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33_I_663

BGE 33 I 663

Bundesgericht (BGE) · 1907-09-13 · Deutsch CH
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103. Entscheid vom 13. September 1907 in Sachen Fröschel. Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Berücksichtigung des Gesamteinkom¬ mens der Familie des Betriebenen, also auch des Einkommens der Ehefrau, soweit es zum Unterhalt der Familie beizutragen hat. Bun¬ desrecht und kantonales Recht; Stellung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. A. In einer gegen den Rekurrenten Fröschel geführten Betrei¬ bung nahm das Betreibungsamt Zürich III am 13. April 1907 folgende Lohnpfändung vor: „Es wird vom unbestimmten Lohn¬ anspruche des Schuldners bei Cypergin vom 1. April 1907 an derjenige Betrag gepfändet, den die Eheleute Fröschel zusammen über das Existenzminimum von 240 Fr. monatlich“ (verdienen). AS 33 1 — 1907

Der Betriebene, der acht minderjährige Kinder hat, führte Be¬ schwerde mit dem Begehren um Festsetzung des Existenzminimums auf 550 Fr. B. Die untere Aufsichtsbehörde erhöhte das letztere auf 350 Fr. Ihren Entscheid zog der Schuldner erfolglos an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, die am 4. Juli 1907 das vom Rekurren¬ ten erneuerte Beschwerdebegehren mit folgender Begründung abwies: Was zunächst die Reisespesen der Frau Fröschel betreffe — welch letztere im gleichen Geschäfte wie ihr Ehemann (bei G. Zo¬ porkin) als Provisionsreisende tätig ist —, so kämen sie für die Festsetzung des Existenzminimums des allein betriebenen Ehe¬ manns nicht in Betracht. Wenn unter denselben Auslagen (z. B. für Beköstigung) enthalten seien, die unter gewöhnlichen Verhält¬ nissen der Ehemann zu tragen hätte, so sei zu berücksichtigen, daß die Ehefrau nach ständiger Praxis von ihrem Verdienste einen Beitrag an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes zu leisten habe, welcher Beitrag im vorliegenden Falle, da die Ehe¬ frau ihre ganze Arbeitskraft für ihren Beruf verwende, jedenfalls mindestens auf den Betrag der dem Ehemann durch Selbstbekösti¬ gung auf den Geschäftsreisen abgenommenen Auslagen festgesetzt werden müsse. Bei Festsetzung des Existenzminimums seien also bloß die Haushaltungsausgaben und die Reisespesen des Ehe¬ mannes zu berücksichtigen. Die erstern habe man auf 250 Fr. anzusetzen, wobei bemerkt werde, daß der Schuldner bei seiner Auf¬ stellung mit Unrecht Lohn und Unterhalt eines Dienstmädchens in Ansatz bringe, da für die Besorgung des Haushaltes die Ar¬ beitskraft der ältesten — noch minderjährigen — Tochter und die Handreichungen der jüngern Kindern ausreichen sollten. Für die Reisespesen des Ehemannns sodann genügten 100 Fr. Der behauptete Betrag von 4 Fr. täglicher Bahnauslagen sei übersetzt, da der Rekurrent bei einigem guten Willen wenigstens ein viertel¬ jährliches Generalabonnement sollte erstehen können. C. Diesen Entscheid hat nunmehr Fröschel rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen unter Festhaltung an dem gestellten Beschwerdeantrage. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, wird nur der Rekurrent und nicht auch seine Ehefrau betrieben und es bildet demgemäß Gegenstand der Pfändung die pfändbare Quote der Lohnansprüche nur des Rekurrenten nicht auch seiner Ehefrau, womit auch der Wortlaut der, freilich nicht ganz klar abgefaßten, Pfändungs¬ urkunde übereinstimmt (siehe auch erstinstanzlicher Entscheid unter A). Für das Bundesgericht fragt es sich nur, ob die Vorinstanz jene pfändbare Quote der Lohnansprüche des Rekurrenten oder, von der entgegengesetzten Seite aus betrachtet, ob sie das Existenz¬ minimum des betriebenen Rekurrenten (als Familienvaters) irgendwie gesetzwidriger Weise festgestellt habe. Nun ist es zunächst rechtlich zutreffend, wenn bei der Bestimmung dessen, was der Schuldner von seinem Lohneinkommen entbehren kann, Rücksicht genommen wird auf anderweitige Einkommensquellen, die der Familie, deren Unterhalt dem Schuldner obliegt, zufließen. Eine Quelle dieser Art bildet aber das, was die in einem Berufe tätige Ehefrau von ihrem Erwerbe der Familie zuwendet. Die Vorinstanz geht nun davon aus, daß eine solche Ehefrau von dem Erwor¬ benen einen bestimmten Beitrag an die Kosten der Haushaltung zu leisten habe — ein Punkt, der das kantonale Familienrecht beschlägt und also vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist (vergl. auch Bundesgerichtsentscheid i. S. Kratzer vom 25. April 1906 *) — und daß die Ehefrau des Rekurrenten diesen Beitrag auch wirklich leiste. Seiner Höhe nach sodann ist er nach der Vorinstanz dem Betrage der Mehrauslagen gleichzusetzen, die dem Rekurrenten durch Selbstbeköstigung auf den Geschäftsreisen, statt der Beköstigung zu Hause, entstehen. In dieser letztern Beziehung handelt es sich um eine nirgends rechtsirrtümlich gewürdigte An¬ gemessenheitsfrage, die die Vorinstanz endgültig zu lösen hatte. Vom gleichen Gesichtspunkte aus ist ihr Entscheid auch hinsicht¬ lich der andern noch in Betracht kommenden Punkte aufrecht zu halten, nämlich soweit er die Haushaltungskosten auf 350 Fr und die Reiseauslagen des Rekurrenten (ohne die erwähnten, mit

* In der AS nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)

jenem Beitrage sich ausgleichenden Mehrkosten für die Nahrung auf 100 Fr. veranschlagt. Von der behaupteten Aktenwidrigkeit kann nicht die Rede sein; vielmehr hält sich die Vorinstanz innert den Schranken der ihr zustehenden Würdigung des Beweismate¬ rials, wenn sie die Behauptungen und Belege des Rekurrenten nicht ohne weiteres als beweiskräftig ansieht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.