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33_I_793

BGE 33 I 793

Bundesgericht (BGE) · 1907-10-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

130. Arteil des Kassationshofes vom 17. Dezember 1907 in Sachen Firma E. Fiechter, Kass.=Kl., gegen Schweizerische Bundesbahnen, Kass.=Bekl. Verurteilung wegen unrichtiger Frachtdeklaration, Art. 7 Abs. 5 Eisenbahn-Transport-Ges., Art. 11 und 13 Abs. 1 der allgemeinen Tarifvorschriften. — Abgrenzung von Bundesgerichtsbarkeit und kantonaler Gerichtsbarkeit, Art. 125; 105 0G. — Unterlassung ge¬ höriger Feststellung des Tatbestandes durch den kantonalen Richter. Verschulden bei unrichtiger Warendeklaration. Der Kassationshof hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1907 hat der Ausschuß des Appellationsgerichts des Kanions Basel=Stadt den Entscheid des dortigen Polizeigerichts vom 13. September 1907, wonach die von den Schweizerischen Bundesbahnen (Kreisdirektion II) wegen falscher Transportdeklaration verzeigte Firma E. Fiechter zur Be¬ zahlung einer Buße von 52 Fr. 25 Cts., eventuell, für den Fall

der Nichtbeibringung, zu 10 Tagen Haft, verurteilt worden war, auf Appellation der Verurteilten bestätigt. B. Gegen dieses Urteil des appellationsgerichtlichen Ausschusses hat die Firma E. Fiechter rechtzeitig und in gesetzlicher Form die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ergriffen und Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. C. Die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen hat sich auf Veranlassung des Instruktionsrichters des nähern über die in Frage kommenden Tarifvorschriften für den Gütertransport vernehmen lassen; in Erwägung:

1. Das angefochtene Urteil des appellationsgerichtlichen Aus¬ schusses beruht auf folgenden Tatsachen und Erwägungen: Die Firma E. Fiechter, Kommissions= und Speditionsgeschäft, in Basel, übergab am 5. Juli 1907 der dortigen Güterexpedition der Schweizerischen Bundesbahnen, zum Transport nach Zürich in einem von ihr bestellten „Sammelwagen“, u. a. 13 Kisten im Gesamtgewicht von 1100 Kg., als deren Inhalt sie auf dem Frachtbriefe für die Wagenladung „Eisenwaren“ deklarierte. Nach dieser Deklaration wäre die ganze Sendung von über 10,000 Kg. Gewicht in Anwendung des Wagenladungs=Spezialtarifs I litt. b (Art. 11 und 13 Abs. 2 der seit 1. Januar 1905 in Kraft stehenden Allgemeinen Tarifvorschriften der Schweizerischen Eisen¬ bahnen), die fraglichen Kisten speziell gemäß Nr. 198 der den Allgemeinen Tarifvorschriften beigegebenen „Klassifikation der Güter der Spezialtarife“, zu spedieren gewesen, und es hätte sich dabei die Fracht der Wagenladung auf 89 Fr. 95 Ets. belaufen. Nun ergab eine Untersuchung des Inhalts der Sendung, welche die Bahnverwaltung nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 2 des Bundes¬ gesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampf¬ schiffen, vom 29. März 1893, vornahm, daß jene 13 Kisten montierte Kontrollkassenapparate enthielten. Für diese aber erklärte die Bahnverwaltung die allgemeinen Tarifsätze als anwendbar und gelangte danach in Anwendung des Stückgut=Tarifs, Klasse 1 (Art. 9 und 13 Abs. 2 der Allgemeinen Tarifvorschriften) zur Festsetzung der Wagenladungsfracht auf 100 Fr. 40 Cts., somit um 10 Fr. 45 Cts. höher, als nach der Warendeklaration des Frachtbriefes. In der Folge machte die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen gegen die Firma E. Fiechter beim Polizeidepartement des Kantons Basel=Stadt Strafanzeige, unter Berufung auf Art. 7 des zitierten Bundes=Transportgesetzes, mit dem Bemerken, daß die verzeigte Firma binnen kurzem wegen falscher Warendeklaration schon zum dritten Male bestraft worden sei. Der angerufene Gesetzesartikel bestimmt in Abs. 5, Schlu߬ satz, u. a. mit Bezug auf den Tatbestand „unrichtiger Angabe des Inhaltes einer Sendung“ seitens des Absenders, welcher nach Abs. 1 ibidem für die Richtigkeit der in den Frachtbrief aufge¬ nommenen Angaben und Erklärungen haftet: „Im Wiederholungs¬ „falle kann eine Polizeibuße im zwei= bis zehnfachen Betrage der „verkürzten Fracht ausgesprochen werden“ —, und ferner im an¬ schließenden Absatz 6: „Überdies bleibt die strafrechtliche Verfol¬ „gung vorbehalten, welche nach den Umständen des Falles ein¬ „treten kann.“ Die Strafanzeige der Bahn führte zur Überweisung der Angelegenheit an das Basler Polizeigericht, das, wie eingangs erwähnt, die Beanzeigte gemäß Art. 7 Abs. 5 des Eisenbahntrans¬ portgesetzes in die den fünffachen Betrag der erörterten Fracht¬ differenz darstellende Buße verfällte. Bei ihrer Weiterziehung die¬ ses Strafentscheides an das Appellationsgericht bestritt die Firma E. Fiechter vorab die Kompetenz des Basler Richters und wandte eventuell in der Sache selbst — wie schon der Bahnverwaltung gegenüber — ein, daß sie die fraglichen Kisten von der Trans¬ portfirma Danzas & Cie. mit der Deklaration als „Eisenwaren“ zur Spedition übernommen und danach, übungsgemäß, ohne Prüfung ihres Inhaltes der Bahn übergeben habe, weshalb ihr jedenfalls ein strafbares Verschulden nicht zur Last falle; daß übrigens Kontrollkassen vorliegender Art als „Eisenwaren“ im Sinne der schweizerischen Transportvorschriften zu bezeichnen, oder doch bei der Tarifanwendung zu den Eisen= und Stahlwaren des Spezialtarifs I zu rechnen seien, als „Gegenstände, deren Haupt¬ „bestandteile aus Eisen oder Stahl gefertigt sind, welche aber so gut „auch Bestandteile aus anderem Material enthalten“ wie Automaten und Schreibmaschinen, was zum Beweis durch Expertise verstellt werde. Der appellationsgerichtliche Ausschuß wies die Inkompetenzeinrede ab, kurzgefaßt mit der Begründung:

Die Beurteilung der Straffälle des Art. 7 Abs. 5 des Bundes¬ Eisenbahntransportgesetzes, für welche nach der Entstehungsge¬ schichte des Gesetzes (zu vergl. BBl 1892 IV S. 652) nicht die Bahnverwaltung selbst, sondern nur entweder der nach dem kan¬ tonalen Prozeßrecht zuständige Richter oder das Bundesstrafgericht in Betracht kommen könne, liege in Ermangelung einer aus¬ drücklichen Zuweisung an diese bundesgerichtliche Instanz gemäß Art. 125 OG jenen kantonalen Gerichtsinstanzen ob und falle somit — da es sich bei Abs. 5, im Gegensatz zu Abs. 6, des fraglichen Gesetzesartikels nicht um eine „strafrechtliche“ Verfol¬ gung, sondern um bloße „Polizeibußen“ handle — nach Art. 32 Abs. 2 des Basler Gerichtsorganisationsgesetzes in die polizeige¬ richtliche Kompetenz. Und materiell gelangte der appellationsge¬ richtliche Ausschuß zur sofortigen Bestätigung des angefochtenen Strafentscheides aus wesentlich folgender Erwägung: Vom Spe¬ diteur, welcher die Aufgabe von Gütern zur Bahnbeförderung ge¬ werbsmäßig betreibe, müsse im Sinne des Art. 7 des Trans¬ portgesetzes bezüglich der Richtigkeit der in den Frachtbrief auf¬ genommenen Angaben und Erklärungen, für die er als Absender hafte, die Anwendung aller Sorgfalt verlangt werden. Er könne sich also namentlich nicht damit entschuldigen, daß er ein Gut von einem andern Spediteur unbesehen übernommen und auf die von diesem gegebene Erklärung abgestellt habe, wenn sich diese Erklä¬ rung hinterher als unrichtig erweise. Vielmehr handle er auf eigene Gefahr, wenn er, sei es auch in gutem Glauben, eine eigene Prüfung des Gutes unterlasse; denn die Bahn, der keine Prüfungspflicht obliege, müsse sich auf die Zuverlässigkeit des Spediteurs verlassen können. Nun sei freilich zuzugeben, daß die Zulassung von Automaten, Schreibmaschinen, Kaffeemühlen ec. zum Spezialtarif 1 litt. b der Eisen= und Stahlwaren leicht Zweifel über die Klassifikation von Kontrollkassen hervorrufen könne. In einem solchen Zweifelsfalle aber hätte der Spediteur die Pflicht gehabt, sich durch Nachfrage bei der Bahn Gewißheit zu verschaffen, oder bei der Deklaration den Artikel mit seiner besonderen Bezeichnung (Kontrollkassenapparat) zu nennen. Er habe also nicht von sich aus die Klassifikation vornehmen und es darauf ankommen lassen dürfen, ob die Bahn eine Nachprüfung der Deklaration vornehme.

2. Was zunächst die Frage der Kompetenz des kantonalen Richters betrifft, macht die Kassationsklägerin in der Kassations¬ begründung unter Festhaltung ihrer Einrede wesentlich geltend: Die ihr gegenüber angewandte Bestimmung aus Art. 7 Abs. 5 des Bundes=Transportgesetzes qualifiziere sich als eidgenössische Strafnorm; denn auch die darin angedrohte „Polizeibuße“, habe den juristischen Charakter der Strafe, speziell im Sinne der Bun¬ desgesetzgebung, welcher eine begriffliche Scheidung der bloßen Polizeidelikte (Übertretungen) von den eigentlich strafrechtlichen Delikten (Verbrechen oder Vergehen) fremd sei (zu vergl. Renold, Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 29, und ferner beispielsweise die Bezeichnung in Art. 145 Ziff. 2 OG der bezüglich der leichten Delikte mit bloßen Bußandrohungen des Art. 59 ZEG ausge¬ fällten kantonalen Urteile als „Strafurteile“). Danach aber sei gemäß Art. 2 BStrPO primo loco der Bund zur Verfolgung von Übertretungen im Sinne der fraglichen Bestimmung kompe¬ tent, und es könnte den kantonalen Gerichten höchstens eine dele¬ gierte Kompetenz zustehen, wenn ihnen nämlich in dieser Materie die Rechtssprechung allgemein durch Bundesgesetz oder die Beur¬ teilung des konkreten Falles durch spezielle Verfügung des Bun¬ desrates, wie das OG sie vorsehe, zugewiesen wäre. Keine dieser beiden Voraussetzungen treffe jedoch zu. Insbesondere lasse nicht etwa schon der Ausdruck „Polizeibuße“ im Gesetzestexte auf die allgemeine Kompetenzüberweisung an die Kantone schließen, weil der Bund kein „Polizeigericht“ habe; denn auch nicht in allen Kantonen beständen Gerichte mit diesem Namen, und zudem sei im Bundesrecht nirgends gesagt, daß der Bund zur Verfolgung von bloßen Übertretungen nicht kompetent sei. Ferner beweise die neben der Strafbestimmung des Abs. 5 in Abs. 6 desselben Artikels vorbehaltene „strafrechtliche Verfolgung“ für jene Kom¬ petenzzuweisung ebenfalls nichts, da dieser Vorbehalt auf die An¬ wendbarkeit anderweitiger kantonaler wie eidgenössischer Straf¬ normen (z. B. einerseits des kantonalrechtlichen Straftatbestandes des Betrugs, und anderseits des Art. 67 BStrR: durch Trans¬ portaufgabe verheimlichter Explosivstoffe), und damit auf die kan¬ tonale oder eidgenössische Gerichtsbarkeit sich beziehe. Endlich ver¬ möge auch die vom Appellationsgericht angezogene Bestimmung

des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes eine Kompetenz gegen¬ über der Bundesgewalt selbstverständlich nicht zu begründen. Diese ganze Argumentation geht jedoch von einer rechtsirrtümlichen Grundlage aus. Der in Art. 2 der alten BStrPO aufgestellte Grundsatz, daß alle im Gebiete der Eidgenossenschaft verübten „Übertretungen der Strafgesetze des Bundes“ von Bundeswegen trafrechtlich zu verfolgen seien, ist mit Bezug auf die hier in Frage stehende erkennende Bundesstrafgerichtsbarkeit durch die neuere Bundesgesetzgebung vielfach durchbrochen und rechtswirksam beschränkt worden. Dies gilt — abgesehen von den ausdrücklichen Vorbehalten der kantonalen Gerichtsbarkeit beziehungsweise des kantonalen Prozeßverfahrens, welche den Strafandrohungen ver¬ schiedener späterer Bundesgesetze, namentlich unter den zahlreichen sogenannten Nebenstrafgesetzen, meistens „Polizeigesetzen“ Bundes, beigefügt sind (vergl. die Angabe solcher Vorbehalte bei Th. Weiß, Kassationsbeschwerde, in Zeitschr. f. schweiz. Straf¬ recht 1900 S. 121) — insbesondere von den die Kompetenz der erkennenden Gerichtsbehörden des Bundes allgemein im Sinn be¬ stimmbarer Beschränkung regeluden Normen des geltenden Bun¬ des=Organisationsgesetzes. Danach aber hat speziell das Bundes¬ strafgericht, dessen Kompetenz die Kassationsklägerin behauptet, abgesehen von den Bundes=Fiskalstrafsachen (Art. 125 Abs. 3 OG nur diejenigen auf der Bundesgesetzgebung beruhenden Straffälle zu beurteilen, „welche“ — außer dem gesetzlichen Kompetenzbe¬ reich der Bundesassisen (Art. 107 OG) — „der Bundesstraf¬ gerichtsbarkeit unterstellt sind“, sofern der Bundesrat ihre Beur¬ teilung nicht „an die kantonalen Behörden“ weist (Art. 125 Abs. 1 und 2, in Verbindung mit Art. 105 OG). Es fällt so¬ mit die Handhabung aller derjenigen bundesgesetzlichen Strafbe¬ stimmungen — immer mit Vorbehalt der Kompetenz der Bundes¬ assissen und der Fiskalstrafsatzungen —, denen nicht die ausdrück¬ liche Klausel beigefügt ist, daß sie der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen (vergl. die Zusammenstellung der betreffenden Bestim¬ mungen bei Kronauer, Kompendium des Bundesstrafrechts, zu Art. 125 OG Ziffer 1 litt. f S. 64), schlechthin außer den Kompetenzbereich des Bundesstrafgerichts und deshalb selbstver¬ ständlich und notwendigerweise in denjenigen der sachlich und funktionell zuständigen kantonalen Strafbehörden. Die Vorinstanz hat daher aus dem Fehlen einer solchen Klausel bezüglich der Strafbestimmung des Art. 7 Abs. 5 des Bundes=Transportgesetzes durchaus zutreffend auf die grundsätzliche Kompetenz des kanto¬ nalen Richters zur Beurteilung des vorliegenden Straffalles ge¬ schlossen. Die gegenteilige Argumentation der Kassationsklägerin, wonach umgekehrt für diese kantonale Kompetenz eine ausdrück¬ liche (bundesgesetzliche oder bundesrätliche) Zuweisung erforderlich wäre, beruht auf einer Verkennung der einschlägigen Bestimmun¬ gen des Art. 125 OG: Aus der in dessen Abs. 1 enthaltenen ausdrücklichen Kompetenzbeschränkung für das Bundesstrafgericht ergibt sich nach dem gesagten implicite — argumentum e con¬ trario — die allgemeine Überweisung der Straffälle vorliegender Art an die kantonale Gerichtsbarkeit, und es fällt deshalb der spezielle Überweisungsvorbehält des Abs. 2, welcher die Kompetenz des Bundesstrafgerichts als Ausnahme von der Regel des Abs. 1 noch weiter einschränkt, hier überhaupt nicht in Betracht. Die weitere Feststellung aber der Zuständigkeit speziell der kantonalen polizeigerichtlichen Behörden seitens des Appellationsgerichts, auf welche Feststellung allein sowohl die vergleichende Gegenüberstel¬ lung der streitigen Strafbestimmung in Abs. 5 des Art. 7 des Bundes=Transportgesetzes, mit derjenigen des Abs. 6 daselbst, als auch die Anrufung des Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gerichts¬ organisationsgesetzes Bezug hat, verstößt offenbar gegen keine Vorschrift des Bundesrechts, sondern entspricht der Natur der in Frage stehenden Strafandrohung.

3. In der Sache selbst bestreitet die Kassationsklägerin in erster Linie das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der ihr zur Last gelegten Übertretung, indem sie einwendet, daß sie sich einer „un¬ richtigen“ Warenversanddeklaration nicht schuldig gemacht habe, da die beanstandeten Kontrollkassenapparate richtigerweise, ihrer Frachtbriefangabe gemäß, unter Nr. 198 des Spezialtarifs der schweizerischen Eisenbahnen — „Eisen und Stahl, Eisen= und Stahlwaren aller Art (auch mit unedlen Metallen überzogen) „..... auch in Verbindung mit anderem Material ..... zu klassifizieren seien. Über diesen Einwand nun hat sich die Vorinstanz ohne weiteres hinweggesetzt. Sie scheint dabei nach

ihrer Ausführung, daß sich die Kassationsklägerin nach der Tari¬ fierung der Kontrollkassenapparate bei der Bahnverwaltung hätte erkundigen, beziehungsweise ihr diese Tarifierung unter spezieller Benennung der Obfekte hätte überlassen sollen, von der Auffas¬ sung auszugehen, daß die Bahn über die Auslegung der Tarif¬ vorschriften allein und verbindlich zu entscheiden habe. Diese Auf¬ fassung muß jedoch mit der Kassationsklägerin als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Denn bei der Vertragsnatur des Eisenbahn¬ frachtgeschäfts (Art. 8 des Transportgesetzes) bildet die Anwen¬ dung der allerdings allgemein gültigen und an sich der vertrag¬ lichen Abänderung nicht unterliegenden Tarife als solche einen Bestandteil des Vertragsinhaltes und ist daher im Streitfalle vom Richter grundsätzlich selbständig zu prüfen. So erfordert speziell im Strafverfahren nach Art. 7 Abs. 5 des Transportgesetzes die Feststellung des Tatbestandsmerkmals einer für die Frachtberech¬ nung relevanten „unrichtigen Angabe des Inhaltes einer Sen¬ dung“ diese Prüfung der Tarifanwendung, und es untersteht diese letztere insbesondere, nach Maßgabe des Art. 163 OG (vergl. Th. Weiß, a. a. O. S. 143), auch der Kognition der bundes¬ gerichtlichen Kassationsinstanz. Danach hätte also der kantonale Richter die Kassationsklägerin mit ihrer Behauptung, daß die fraglichen Kontrollkassenapparate als „Gegenstände, deren Haupt¬ „bestandteile aus Eisen oder Stahl gefertigt sind, welche aber auch „Bestandteile aus anderm Material enthalten“, im Sinne der amtlichen Erläuterung zur Spezialtarifnummer 198 (S. 74 der Allgemeinen Tarifvorschriften), gleich den dort ausdrücklich er¬ wähnten Automaten und Schreibmaschinen, unter jene Tarif¬ nummer zu klassifizieren seien, — hören und eventuell den hiefür anerbotenen Beweis durch Expertise abnehmen sollen. Denn jene Behauptung erscheint nach den vorliegenden Akten nicht etwa als augenscheinlich haltlos, sondern gegenteils eher als bereits glaub¬ haft dargetan, angesichts der von der Kassationsklägerin produ¬ zierten Bescheinigungen darüber, daß „Kontrollkassen“ von der großherzoglich=badischen und der elsaß=lothringischen Bahnverwal¬ tung nach dem, soweit hier von Belang, dem schweizerischen wesentlich gleichlautenden deutschen Eisenbahn=Gütertarif ihrer Deklaration gemäß tarifiert werden, sowie namentlich angesichts des Umstandes, daß die „Kontrollkassen“ nach Angabe der „In¬ struktion“ betreffend die Anwendung der Allgemeinen Tarifvor¬ schriften der Schweizerischen Eisenbahnen selbst (S. 22) „in den „meisten Fällen entweder ganz oder doch überwiegend aus Eisen „und Stahl gefertigt und daher zur Stückgutklasse 2“ welche dem Spezialtarif bei Wagenladungs=Sendungen entspricht — „ab¬ zufertigen“ sind. Wegen der Unterlassung dieser Tatbestandswür¬ digung muß daher das angefochtene Urteil des appellationsgericht¬ lichen Ausschusses im Sinne des Art. 172 OG aufgehoben werden.

4. Übrigens ist dieses Urteil, was den objektiven Tatbestand der fraglichen Übertretung betrifft, auch noch insofern mangelhaft, als es über das Strafbarkeitserfordernis des „Wiederholungs¬ falles“ der unrichtigen Warendeklaration keine Feststellung ent¬ hält, sondern auch in diesem Punkte ohne weiteres auf die bezüg¬ liche, durch die Akten in keiner Weise belegte Behauptung der Schweizerischen Bundesbahnen in ihrer Strafanzeige abgestellt haben scheint.

5. Dagegen erweist sich allerdings der Einwand der Kassa¬ tionsklägerin hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes: die Be¬ hauptung der Unzulässigkeit ihrer Bestrafung wegen Mangels eines strafrechtlich relevanten Verschuldens, als unbegründet. Denn wenn Art. 7 des Bundes=Transportgesetzes in Abs. 1 vorbehalt¬ los bestimmt, daß der Absender eines Gutes „haftet für die Rich¬ „tigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Er¬ „klärungen“, und entsprechend in Abs. 5 u. a. an die „unrichtige Angabe des Inhaltes einer Sendung“ schlechthin die Folge näher bestimmter zivilrechtlicher und „im Wiederholungsfalle“ auch (wenigstens möglicher) strafrechtlicher Verantwortlichkeit knüpft, so setzt er dabei allerdings als subjektives Moment eine schuldhafte Willensbetätigung voraus, legt diese aber schon in das Wollen des objektiv rechtswidrigen Verhaltens (der unrichtigen Waren¬ deklaration) an sich. Es ist danach, m. a. W., die tatsächliche Veranlassung der unrichtigen Deklaration nicht für die grundsätz¬ liche Frage der (möglichen) Strafbarkeit, sondern nur für die konkrete Frage der Strafausmessung von Bedeutung (so W. Renold, Bundesverwaltungsstrafrecht S. 51, das die Kassations¬ klägerin in diesem Punkte unrichtigerweise für ihre abweichende AS 33 I — 1907

Auffassung zitiert). Folglich geht der von der Kassationsklägerin versuchte Exkulpationsbeweis in der Tat fehl; sie hat, falls ihre Klassifikation der streitigen Kontrollkassenapparate als „Eisen¬ waren“ sich als objektiv unzutreffend herausstellen sollte, die in Art. 7 Abs. 5 des Transportgesetzes statuierte Verantwortlichkeit hiefür zu tragen, und es qualifiziert sich ihre Unterlassung direkter Benennung der fraglichen Güter der Bahnverwaltung gegenüber in diesem Sinne allerdings, wie die Vorinstanz sich ausdrückt, als Handeln auf eigene Gefahr; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Urteil des Appellationsgerichtlichen Ausschusses des Kantons Basel=Stadt vom 7. Oktober 1907 aufgehoben und die Strafsache zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Motive an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.