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126. Arteil vom 24. Oktober 1907 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Luzern. Steuerfreiheit der Bundesbahnen, Art. 10 Rückkaufsgesetz. — Die Bahnwärter-Wohnhäuser sind steuerfrei. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Im Februar 1907 schätzte der Gemeinderat von Gisikon ein auf dem Gebiete der Gemeinde neu erbautes Wärter=Wohn¬ haus der Schweizerischen Bundesbahnen für Steuerzwecke mit 6000 Fr. (entsprechend einem steuerpflichtigen Kapital von 1200 Fr.) ein. Hiegegen beschwerten sich die Bundesbahnen (Kreisdirek¬ tion III) beim Regierungsrat des Kantons Luzern unter Beru¬ fung auf ihre Steuerfreiheit gemäß Art. 10 des BG betr. die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes 2c., vom 15. Oktober 1897. Durch Entscheid vom 13. März 1907 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, mit der Be¬ ründung: Nach der angerufenen Gesetzesbestimmung seien nur diejenigen Immobilien der Bundesbahnen steuerfrei, welche eine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe hätten. Diese Voraus¬ setzung aber sei hier nicht gegeben. Der Bahnwärter könne eben¬ sowohl ein anderes, als das für ihn erstellte neue Wohnhaus der Bundesbahnen bewohnen. Tatsächlich hätten zahlreiche Bahnwärter der Bundesbahnen keine Dienstwohnhäuser zur Verfügung, son¬ dern seien in Häusern eingemietet, die nicht den Bundesbahnen gehörten. Die Erstellung eigener Bahnwärterhäuser möge ja für die Bundesbahnen verschiedene Vorteile bieten, allein eine betriebs¬ technische Notwendigkeit sei dieselbe nicht. B. Gegen diesen Entscheid haben die Schweizerischen Bundes¬ bahnen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter Hinweis auf die Kompetenzbestimmung des Art. 179 OG beantragt, das Bundesgericht wolle erkennen, daß sie nicht pflichtig seien, das streitige Wärterwohnhaus zu versteuern. Sie machen wesentlich geltend, die Wärterwohnhäuser ständen, entgegen der Auffassung des Regierungsrates, mit dem Bahnbetriebe in notwendiger Beziehung. Denn der Bahnwärter müsse, um seiner Aufgabe, die ihm zugeteilte Bahnstrecke zu überwachen, vollständig genügen zu können, in unmittelbarer Nähe der Bahn wohnen. Allerdings habe im Kreis III zur Zeit noch eine größere Zahl von Bahn= und Barrierenwärtern keine Dienstwohnungen, doch ehe sich die Bahnverwaltung im Interesse des Bahnaufsichts¬ dienstes genötigt, noch zahlreiche weitere Wärterwohnhäuser zu er¬ stellen. Dieselben seien als Bestandteil der notwendigen Bahn¬ anlagen zu betrachten. Sie bedürften denn auch als eigentliche Eisenbahnbauten der Genehmigung des eidgenössischen Eisenbahn¬ departements, welche insbesondere vorliegend — mit Wissen der beim Genehmigungsverfahren gemäß Art. 14 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 beteiligten Luzerner Regierung — nach¬ gesucht und erteilt worden sei. Ferner stehe nach der bundesrät¬ lichen Praxis fest, daß die Bahnverwaltung auch zum Zwecke der Erstellung von Wärterwohnhäusern das Expropriationsrecht bean¬ spruchen könne. Selbst wenn übrigens die Erstellung von Wärter¬ wohnhäusern bloß gewisse Vorteile für den Bahnbetrieb böte, was auch der Regierungsrat annehme, so müßte ihre Steuerfreiheit nach Maßgabe des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen SBB gegen Kt. Bern vom 18. Juli 1906 (AS 32 1 S. 473) anerkannt werden. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er hält an der Auffassung seines Eni¬ scheides fest und bemerkt zu deren Rechtfertigung noch, der strei¬ tige Anspruch der Bundesbahnen stütze sich auf eine ausdehnende Interpretation ihres Steuerprivilegs, die als solche um so weniger zulässig sei, als danach für kleinere Gemeinden, zu denen gerade Gisikon zähle, ein relativ nicht unbeträchtliches Steuerkapital ver¬ loren ginge;
in Erwägung:
1. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Steuerstreites zufolge der feststehenden rechtlichen Identität der Schweizerischen Bundesbahnen mit dem „Bunde“ (vergl. AS 29 1 Nr. 41 Erw. 1 S. 193) gemäß Art. 179 OG kompetent.
2. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des kurz sogenannten Rück¬ kaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 genießen die Schweizerischen Bundesbahnen Steuerfreiheit für diejenigen Immobilien, welche „eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb“ haben. Nun hat das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Schwei¬ zerische Bundesbahnen gegen Kanton Bern vom 18. Juli 1906, auf den die Bundesbahnen vorliegend zutreffend verweisen, fest¬ gestellt, daß diese notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe als ge¬ geben anzusehen sei nicht nur, wenn eine Anlage unmittelbar technisch dem Betriebe diene, sondern auch schon bei anderweitigem, bloß indirektem Zusammenhange einer solchen mit dem Betriebe, sofern die Anlage nur dem Betriebe günstige Voraussetzungen, Garantien für seine Regelmäßigkeit und Sicherheit zu schaffen bestimmt sei. Und an dieser Auffassung ist unbedenklich festzu¬ halten; sie gibt der fraglichen Gesetzesbestimmung keineswegs eine durch den Wortlaut nicht gerechtfertigte Ausdehnung, können doch gewiß alle diejenigen Einrichtungen, welche überhaupt zur Siche¬ rung des ordentlichen Gangs des Bahnbetriebes dienen, unge¬ zwungen als für den Betrieb notwendig bezeichnet werden. Da¬ nach aber gehören die von der Bahnverwaltung erstellten Wärter¬ wohnhäuser unzweifelhaft zu den steuerfreien Bahn=Immobilien. Denn ihre Anlage dient unbestrittenermaßen dem Zwecke, die zu¬ verlässige Durchführung des für den Bahnbetrieb wesentlichen Aufsichtsdienstes über den Bahnkörper zu sichern. Der Umstand, daß besondere Wärterwohnhäuser nicht überall bestehen, schließt diese Bedeutung der tatsächlich erstellten Wärterwohnhäuser keines¬ wegs aus. Vielmehr muß nach jener Zweckbestimmung derselben aus der Tatsache ihrer Erstellung ohne weiteres auf ihre Not¬ wendigkeit für den Bahnbetrieb im angegebenen Sinne geschlossen werden, da hierüber im einzelnen Falle natürlich die sachverstän¬ digen Organe der Bahnverwaltung zu entscheiden haben. Ebenso ist demnach auch die Berufung des Regierungsrates in seiner Vernehmlassung auf das der Steuerfreiheit der Bundesbahnen entgegenstehende Interesse der davon betroffenen Gemeinden recht¬ lich durchaus belanglos; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und danach die von der Ge¬ meinde Gisikon beanspruchte Besteuerung des daselbst neu erstellten Bahnwärter=Wohnhauses der Schweizerischen Bundesbahnen als unzulässig erklärt.