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127. Arteil vom 27. Dezember 1907 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Bern. Steuerfreiheit der Bundesbahnen, Art. 10 Rückkaufsgesets. (Dienst¬ wohnung eines Depotchefs.) Das Bundesgericht hat da sich ergibt: A. Die Bundesbahnen wurden, zuletzt durch Entscheid der kan¬ tonalen Finanzdirektion, verhalten, denjenigen Teil des auf dem Bahnhof Delsberg gelegenen Gebäudes Sektion D Nr. 62 a, der als Dienstwohnung des Depotchefs des Bahnhofes Delsberg dient, zum Schatzungswerte von 12,000 Fr. zu versteuern. Das fragliche Gebäude enthält außer der genannten Wohnung Bureaux und Diensträume des Fahrdienstes und ist im übrigen unbestrit¬ tenermaßen eine steuerfreie Liegenschaft. Die Wohnung ist dem Depotchef als Dienstwohnung angewiesen, d. h. dieser Beamte ist dienstlich gehalten, diese Wohnung zu beziehen. Die vom Depot¬ chef für die Benutzung der Wohnung an die Bahnverwaltung zu leistende Entschädigung ist mit 400 Fr. in dessen Dienstgehalt eingerechnet. B. Mit Rechtsschrift vom 26. Oktober 1907 hat die Kreis¬ direktion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Basel beim Bundesgericht gemäß Art. 179 des OG das Rechtsbegehren ge¬ stellt: Es sei die Dienstwohnung des Depotchefs in Delsberg, bezw. der diese Wohnung enthaltende Teil des Gebäudes Sek¬ tion D Nr. 62a daselbst, im Sinne des Art. 10 des Eisenbahn¬
rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 als steuerfreies Objekt zu erklären. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rechtsbegehrens der Bundesbahnen angetragen; in Erwägung: Nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes genießen die Bundesbahnen Steuerfreiheit für diejenigen Immobilien und Teile von Immo¬ bilien, welche „eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb“ haben. Das Kriterium der notwendigen Beziehung zum Bahn¬ betrieb ist aber, wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen hat (vergl. AS 29 I S. 195 f.; 32 I Nr. 69 Erw. 3 und 6) nicht darin zu finden, daß eine Liegenschaft unmittelbar technisch dem Bahnbetrieb in der Weise dient, daß ohne die fragliche Ein¬ richtung der Betrieb überhaupt nicht möglich wäre, sondern es muß genügen, wenn der Zusammenhang ein indirekter ist in dem Sinne, daß eine Veranstaltung dazu bestimmt ist, günstige Vor¬ aussetzungen für den Betrieb, Garantien — und zwar nicht bloß technischer Natur — für dessen Regelmäßigkeit und Sicherheit zu schaffen, wenn die Zweckbeziehung der Anlage nach der Auffassung des Lebens als auf den Betrieb gerichtet erscheint. Der Gegensatz der notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb liegt, wie die Ent¬ stehungsgeschichte des Gesetzes zeigt (AS 29 1 S. 325 f.), darin, daß eine Liegenschaft einem dem Bahnbetrieb fremdem Zweck, z. B. einem Nebengeschäft, dient. Nun ist dem Bundesgericht bekannt, daß die Depotchefs der wichtigen Bahnhöfe, die den gesamten Lokomotivdienst eines gewissen Bezirks unter sich haben, nach der Natur ihrer Funktionen jederzeit zur Verfügung stehen müssen. Der Betrieb bringt es mit sich, daß deren Anwesenheit auch in ihrer dienstfreien Zeit und namentlich zur Nachtzeit in jedem Augenblick notwendig sein kann. Es liegt daher zweifellos im In¬ teresse des Betriebs, daß der Depotchef eine Dienstwohnung auf dem Bahnhofareal hat, damit er bei Bedarf in jedem Moment ohne Verzug zur Stelle sein kann. Seine Dienstwohnung steht deshalb gerade so gut in notwendiger Beziehung zum Bahnbe¬ trieb, wie diejenige eines Bahnhofvorstandes, deren Oualifikation als steuerfreies Immobile auch der Regierungsrat nicht bestreitet. Daß nicht alle Depotchefs der Bundesbahnen Dienstwohnungen haben, kann für die vorliegende Frage nichts verschlagen, da es ja nach dem gesagten für die notwendige Beziehung zum Bahn¬ betrieb im Sinne des Gesetzes nicht darauf ankommt, daß eine Einrichtung für den Betrieb schlechterdings unentbehrlich ist, son¬ dern darauf, daß sie im wohlverstandenen Interesse des Betriebs vorhanden ist; erkannt: Das Rechtsbegehren der Schweizerischen Bundesbahnen wird gutgeheißen und demgemäß wird die Dienstwohnung des Depot¬ chefs in Delsberg, bezw. der diese Wohnung enthaltende Teil des Gebäudes Sektion D Nr. 62 a daselbst, im Sinne von Art. 10 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897, als nicht steuerpflichtiges Objekt erklärt.