Volltext (verifizierbarer Originaltext)
106. Arteil vom 26. Oktober 1907 in Sachen Sprecher und Kunz, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Eigenmann und Genossen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 0G. — Streitwert bei Kollokationsanfechtungsklage (Art. 250 SchKG), speziell im Falle der Anfechtung der Zulassung der Verlustscheinsgläubiger im neuen Konkurse des Gemeinschuldners (Art. 265 SchKG) vor vollständiger Befriedigung der neuen Gläubiger. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Die Beklagten hatten in dem im Jahre 1898 vom Kon¬ kursamt St. Gallen durchgeführten Konkurse des I. Gut=Hani¬ mann für die ungedeckt gebliebenen Beträge ihrer anerkannten Forderungen von zusammen 36,308 Fr. 56 Cts. Verlustscheine erhalten. Auf Betreibung der Beklagten Eigenmann und Spieß hin wurde mit Erkenntnis vom 30. September 1905 vom Kreis¬ gerichtausschuß Chur (wohin der Betriebene gezogen war) festge¬ stellt, daß der Betriebene zu neuem Vermögen gekommen sei; die Betreibungen führten alsdann am 4. Oktober 1906 zu einem neuen Konkurse über Gut=Hanimann. In diesem Konkurse mel¬ deten die Beklagten ihre Verlustscheinsforderungen an, die Kläger als neue Gläubiger des Gut=Hanimann ihre laufenden Forde¬ rungen und zwar der Kläger Kunz 1300 Fr., der Kläger Sprecher 1700 Fr. Das Konkursamt Chur verwies beide Gläu¬ bigergruppen als gleichberechtigt in die V. Klasse. Hiegegen richtet sich nun die vorliegende Klage, mit der die neuen Gläubiger die Rechtsbegehren stellen:
a) Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des I. Gut¬ Hanimann in Chur in der Weise abzuändern, daß die Kollokation der Forderungen der Beklagten in V. Klasse aufgehoben und nichtig erklärt wird.
b) Die Forderungen der Beklagten seien in dem Sinne aus der Kollokation zu weisen, daß sie an den Aktiven der Konkurs¬ masse Gut erst Anteil bekommen sollen, nachdem die klägerischen Forderungen und eventuell nach ihnen auch die andern Konkurs¬ gläubiger, welche nicht Verlustscheinsgläubiger sind, volle Deckung erhalten haben. B. Das Bezirksgericht Plessur hat mit Urteil vom 4. Februar 1907, den Anträgen der Beklagten stattgebend, die Klage abge¬ wiesen, und durch Urteil vom 30. April 1907 hat das Kantons¬ gericht von Graubünden die von den Klägern hiegegen ergriffene Appellation verworfen. C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die Kläger nunmehr rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der sie ihre Klagebegehren wieder aufnehmen. Eine die Be¬ rufung begründende Rechtsschrift ist nicht beigelegt; in Erwägung:
1. Da der Berufungserklärung keine begründende Rechtsschrift beigelegt ist, ist die Berufung nur dann formgültig eingelegt und kann auf sie nur dann eingetreten werden, wenn der Streitwert 4000 Fr. erreicht. In erster Linie, und von Amtes wegen (Art. 79 Abs. 1 OG), ist daher das Vorhandensein dieses Er¬ fordernisses mündlicher Berufung zu prüfen.
2. Was als Wert des Streitgegenstandes erscheint, hängt zu¬
nächst ab von der Natur der Klage. Die Kläger verlangen mit der Klage nicht schlechthin Wegweisung der Beklagten aus dem Kollokationsplan im Konkurse des Gut=Hanimann, sondern Zu¬ lassung erst nach voller Befriedigung der Kläger; ihr rechtlicher Standpunkt ist der, daß dann, wenn ein neuer Konkurs, auf Grund von Art. 265 SchKG, über den Gemeinschuldner eröffnet worden sei, in diesem Konkurs zunächst die neuen Gläubiger, unter Ausschluß der Verlustscheinsgläubiger, zuzulassen seien, und die Verlustscheinsgläubiger (aus dem frühern Konkurs) erst zuzulassen seien nach voller Befriedigung der neuen Gläubiger. (Vergl. über diese — kontroverse — Frage: einerseits Jäger, Komm. S. 472, Anm. 8 a zu Art. 265, und Brüstlein im Archiv für Schuld¬ betreibung und Konkurs S. 142, anderseits Brand in genanntem Archiv 10 S. 50 ff.) Danach handelt es sich um einen Kollo¬ kationsstreit im Konkurse; aber bestritten ist bei diesem Kollo¬ kationsstreit besonderer Art nicht der Bestand der angefochtenen Forderungen (d. h. der Forderungen der Beklagten), sondern die Zulassung in dem beanspruchten Range, als gleichberechtigt mit den Klägern.
3. Die Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes bei Kollokationsstreitigkeiten im Konkurse ist nun nicht vollständig konsequent. Als feststehende Praxis läßt sich indessen zunächst der Satz aufstellen, daß dann, wenn der Bestand der Forderung eines Gläubigers angefochten ist — sei es von der Konkursverwaltung in welchem Fall der Ansprechende die Klage gegen die Masse zu richten hat, sei es von einem Gläubiger, in welchem Fall sich die Klage gegen den zugelassenen Gläubiger richtet —, der Betrag der angefochtenen Forderung (im ersten Fall des Klägers, im zweiten Fall des Beklagten) den Streitgegenstand bildet. Vergl. AS 19 S. 810 Erw. 2; 22 S. 880 Erw. 2; 26 II S. 192 Erw. 1; 27 II S. 71 Erw. 2 und S. 276 Erw. 1; 32 II S. 146 Erw. 1. (So auch Jäger, Komm. S. 453, Anm. 5 zu Art. 250.) Was dagegen den Fall betrifft, daß der Rang einer Forderung streitig ist, so hat die Praxis des Bundesgerichts sich nicht immer im nämlichen Sinne ausgesprochen. Während nämlich eine Anzahl der angeführten Entscheide, so namentlich AS 26 II S. 192 Erw. 1 und 32 II S. 146 Erw. 1, auch für diesen Fall auf den Betrag der eingegebenen und (dem Rang nach) bestrittenen Forderung abstellen, sprechen sich andere Ent¬ scheide: AS 21 S. 283 Erw. 3 und S. 291 Erw. 3 — dahin aus, daß in diesem Falle der Streitwert sich bestimme nach der Differenz zwischen dem Konkursbetreffnis des Ansprechers nach dem ihm im Kollokationsplan zugewiesenen und dem beanspruchten Rang (bei Klage des Ansprechers gegen die Masse) bezw. (bei Klage eines Gläubigers gegen den andern) zwischen dem ihm zu¬ gewiesenen Rang und dem Rang, in dem der Kläger ihn zulassen will. Nur diese letzte Ansicht, die auch von Jäger a. a. O. ver¬ treten wird, und die sich in den Entscheiden findet, in denen die Frage ex professo zu erörtern war, erscheint als die zutreffende. (S. dazu auch Favey, Les conditions des recours de droit civil, in Journal des Tribunaux 45 [1907] S. 428 f.; Sep.¬ Abzug S. 70
4. An Hand dieses Grundsatzes ergibt sich nun für den vor¬ liegenden Fall folgendes: An Aktiven weist der Status auf 6368 Fr. 3 Ets. Diesen stehen kollozierte privilegierte Forde¬ rungen im Betrage von 1765 Fr. gegenüber; sodann an laufen¬ den Forderungen: 7604 Fr. von neuen Gläubigern, und 52,908 Fr. 82 Cts. aus Verlustscheinsforderungen. Maßgebend ist nach dem gesagten die Differenz zwischen der Dividende, die die Beklagten bei Belassung ihrer Kollokation erhalten würden, und der Divi¬ dende, die sie erhalten würden, wenn sie, dem Antrage der Kläger gemäß, erst nach voller Befriedigung der neuen Gläubiger zuge¬ lassen würden. Daß sie nun im letztern Falle nichts erhalten würden, ist ohne weiteres klar, da die Aktiven zwar zur vollen Befriedigung der privilegierten Forderungen, aber keineswegs zur vollen Befriedigung der neuen laufenden Forderungen ausreichen. Bei Belassung der angefochtenen Kollokation ergibt sich: Von den Aktiven sind abzuziehen 1765 Fr., Betrag der privilegierten For¬ derungen; aus dem Rest von 4603 Fr. 3 Cts. sind zu befrie¬ digen 7604 Fr. neue und 35,808 Fr. 56 Cts. Verlustscheins¬ forderungen, als Betrag der Forderungen der Beklagten, soweit sie zugelassen sind. Aus den 4603 Fr. 3 Cts. wären somit 43,412 Fr. 56 Cts. zu befriedigen, was eine Dividende von 10,5 % ergibt. Auf die Gesamtforderungen der Beklagten würde AS 33 II — 1907
das hoch gerechnet zirka 3700 Fr. ausmachen; unter allen Um¬ ständen wird die Summe von 4000 Fr. nicht erreicht, auch bei Zusammenzählung aller zugelassenen Forderungen der Beklagten. Daß die Forderungen zusammenzuzählen sind, folgt wohl genügend aus Art. 60 OG; als streitige Ansprüche sind nach dem gesagten die Ansprüche der Beklagten zu betrachten. Daß der Streitwerk von 4000 Fr. bei Nicht=Zusammenrechnung der Ansprüche der Beklagten von keinem einzigen erreicht würde, zeigt ein Blick auf den Kollokationsplan. Beträgt aber danach die Differenz zwischen der Kollokation nach Antrag der Kläger und derjenigen nach dem Kollokationsplan rund 3600 Fr., und stellt sich also diese Summe als Streitwert dar, so kann nach dem in Erwägung 1 ausge¬ führten wegen Førmungültigkeit auf die Berufung nicht einge¬ treten werden; — erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.