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108. Arteil vom 16. November 1907 in Sachen Müller, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Burkhardt, Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 0G. — 1. Wird mit der Erfüllungsklage eine Schadenersatzklage für den Fall der Nicht¬ erfüllung verbunden, so ist letztere (soweit streitig) für die Be¬ rechnung des Streitwertes massgebend. — 2. Zwei für verschiedene Eventualitäten aufgestellte Forderungen dürfen für Berechnung des Streitwertes nicht addiert werden. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 28. September 1907 hat das Obergericht des Kantons Solothurn über die schon vor I. Instanz folgender¬ maßen formulierten Rechtsbegehren: des Klägers:
1. Der Beklagte hat dem Kläger das Heimwesen in Gunzgen, das diesem durch Pius von Arx von Dulliken verpachtet worden ist, bestehend aus Anteil Wohnhaus und Scheune und ungefähr 400 Aren Land, gemäß Vertrag vom 17. Januar 1907 alsbald zu Pacht einzuräumen für die Zeit vom 1. April 1907 bis
20. März 1913, das ist für sechs Nutzjahre, mit dem Vorbehalt der Aberwahl nach drei Jahren: wobei für den Fall der Nicht¬ erfüllung gemäß § 89 ZPO eine Geldsumme von 2000 Franken gesetzt wird.
2. Der Beklagte hat dem Kläger für jede Woche des Verzuges der Einräumung eine Entschädigung von 20 Franken zu bezahlen, vom 1. April 1907 an gerechnet.
3. Sollte das Begehren auf Erfüllung des Vertrages nicht gutgeheißen werden, so hat der Beklagte an den Kläger eine Ent¬ schädigung von 2000 Franken zu leisten, verzinslich seit dem Tage der Klageanhebung zu 5%; des Beklagten: Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den anerkannten Betrag von 550 Fr. (d. i. eines Jahreszinses) übersteige;
erkannt Der Beklagte hat dem Kläger 700 Fr. zu bezahlen, mit Zins u 5% seit 30. März 1907. Im übrigen ist die Klage abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 26. Oktober die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen:
1. Der Beklagte habe dem Kläger das Heimwesen u. s. w. (wie oben sub A 1) einzuräumen, wobei der Kläger für den Fall gänzlicher Nichterfüllung gemäß § 89 der 3PO des Kan¬ tons Solothurn eine Geld von 2000 Fr. setzt.
2. Der Beklagte habe dem Kläger für jede Woche des Ver¬ zuges der Einräumung eine Entschädigung von 10 Fr. zu be¬ zahlen, vom 1. April 1907 an gerechnet.
3. Sollte das Begehren auf Erfüllung nicht gutgeheißen wer¬ den, so habe der Beklagte an den Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. oder doch eine solche zu leisten, welche die vom Ober¬ gericht des Kantons Solothurn zugesprochene um ein erhebliches übersteigt, nebst Zins zu 5% seit Anhebung der Klage. C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt und diesen Antrag in einer Rechtsschrift begründet. D. § 89 der solothurnischen Zivilprozeßordnung (vom 27. Fe¬ bruar 1891) lautet: „Beschlägt die Klage die Verbindlichkeit zu einer Leistung, so „ist für den Fall, daß die eingeklagte Leistung nicht stattfände, „eine bestimmte Geldsumme einzuklagen. Der Kläger kann jedoch „die Ermächtigung verlangen, die eingeklagte Leistung auf Kosten „des Schuldners vornehmen zu lassen“; in Erwägung:
1. Wäre die Klage einfach auf Feststellung der Rechtsverbind¬ lichkeit des in Frage stehenden Pachtvertrages gerichtet, so wäre, da dieser Pachtvertrag nach der Behauptung des Klägers auf sechs Jahre abgeschlossen wurde, der Streitwert im Sinne von Art. 59 OG gleich dem sechsfachen jährlichen Pachtzins, abzüg¬ lich der vom Beklagten anerkannten 550 Fr. und zuzüglich der Entschädigungsforderung von ursprünglich 20 Fr. für jeden Tag des Verzugs, also jedenfalls gleich einem Betrag von über 2000 Franken. (Vergl. AS 11 S. 220 Erw. 2, 14 S. 325, 15 S. 335 f. Erw. 2.) Nun hat aber der Kläger gleich zu Beginn des Prozesses „für den Fall der Nichterfüllung“ ausdrücklich eine bestimmte Geld¬ summe verlangt, d. h. sein Interesse an der Erfüllung auf einen bestimmten Betrag beziffert. Damit ist er nicht nur der Vorschrift des von ihm zitierten § 89 der solothurnischen ZPO, sondern auch derjenigen von Art. 53 Abs. 2 OG nachgekommen. Und da nun die vom Kläger angegebene Summe nur 2000 Fr. beträgt, der Beklagte aber hievon schon vor dem erstinstanzlichen Richter 550 Fr. anerkannt hat, so ergibt sich als Streitwert im Sinne von Art. 59 OG ein Betrag von nur 1450 Fr.
2. Allerdings hatte der Kläger außer auf Haltung des Pacht¬ vertrages bezw. Zahlung von 2000 Fr. noch auf Zahlung von 20 Fr. für jeden Tag des Verzuges geklagt. Indessen bezog sich dieses letztere Rechtsbegehren naturgemäß doch nur auf den Fall, daß der Beklagte den Vertrag, wenn auch vielleicht erst infolge des vom Kläger angestrebten Urteils, so doch immerhin schließlich noch erfülle, also auf einen Fall, in welchem jene Entschädigung von 2000 Fr. nicht zur Auszahlung gelangen sollte. Es geht aber selbstverständlich nicht an, bei der Bemessung des Streitwertes zwei Forderungen zu addieren, welche vom Kläger für zwei ganz verschiedene Eventualitäten aufgestellt worden sind. Der Streitwert beträgt somit nach Maßgabe der beidseitigen Begehren vor 1. Instanz in der Tat nur 1450 Fr., woraus sich die Unzulässigkeit der vorliegenden Berufung ergibt; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.