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143. Entscheid vom 26. November 1907 in Sachen Sparbank Triengen und Bank in Langenthal. Legitimation zur betreibungsrechtlichen Beschwerde. — Kompetenz¬ stücke im Konkurse. Zulässigkeit der Ausscheidung nach Aufnahme des Konkursinventars und nach Erledigung einer die Kompetenz¬ stücke beschlagenden Drittansprache. Verzicht auf Kompetenzqualität durch vorbehaltlose Anerkennung des Inventars des Gemeinschuld¬ ners? Art. 224 SchKG. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer hat da sich ergeben: A. Im Konkurse des Johann Schmid, gewesenen Gemeinde¬ ammanns in Sempach, beanspruchte dessen Ehefrau, laut Kon¬ kurseingabe vom 28. Mai 1906, gestützt auf ihr Frauenguts¬ inventar, fast das gesamte vorhandene Mobiliar als ihr Eigentum. Diese Ansprache, welche bei der Konkursinventur, die der Gemein¬ schuldner am 5. Mai 1906 vorbehaltlos unterzeichnet hatte, vor¬ gemerkt worden war, wurde von der Konkursverwaltung mit mehrheitlicher Zustimmung der zweiten Gläubigerversammlung anerkannt, die Gläubiger Sparbank Triengen und Bank in Lan¬ genthal aber bestritten die Vindikation und ließen sich die Massa¬ rechte ihr gegenüber gemäß Art. 260 SchKG abtreten. Die der Frau Schmid hierauf gesetzte Frist zur Klageerhebung nach Art. 242 SchKG lief unbenutzt ab. Nun schied das Konkursamt Sempach als Konkursverwaltung mit Verfügung vom 16. April 1907 dem Gemeinschuldner aus dem Mobiliar Kompetenzstücke im Gesamtschatzungswerte von 985 Fr. zu. Gegen diese Verfü¬ gung beschwerten sich die Sparbank Triengen und die Bank in Langenthal, indem sie dieselbe in erster Linie als grundsätzlich un¬ statthaft anfochten, wesentlich mit der Begründung, das fragliche Mobiliar sei seinerzeit durch seine Aufnahme in das Konkurs¬ inventar zur Masse gezogen und diese „Admassierung“ sei vom Gemeinschuldner stillschweigend anerkannt worden; der Gemein¬ schuldner hätte damals die Ausscheidung von Kompetenzstücken verlangen und eventuell auf dem Beschwerdewege durchsetzen sollen; heute sei eine solche Ausscheidung überhaupt verspätet und habe jedenfalls nicht von Amtes wegen vorgenommen werden dürfen; sie könne durch ihren offenbaren Zweck, Frau Schmid ür die Versäumung ihres Vindikationsanspruches zu entschädigen, nicht gerechtfertigt werden. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehör¬ den wiesen die Beschwerde ab, die Oberinstanz, die Schuldbetrei¬ bungs= und Konkurskammer des luzernischen Obergerichts, durch Entscheid vom 28. August 1907 immerhin mit dem sachlichen Vorbehalt, daß sie das Konkursamt anwies, eine genauere Be¬ zeichnung der Kompetenzstücke nach Gattung und Zahl vorzu¬ nehmen, und den interessierten Gläubigern das Recht wahrte, kostbare Kompetenzstücke auf ihre Kosten durch einfachere derselben Art zu ersetzen. Dieser oberinstanzliche Entscheid stellt gegenüber dem erwähnten grundsätzlichen Argument der Beschwerde auf die Erwägung ab: da nach Art. 228 SchKG das Inventar dem Gemeinschuldner einzig zu dem Zwecke vorgelegt werde, damit er sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit, nicht aber über AS 33 1 — 1907
die Kompetenzstücke erkläre, so sei eine nachträgliche Ausscheidung der Kompetenzstücke nicht schlechterdings ausgeschlossen, sondern aus Gründen der Billigkeit und im Interesse des materiellen Rechts zu gestatten, sofern sie wenigstens zur Zeit der Inventar¬ aufnahme nicht möglich gewesen sei. Dies aber sei vorliegend der Fall gewesen, indem die streitigen Kompetenzstücke damals von Frau Schmid zu Eigentum angesprochen worden seien (zu ver¬ gleichen Archiv 10 Nr. 65). B. Den vorstehenden Entscheid haben die Sparbank Triengen¬ und die Bank in Langenthal rechtzeitig an die Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie hal¬ ten an ihrer bereits wiedergegebenen Argumentation fest und fügen ergänzend bei, daß eine Verspätung nun auch deswegen einge¬ treten sei, weil sich das Konkursamt gegenüber der Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde immer noch renitent verhalte und da¬ mit auf die Ausscheidung der Kompetenzstücke faktisch und recht¬ lich verzichtet habe. C. Das Konkursamt Sempach betont in seiner Vernehmlassung wesentlich, daß es die Ausscheidung der Kompetenzstücke nicht früher vorgenommen habe und habe vornehmen können, weil ihre Notwendigkeit erst mit dem Hinfall des Vindikationsanspruchs der Ehefrau Schmid eingetreten sei, indem dem gemeinsamen Haus¬ halte der Eheleute bei Verwirklichung jener Vindikation genügend Mobiliar verblieben wäre. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat lediglich auf die Begrün¬ dung ihres Entscheides verwiesen; in Erwägung:
1. Die Rekurrentinnen erscheinen ohne weiteres als zur Be¬ schwerdeführung legitimiert, da sie an der Verhinderung er strei¬ tigen Ausscheidung von Kompetenzstücken als Konkursgläubiger im allgemeinen, und mit Rücksicht auf ihre privilegierte Stellung, bezüglich jener Kompetenzstücke nach Maßgabe des Art. 260 SchKG, zufolge ihrer Bestreitung der Vindikationsansprüche der Ehefrau Schmid, im besonderen, interessiert sind.
2. In der Sache selbst ist in erster Linie zu beurteilen, eine Ausscheidung von Kompetenzstücken nach der Aufnahme Konkursinventars, und insbesondere nach Erledigung einer jene Kompetenzstücke beschlagenden Dritteigentumsansprache, überhaupt gesetzlich zulässig sei. Nun hat zwar die Praxis festgestellt, daß beim Zusammentreffen der Fragen des Dritteigentums und der Kompetenzqualität eines Gegenstandes, welche sich grundsätzlich nicht ausschließen (vergl. AS Sep.=Ausg. 5 Nr. 12 Erw. 2 33 ff.*), im Konkursverfahren, wie bei der Pfändung, die Frage der Kompetenzausscheidung gesetzlich richtigerweise in erster Linie zu erledigen sei (vergl. AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 39 Erw. 1 S. 241 ** und das dort zitierte Pfändungs=Präjudiz). Doch hat diese Feststellung offenbar nur die Meinung einer Normierung der Regel, von welcher gerade im angezogenen Falle unbeanstan¬ det abgewichen wurde (vergl. auch den von der Vorinstanz ange¬ rufenen Entscheid AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 8 Erw. 2 S. 52***) In der Tat enthält die einschlägige Bestimmung des Art. 224 SchKG, wonach die Kompetenzstücke dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen, aber gleichwohl im Inventar auf¬ zuzeichnen sind, wenn sie auch unzweifelhaft den Fall sofortiger Bestimmung der Kompetenzqualität bei der Inventaraufnahme im Auge hat, doch nicht eine formelle Vorschrift des Inhalts, daß diese Bestimmung stets sofort vorzunehmen sei, im Gegensatze zu der analogen bestimmten Norm des Art. 112 Abs. 3 SchKG, wonach in der Pfändungsurkunde das Nichtgenügen oder gänz¬ liches Fehlen pfändbaren Vermögens festzustellen ist. Fragt es sich also nur noch, ob eine tatsächliche Situation gegeben war, welche eine Verschiebung des Entscheides über die Kompetenzstücke recht¬ fertigte, so muß dies mit der Vorinstanz bejaht werden. Eine solche Verschiebung darf insbesondere dann als zulässig bezeichnet werden, wenn, wie gegebenenfalls, dem Konkursamt eine Vindi¬ kationsansprache an den als Kompetenzstücke in Betracht fallenden Gegenständen vorlag, deren gerichtliche Begründeterklärung nach Lage der Akten höchst wahrscheinlich zu erwarten war, eine Vin¬ dikationsansprache, welche beinahe das gesamte inventarisierte Mobi¬ liarvermögen umfaßte, so daß bei ihrer Begründeterklärung eine Entscheidung über Kompetenzstücke gegenstandslos geworden wäre.
3. Nach dem gesagten erscheint der Entscheid der Vorinstanz
* Ges.-Ausg. 28 1 Nr. 23 S. 85 ff. — * Id. 32 I Nr. 83 S. 382 f. — *** Id. Nr. 29 S. 223 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)
nicht als gesetzwidrig. Es könnte sich bei der gegebenen Sachlage vielmehr nur fragen, ob infolge des Umstandes, daß das Kon¬ kursamt die streitigen Vermögensobjekte ohne ausdrücklichen Vor¬ behalt bezüglich der spätern Würdigung ihrer Kompetenzqualität in das Inventar aufgenommen und der Gemeinschuldner dasselbe ebenso vorbehaltlos unterschrieben hat, dieser letztere nicht auf jeden Kompetenzanspruch verzichtet hat. Da sich jedoch aus der vorliegenden Vernehmlassung des Konkursamtes, wie schon aus der Tatsache des Erlasses der streitigen Verfügung, klar ergibt, daß es mit der Aufnahme des Inventars einen Entscheid über die Kompetenzzuweisung an den Gemeinschuldner faktisch nicht hat treffen wollen, so geht es schlechterdings nicht an, jenem Akte in strikter Interpretation seines Wortlautes eine abweichende Be¬ deutung beizulegen. Und danach kann ohne weiteres auch der vor¬ behaltlosen Anerkennung des Inventars seitens des Gemeinschuld¬ ners nicht die Wirkung eines rechtsverbindlichen Verzichtes des¬ selben auf die fraglichen Kompetenzstücke zukommen; denn auch der Gemeinschuldner durfte sich bei seinem Verhalten von der für das Konkursamt maßgebenden Erwägung von der vorläufigen Zwecklosigkeit der Ausscheidung jener Kompetenzstücke leiten lassen. Im übrigen aber hat diese Ausscheidung von Kompetenzstücken im Sinne des Art. 224 SchKG durch das Konkursamt bezw. nachträglich durch die Konkursverwaltung von Amtes wegen zu erfolgen, und es kann deshalb als unerheblich dahingestellt bleiben, ob die streitige Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 1907 durch ein besonderes Gesuch des Gemeinschuldners veranlaßt worden ist oder nicht.
4. Die angebliche Renitenz des Konkursamtes gegenüber der im Entscheide der Vorinstanz enthaltenen Weisung endlich berühr die Rechtsgültigkeit dieser Weisung natürlich nicht. Übrigens han¬ delt es sich dabei um eine Frage der Exekution des kantonalen Entscheides, welche von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu er¬ ledigen ist;- erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.