Volltext (verifizierbarer Originaltext)
68. Arleil vom 30. April 1907 in Sachen Frauchiger und Genosse. Pfändung von Liegenschaften; Verwertung und Verteilung des Miet¬ zinses. I. Vermittelst Zahlungsbefehlen vom 28. bis 30. April und
5. bis 8. Mat 1906 hatten die Rekurrenten Ulrich Frauchiger und Marianne Leuenberger für je eine Forderung gegen Gottfried Frauchiger in Günzenschwendi beim Betreibungsamt Thun Be¬ treibung eingeleitet. Am 18. Juni 1906 wurde in diesen Betrei¬ bungen die Besitzung „Brechbühlerhaus“ in Huttwil gepfändet. Die Pfändungsurkunde trägt den Vermerk: „Die bestehenden Mietverhältnisse sind in die Pfändung einbezogen. Mit den Re¬ kurrenten nehmen noch vier andere Gläubiger in der gleichen Gruppe teil. Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist des Art. 116 SchKG verlangten die Rekurrenten (womit sie ein schon früher gestelltes Begehren wiederholten) die Verwertung der von der Be¬ treibung betroffenen fälligen Mietzinse. Am 24. Januar 1907 schrieb dann das Betreibungsamt Thun dem Vertreter der Re¬ kurrenten: der bisher eingegangene Mietzins von 142 Fr. 30 Cts. sei auf der Amtsschaffnerei deponiert und könne nicht verteilt wer¬
den; er werde vielmehr „zur Deckung für die Verwertungskosten und allfällig notwendige Reparaturen an der gepfändeten Liegen¬ schaft“ zurückbehalten. II. Hiergegen führten die Rekurrenten Beschwerde mit den An¬ trägen: 1. Die eingegangenen Mietzinse seien ihnen ganz zuzu¬ weisen und die 142 Fr. 30 Cts. ihrem Bevollmächtigten (Notar Stalde) zuzustellen. 2. Auch die vor der Verwertung der Liegen¬ schaft noch verfallenden, sowie die bis zum Zinsanfang für den neuen Erwerber bezw. bis zu einer allfälligen Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG laufenden Mietzinse seien ihnen zuzuweisen, soweit sie nicht nach § 65 des bernischen Einführungsgesetzes zum SchKG von den Hypothekargläubigern zur Deckung beausprucht werden können Dabei machten die Rekurenten des nähern geltend: Die Ver¬ waltungskosten der Liegenschaft müßten aus deren Erlös bestritten werden. Die Mietzinse brauchten auch nicht mit der Liegenschaft zusammen, sondern könnten vor ihr als selbständige Verwertungs¬ objekte (Forderungen) verwertet werden. Die übrigen Gruppen¬ gläubiger hätten durch Unterlassung der Beschwerdeführung auf eine besondere Verteilung dieser Mietzinse verzichtet. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 1907 ab. Sie geht von der Auffassung aus, daß gesetzlich die Verwertung und Verteilung der Mietzinse nicht separat, sondern nur zusammen mit der Liegenschaft vorge¬ nommen werden könne. IV. Diesen Entscheid haben Ulrich Frauchiger und Marianna Leuenberger rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und die gestellten Beschwerdebegehren erneuert. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Verfü¬ gung vom 24. Januar 1907, laut der das Betreibungsamt Thun den Rekurrenten die Verteilung des Mietzinseinganges von 142 Fr. 30 Cts. mit der Begründung verweigert hat, die Summe müsse zur Deckung von Verwaltungskosten der gepfändeten Liegen¬ schaft verwendet werden. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde gänzlich unbegründet. Der Standpunkt der Rekurrenten, die Kosten der betreibungsamtlichen Verwaltung einer gepfändeten Liegenschaft seien aus deren Verwertungserlös zu decken und die Mietzinse, die bis zu der Verwertung eingehen, als für die betreibenden Gläubiger verfügbarer Reinerlös zu betrachten, läßt sich nicht halten. Die Mietzinse sind hier nicht als selbständige Exekutions¬ objekte gepfändet, sondern als Rohertrag, den die gepfändete Liegenschaft abwirft und der in erster Linie, vorgängig der Befug¬ nis der Gläubiger auf Verteilung, soweit erforderlich zur Bestrei¬ tung der Auslagen dienen muß, die aus einer dem Betreibungs¬ rechte gemäßen Verwaltung des Pfändungsgegenstandes entstehen. Demnach darf und soll das Betreibungsamt solche Zinseingänge in genanntem Umfange auch zur Deckung künftiger Auslagen zurückbehalten und von ihrer Verteilung absehen. Daß es sich hier um derartige Verwaltungskosten handelt und daß es sich recht¬ fertigt, zur Sicherung der für ihre Berichtigung nötigen Mittel die vollen 142 Fr. 30 Cts. zurückzubehalten, ist an sich nicht bestritten worden.
2. Die Rekurrenten haben nun noch ein zweites Beschwerde¬ begehren gestellt, das die Verteilung der übrigen bis zur Verwer¬ tung verfallenden und nicht auf den Erwerber der Liegenschaft zu übertragenden Mietzinse betrifft. In dieser Beziehung geht die Vorinstanz zu weit, wenn sie erklärt, daß eine Verteilung dieser Mietzinse, auch wenn sie vor der Liegenschaftsverwertung ein¬ gehen, erst nach dieser und mit dem aus ihr sich ergebenden Er¬ löse stattfinden könne. Nichts steht im Wege, solche Zinsbeträge gemäß Art. 144 Abs. 2 in Form von Abschlagsverteilungen den Gläubigern auszuzahlen, sofern diese im übrigen einen gesetzlichen Anspruch darauf haben. In letzterer Beziehung ist neben dem in Erwägung 1 gesagten namentlich die bundesgerichtliche Praxis betreffend die Art. 199 und 312 SchKG vorzubehalten, wonach nicht jeder Bareingang ohne weiteres auch als verteilbarer Ver¬ wertungserlös gelten kann (vergl. AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 20*) Auf die vorinstanzlich erörterte Frage, ob eine Verwertung sol¬
* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 52 S. 335 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
cher Mietzinsforderungen vor der Liegenschaftsverwertung und gesondert von ihr statthaft sei, braucht nicht eingetreten zu werden, da das vorliegende Beschwerdebegehren nur auf die Verteilung von Zinsbeträgen sich bezieht. Jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt endlich die Auffassung der Rekurrenten, sie hätten deshalb, weil sie allein durch Beschwerde gegen eine Verschiebung der Verteilung aufgetreten seien, bei der letztern im Verhältnis zu den andern Gruppengläubigern ein Vorzugsrecht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne von Erwägung 2 teilweise gutge¬ heißen, im übrigen abgewiesen.