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33_I_430

BGE 33 I 430

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70. Entscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen Bachmann.

Lohnpfändung, Art. 93 SchKG.

A. Auf Begehren des Rekursgegners Basil Huber pfändete das

Betreibungsamt Rothenburg am 12. Oktober 1906 in einer Be¬

treibung gegen den Rekurrenten ein diesem zustehendes, bei Ge¬

meindeammann Schwarzenberger in Meierskappel deponiertes Lohn¬

guthaben im Betrage von 40 Fr. In der Pfändungsurkunde

wird noch bemerkt: Die verlangte Lohnpfändung könne nicht aus¬

geführt werden, indem der Arbeitgeber des Rekurrenten, Bucher,

erkläre, daß kein Lohn ausständig sei, und der sich ergebende von

4 Fr. per Woche für den Schuldner „sehr wohl Verwendung

finden dürfte“

B. Der Rekurrent verlangte auf dem Beschwerdewege unter

Berufung darauf, daß angesichts seines geringen Wochenlohnes

von 4 Fr. das fragliche Lohnguthaben unpfändbar sei, die Auf¬

hebung der Pfändung, wurde aber von beiden kantonalen Instan¬

zen abgewiesen. Der am 11. März 1907 gefällte Entscheid der

kantonalen Aufsichtsbehörde führt aus: Aus einer Bescheinigung

des Fidel Koller in Meierskappel, bei dem der Schuldner in

Dienst gestanden sei, gehe hervor, daß dieser damals anfänglich

9 Fr. als Landarbeiter und später 10 Fr. als Melker an Wochen¬

lohn erhalten habe. Danach erweise sich die Behauptung des

Schuldners über seine Lohnverhältnisse als unrichtig und könne

von einer Unpfändbarkeit des betreffenden Guthabens bei den kon¬

statierten persönlichen Verhältnissen nicht die Rede sein.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig unter Fest¬

haltung an seiner Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der streitige Betrag von 40 Fr. ist, weil ersparter Lohn, rela¬

tiv unpfändbar (vergl. AS Sep.=Ausg 9 Nr. 41 Erw. 2*).

Die Vorinstanz geht ferner — und zwar zutreffend, auf jeden

Fall ohne Rechtsirrtum — davon aus, daß er dem Schuldner

dann in vollem Umfange belassen werden müßte, wenn man seine

* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 83 S. 590.

(Anm. d. Red. f. Publ.)

Behauptung als richtig anzusehen hätte, daß sein Wochenlohn die

bereits als unpfändbar erklärten 4 Fr. nicht übersteige.

Bei dieser Sachlage hängt die Beurteilung des Rekurses von

der Frage ab, ob der Rekurrent beanspruchen könne, daß ihm in

erster Linie zu den 4 Fr. Lohn noch jener Baarbetrag als Kom¬

petenz belassen werde (wogegen es dann dem Gläubiger vorbe¬

halten bliebe, auf eine allfällige die 4 Fr. übersteigende Lohnquote,

als bestrittenen Anspruch, zu greifen), oder ob nicht umgekehrt

der Rekurrent darauf angewiesen sei, daß seinem Kompetenzrecht

durch Ausscheidung von unpfändbaren Lohnansprüchen genügt und

der Barbetrag gepfändet werde. Die Frage ist im erstern Sinne

zu lösen: Denn daß der Wochenlohn des Rekurrenten 4 Fr.

übersteigt, daß also insoweit ein schuldnerisches „Vermögensstück“

vorhanden ist, welches an Stelle des Barbetrages als Kompetenz¬

objekt dienen könnte, scheint ungewiß: nicht nur der Rekurrent

sondern auch sein Arbeitgeber als Drittschuldner bestreitet dies und

die gegenteilige Bescheinigung, auf die die Vorinstanz hinweist

betrifft ein früheres Dienstverhältnis des Rekurrenten mit einem

andern Arbeitgeber, hat also rechtlich die Bedeutung eines bloßen

Beweisindizes. Nun muß aber der Betriebene verlangen können,

daß von zwei Gegenständen, von deren einem feststeht, daß er ihm

gehört bezw. (bei Forderungen) ein wirkliches Vermögensrecht sei,

während das beim andern zweifelhaft ist, ihm der erstere als

Kompetenz zugeschieden werde. Denn nach der Natur und dem

Zwecke des Kompetenzprivileges ist anzunehmen, daß das Gesetz

dem Schuldner dasselbe an solchen Gegenständen seines Vermögens

einräumen wolle, hinsichtlich welcher es ihm in der Folge auch

tatsächlich durch gesicherten Besitz und Genuß derselben einen Nutzen

gewährt (vergl. Bundesgerichts=Entscheid vom 13. Februar 1906

i. S. Burger=Böhler“

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet und damit der fragliche Barbetrag

von 40 Fr. als unpfändbar erklärt.

(Anm. d. Red. f. Publ.)

* In der AS nicht abgedruckt.