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107. Arteil vom 15. November 1907 in Sachen Kanton Zürich, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Bodmer, Kl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Zivilrechtsstreitigkeit, Art. 56 0G. Klage auf Rückzahlung zu viel bezahlter Steuern. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 24. April 1907 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) in grundsätzlicher Be¬ stätigung eines Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Ja¬ nuar 1907 die auf Rückerstattung bezahlter Steuern im Betrage von 24,072 Fr. nebst Zins gerichtete Klage bis auf eine Diffe¬ renz in der Zinsberechnung gutgeheißen. B. Gegen dieses am 30. Mai 1907 zugestellte Urteil hat der beklagte am 14. Juni 1907 die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. C. Aus den Akten ist ersichtlich, daß es sich beim vorliegenden Rechtsstreite um die Differenz zwischen dem Betrage einer vom Kläger bezahlten Erbschaftssteuer und demjenigen (geringern) Be¬ trage handelt, welchen er nach feiner heutigen Auffassung in Wirklichkeit schuldete. Die Mehrzahlung ist nach der Darstellung des Klägers sowohl als nach der Begründung des angefochtenen Urteils auf eine Verwechslung zwischen den Begriffen Erbschaft und Vermächtnis zurückzuführen. Sämtliche auf die Begründetheit der Klagforderung bezüglichen Streitfragen sind von den Vor¬ instanzen, unter Berufung auf die Vorschriften des Erbschafts¬ steuergesetzes vom 20. Februar 1870, ohne Hinzuziehung einer Verwaltungsbehörde entschieden worden; in Erwägung: Wie das Bundesgericht schon in einem Urteil aus dem Jahre 1888 (AS 14 S. 141 f.) erkannt hat, handelt es sich bei der Rückforderung nicht geschuldeter Steuerbetreffnisse um eine öffentlichrechtliche und somit der Berufung an das Bundesgericht nicht unterstehende Streitigkeit. Denn es muß bei der Prüfung der Begründetheit des Rückforderungsanspruches genau die gleiche Frage untersucht werden, wie bei der Beurteilung eines vom Staate gegen den Steuerpflichtigen erhobenen Anspruchs auf Zahlung der Steuer, die Frage nämlich, ob der Steueranspruch nach der Steuergesetzgebung des betr. Kantons begründet sei. Dies ist aber stets eine Frage des öffentlichen Rechts und zwar auch dann, wenn, wie dies im Kanton Zürich bei der Erbschaftssteuer der Fall zu sein scheint, die Beurteilung der Frage der Steuer¬ pflicht den Zivilgerichten zugewiesen ist; denn hiedurch wird selbst¬ verständlich an der Natur des streitigen Anspruchs nichts geändert.
2. Nun scheint es freilich nahe zu liegen, bei Steuerrück¬ forderungsklagen einerseits zwar die Frage, ob eine Nichtschuld bezahlt worden sei (m. a. W. die Frage nach dem Bestehen oder nach dem Umfang der Steuerpflicht) als dem öffentlichen Rechte angehörend zu betrachten, anderseits aber dem Zivilrecht diejenigen Fragen vorzubehalten, welche sich auf die übrigen Requisite der Bereicherungsklage, speziell der in Art. 72 OR vorgesehenen condictio indebiti, beziehen; so also z. B. die Frage, ob der Zahlende sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden habe, ob und in welchem Maße der Empfänger zur Zeit der Rück¬ forderung noch bereichert sei, ob er schon beim Empfange nicht in
gutem Glauben gewesen sei, ob und von wann an er Verzugs¬ zinsen zu bezahlen habe, ob der Rückforderungsanspruch verjährt sei u. s. w. Es gibt denn auch in der Tat Fälle, in denen diese und ähnliche Fragen als dem Zivilrechte angehörend zu betrachten sind, trotzdem die Frage, ob eine Nichtschuld bezahlt worden sei, ins Gebiet des öffentlichen Rechtes fällt (vergl. AS 32 S. 634 Erw. 2). Wo es sich aber, wie bei Steuerrückforderungs¬ klagen, um Rechtsbeziehungen zwischen einander nicht gleich ge¬ ordneten, sondern im Verhältnis der Unter= bezw. Überordnung stehenden Rechtssubjekten handelt, ist davon auszugehen, daß das öffentliche Recht auch über jene, sonst der Kondiktionenlehre an¬ gehörenden Fragen, allein die entsprechenden Grundsätze aufstellen kann, und zwar in einer von derjenigen des Obligationenrechts abweichenden Art und Weise, so z. B. den Nachweis eines ent¬ schuldbaren Irrtums verlangen oder die Zinspflicht des Staates ausschließen oder für den Rückforderungsanspruch eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen kann. Solch abweichende Bestimmungen über die Rückforderung von Steuern sind gewiß ebenso zulässig wie es die Bestimmung wäre, die Rückforderung bezahlter Steuern sei überhaupt ausgeschlossen. In all diesen Fällen handelt es sich eben im weitern Sinne um den Umfang und die Natur der Steuerpflicht des Bürgers, also um eine zweifellos dem öffentlichen Rechte angehörende Materie. Allerdings sind nun in casu von den beiden Vorinstanzen diese letztern Fragen nach den Normen des OR über die Bereicherungs¬ klage entschieden worden; aber dadurch konnte natürlich so wenig die Zuständigkeit des Bundesgerichts begründet werden, als durch eine Anwendung der allgemeinen obligationenrechtlichen Bestim¬ mungen auf ein vom OR ausdrücklich dem kantonalen Rechte vorbehaltenes Rechtsgeschäft, z. B. den Liegenschaftenkauf. Im einen wie im andern Falle handelt es sich dabei nur um eine subsidiäre Anwendung des eidgenössischen Rechtes an Stelle man¬ gelnder ausdrücklicher Bestimmungen des kantonalen Rechts; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.