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33_I_761

BGE 33 I 761

Bundesgericht (BGE) · 1907-10-09 · Deutsch CH
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123. Auszug aus dem Arteil vom 9. Oktober 1907 in Sachen Geißmann gegen Anklagekammer Bern. Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs gegen die Einstellung eines Strafverfahrens: Die Legitimation steht dem angeblich Geschädig¬ ten zu. A. Die Rekurrenten hatten gegen Fürsprecher Aebi in Bern Edgar von Smirnoff und andere Personen Strafanzeige beim Statthalteramt Bern wegen Fälschung, Betrugs und eventuell Gehilfenschaft hiebei eingereicht und sich dabei vorbehalten, sich in der Hauptverhandlung als Zivilpartei zu stellen. Am 8. April 1907 beschloß die Anklagekammer des Kanions Bern, die durch diese Anzeige veranlaßte Strafuntersuchung gegen Aebi, Smirnoff und Genossen werde aufgehoben. Dieser Beschluß ist gemäß den Vorschriften des bernischen Rechts und der Praxis mit keiner Begründung versehen. B. Gegen den Aufhebungsbeschluß der Anklagekammer haben die Rekurrenten die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Beschluß, soweit Aebi und Smirnoff betreffend, aufzuheben, und es sei die Anklagekammer anzuweisen, gemäß Gesetz entweder zu überweisen oder eine Akten¬ vervollständigung anzuordnen. Die Rekurrenten machen geltend, sie seien durch den angefochtenen Beschluß in ihrem Rechte auf vollständiges richterliches Gehör in erheblicher Weise verkürzt worden, weil ihnen dadurch ein Weg, ihre Interessen zu ver¬ folgen, nämlich der Strafprozeß mit Adhäsion, versperrt wor¬ den sei. C. Die Anklagekammer des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. In der Vernehmlassung ist darauf auf¬ merksam gemacht, daß nach bernischem Prozeßrecht dem Anzeiger im Strafprozeß keinerlei Prozeßrechte zustehen. Der Strafanspruch

stehe ausschließlich dem Staate zu und dieser habe ein wesentliches Interesse daran, daß in den zwischen ihm als Träger des Straf¬ anspruchs und dem Angeschuldigten schwebenden Rechtsstreit kein Dritter sich unbefugter Weise einmische. Der Anzeiger könne grundsätzlich erst dann Parteirechte ausüben, wenn er bezüglich seiner Zivilinteressen bereits Anträge gestellt habe, was seitens der Rekurrenten vorliegend nicht geschehen sei. Durch den ange¬ fochtenen Beschluß hätten daher keine Rechte der Rekurrenten ver¬ letzt werden können. Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen. Über die Legitimation der Rekurrenten bemerkt das Urteil: Die Rekurrenten haben als angeblich Geschädigte ein unbestreit¬ bares direktes Interesse daran, daß die Strafuntersuchung gegen Aebi und Smirnoff durchgeführt werde. Wenn sie auch nach ber¬ nischem Recht, wie in der Vernehmlassung der Anklagekammer ausgeführt ist, keine eigentlichen Parteirechte in Bezug auf diese Untersuchung hatten, so sind sie doch nach der Natur der Sache in intensiver Weise durch ihre Interessen mit daran beteiligt, und sie sind durch den angefochtenen Aufhebungsbeschluß speziell auch insofern persönlich betroffen, als ihnen dadurch die Möglichkeit genommen ist, sich in der Hauptverhandlung als Zivilpartei zu konstituieren und ihre Zivilansprüche adhäsionsweise, statt in einem besondern Zivilprozeß, geltend zu machen. Die Rekurrenten müssen daher auch als legitimiert angesehen werden, den fraglichen Beschluß im Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechts¬ verweigerung anzufechten.