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69. Eutscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen Wild.
Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. (Buchhalter eines kaufmännischen
Geschäftes.)
A. Dem Rekursgegner Paul Wild, Buchhalter in Othmar¬
singen, sind von seinem 150 Fr. monatlich betragenden Lohne
50 Fr. per Monat für verschiedene Gläubiger gepfändet. Seine
Ehefrau, die heutige Rekurrentin Elise Wild, die mit einer Ali¬
mentationsforderung zu einer nachfolgenden Gruppe gehört, ver¬
langte unter Berufung auf die Natur dieser Forderung die Pfän¬
dung weiterer 50 Fr. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren
ab. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren ordnete die erste In¬
stanz die Pfändung weiterer 40 Fr. an, welchen Betrag die zweite
infolge Rekurses des Schuldners auf 10 Fr. reduzierte. Der
zweitinstanzliche Entscheid führt aus: Der Schuldner müsse sich
zwar für die fragliche Alimentationsforderung mehr pfänden lassen,
als wenn für eine Forderung anderer Art gepfändet würde. Im¬
etwelche Rücksicht ge¬
merhin müsse auf seine soziale Stellung
nommen werden, da er als Buchhalter sich nicht so einfach nähren
und kleiden könne, wie z. B. ein italienischer Erdarbeiter. Danach
dürften bei strikter Einschränkung, die dem Schuldner als Fami¬
lienvater zugemutet werden müsse, 60 Fr. für Kost und Logis
und 30 Fr. für die übrigen Lebensbedürfnisse erforderlich und aus¬
reichend sein, womit noch 10 Fr. für die Alimentationsforderung
pfändbar bleiben.
B. Diesen am 22. Februar 1907 ergangenen Entscheid hat
Frau Wild rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit
dem Antrage, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides
40 Fr. monatlich als pfändbar zu erklären.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz bei der Bestimmung des
unpfändbaren Lohnbetrages auf die soziale Stellung des Schuldners
insoweit Rücksicht genommen, als der Buchhalter eines kaufmän¬
nischen Geschäftes sich nicht so einfach kleiden und nähren könne,
wie etwa ein Erdarbeiter. Eine gewisse Lebenshaltung bildet eben
hier die Voraussetzung dafür, sich die Berufsausübung zu er¬
möglichen oder zu sichern. Im übrigen handelt es sich bei der
Prüfung, ob die Vorinstanz noch unter ein Existenzminimum von
90 Fr. hätte gehen können, nach der Sachlage um eine reine
Angemessenheitsfrage, die der bundesgerichtlichen Kognition nicht
unterliegt. Die weitere Frage endlich, ob die Natur der betriebenen
Forderung bei der Ausmessung der Kompetenz mit in Betracht
fallen könne oder nicht, ist zwar eine solche der Gesetzmäßigkeit,
spielt aber für den Rekurs keine Rolle, nachdem die Vorinstanz
sie zu Gunsten der Rekurrentin gelöst hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.