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129. Arteil vom 18. Dezember 1907 in Sachen Konkursmasse E. Underwood and Son Itd. gegen Kaiser & Cie. Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen Arrestlegung. Art. 1 Gerichtsstandvertrag. Unzulässigkeit des Arrestes in der Schweiz gegenüber einer in Frankreich entstandenen und dort ge¬ führten Konkursmasse. A. Die Rekursbeklagte, bezw. ihr Rechtsvorgänger Louis Kaiser, wurde durch Urteil des Appellationsgerichts Baselstadt vom 22. April 1907 verurteilt, der Rekurrentin, der Konkursmasse von E. Underwood and Son Itd. in Dünkirchen, 4508 Fr. 20 Cts. nebst Zins und Kosten zu bezahlen. Auf Betreibung hin bezahlte sie ans Betreibungsamt Baselstadt zu Handen der Rekurrentin 5062 Fr. 40 Cts. und erwirkte gleichzeitig, am 14. November 1907, beim Zivilgerichtspräsidium einen Arrest auf diesen Betrag für eine Forderung von 4690 Fr. Schadenersatz wegen Nicht¬ lieferung von Waren. Auf dem Arrestbefehl ist als Arrestgrund Art. 271 Ziff. 4 SchKG angegeben. Die Gesellschaft E. Underwood and Son Itd. hatte ihren Hauptsitz in England und betrieb in Frankreich verschiedene Filia¬ len. In Frankreich wurde der Konkurs über sie eröffnet, und es wird in Bezug auf sämtliche Filialen das gemeinschaftliche Kon¬ kursverfahren in Dünkirchen durchgeführt. B. Gegen den Arrestbefehl hat Advokat Dr. M. namens der Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, daß der angefochtene Arrest mit Art. 1 und 7 des Gerichtsstandver¬ trages mit Frankreich in Widerspruch stehe. C. Der Zivilgerichtspräsident von Baselstadt und die Rekurs¬ beklagte haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der von der Rekursbeklagten erhobene formelle auf Art. 276 SchKG gestützte Einwand der Unzulässigkeit des Rekurses ist un¬ begründet. Die Bestimmung des Art. 279, wonach die Bestreitung des Arrestgrundes im Wege der Arrestaufhebungsklage zu erfolgen hat und gegen den Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde stattfindet, steht nach der Praxis nicht entgegen, daß ein Arrest wegen Verletzung eines Staatsvertrages, speziell des Gerichts¬ standvertrages mit Frankreich, durch staatsrechtlichen Rekurs an¬ gefochten wird (siehe AS 18 S. 762 Erw. 1; 29 I S. 437)
2. Nach ständiger Praxis schließt Art. 1 des Gerichtsstandver¬ trages mit Frankreich aus, daß ein Schweizer in der Schweiz gegen einen in Frankreich domizilierten Franzosen für eine nicht als vollstreckbar feststehende Forderung Arrest nehmen könnte (siehe AS 28 1 S. 257 Erw. 1; 26 I S. 87 Erw. 1 und die dor¬ tigen Zitate). Vorliegend ist der Arrest von einem Schweizer er¬ wirkt worden und er richtet sich gegen die Rekurrentin, eine in Frankreich geführte Konkursmasse, der unbestrittenermaßen das beschlagnahmte Geld gehört und der gegenüber die Forderung, zu deren Sicherung der Arrest dienen soll, erhoben wird. Es kann sich daher nur fragen, ob die Rekurrentin die Eigenschaft eines französischen Rechtssubjektes im Sinne des Art. 1 des Staats¬
vertrages, worunter nicht bloß physische Personen zu verstehen sind (AS 30 I S. 87), in Anspruch nehmen kann. Dies mu߬ aber unbedingt bejaht werden. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die Rekurrentin als Konkursmasse ein eigenes Rechtssubjekt ist, oder ob sie nur im Verkehr als besonderes Rechtssubjekt auf¬ tritt, während sie in Wahrheit als organisierte Gemeinschaft ledig¬ lich die Gesamtheit der Gläubiger repräsentiert. Bei der einen wie bei der andern Annahme ist sie jedenfalls mit dem Gemeinschuldner nicht identisch, sondern erscheint als ein von diesem verschiedenes Subjekt. Eine in Frankreich entstandene und dort nach französischem Recht geführte Konkursmasse ist daher unter allen Umständen im Rechtsverkehr als französisches Rechtssubjekt zu betrachten, gleich¬ gültig ob der Gemeinschuldner anderer Nationalität ist. Es kann¬ deshalb vorliegend für die Anwendbarkeit des Art. 1 des Staats¬ vertrages jedenfalls nichts verschlagen, daß die Gesellschaft E. Underwood and Son Itd., über deren französische Filialen in Dünkirchen der Konkurs geführt wird, eine englische Gesellschaft ist (s. A. Roguin, Conflits des tois suisses, S. 713 und 775). Nach dem gesagten ist der angefochtene Arrest wegen Verletzung des Art. 1 des Gerichtsstandvertrages aufzuheben, und es ist bei¬ dieser Sachlage nicht zu untersuchen, ob er auch sonstwie mit den Bestimmungen des Vertrages in Widerspruch stehen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde wird gutgeheißen und es werden demnach¬ der Arrestbefehl vom 14. November 1907 und die sich anschließende Betreibung aufgehoben. —