Volltext (verifizierbarer Originaltext)
105. Entscheid vom 13. September 1907 in Sachen Frey. Betreibung auf Pfändung; Fortsetzung der Betreibung ohne Zah¬ lungsbefehl, auf Grund Verlustscheines. Art. 149 Abs. 3 SchKG. Bei Unterlassung der Zustellung des Verlustscheines und verspäteter Zustellung läuft die sechsmonatliche Frist nicht erst von der Zustel¬ lung an, sondern spätestens vom Zeitpunkt der Kenntnis von der die Betreibung abschliessenden Verfügung an. A. In einem Betreibungsverfahren gegen den Rekursgegner Theodor Weber, an dem auch der Rekurrent Emil Frey teilnahm, stellte das Betreibungsamt Zürich III am 25. November 1904 den Kollokationsplan auf, worin der Rekurrent für seine Forde¬ rung von 231 Fr. 70 Cts. keinen Erlös zugewiesen erhielt. Von der Aufstellung des Planes gab das Amt dem Rekurrenten damals
Kenntnis, wie dieser (in seiner Beschwerdeantwort vor erster In¬ stanz) selbst zugibt. Im April 1905 fand noch eine zweite Ver¬ teilung von Pfändungserlös statt, wobei jedoch der Rekurrent wiederum leer ausgegangen zu sein scheint. Das Betreibungsamt vergaß nun bei dieser Verteilung den Gruppengläubigern Verlust¬ scheine zuzustellen. Anfangs November 1906 verlangte dann der Rekurrent einen solchen und das Amt händigte ihm einen mit Datum vom 5. November 1906 für jenen Betrag von 231 Fr. 70 Ets. aus. Auf Grund desselben stellte der Rekurrent ein Fort¬ setzungsbegehren, dem das Betreibungsamt mit Pfändungsankün¬ digung vom 19. Februar 1907 entsprach. Gegen diese führte der Schuldner Beschwerde, indem er bean¬ tragte: das Amt sei zur Rückdatierung des fraglichen Verlust¬ scheines auf das Jahr 1904 und zur Zurückweisung des Fort¬ setzungsbegehrens zu verhalten. Dabei machte er geltend, das Betreibungsamt sei so lange Zeit nach Erledigung der Betreibung überhaupt nicht mehr zur Ausstellung eines Verlustscheines berechtigt gewesen und auf Grund eines solchen könne die Fortsetzung der frühern, im Jahre 1904 pendent gewesenen Betreibung nicht mehr verlangt werden. B. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen erklärte den hiegegen erhobenen Rekurs für begründet und hob die Pfändungsankündigung auf. C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Frey recht¬ zeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage, ihn aufzuheben und das Betreibungsamt zur Fortsetzung der Be¬ treibung zu ermächtigen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat nur das Begehren um Aufhebung der Pfändungsankündigung, nicht aber dasjenige um Rückdatierung des Verlustscheines beurteilt, welch letzteres, von der Vorinstan zurückgewiesenes Begehren im Vorentscheide nirgends erwähnt wird. Da aber der betriebene Schuldner hiergegen nicht an das Bundesgericht rekurriert hat, so kommt für dieses nur das andere Beschwerdebegehren um Aufhebung der Pfändungsankündigung in Betracht, auf dessen Abweisung der rekurrierende Gläubiger anträgt.
2. Der Gläubiger beruft sich für die Zulässigkeit der streitigen Pfändungsankündigung darauf, daß ihm der Verlustschein in der fraglichen Betreibung, in der die letzte Verteilung im April 1905 stattgefunden hatte — erst im November 1906 zugestellt worden sei und daß die sechsmonatliche Frist, innert der die Be¬ treibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden kann, laut Art. 149 Abs. 3 SchKG erst „nach Zustellung des Verlustscheins“ zu laufen beginne. Nun ist allerdings richtig, daß der Rekurrent den Wortlaut der fraglichen Bestimmung für sich hat. Dagegen widerspricht die Auslegung, die er ihr geben will, ihrem wirklichen Sinne und Zwecke. Es geht offenbar nicht an, daß ein Gläubiger, der in einer Betreibung zu Verlust gekommen und davon, wie hier, in gesetzlicher Weise nach Art. 147 SchKG benachrichtigt worden ist, nach Jahr und Tag auf die schon längst erledigte Betreibung zurückkommen und Fortsetzung derselben bloß deshalb verlangen kann, weil das Amt unterlassen hat, ihm einen Ver¬ lustschein auszustellen. Die Ausfertigung und Zustellung des Verlustscheines ist ja kein rechtsbegründender Akt; sondern es liegt darin lediglich die Übermittlung einer Bescheinigung an den Gläubiger über den Inhalt des Kollokationsplanes = der Vertei¬ lungsliste, soweit sie seine Forderung betreffen, d. h. ihre Natur als Verlustscheinsforderung feststellen. Wenn daher Art. 149 Abs. 3 die sechsmonatliche Frist, innert der die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden kann, von der Zustellung des Verlustscheines an laufen läßt, so hat er nur den regelmäßigen Fall im Auge, wo das Betreibungsamt den Verlustschein auch pflichtgemäß sofort nach der Rechtskraft der Verteilungsliste aus¬ fertigt und zustellt, als eine der Auszahlung des Verteilungs¬ betreffnisses entsprechende Amtshandlung; nicht aber solche Aus¬ nahmefälle, wo es die Betreibung abschließt und die Ausstellung des Verlustscheines unterläßt und erst lange nachher hiezu veran¬ laßt wird. Diese Fälle können, was den Anfangspunkt des Laufes der sechsmonatlichen Frist betrifft, jenem Regelfalle zum mindesten dann nicht gleichgestellt werden, wenn der Gläubiger in der er¬ wähnten Weise die seinen Verlust feststellende Verfügung gekannt hat und also jederzeit die Ausstellung des Verlustscheines hat ver¬ langen und von seinem Recht auf Fortsetzung der Betreibung
nach Abs. 3 cit. hat Gebrauch machen können. Hier muß billiger¬ weise angenommen werden, er verzichte auf die Ausübung dieses Rechtes, wenn er sechs Monate von der Rechtskraft der Ver¬ teilungsliste an verstreichen läßt, ohne den Willen, es auszuüben, dadurch zu äußern, daß er die Ausstellung eines Verlustscheines verlangt. Vorliegenden Falles aber hat der Rekurrent viel länger sich bei der Unterlassung des Amtes beruhigt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.