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33_I_428

BGE 33 I 428

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-07 · Deutsch CH
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69. Eutscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen Wild.

Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. (Buchhalter eines kaufmännischen

Geschäftes.)

A. Dem Rekursgegner Paul Wild, Buchhalter in Othmar¬

singen, sind von seinem 150 Fr. monatlich betragenden Lohne

50 Fr. per Monat für verschiedene Gläubiger gepfändet. Seine

Ehefrau, die heutige Rekurrentin Elise Wild, die mit einer Ali¬

mentationsforderung zu einer nachfolgenden Gruppe gehört, ver¬

langte unter Berufung auf die Natur dieser Forderung die Pfän¬

dung weiterer 50 Fr. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren

ab. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren ordnete die erste In¬

stanz die Pfändung weiterer 40 Fr. an, welchen Betrag die zweite

infolge Rekurses des Schuldners auf 10 Fr. reduzierte. Der

zweitinstanzliche Entscheid führt aus: Der Schuldner müsse sich

zwar für die fragliche Alimentationsforderung mehr pfänden lassen,

als wenn für eine Forderung anderer Art gepfändet würde. Im¬

etwelche Rücksicht ge¬

merhin müsse auf seine soziale Stellung

nommen werden, da er als Buchhalter sich nicht so einfach nähren

und kleiden könne, wie z. B. ein italienischer Erdarbeiter. Danach

dürften bei strikter Einschränkung, die dem Schuldner als Fami¬

lienvater zugemutet werden müsse, 60 Fr. für Kost und Logis

und 30 Fr. für die übrigen Lebensbedürfnisse erforderlich und aus¬

reichend sein, womit noch 10 Fr. für die Alimentationsforderung

pfändbar bleiben.

B. Diesen am 22. Februar 1907 ergangenen Entscheid hat

Frau Wild rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit

dem Antrage, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides

40 Fr. monatlich als pfändbar zu erklären.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz bei der Bestimmung des

unpfändbaren Lohnbetrages auf die soziale Stellung des Schuldners

insoweit Rücksicht genommen, als der Buchhalter eines kaufmän¬

nischen Geschäftes sich nicht so einfach kleiden und nähren könne,

wie etwa ein Erdarbeiter. Eine gewisse Lebenshaltung bildet eben

hier die Voraussetzung dafür, sich die Berufsausübung zu er¬

möglichen oder zu sichern. Im übrigen handelt es sich bei der

Prüfung, ob die Vorinstanz noch unter ein Existenzminimum von

90 Fr. hätte gehen können, nach der Sachlage um eine reine

Angemessenheitsfrage, die der bundesgerichtlichen Kognition nicht

unterliegt. Die weitere Frage endlich, ob die Natur der betriebenen

Forderung bei der Ausmessung der Kompetenz mit in Betracht

fallen könne oder nicht, ist zwar eine solche der Gesetzmäßigkeit,

spielt aber für den Rekurs keine Rolle, nachdem die Vorinstanz

sie zu Gunsten der Rekurrentin gelöst hat.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.