, daß der Schaden das Maxi¬ mum von 6000 Fr. bedeutend übersteigt (zirka 12,000 Fr.) und nach freiem richterlichem Ermessen mit Rücksicht darauf, daß nach dem Experten die Krankheit des Klägers bereits in andern Be¬ frieben entstanden und nur beim Beklagten zum Ausbruch gekom¬ men ist, auf den genannten Betrag reduzieren.
2. Nach den Anträgen der Parteien in Verbindung mit den heutigen Vorträgen ihrer Vertreter ist nur noch streitig, ob und welcher Abzug bei Bemessung der dem Kläger nach Art. 3 FHG zukommenden Haftpflichtentschädigung dafür zu machen ist, daß die bei ihm zu Tage getretene Berufskrankheit (Bleivergiftung) nicht ausschließlich auf die Beschäftigung beim Beklagten, sondern zum Teil auf seine frühere Tätigkeit in andern Betrieben zurück¬ zuführen ist. Der Beklagte macht geltend, daß die Krankheit nach dem Experten nur zum kleinsten Teil eine Folge seines Betriebs sei und daß dementsprechend die Entschädigung nicht höher als auf die bereits bezahlten 1300 Fr. anzusetzen sei, während der Kläger den Standpunkt vertritt, daß der Beklagte als Arbeit¬ geber, durch dessen Betrieb die Krankheit zum Ausbruch gebracht wurde, nach dem Gesetz grundsätzlich für den ganzen Schaden innerhalb des Maximums — aufzukommen habe. Bei dieser letz¬ tern Auffassung wird jedoch die Bestimmung des Art. 5 litt. c leg. cit. übersehen, wonach die Ersatzpflicht des Unternehmers in billiger Weise reduziert wird, wenn die Gesundheit des Erkrankten durch seine frühere Gewerbsausübung bereits geschwächt war. Die Größe dieses Abstrichs hängt naturgemäß ab von dem Maß, in welchem eine solche Gesundheitsschwächung beim Eintritt in den fraglichen Betrieb bereits vorlag (vergl. auch AS 27 S. 19 ff.; 32 II S. 601). Nun ergibt sich aus den von der Vorinstanz akzeptierten und daher nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Experten, daß die Erkrankung des Klägers überwiegend auf seine frühere Beschäfti¬ gung in andern Betrieben und nur in geringem Umfange auf die 4—5 Monate dauernde Arbeit beim Beklagten zurückgeht;
der Einfluß der letztern auf die Schrumpfniere ist geringfügig und derjenige auf die Nervenlähmung kann gleichfalls nicht als sehr groß angenommen werden, wobei es freilich nicht möglich ist, den Grad dieses Einflusses genau zu bestimmen. Darnach war die beim Kläger während der Beschäftigung im Dienste des Beklagten zum offenkundigen Ausbruch gelangte Erkrankung als latentes Leiden in der Hauptsache schon bei seinem Eintritt vor¬ handen und hat man es mit einer bedeutenden Gesundheitsschwä¬ chung infolge der frühern Gewerbsausübung im Sinne des Art. 5 leg. cit. zu tun. Es rechtfertigt sich daher auch eine ver¬ hältnismäßig erhebliche Reduktion der Ersatzpflicht. Indem die kantonalen Gerichte die Entschädigung auf 3800 Fr. festgesetzt haben, sind sie der Größe jener beim Kläger vorhandenen Prä¬ disposition nicht hinlänglich gerecht geworden. Berücksichtigt man einerseits die Größe des Schadens — zirka 12,000 Fr. nach un¬ angefochtener Feststellung der Vorinstanz —, wovon das Maxi¬ mum von 6000 Fr. zuzüglich die Pflegekosten erstattungsfähig sind, anderseits den hohen Grad bereits vorhandener Gesundheits¬ schwächung und den geringen Einfluß des Betriebs des Beklagten auf die Erkrankung, so erscheint eine Reduktion der von der Vor¬ instanz gesprochenen Entschädigung um 1000 Fr., d. h. eine Ent¬ schädigung von 2800 Fr., wovon 1300 Fr. bereits bezahlt sind, als angemessen. In Bezug auf die Verzinsung der Entschädigung ist das Ur¬ teil der Vorinstanz nicht angefochten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird dahin teilweise gutgeheißen, daß die Entschädigung, die der Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat, auf 1500 Fr. nebst 5 % Zins seit 27. Juli 1907 reduziert wird.