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33_II_545

BGE 33 II 545

Bundesgericht (BGE) · 1907-06-03 · Deutsch CH
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82. Arteil vom 12. Oktober 1907 in Sachen Ritter, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Dreyfus, Bekl. u. Ber.=Bekl. Schädigung durch ein Werk, Art. 67 OR. Mangethafter Unterhalt oder fehlerhafte Erstellung? A. Durch Urteil vom 3. Juni 1907 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Basel=Stadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Die Klage ist ab¬ gewiesen. B. Der Kläger hat gegen das appellationsgerichtliche Urteil rechtzeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht

eingelegt. Er erklärt, die ursprüngliche Forderung von 32,888 Fr. 35 Cts. auf die Hälfte, d. h. auf 16,444 Fr. 15 Cts., nebst Zins zu 5 % seit 30. November 1905 zu reduzieren, und stellt den Antrag: Es sei unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils die Haft¬ barkeit des Beklagten für den dem Kläger zugestoßenen Schaden grundsätzlich zu bejahen und die Streitsache zwecks Festsetzung der Höhe der dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung an die kan¬ tonalen Instanzen zurückzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diefen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 30. November 1905, abends zirka 5½ Uhr, kam der Kläger, Obst= und Gemüsehändler Ritter, in das Obst= und Ge¬ müsegeschäft des Beklagten an der Socinstraße 35 in Basel, um im Keller Apfel zu besichtigen. Da der Beklagte nicht anwesend war, begleitete die Mutter des Beklagten den Kläger in den Keller. Hier stürzte der Kläger in das Loch des Warenaufzuges, wobei er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Die erste Instanz (deren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sich die zweite Instanz ohne weiteres anschließt) gibt auf Grund des von ihr vorgenommenen Augenscheins folgende Beschreibung vom fraglichen Keller: „Dieser Keller ist ein sehr großer und ansehn¬ „lich hoher Raum. Einige hölzerne Pfeiler stützen die Decke. „Den Wänden entlang ist Ware aufgespeichert und die ver¬ „schiedenen Sorten sind durch nicht hohe Fächer von einander „getrennt. In der Mitte ist ein breiter freier Durchgang. Rechts „von diesem Gange, wenn man die Kellertreppe hinunter und „etwa drei Meter weit gegangen ist, befindet sich im Kellerboden „ein etwa 1½ Meter im Geviert und ebenso tiefes ausgemauertes „Loch, dazu bestimmt, den Warenaufzug, wenn er heruntergekommen „ist, aufzunehmen, so daß der Boden des Aufzuges auf den des „Kellers geebnet ist. Dieses Loch ist von keiner Schranke um¬ „geben. Zwei Meter etwa von diesem Loche entfernt befindet sich „an der Decke eine elektrische Lampe, welche vom Magazin aus „angedreht wird, wenn man in den Keller hinuntergeht, und nur „dort oben auch wieder abgedreht werden kann. Mit der vor¬ liegenden Klage macht der Kläger den Beklagten für die Folgen des Unfalls haftbar, und zwar in erster Linie als Eigentümer eines Werks, gestützt auf Art. 67 OR; in zweiter Linie als Geschäftsherrn, gemäß Art. 62 OR. Als mangelhafte Einrichtung und Unterlassung macht er geltend: Das Unterlassen einer Ein¬ friedung des Loches für den Warenaufzug und die mangelhafte Beleuchtung. Die erste Instanz hat, gestützt auf die Zeugenaus¬ sagen (in Verbindung mit dem Augenschein), festgestellt, daß das Loch deutlich sichtbar war bei Brennen auch nur des einen Lichtes, und daß jedenfalls ein Licht über dem Durchgang brannte; ferner, daß der Kläger rechtzeitig vor der Grube gewarnt worden war. Sie hat die Klage aus diesem Grunde, wegen Selbstverschuldens des Klägers, abgewiesen, ohne zu untersuchen, ob ein Haftungs¬ grund vorliegen würde.

2. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht angefochten, und das mit Recht; denn Akenwidrigkeit hätte sich nirgends nachweisen lassen. Das Bundesgericht hat daher von dem in Erwägung 1 hievor wiedergegebenen Tatbestand auszugehen und auf Grund dessen die Klage rechtlich zu würdigen. Dabei empfiehlt es sich, entgegen den Vorinstanzen, die grundsätzliche Frage der Haftung des Beklagten zu prüfen.

3. Was nun zunächst Art. 67 OR betrifft, so kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Grube, in die der Kläger gefallen, als „Werk“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu betrachten ist. Dagegen gehört zum Klagefundament weiter, daß der Schaden durch mangelhaften Unterhalt oder durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung des Werkes verursacht sei. Auch heute hat der Vertreter des Klägers wiederum die mangelhafte Beleuch¬ tung als Ursache in diesem Sinne heranziehen wollen; allein dieser Punkt ist durch die tatsächlichen Feststellungen der Vor¬ instanzen endgültig erledigt. Des weitern stellt der Kläger nament¬ lich darauf ab, der Beklagte hätte die Grube einfriedigen sollen. Dem steht aber der Zweck der Grube und die Art ihrer Ver¬ wendung entgegen: eine Einfriedigung würde den Gebrauch der

Grube wesentlich beeinträchtigen und erschweren; derartige Gruben für Aufzüge pflegen denn auch erfahrungsgemäß nicht eingefriedigt zu werden. In Betracht fällt auch, daß der Keller und damit die Grube keineswegs jedermann zugänglich ist, sondern daß es sich um den privaten Keller des Beklagten handelt, zu dem Dritten der Zugang nur in Begleitung des Beklagten oder seiner Leute gestattet ist. Der Vertreter des Klägers hat heute § 71 des PolStrG für Basel=Stadt angerufen, nach dessen Ziffer 1 strafbar ist „wer „gegen die ihm gegebene polizeiliche Weisung verabsäumt, in „seinem Eigentum befindliche gefährliche Stellen mit festen Ge¬ „ländern oder andern zureichenden Sicherungsmitteln zu ver¬ „sehen“. Allein abgesehen davon, daß diese Gesetzesverletzung vom Kläger vor den kantonalen Instanzen nicht angerufen worden ist und daß es sehr zweifelhaft erscheint, ob das Bundesgericht deren Vorhandensein überhaupt nachprüfen kann (vergl. Art. 83 OG) es kann kaum gesagt werden, die Vorinstanz habe die Bestimmung nicht beachtet, da sie vom Kläger gar nicht geltend gemacht wurde —, so sind jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung nicht nachgewiesen, neu zu deren Nachweis vor¬ gebrachte Behauptungen aber können vom Bundesgericht gemäß Art. 80 OG nicht gehört werden. Anderweitige Tatsachen, die einen mangelhaften Unterhalt oder eine fehlerhafte Anlage er¬ kennen ließen, hat der Kläger nicht geltend gemacht, und das Klagefundament aus Art. 67 OR fällt damit dahin.

4. Aus den gleichen Gründen kann aber auch nicht von einem eigenen Verschulden des Beklagten die Rede sein, worauf übrigens der Kläger erst heute abgestellt hat.

5. Endlich ist auch die Haftung aus Art. 62 OR nicht gegeben, nachdem festgestellt ist, daß alles zur Einrichtung der Grube Nötige getan und namentlich, daß der Kläger gewarnt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel¬ lationsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 3. Juni 1907 in allen Teilen bestätigt.