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122. Arteil vom 9. Oktober 1907 in Sachen Konrad gegen Zürich. Grundsatz der Spezialität der Auslieferung. Bestrafung ist auch für mit dem verfolgten Delikt (dessetwegen die Auslieferung begehrt wurde) konnexe Handlungen gestattet. A. Gegen den Rekurrenten wurde von der Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafuntersuchung durchgeführt, nach deren Abschluß die Anklagebehörde folgende Anklage stellte: „Der Angeklagte hat „als Inkassobevollmächtigter der Eheleute Freimark, wohnhaft „Hallenstraße 17 in Zürich V, von dem ihm aus Deutschland „hieher übersandten Erbschaftsbetrag von 1742 Mark 10 27 Fr. 62 Cts. und von den ihm von den Eheleuten Frei¬ „mark hier in Zürich geleisteten Barvorschüssen von 100 „55 Cts., den Betrag von 281 Fr. 9 Cts. sich rechtswidrig zu¬ „geeignet, indem er denselben nicht ablieferte und für sich ver¬ „brauchte. Ferner hat der Angeklagte, unter Ausbeutung „Notlage und der Unerfahrenheit der Eheleute Freimark, denen „gegenüber er sich als Dr. jur. und Rechtsanwalt in Zürich „ausgab, Vermögensvorteile sich versprechen und gewähren lassen, „welche zu seiner Leistung in auffälligem Mißverhältnis standen, „indem er am 16. Januar 1906 für die Besorgung ihrer Ein¬ „bürgerung neben seinen Auslagen 150 Fr. und am 17. August „1906 für den Einzug eines der Frau Freimark in Deutschland „zugefallenen Erbschaftsbetrages von 1800 Mark 25 %, also „450 Mark — 562 Fr. 50 Cts. schriftlich sich zusichern ließ und „ihnen dann nachher überdies eine Rechnung von 532 Fr. 68 Cts. „stellte. Dadurch hat er sich schuldig gemacht der Unterschlagung „im Betrage von 281 Fr. 9 Cts. im Sinne von §§ 177 und „179 litt. a, sowie des Wuchers in der Höhe von 712 Fr. „50 Cts. im Sinne von §§ 188 und 189 litt. c StrGB.“ Durch
Urteil des Bezirksgerichts Zürich II. Abteilung vom 13. März 1907 wurde der Rekurrent des Wuchers in einem 562 Fr. 50 Cts. nicht übersteigenden Betrage schuldig erklärt und zu 3 Monaten Gefängnis und 100 Fr. Buße sowie den Kosten und einer Ent¬ schädigung an die Damnifikaten, Eheleute Freimark, von 60 Fr. verurteilt. Die III. Appellationskammer des Obergerichts Zürich bestätigte durch Urteil vom 25. April 1907 in der Hauptsache das erstinstanzliche Urteil, setzte aber die Gefängnisstrafe auf 2 Monate und die Buße auf 20 Fr. herab; die Gefängnisstrafe wurde als durch die Untersuchungs= und Sicherheitshaft erstanden erklärt; die Kosten und eine Entschädigung von 30 Fr. an die Damnifikaten wurden wiederum dem Rekurrenten auferlegt. Die vom Rekurrenten gegen das obergerichtliche Urteil ergriffene Nich¬ tigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 24. Juni 1907 abgewiesen. B. Durch verschiedene Eingaben, die letzte vom 3. August 1907, hat Konrad beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen die Strafbehörden des Kantons Zürich „wegen Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Auslieferung, wegen Will¬ kür, wegen Verfassungs= und Gesetzeswidrigkeiten aller Art“ er¬ hoben. C. Die Staatsanwaltschaft Zürich hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Von den zahlreichen Beschwerdepunkten des Rekurrenten kann nur derjenige wegen Verletzung des Auslieferungsgesetzes von 1852 einigermaßen ernstlich in Betracht fallen. (Folgt kurze Widerlegung der übrigen Beschwerdepunkte.)
2. Was die Beschwerde betreffend Verletzung des Auslieferungs¬ gesetzes von 1852 anbetrifft, so fällt zunächst in tatsächlicher Be¬ ziehung in Betracht: Unterm 2. Februar 1907 ersuchte die Bezirksanwaltschaft Zürich das Justizdepartement Genf um Verhaftung und Zuführung des in Genf wohnhaften Rekurrenten wegen Unterschlagung von 1105 Fr. 37 Cts., begangen den Eheleuten Freimark gegenüber. Der Rekurrent wurde verhaftet; er bestritt den Genfer Behörden gegenüber, das ihm zum Vorwurf gemachte Vergehen begangen zu haben und verlangte, so schnell als möglich den zürcherischen Behörden zugeführt zu werden. Dies geschah, und so gelangte der Rekurrent nach Zürich, wo er in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie aus Fakt. A ersichtlich ist, erhob dann die Bezirks¬ anwaltschaft Anklage gegen den Rekurrenten wegen Unterschlagung und Wuchers. Eine Verurteilung erfolgte aber lediglich wegen Wuchers. Der Einwand des Rekurrenten, daß er nur in eine Auslieferung wegen Unterschlagung eingewilligt habe und daß nur deswegen die Auslieferung erfolgt sei, ist im Urteil des Kassations¬ gerichts wesentlich mit der Erwägung zurückgewiesen, daß Wucher kein Auslieferungsdelikt im Sinne des Bundesgesetzes sei; Zürich sei daher berechtigt gewesen, den Rekurrenten wegen Wuchers zu verfolgen, ohne an die einschränkenden Bestimmungen des Aus¬ lieferungsgesetzes gebunden zu sein, zumal ja auch die Auslieferung wegen Unterschlagung seinerzeit zweifellos ohne alle Nebenabsichten verlangt worden sei, so daß auch nicht etwa von einer Umgehung des Bundesgesetzes die Rede sein könne.
3. Der Rekurrent hat gemäß ständiger Praxis ein individuelles, durch staatsrechtlichen Rekurs zu wahrendes Recht darauf, daß bei einer Verfolgung außerhalb seines Wohnortskantons die Vor¬ schriften des Auslieferungsgesetzes von 1852 ihm gegenüber be¬ obachtet werden, und er kann wegen Verletzung dieser Vorschriften auch noch ein gegen ihn ergangenes Strafurteil anfechten. Der aus diesem Grunde vor den zürcherischen Gerichten erhobene Pro¬ test des Rekurrenten, wie auch seine vorliegende Beschwerde, be¬ ruhen auf der Auffassung, daß der im internationalen Rechts¬ hilfeverkehr im allgemeinen anerkannte, durch das Bundesgesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland vom Jahre 1892 (Art. 7) sanktionierte Grundsatz der Spezialität der Aus¬ lieferung nach richtiger Auslegung des Bundesgesetzes von 1852 auch im interkantonalen Verhältnis gelte, d. h. daß auch hier der Ausgelieferte für keine andere Handlung verfolgt und bestraft werden dürfe, als für die, um derentwillen die Auslieferung erfolgt ist. — Nun kann die Frage, ob und in welchem Umfang beim Stillschweigen des Bundesgesetzes von 1852 das Prinzip der Spezialität im allgemeinen auf die interkantonale Auslieferung Anwendung findet, hier offen bleiben. Denn wenn man es auch im allgemeinen auf diesem Gebiet anerkennen wollte, so könnte es doch unter keinen Umständen in solchen Fällen Platz greifen, wo
die Handlung, wegen der die Auslieferung verlangt wurde und erfolgt ist, mit der Tat, um derentwillen der Ausgelieferte verfolgt und dann bestraft wird, in einem innern Zusammenhang steht. Eine solche Ausnahme macht das Bundesgesetz von 1892 sogar für den Auslieferungsverkehr mit dem Ausland (Art. 7), indem es die Verfolgung und Bestrafung des Ausgelieferten auch für konnexe Handlungen als zulässig erklärt. Es ist völlig ausge¬ schlossen, daß unter den Kantonen der Grundsatz der Spezialität in einem weitern Maße gelten und jene Ausnahme hier nicht ebenfalls zutreffen würde. Mit einem derartigen Fall der Konnexi¬ tät hat man es aber vorliegend zu tun. Die dem Rekurrenten zur Last gelegte Unterschlagung, wofür die Auslieferung verlangt war und erfolgt ist, wurde darin gefunden, daß der Rekurrent einen Teil der von ihm für die Eheleute Freimark einkassierten Erbschaft, nämlich 1105 Fr. 37 Cts. von 2227 Fr. 62 Cts., nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht hatte, und der Tat¬ bestand des Wuchers, der zur Bestrafung des Rekurrenten geführt hat, wurde darin erblickt, daß er sich für den Inkasso der ge¬ nannten Erbschaft von 1800 Mark von den Eheleuten Freimark, unter Ausbeutung einer Notlage und der Unerfahrenheit der letz¬ tern, eine Provision von 450 Mark hatte zusichern und gewähren lassen. Es ist keine Frage, daß diese beiden Tatbestände in einem engen innern Zusammenhang stehen: Der Betrag, den der Re¬ kurrent auf Grund der versprochenen, als wucherisch qualifizierten Provision zurückbehalten hatte, war im Auslieferungsbegehren als unterschlagen angegeben. Die widerrechtliche Aneignung dieses Be¬ trages gehört sowohl zum Tatbestand, für den die Auslieferung stattfand, wie auch zum Tatbestand, für den der Rekurrent bestraft wurde, nur wurde sie bei der Auslieferung als Unterschlagung und im Urteil dann als wucherische Aneignung qualifiziert. Nach diesen Ausführungen kann von einer Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die interkantonale Aus¬ lieferung beim Rekurrenten unter keinen Umständen die Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.