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57_III_57

BGE 57 III 57

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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56 Sohllidbetreibungs· und Konkursreoht. N0 18. Lohn einzuräumen mit Rücksicht auf solches Einkommen von Familienmitgliedern, welches heranzuziehen der Schuldner seinerseits rechtlich gar nicht die MögHchkeit hat. Nach diesem Grundsatz hat das Bundesgericht be- reits früher entschieden (vgl. BGE 33 I 665 = Sep.-Ausg. 10, 197 und 39 I 431 = Sep.-Ausg. 16 132). Immerhin wurde dabei in einem Falle (BGK 39 I 431) e;n Recht des Ehemannes, Arbeits- oder anderes Einkommen der Ehefrau in Anspruch zu nehmen, schon aus Art. 161 ZGB herausgelesen. Zu Unrecht; dort ist nur eine allge- meine Beistandspflicht aufgestellt, deren vermögensrecht- liche Tragweite durch besondere Bestimmungen umschrie- ben wird. Den Arbeitserwerb überlässt Art. 191 ZGB der Ehefrau unter allen Güterständen als Sondergut und ein Rechtsanspruch steht dem Ehemanne darauf nach Art. 192 Abs. 2 nur für die Bedürfnisse des Haushaltes zu. Daraus folgt, dass die Ehefrau ihren Arbeitserwerb auch nach Art. 93 SchKG lediglich zur Bezahlung von Haushaltungs- schulden einzuwerfen hat. So ist es allerdings möglich, dass gegen den Ehemann (für Nichthaushaltsschulden) Verlustscheine ausgestellt werden, während die Ehefrau ihren Lohn für beliebige andere Zwecke verwendet. Allein darin kann nicht, wie der Rekurrent meint, eine Unbilligkeit erblickt werden, oder man müsste denn schon die Ordnung, dass nicht von Gesetzes wegen alles Vermögen und alle Einkünfte der Ehefrau auch für alle Schulden des Ehemannes haften, überhaupt als unbillig bezeichnen. Dass es sich nun im vorliegenden Falle um eine Haue- halt schuld handle, hat der Rekurrent nicht einmal geltend gemacht. Somit bleibt für die Berechnung der· pfändbaren Quote nur der Lohn des Schuldners selbst. Er beträgt nach der nicht aktenwidrigen und für das Bundesgericht deshalb verbindlichen FestEteIlung der Vorinstanz 400 Fr. im Monat. Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie ist im vorinstanzlichen Entscheid sodann auf 480 Fr. pro Monat beziffert. Dabei Schuldbetreibungs· und KonIrorsrecht. N0 19. 67 muss es, da keine Rechtsgrundsätze verletzt worden sind, sein Bewenden haben; blosse UIiangemessenheit kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 19 in Verbindung mit Art. 17 und 18 SchKG). Unter diesen Umständen ist eine Lohnpfändung, wenn auch aus andern als den von der Vorinstanz angenommenen Gründen, ausgeschlossen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

19. Entscheid vom 8. Mai 1931

i. S. Schweiz. Versicherten-Sohutzverba.nd. Wird die R e t e n t ion s u r ku n d e auch erst unmittelbar nach der Zustellung des zugehörigen Zahlungsbefehles aufge- nommen, so hat dies nicht deren Nichtigkeit zur Folge. Si Z'inventaire des objet8 soumis au droit de retention du baiUeur 110 eM dresse immediatement apres 1a notifica.tion du commande- ment de payer, ces acres ne sont pas nuls. II jatta ehe l'inventario degli oggetti sottoposti a diritto di ritenzione fu eretto solo immediatamente dopo 1110 notüica deI precetto esecutivo non rende nulli que.<rti atti. In einer auf Verlangen der Rekursgegnerin vom Betrei- bungsamt Luzern am 7. Januar 1929 beim Rekurrenten aufgenommenen und am 9. Januar zugestellten Reten- tionsurkunde wurden eine Schreibmaschine, ein Schreib- pult und ein Bücherschrank verzeichnet. Am 23. Januar verlangte die Rekursgegnerin neuerdings für den gleichen Mietzins Aufnahme einer Retentionsurkunde und ausser- dem Anhebung der Betreibung. Hierauf stellte das Be- treibungsamt am 26. Januar dem Rekurrenten einen Zahlungsbefehl mit der Androhung zu, dass der Gläubiger nach einem Monat die Verwertung der Pfandgegenstände verlangen könne, als welche angegeben wurden: « Re- tentionsobjekte I), und nahm am 2. Februar eine neue

58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 19. Retentionsurkunde über die erwähnten Sachen auf mit dem Bemerken, dass sie diejenige vom 7. Januar ersetze. Gegen den Zahlung~befehl erhob der Rekurrent Rechts- vorschlag und, als provisorische Rechtsöffnung bewilligt wurde, Aberkennungsklage. Im März 1929 hinterlegte er die streitigen .l\fietzinsen, um der Ausweisung zu entgehen. Nach endgültiger Abweisung der Aberkennungsklage verlangte der Rekurrent im November 1930 Aufhebung der Retentionsurkunde und führte gegen die Weigerung des Betreibungsamtes die vorliegende Beschwerde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 20. März 1931 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskannmer zieht in Erwägung : Der Rekurrent glaubt, ans dem nach Aufnahme der Retentionsurkunden und Anhebung der streitigen Be- treibung ergangenen bundesgerichtlichen Urteil vom

13. März 1929 i. S. Blaser (RGE 55 Irr S. 17) die Nichtig- keit der Betreibung und der zweiten Retentionsurkunde herleiten zu können, während die erste Retentionsurkunde schon vorher mangels rechtzeitiger Anhebung einer Betreibung auf Verwertung der Retentionsgegenstände unwirksam geworden war. Wäre ihm Recht zu geben, so käme nichts darauf an, dass er seinen Beschwerdeantrag nicht von vorneherein derart umfassend gestellt hat, weil die Nichtigkeit von Amtes wegen beachtet werden muss. Als in dem erwähnten Präjudiz weitergehend als früher die Nichtigkeit einer im Einleitungsstadium nicht durch Beschwerde angefochtenen Betreibung auf Verwertung von Retentionsgege1lständen für Mietzins ausgesprochen wurde, lag der Fall vor, dass der Schuldner mangels Aufnahme einer Retentionsurkunde um die Möglichkeit der Geltendmachung der Unpfändbarkeit gebracht worden war. Dementsprechend wurde damals an die bisherige Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 19. 59 ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach « einem Begehren um V e I' wer tun g von .l\fietzinsretentions- objekten erst Folge gegeben werden darf, nachdem zu vor gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG eine Retentionsurkunde aufgenommen worden ist }}, und, weil die s nicht ge- schehen war, die Frage aufgeworfen und bejaht, ob i n f 0 I g e des sen das gesamte Betreibungsverfahren als nichtig aufgehoben werden müsse. Ganz anders verhält es sich im vorliegenden Falle, wo eine Retentionsurkunde aufgenommen worden ist, freilich nicht vor dem Erlass des Zahlungsbefehles, wie es vorgeschrieben ist, jedoch noch während dem Einleitungsstadium der Betreibung, das erst frühestens mit dem Ablaufe der Rechtsvorschlags- frist sein Ende findet. Hier war also nie Anlass zur Be- fürchtung vorhanden, die' Verwertung könnte die sämt- lichen Retentionsgegenstände umfassen, ohne dass dem Schuldner Gelegenheit geboten gewesen wäre, die Un- pfändbarkeit einzelner Retentionsgegenstände geltend zu machen. Und wenn in einem solchen Falle der Schuldner sich darüber beklagen wollte, er habe nicht die ganze gesetzliche Rechtsvorschlagsfrist zur Verfügung gehabt, um die erst durch die Aufnahme der Retentionsurkunde näher bestimmte Pfandhaft zu bestreiten, so könnte dem allfällig dadurch Rechnung getragen werden, dass als Beginn der Rechtsvorschlagsfrist erst die nachträgliche Aufnahme der Retentionsurkunde ßngesehen würde, nicht schon die Zustellung des Zahlungsbefehles, der ohne Retentionsurkunde noch gar nicht vollständig war. Dagegen liegt kein zureichender Grund dafür vor, an den biossen Umstand, dass von den (gleichzeitig gestellten) Begehren um Aufnahme der Retentionsurkunde und An- hebung der Betreibung auf Verwertung der Retentions- gegenstände dem letzteren vor dem ersteren Folge gegeben wird, die Nichtigkeit der derart angehobenen Betreibung und, wenn sie nicht binnen zehn Tagen seit der Zustellung der erst nachher aufgenommenen Retentionsurkunde wiederholt wird, auch die Nichtigkeit der Retentions-

60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. urkunde zu knüpfen. Zwar scheint dies nach den Ent- scheidungsgründen des angeführten Präjudizes damals ins Auge gefasst worden zu sein. Allein gerade der vorlie- gende Fall zeigt einerseits, dass es nicht notwendig ist, so weit zu gehen, und anderseits, dass eine derart weit ausgedehnte Nichtigkeit Missbräuchen Tür und Tor öffnen könnte. Dazu darf nämlich . keinesfalls Hand geboten werden, dass ein Schuldner, der aus einer kurz vorher aufgenommenen, dann freilich unwirksam gewordenen Retentionsurklmde weiss, welche Gegenstände als Pfand in Anspruch genommen werden wollen, - der sich gegen die später in Verbindung mit einer Betreibung auf Ver- wertung von Retentionsgegenständen, jedoch erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgenommene Re- tentionsurkunde nicht .beschwert, - der vielmehr Vor- kehren trifft, welche eine gültige Betreibung zu hemmen bestimmt sind, und den betreibenden Gläubiger zu pro- zessualer Verfolgung der mit der Betreibung geltend gemachten Rechte zwingt, - der schliesslich die Gültig- keit der Betreibung dadurch anerkennt, dass er den in Betreibung gesetzten Mietzins hinterlegt, um der ihm angedrohten Ausweisung zu entgehen, - plötzlich nach Jahren die unrichtige zeitliche Folge der im übrigen in klagloser Weise vorgenommenen Betreibungshandlungen zum Vorwande nehmen könnte, um unter dem Deckmantel der Nichtigkeit allen inzwischen vom Gläubiger unter- nommenen Rechtsvorkehre~ die unerlässliche betrei- bungsrechtliche Grundlage zu entziehen_ Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkur8kammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht N° 20. 61

20. Entscheid vom 30. lvtai 1931 i. S. Gautschi. E i gen t ums vor b e haI t. - Keine. Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit des Eintrages im Register der Eigentums- vorbehalte, der nicht Iml Wohnort des Erwerbers erfolgte. Kein Anspruch des Erwerbers auf schriftliche Mitteilung von der Eintragung. (Art. 2 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentums- vorbehalte, vom 19. Dezember 1910.) Reserve de propriBU. - N'est pas nulle, mais simplement atta- quable l'inscription du pacte de reserve de proprieoo sur un autre registre que celui du domicile de I'acquereur. L'acquereur n'a pas le droit d'exiger un avis ecrit de l'inscription. (Art. 2 ord. du 19 doo. 1910, concernant I'inscript. des p. de ras. de propr.) Patto di riserva della proprieta. - L'iscrizione d'un patto di riservata proprieta in lL.'1 registro ehe non e quello deI domicilio dell'acquirente e impugnabile, ma non radicalmente nulla. L'acquirente non ha. il diritto d'esigere d'essere avvertito per iscritto dell'iscrizione. (Art. 2 reg. 19 dicembre 1910 concernente l'iscrizione dei patti di riserva della proprietA.) A. - In der Zeit vom 4. Februar 1930 bis 26. September 1930 trug das Betreibungsamt Uznach auf Begehren ver- schiedener Lieferanten des Rekurrenten vier Eigentums- vorbehalte in das einschlägige Register ein. Mit Beschwerde vom 29. Januar 1931 verlangte der Rekurrent Nichtigerklärung und Löschung dieser Einträge mit der Begründung, er sei nie in Uznach, sondern zuerst in Lachen und jetzt in Tuggen wohnhaft gewesen. Schon im Herbst 1930 habe er sich beim Betreibungsamt Uznach über den Bestand von Eintragungen erkundigt und deren Löschung verlangt; er habe nie [zugegeben, in Uznach :1 u wohnen. B. - Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, von p.er obern mit Entscheid vom

30. April 1931, im Wesentlichen mit der Begründung, der