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33_II_163

BGE 33 II 163

Bundesgericht (BGE) · 1906-09-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

20. Arteil vom 25. Januar 1907 in Sachen Walder, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Knecht, Bekl. u. Ber.=Bekl. Stellung des wirklichen Erfinders gegenüber dem eingetragenen Patent¬ inhaber: Eine Patentabtretungsklage ist unzulässig. Art. 10 Abs. 2; 19 Abs. 2 Pat.-Ges. A. Durch Urteil vom 15. September 1906 hat das Bezirks¬ gericht Zürich (I. Abteilung) über die Streitfragen:

1. Ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger als alleinigen Er¬ finder eines sogenannten Vorwagens mit schmiedeisernem Deichsel¬ arm und einer Sägeschärfmaschine Modell 1905 mit neu kon¬ struierter Hebelsteuerung anzuerkennen?

2. Ist der Beklagte verpflichtet, das ausschließliche Eigentum des Klägers an den beiden schweizerischen Patenten Nr. 33,481 vom 31. Oktober 1905 betreffend Sägeschärfmaschine und Nr. 8,740 vom 15. April 1904 betreffend Deichselarm anzuerkennen und ihm die beiden Patenturkunden unbeschwert aushinzugeben? erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Er nimmt

in seiner Berufungserklärung die Rechtsbegehren der Klage wieder auf und beantragt eventuell, die Sache sei unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Dabei hat er das Gesuch um einstweilige Sistierung des Ver¬ fahrens bis nach Erledigung der bei der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich anhängigen Appellation gegen das angefochtene Urteil gestellt. C. Das Bundesgericht hat unter dem 17. November 1906 beschlossen, es sei auf die Berufung einzutreten, ohne Sistierung des Verfahrens*. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ gers seine Berufungsanträge erneuert und dabei ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der angehobenen Klage plädiert und auf Rückweisung angetragen. Der Vertreter des Beklagten hat den Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils gestellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er sei der wirk¬ liche Erfinder eines sog. Vorwagens mit schmiedeisernem Deichsel¬ arm und einer Sägeschärfmaschine Modell 1905 mit neu kon¬ struierter Hebelsteuerung, und er verlangt, außer der Anerkennung seines Erfinderrechts durch den Beklagten (Streitfrage 1), Aner¬ kennung des Eigentums an den vom Beklagten für jene Erfin¬ dungen gelösten Patente und Übertragung der Patente auf ihn. Der Beklagte hat der Klage vor allem die Einrede der Unzu¬ lässigkeit des gestellten Rechtsbegehrens entgegengehalten, die er damit begründet, dem Kläger stehe nur die Nichtigkeitsklage nach Art. 10 Ziff. 2 Pat.=Ges. zu, eine Patentanerkennungsklage und eine Abtretungsklage seien dem geltenden schweiz. Patentgesetz unbekannt. Die Abweisung der Klage durch das heute angefoch¬ tene Urteil beruht auf dieser Auffassung, indem das Gericht aus¬ führt, der Kläger hätte richtiger Weise die Nichtigkeitsklage er¬ heben sollen; nun seien aber die Rechtsbegehren unrichtig, näm¬

* Siehe die Motive des Beschlusses unten in Nr. 20 a. (Anm. d. Red. f. Publ.) lich nicht im Sinne einer Nichtigkeitsklage, gefaßt. Auch das Bundesgericht hat sich bei dieser Sachlage auf die Prüfung der Zulässigkeit der gestellten Klage zu beschränken.

2. Hierüber ist zu bemerken: Es handelt sich um die Frage, welche Rechte dem wirklichen Erfinder, der behauptet, ein Dritter habe die Erfindung widerrechtlich, sei es in vertragswidriger Weise, sei es durch Delikt, auf seinen Namen patentieren lassen, gegen diesen Dritten zustehen, insbesondere, ob der wirkliche Erfinder beschränkt ist auf die Nichtigkeitsklage nach Art. 10 Ziff. 2 Pat.¬ Ges., oder ob ihm daneben oder anstatt derselben die Patent¬ abtretungs= oder =übertragungsklage zustehe. Unbestreitbar, und vom Bundesgericht, in Übereinstimmung mit der Theorie, nament¬ lich des deutschen Patentrechtes, von jeher anerkannt ist nun zu¬ nächst, daß dem Erfinder auch vor der Patentanmeldung und =auswirkung ein Recht zusteht, das in der Doktrin verschieden charakterisiert wird, und am richtigsten wohl als Persönlichkeits¬ recht, verbunden mit einem Vermögensrecht, oder als Immaterial¬ güterrecht zu bezeichnen ist. Dieses Erfinderrecht entsteht mit der Schöpfungstat (Gierke, Privatrecht 1 S. 872 f.) und steht pri¬ mär nur dem wirklichen Erfinder zu; es ist veräußerlich und ver¬ erblich. Solange ein Patent für die Erfindung nicht erwirkt bezw. die Erfindung nicht zur Patentierung angemeldet ist, bewegt sich der Rechtsverkehr dieser Erfindung und ihr rechtliches Schicksal ausschließlich auf dem Boden des gemeinen Rechts. Wenn nun aber der Dritte — widerrechtlich, vertragswidrig oder durch un¬ erlaubte Handlung — die Erfindung für sich zur Patentierung angemeldet hat, so entstehen für ihn die im Patentgesetz normierten Rechte; so gilt er insbesondere, gemäß Art. 10 Ziff. 2, bis zum Beweise des Gegenteils als Urheber der betreffenden Erfindung. Welche Rechte nunmehr, vom Zeitpunkt der Patentauswirkung an, dem wirklichen Erfinder zustehen, muß im Patentgesetz seine Regelung finden; denn jetzt, von diesem Zeitpunkte an, handelt es sich nicht mehr um das bloße Erfinderrecht, fondern um das Patentrecht (des Patentinhabers), und die Schicksale der Patente und des Patentrechts sind durch das Patentgesetz, und zwar aus¬ schließlich durch diefes, geregelt. Das Patentgesetz sieht nun den Fall, daß der Patentinhaber weder Urheber der Erfindung, noch

dessen Rechtsnachfolger ist, ausdrücklich vor, und es gewährt dem wirklichen Erfinder für diesen Fall die Klage auf Nichtigerklä¬ rung des Patentes (Art. 10 Ziff. 2). Diese Nichtigkeitsklage, die also dem wirklichen Erfinder zweifellos zusteht und in seinem Er¬ finderrecht ihren Rechtsgrund hat, genügt nun freilich nicht, die Rechte des Erfinders so zu wahren, wie es wünschbar wäre. Denn durch die Patentierung ist inzwischen die Erfindung bekannt ge¬ worden, und es mangelt ihr nunmehr die zur Erlangung des Patentschutzes notwendige Voraussetzung der Neuheit; der wirk¬ liche Erfinder erlangt also nur das, daß der Patentschutz des widerrechtlichen Patentinhabers und damit dessen darin begrün¬ detes Monopol dahinfällt, dagegen steht er selbst in der Stellung jedes Dritten, der nun den vordem patentierten Gegenstand frei herstellen und verkaufen kann, nicht aber in der Stellung des Patentinhabers. Diesem Mangel würde allerdings eine Abtretungs¬ oder Übertragungsklage abhelfen. Allein eine solche Klage hat im geltenden Patentgesetz keinen Raum. Das Patentgesetz regelt ge¬ nau die an die Patente geknüpften Klagen und die möglichen Schicksale der Patente; es spricht insbesondere in Art. 19 Abs. 2 von rechtskräftigen Urteilen über Verfall, Nichtigkeit, Expropria¬ tion und Licenzerteilung, worüber das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum ein Register zu führen hat; allein eine Ab¬ tretung oder Übertragung des Patentes ist hier nicht erwähnt, ebensowenig wie in den vorhergehenden Bestimmungen über die patentrechtlichen Klagen. Die Doktrin des schweizerischen Patent¬ rechtes steht denn auch einstimmig auf dem hier vertretenen Stand¬ punkt; vergl. Meili, Prinzipien, S. 75; Simon, Gew. Rechts¬ schutz, Art. 10 Anm. 32; Schanze, Schweiz. Patentrecht S. 25 f. (mehr nur referierend). Und der Bundesrat hat notwendig funden, im Entwurf eines neuen Patentgesetzes ausdrücklich den Fall, daß das Patent einem Bewerber erteilt worden ist, weder als Urheber der Erfindung noch als dessen Rechtsnachfolger anzusehen war, zu bestimmen, daß alsdann der Urheber oder sein Rechtsnachfolger statt der Nichtigkeitserklärung die Abtretung des Patentes verlangen könne, und die Botschaft geht wohl davon aus, eine solche Klage sei bisher, nach dem geltenden Gesetze, unzulässig. In den Beratungen des Ständerates hat der Bericht¬ erstatter Hoffmann die Frage als kontrovers bezeichnet und die Zulässigkeit seinerseits verneint (Stenogr. Bull. 1906 S. 1513). Wenn nun auch der Ansicht des Gesetzgebers oder eines gesetz¬ gebenden Faktors für eine Gesetzesauslegung — zumal bei der Auslegung eines bestehenden Gesetzes der Ansicht oder Meinungs¬ äußerung, die anläßlich dessen Abänderung geäußert wird — kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden darf, da jene Ansicht oder Meinungsäußerung ja auch irrig sein kann, so bildet sie doch unter Umständen ein gewichtiges Moment für die Auslegung. Und das ist hier umsomehr der Fall, als der neue Entwurf ins¬ besondere die Stellung des gutgläubigen Dritten, dem vom wider¬ rechtlichen Patentinhaber Licenzen erteilt worden sind, geregelt und auch für die Abtretungsklage eine besondere (dreijährige, mit der Patentanmeldung laufende) Verjährungsfrist eingeführt hat; das zeigt, daß eine solche Klage Rechtsfolgen nach sich zieht, die nur im Patentgesetz geregelt werden können und überhaupt speziell patentrechtlicher Natur ist. Für das gemeine Recht ist bei dieser Sachlage der schweizerischen Gesetzgebung nur insoweit Raum ge¬ lassen, als der wirkliche Erfinder auf eine Schadenersatzklage aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung angewiesen ist (so ins¬ besondere Schanze a. a. O. S. 26). Allein die Patentanerken¬ nungs= und =abtretungsklage als Schadenersatzklage zu betrachten, hieße einen andern Anspruch an Stelle des erhobenen setzen; der Kläger selber hat denn auch seine Klage nie auf den Standpunkt des Schadenersatzes aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung basiert. Daß die deutsche Lehre und Rechtsprechung größtenteils auf anderm Boden steht (vergl. Gierke, Privatrecht 1 S. 874 Anm. 69; Seligsohn, Komm., 3. Aufl. S. 74 und 96 und die an beiden Orten zitierten), kann für das schweizerische Recht nicht maßgebend sein. Aus diesen Ausführungen folgt, daß die Vor¬ instanz richtig entschieden hat, wenn sie die erhobene Klage als unzulässig erklärt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirks¬ gerichts Zürich (I. Abteilung) vom 15. September 1906 in allen Teilen bestätigt.