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104. Eutscheid vom 13. September 1907 in Sachen Beckhard. Nachpfändung von Forderungen. — Voraussetzungen für die Pfän dung von Forderungen, speziell von bedingten Forderungen. — Die Nachpfändung kann sich auch auf eine provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) beziehen. A. Der Rekurrent Beckhardt betrieb den Rekursgegner Klemens Zündorf beim Betreibungsamt Zürich I für eine Wechselforderung von 5615 Fr. 15 Cts. auf Sicherstellung und für eine andere Wechselforderung von 504 Fr. 85 Cts. auf Zahlung. Die erste Betreibung — Nr. 2836 — führte zur provisorischen Rechts¬ öffnung und am 8. Oktober 1906 zum Vollzug einer proviso¬ rischen Pfändung, die gänzlich erfolglos blieb. In der Sache scheint zur Zeit noch der Aberkennungsprozeß hängig zu sein. Die andere Betreibung — Nr. 8235 —, die ohne Rechtsvor¬ schlag blieb, führte am 3./6. November zu einer ebenfalls erfolg¬ losen Pfändung. Am 7. März 1907 verlangte der Rekurrent unter Berufung auf Art. 145 SchKG vom Betreibungsamt für die beiden Be¬ treibungen die Vornahme einer Nachpfändung, indem er geltend machte: Der Schuldner wolle ein Reklame=Album für Hotels her¬ ausgeben und habe zu diesem Zwecke mit einer Reihe von Hote¬ liers Verträge „im Gesamtbetrage von 55,000 Fr.“ abgeschlossen, laut denen sie sich zu Inseraten in fraglichem Album verpflichtet hätten. Diese Forderungen gegen die Hoteliers seien heute schon existent und könnten deshalb Gegenstand der verlangten Nach¬ pfändung bilden. — Nach der Behauptung des betriebenen Schuld¬ ners wäre nicht er, sondern ein Josef Höck, Vertragskontrahent der Hoteliers und hätte er, Schuldner, die Verträge nur als Ver¬ treter (Provisionsreisender) Höcks abgeschlossen. Das Betreibungsamt wies zunächst das Begehren um Nach¬ pfändung gänzlich ab, weil es sich lediglich um zukünftige, un¬ gewisse und deshalb für eine Pfändung nicht geeignete Vermögens¬ werte handle. Am 22. März erneuerte der Rekurrent seinen Antrag, worauf ihn das Amt neu prüfte. Am 3. April lehnte es aber hinsichtlich der Betreibung Nr. 2836 die Nachpfändung ab, weil eine solche für eine provisorische Pfändung nicht möglich sei. Am 8. April sodann beschied es (laut vorinstanzlicher Fest¬ stellung) das Begehren auch für die Betreibung Nr. 8235 ab¬ schlägig, weil der Schuldner trotz allen Nachforschungen nicht habe ermittelt werden können. Am 10. April 1907 führte der Rekurrent Beschwerde, indem er beantragte, das Betreibungsamt mit der Durchführung der Nachpfändung zu beauftragen. B. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde für be¬ gründet und wies das Amt an, dem gestellten Nachpfändungs¬ begehren im Sinne der Motive ihres Entscheides Folge zu geben. In den Motiven wird ausgeführt: Da bei der Betreibung Nr. 2836 keine definitive sondern nur eine provisorische Pfän¬ dung vorliege und vorläufig rechtlich zulässig sei, so könne es sich freilich hier auch nicht um einen definitiven Verlustschein handeln. Allein das schließe eine Nachpfändung nicht aus; rechtliche Vor¬ aussetzung für eine solche sei vielmehr nur, daß die Pfändung ganz oder teilweise resultatlos gewesen sei. Die Pfändbarkeit der fraglichen Ansprüche sodann sei zu bejahen. Man habe es mit Ansprüchen aus einem Werkvertrag (gegenüber den Hoteliers als Bestellern) zu tun, die mit der Perfektion des Vertrages entstan¬ den seien, wobei aus dem Umstande, daß sie bedingt, von einem Tun des Unternehmers abhängig seien, nichts gegen die Zulässig¬ keit einer Pfändung sich entnehmen lasse.
C. Hiegegen rekurrierte der Schuldner durch seinen Vertreter an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, die Beschwerde für unbegründet zu erklären. Mit Entscheid vom 18. Juni 1907 wurde der Rekurs gutgeheißen und das erstinstanzliche Erkenntnis aufgehoben und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wer für ein zu erstellendes Reklame=Album Abonnenten suche, verpflichte sich dadurch den Bestellern gegenüber nicht zur Her¬ ausgabe des Albums. Die abgeschlossenen Werkverträge seien also vermutlich Rechtsgeschäfte, deren obligatorische Wirksamkeit vom Willen des Uebernehmers abhange und auch abgesehen hievon würden sie erst nach Erfüllung der Suspensivbedingung in Kraft treten und würden sie erst dann die im Geschäfte selbst vorge¬ sehenen Rechte und Pflichten entfalten. Solche vielleicht gar nicht zur Existenz gelangende Obligationen könnten aber nicht Gegen¬ stand einer Pfändung bilden, sondern nur, was einen Verkehrs¬ wert besitze und klagbar sei. Wenn eine vorzeitige Abtretung, Sicherstellung oder Verpfändung derselben möglich sei, so hätten diese Rechtshandlungen nur den Sinn, daß sie erst später, wenn eine Forderung vorliege, rechtlich wirksam werden sollen. D. Der Gläubiger Beckhardt hat nunmehr diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage, ihn aufzuheben, den erstinstanzlichen zu bestätigen und das Be¬ treibungsamt anzuweisen, die Nachpfändung im Sinne letztern Entscheides vorzunehmen, insbesondere die Forderungen des Schuld¬ ners an die Hoteliers und Restaurateure aus der Herausgabe des Hotelreklame=Albums einzupfänden. Der Schuldner Zündorf stellt die Anträge: die „Beschwerde“ als unbegründet zu verwerfen; eventuell den erstinstanzlichen Enischeid zu bestätigen und demgemäß das Betreibungsamt an¬ zuweisen, die Nachpfändung im Sinne der Erwägungen dieses Entscheides „in der Weise vorzunehmen, daß dem Josef Höck „untersagt wird, dem Pfändungsschuldner allfällig letzterem aus „dem Reklame=Unternehmen zukommende Beträge — ausgenommen „die Reisespesen von 25 Fr. pro Tag — auszuzahlen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden: Sie er¬ folgte am 10. April 1907 und richtet sich gegen die betreibungs¬ amtlichen Verfügungen vom 3. und 8. April. Daß diese Ver¬ fügungen inhaltlich mit der frühern unangefochten gebliebenen Verfügung sich decken, mit der das Amt die Vornahme der ver¬ langten Nachpfändung bereits abgewiesen hatte, tut nichts zur Sache. Der betriebene Schuldner hat sich gegen ein Zurückkommen auf diese Berfügung nicht gewehrt und sie muß deshalb als durch die spätern vom 3. und 8. April ersetzt gelten, hinsichtlich welcher der Rekurrent die Beschwerdefrist gewahrt hat.
2. Unzutreffend ist die Auffassung des Betreibungsamtes, die verlangten Nachpfändungen dürften schon deshalb verweigert wer¬ den, weil der Schuldner trotz allen Nachforschungen nicht habe ermittelt werden können. Die rechtliche Möglichkeit einer Pfändung hängt nicht davon ab, daß der Schuldner zur Stelle ist oder ihm doch vom Pfändungsakte wirklich Kenntnis gegeben werden kann (nicht nur im Sinne präsumierter Kenntnisnahme infolge öffent¬ licher Bekanntmachung, Art. 66 Abs. 4), sondern davon, daß der Pfändungsgegenstand auffindbar ist, um in gesetzlicher Weise mit dem Pfändungsbeschlag belegt werden zu können. Bei der For¬ derungspfändung, mit der man es hier zu tun hat, gehört dazu, daß die zu pfändende Forderung, deren Existenz natürlich nicht festzustehen braucht (vergl. Sep.=Ausg. 9 Nr. 40 S. 245 *), sich mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnen lasse, um Gegenstand einer wirksamen Pfändung bilden zu können. Das ist aber hier der Fall, da genügende Angaben über die (behaupteten) Forde¬ rungsverhältnisse zwischen dem Schuldner und den Hoteliers vor¬ liegen und sich also nicht sagen läßt, erst die persönliche Auskunft des Schuldners werde die Bestimmung des Pfändungsgegenstandes und damit die Vornahme der Pfändung ermöglichen. Ob die An¬ zeige an die Drittschuldner nach Art. 99 möglich sei oder nicht, kommt hier nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um den Vollzug, sondern um die wirksame Geltendmachung der vollzoge¬ nen Pfändung handelt. Von dem hier erörterten Punkte ausein¬ ander zu halten ist ferner die andere Frage, ob die „Forderungs¬ ansprüche“, deren Nachpfändung verlangt wird, ihrer rechtlichen Natur nach geeignet seien, gepfändet zu werden.
3. Über diese Frage nun ist zu bemerken: Ob für den Schuldner (Anm. d. Red. f. Publ.)
* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 84 S. 587.
den Hoteliers gegenüber eine rechtliche Verpflichtung bestehe, das Re¬ klame=Album herauszugeben, braucht nicht geprüft zu werden. Denn wenn auch das nicht anzunehmen wäre, so dürfte man den frag¬ lichen „Ansprüchen“ dennoch die Natur vermögenswerter Rechte nicht absprechen, in ihnen nicht bloß eine ungewisse Möglichkeit späterer Entstehung von Rechten erblicken. Vielmehr hätten sich dann die Hoteliers einseitig, ohne entsprechende Bindung des Schuld¬ ners, zur Einrückung von Inseraten in das Reklame=Album für den Fall verpflichtet, daß der Schuldner das Album herausgibt, also unter einer auf eine Handlung des Gegenkontrahenten ge¬ stellten Bedingung. Inwiefern solche bedingte Forderungen schon wirkliche Forderungen seien, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls gewähren sie dem „Forderungsgläubiger“ bereits eine bestimmte Rechtsmacht (vergl. Art. 172/73 OR) und sind sie kraft dessen und in Hinsicht auf die allfällig später, mit Erfüllung der Be¬ dingung eintretenden vollen Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes bereits geldwerte Vermögensrechte (soweit die Forderung überhaupt vermögensrechtlichen Inhalt hat), und als solche auch taugliche Gegenstände des Privatrechtsverkehrs (durch Verpfändung, Ab¬ tretung), wie letzteres von der Vorinstanz selbst hervorgehoben wird. Ist dem aber so, so läßt sich nicht einsehen, warum sie nicht auch Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bilden könnten.
4. Mit Unrecht hat endlich das Betreibungsamt bei der Be¬ treibung Nr. 2836 die verlangte Nachpfändung auch deshalb ver¬ weigert, weil eine solche für eine provisorische Pfändung nach Art. 83 Abs. 1 unzulässig sei. Die provisorische Pfändung soll dem betreibenden Gläubiger ermöglichen, in vorsorglicher Weise vorzeitig Vermögen des Schuldners mit dem Pfändungsbeschlag zu belegen, schon bevor er definitive Rechtsöffnung hat erwirken können, bevor er also berechtigt ist, die Vollstreckung unbedingt und bis zum Ziele durchzuführen. Es läßt sich nun nicht ein¬ sehen, wieso im Falle, wo die provisorische Pfändung ganz oder teilweise ergebnislos verlaufen ist, der Pfändungsgläubiger nicht in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen, wie nach einer gewöhnlichen Pfändung, befugt sein sollte, weitere Pfän¬ dungshandlungen und im besondern Nachpfändungen vornehmen zu lassen. Diese Befugnis ließe sich ihm nur absprechen, wenn die provisorische Pfändung in dem Sinne eine beschränkte Pfän¬ dung wäre, daß sie ihrer Natur nach dem Pfändungsgläubiger nicht stets und im nämlichen Umfange wie die gewöhnliche Pfän¬ dung Deckung zu gewähren hätte. Für eine solche ihrem Zwecke widersprechende Auffassung mangelt aber jeder gesetzliche Anhalts¬ punkt.
5. Der Rekurs erweist sich damit als begründet, so daß der Vorentscheid aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid zu be¬ stätigen ist. Dabei wird dieser Entscheid dahin aufgefaßt, daß er das Beschwerdebegehren, die verlangten zwei Nachpfändungen der fraglichen Forderungsansprüche anzuordnen — andere Pfändungs¬ objekte liegen nicht im Streite, weshalb der Rekursantrag zu weit geht — voll gutheißt. Hiermit wird zugleich die offenbar unrich¬ tige Deutung zurückgewiesen, die der Vertreter des Rekursgegners in seinem eventuellen Antwortbegehren vor Bundesgericht dem erstinstanzlichen Entscheide geben will. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 5 begründet er¬ klärt.