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34_II_1

BGE 34 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1908-02-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Auszug aus dem Arteil vom 19. Februar 1908 in Sachen B., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen V., Kl. u. Ber.=Bekl. Ehescheidung. Ehebruch als Ehescheidungsgrund, Art. 46 litt. a ZEG. Klagverjährung (oder -verwirkung), speziell bei Durchführung einer Strafklage wegen Ehebruches. — Die Strafklage unterbricht die Klagefrist nicht. Tatbestand: Der Kläger leitete gegen seine Ehefrau, die während ihrer Abwesenheit vom ehelichen Domizil ein Kind boren hatte, einen Statusprozeß, sowie — Ende Dezember 1905 — Strafklage wegen Ehebruches ein. Das Strafverfahren endigte am 8. Juni 1906 mit der Schuldigerklärung der Ehefrau. Am

18. November 1906 reichte alsdann der Kläger Ehescheidungs¬ AS 34 II — 1908

klage, u. a. gestützt auf Art. 46 litt. a ZEG, ein. Im Gegen¬ satz zum Obergericht des Kantons Luzern hat das Bundesgericht die Klage als verwirkt erklärt, mit folgender Begründung: Art. 46 litt. a ZEG schreibt vor, daß die Ehe „auf Begehren eines der Ehegatten“ wegen Ehebruchs getrennt werden muß, „sofern nicht mehr als sechs Monate verflossen sind, seitdem der „beleidigte Teil davon Kenntnis erhielt“ (so auch § 1571 des¬ deutschen BGB und Art. 137 des neuen schweizerischen ZGB). Aus der Tatsache der Einreichung seiner Strafklage aber ergibt sich ohne weiteres und ist übrigens nicht bestritten, daß der Klä¬ ger bereits Ende Dezember 1905 — somit mehr als sechs Monate vor der am 10. November 1906 erfolgten gerichtlichen Anhebung des Scheidungsbegehrens — vom geltend gemachten Ehebruche der Beklagten Kenntnis hatte. Nun wendet der Kläger allerdings ein, und der kantonale Richter ist ihm hierin beige¬ treten, daß die gesetzliche Scheidungsklagefrist durch die Anhebung der Strafklage wegen Ehebruchs unterbrochen worden sei, daß sie erst mit dem Abschluß des Strafprozesses — mit der Zustellung. des obergerichtlichen Strafurteils, am 15. Juni 1906 — wieder zu laufen begonnen habe und deshalb mit der vorliegenden Klage eingehalten sei. Allein diese Argumentation ist weder mit dem Wortlaute, noch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes verein¬ bar. Die Frist des Art. 46 litt. a ZEG bezieht sich unzweifel¬ haft nur auf die bundesrechtliche Scheidungsklage selbst, denn mit dieser allein kann, gemäß Art. 43 des Gesetzes, das Begehren des durch den Ehebruch verletzten Ehegatten um Trennung der Ehe geltend gemacht werden, und für irgendwelche Beeinflussung der Frist durch ein wegen des Ehebruchs kantonalrechtlich gegebe¬ nes Strafverfahren bietet der Gesetzestext keinerlei Anhaltspunkt. Das Motiv, worauf das Obergericht zur Begründung seiner ab¬ weichenden Gesetzesauslegung abstellt, daß nämlich der Ansetzung jener Klagefrist offenbar die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liege, für den Fall ihrer Nichtbeachtung im Interesse des Fort¬ bestandes des ehelichen Verhältnisses eine Vermutung der Ver¬ zeihung des Ehebruchs zu schaffen, welche durch das ihr wider¬ sprechende Verhalten der Einleitung und Durchführung des Straf¬ verfahrens mit der Wirkung der Unterbrechung des Fristenlaufes entkräftet werde, geht zudem auch sachlich fehl. Denn die vorbe¬ haltlose Befristung des fraglichen Scheidungsanspruchs rechtfertigt sich aus der legislativpolitischen Erwägung, daß bei der Einfach¬ heit der Scheidung auf Grund des bloßen Nachweises des Ehe¬ bruchs eine absolute Beschränkung der Zulassung derselben auf eine bestimmte, verhältnismäßig kurze Zeit als geboten erscheint, derart, daß der Fortbestand der Ehe lediglich zufolge der objekti¬ ven Tatsache des Ehebruchs eines der Gatten als solcher unter keinen Umständen länger, als während der gesetzten Klagefrist gefährdet sein soll. Die Zulässigkeit einer Erstreckung dieser Frist aus dem subjektiven Grunde der mangelnden Verzeihung, speziell im Falle der Anhebung und Verfolgung eines Strafverfahrens wegen Ehebruchs seitens des verletzten Ehegatten, wie die ober¬ gerichtliche Gesetzesauslegung sie zur Folge hätte, müßte im Ge¬ setze ausdrücklich vorgesehen sein. Sie darf um so weniger ver¬ mutet werden, als danach angesichts der verschiedenen strafrecht¬ lichen und auch strafprozessualen Behandlung des Ehebruchs in den Kantonen (vergl. Stooß, Grundzüge des schweizerischen Strafrechts 2 S. 272 ff.) die Einheit der bundesrechtlichen Scheidungsnorm des Art. 46 litt. a ZEG durchaus illusorisch wäre. Übrigens dürfte die Durchführung eines Strafprozesses wegen Ehebruchs vor erfolgter Scheidung der Ehe aus diesem Gesichtspunkte dem Wesen des ehelichen Verhältnisses überhaupt nicht gerecht werden, wie denn auch die Gesetzgebungen mehrerer Kantone, gleich dem deutschen RStrGB (Art. 172), das Gegen¬ teil, d. h. die Erwirkung der Ehescheidung als Voraussetzung des Strafklagerechts, ausdrücklich vorschreiben (vergl. Stooß, a. a. O., S. 274 f. und 277).