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128. Arteil vom 27. Dezember 1907 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Bern. Steuerfreiheit der Bundesbahnen, Art. 10 Rückkaufsgesetz. Wärter¬ hausgärten sind steuerfrei. Das Bundesgericht hat da sich ergibt: A. Die Bundesbahnen wurden, zuletzt durch Bescheid der ber¬ nischen Finanzdirektion, verhalten, für zwei in der Gemeinde Soyhières gelegene Wärterhausgärten (Parzellen B 50b und E 238 b) von je zirka 200 Quadratmeter Größe die Steuern zu entrichten, weil diese Liegenschaften nicht in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stünden (Art. 10 des Rückkaufsgesetzes). B. Mit Rechtsschrift vom 20. September 1907 hat die Kreis¬ direktion II der Bundesbahnen beim Bundesgericht im Sinne von Art. 179 OG das Begehren gestellt, es seien die genannten Wärterhausgärten als steuerfreie Objekte im Sinne des Art. 10 des Rückkaufsgesetzes zu erklären. Zur Begründung wird ausge¬ führt: Die Wärterhäuser und Hausplätze als solche würden ohne weiteres als steuerfreie Objekte behandelt. In Bezug auf diese AS 33 I — 1907
Objekte sei von Gemeinde und Staat anerkannt, daß sie eine not¬ wendige Beziehung zum Bahnbetrieb hätten. Es könne aber auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der an das Wärterhaus an¬ stoßende oder in dessen Nähe liegende Garten eine Zubehörde der Wärterhausliegenschaft sei. Der Garten sei ein notwendiges An¬ gebinde der ganzen Anlage. Die Familie des Bahnwärters müsse, ja noch in ver¬ wie jede Familie auf dem Dorfe draußen — mehrtem Maße, da sie abseits wohne — Gelegenheit haben, die täglichen Bedürfnisse an Gemüsen selber und in nächster Nähe zu decken. Wo immer möglich, werde also der Umschwung der Wärter¬ häuser so groß gewählt, daß eine kleine Gartenanlage geschaffen werden könne. Auch für den Wärterhausgarten liege daher die die Steuerfreiheit bedingende notwendige Beziehung zum Bahn¬ betrieb vor. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rechtsbegehrens der Bundesbahnen angetragen. Es wird be¬ stritten, daß die fraglichen Objekte in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stünden. Daß es nicht genüge, Weichen und Barrieren einzurichten, sondern daß auch das bedienende Personal in der Nähe eine Unterkunft (Wärterhaus) besitzen müsse, sei klar; es lasse sich deshalb behaupten, daß das Wärterhaus unmittelbar zum Betrieb gehöre. Vom Wärterhausgarten dagegen könne dies nicht gesagt werden. Er diene nicht dem Betrieb als solchem, sondern einer mit dem Dienst in keiner Verbindung stehenden Be¬ quemlichkeit des Personals, für welches er einen Teil der Besol¬ dung ausmache. Ja, in vielen Fällen habe diese Gartenanlage ihren Grund nicht einmal in einer väterlichen Fürsorge für das Wärterpersonal, sondern lediglich darin, daß die Bahnverwaltung es aus irgend einem Grunde für tunlich oder geboten erachtet habe, ein etwas größeres Terrain für die Wärterhausanlage zu erwerben und nun behufs seiner vorläufigen Verwendung daraus Gärten oder Pflanzplätze gemacht habe, welche sie an das Wärter¬ personal verpachte oder sie ihm als berechnete Zugabe zu seinem Bargehalt anweise. Von derartigen Pflanzgärten längs der Bahn¬ linie habe schon anläßlich der Beratung des Rückkaufsgesetzes im Ständerat Bundesrat Zemp gesprochen und zugleich der Meinung Ausdruck verliehen, sie sollten der kantonalen Besteuerung nicht entzogen werden (vergl. Stenograph. Bülletin 1897 S. 535). Im Nationalrat habe der Kommissionsreferent Cramer=Frey eben¬ falls darauf hingewiesen, daß gewisse Landabschnitte, welche für den Bahnbetrieb nicht absolut nötig seien, Steuerobjekte bilden sollten (Stenograph. Bülletin 1897 S. 997 f.); - in Erwägung: Nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes genießen die Bundesbahnen Steuerfreiheit für diejenigen Immobilien, welche eine „notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb“ haben. Das Kriterium der not¬ wendigen Beziehung zum Bahnbetrieb ist aber, wie das Bundes¬ gericht schon früher ausgesprochen hat (vergl. AS 29 I S. 195 f. 32 I Nr. 69 Erw. 3 und 6), nicht darin zu finden, daß eine Liegenschaft unmittelbar technisch dem Bahnbetrieb in der Weise dient, daß ohne die fragliche Einrichtung der Betrieb überhaupt nicht möglich wäre, sondern es muß genügen, wenn der Zusammen¬ hang ein indirekter ist in dem Sinne, daß eine Veranstaltung dazu bestimmt ist, günstige Voraussetzungen für den Betrieb, Garantien — und zwar nicht bloß technischer Natur — für dessen Regelmäßigkeit und Sicherheit zu schaffen, wenn die Zweck¬ beziehung der Anlage nach der Auffassung des Lebens als auf den Betrieb gerichtet erscheint. Der Gegensatz der notwendigen Be¬ ziehung zum Bahnbetrieb liegt, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt (AS 29 I S. 325 f.), darin, daß eine Liegenschaft einem dem Bahnbetrieb fremden Zweck, z. B. einem Nebengeschäft, dient. Nun kann kein Zweifel sein, und es wird dies auch vom Regierungsrat zugestanden, daß die von der Bahnverwaltung an den Bahnlinien erstellten Wärterwohnhäuser zu den steuerfreien Immobilien der Bundesbahnen gehören, weil sie den Zweck haben, die zuverlässige Durchführung des dem Bahnbetrieb wesentlichen Auf¬ sichtsdienstes über den Bahnkörper zu sichern. Das Bundesgericht hat denn auch in seinem Urteil vom 24. Oktober 1907 in Sachen der Bundesbahnen gegen den Kanton Luzern* die Wärterwohn¬ häuser als steuerfreie Liegenschaften qualifiziert. Dann dürfen aber auch die kleinen zu diesen Häuschen gehörigen Gärten der vor¬ liegenden Art unbedenklich als mit unter die Steuerfreiheit fallend betrachtet werden. Denn zu einem ländlichen Wohnhause gehört
* Oben Nr. 126 S. 780 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
nach allgemeiner Anschauung ein kleiner Garten, der den Haus¬ bewohnern das erforderliche Gemüse, Obst 2c. liefert, und für Bahnwärterhäuser ist eine solche Anlage um so unentbehrlicher, als sie oft von den Ortschaften mehr oder weniger weit entfernt sind und die anderweitige Beschaffung der Gartenprodukte daher mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Unter diesen Umständen er¬ scheint der Garten wirtschaftlich als ein unerläßlicher Bestandteil, eine Zubehörde des Hauses, und stellen Garten und Haus sich als eine notwendige wirtschaftliche Einheit dar. Es kommt hinzu, daß auch für den Garten insofern noch eine besondere Zweck¬ beziehung zum Bahnbetrieb besteht, als er für den Wärter und seine Familie die Gelegenheiten, zur Lebensmittelbeschaffung sich zu entfernen, vermindert, so daß Wärter und Familie dadurch von der Aufgabe der Bewachung des Bahnkörpers weniger abgezogen werden. Aus diesen Gründen geht es nicht an, für die Frage der Steuerfreiheit einen Unterschied zwischen Wärterhaus und Garten zu machen, vielmehr muß die in Bezug auf das Wärterhaus unzweifelhaft bestehende und anerkannte Steuerfreiheit vernünftiger¬ weise und nach der Natur der Sache auch den Garten umfassen. Hiegegen können auch nicht die vom Regierungsrat aus der Ge¬ setzesberatung in den eidgenössischen Räten angeführten Beispiele steuerpflichtiger Liegenschaften ins Feld geführt werden. Der ganze Zusammenhang der Beratung zeigt, daß man mit den Land¬ abschnitten längs der Bahn, welche für den Bahnbetrieb nicht ab¬ solut notwendig sind, nicht etwa die kleinen Gärtchen der Bahn¬ wärterhäuser, die einen Bestandteil der Wärterwohnung bilden, sondern vorsorglich oder sonstwie von der Bahn erworbene Land¬ komplexe im Auge hatte, deren die Bahn für ihre Zwecke nicht bedarf und die nun als Kulturland an Bahnangestellte oder Dritte verpachtet sind; erkannt: Das Rechtsbegehren der Schweizerischen Bundesbahnen wird gutgeheißen und es werden demgemäß die Wärterhausgärten Par¬ zellen 50 b und 238 b Gemeinde Soyhières als nichtsteuerpflich¬ tige Objekte im Sinne des Art. 10 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 erklärt.