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33_II_168

BGE 33 II 168

Bundesgericht (BGE) · 1906-11-17 · Deutsch CH
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20 a. Beschluß vom 17. November 1906 in Sachen Walder, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Knecht, Bekl. u. Ber.=Bekl. Die Patentabtretungsklage (auch die Frage ihrer Zulässigkeit) gehört zu denjenigen Streitigkeiten, für welche die Kantone gemäss Art. 30 Pat.-Ges. eine einzige kantonale Instanz zu bezeichnen haben. — Der Kanton Zürich hat der Vorschrift des Art. 30 cit. nachgelebt; ob die Bezeichnung in verfassungsmässiger Weise zustande gekommen sei, hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht zu überprüfen. Vorbemerkung. In dem in Nr. 20 abgedruckten Falle hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) die Tatsache der vom Kläger gegen das bezirksgerichtliche Urteil er¬ griffenen Appellation in einer Zuschrift vom 7./9. November 1906 bestätigt und mitgeteilt, daß es beschlossen habe, „die Appellation vorbehältlich einer entgegenstehenden Schlußnahme des Bundes¬ gerichts an Hand zu nehmen“, weil es sich nicht um eine der in Art. 9, 10 und 30 des Patentgesetzes genannten Klagen handle und der Prozeß daher beide kantonalen Instanzen zu durchlaufen habe. Für den Fall, daß das Bundesgericht dieser Ansicht nicht zu¬ stimmen sollte, hatte das Obergericht die Frage aufgeworfen, ob der Prozeß nicht dennoch beide kantonalen Instanzen durchlaufen müsse, weil der Kanton Zürich noch kein Gesetz erlassen habe, durch welches zur Beurteilung von Patentstreitigkeiten eine einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes bezeichnet werde. Zwar habe der Kantonsrat am 25. Februar 1889 beschlossen, es seien die Bezirksgerichte anzuweisen, gegen ihre Urteile in Patentstreitigkeiten keine Appellation mehr zu be¬ willigen, worauf das Obergericht durch Kreisschreiben vom

13. März 1889 die Bezirksgerichte in diesem Sinne angewiesen habe (vergl. Amtsblatt 1889 S. 110, 163 und 181; Rechen¬ schaftsbericht des Obergerichts 1889 S. 154). Das Bundesgericht habe aber in einem seitherigen Urteil (AS 20 S. 84 f.) diesen Standpunkt der zürcherischen Behörden als unrichtig bezeichnet, und in demselben Sinne habe sich auch das zürcherische Kassations¬ gericht in einem Urteile vom 21. März 1904 ausgesprochen, als das Obergericht versucht habe, trotz dem zitierten Entscheide des Bundesgerichts an der Auffassung festzuhalten, es gebe im Kan¬ ton Zürich in Patentstreitigkeiten nur noch eine kantonale In¬ stanz (vergl. Blätter f. zürch. Rechtsprechung 3 Nr. 74, 2 Nr. 280 sowie die Anmerkung von Dr. Wächter zum Entscheide des Kassa¬ tionsgerichtes, ebendaselbst 3 S. 126). Unter diesen Umständen frage es sich, ob das Bundesgericht seinerseits an der in jenem Urteil ausgesprochenen Ansicht festhalten und ebenfalls davon aus¬ gehen werde, daß zur Ausführung von Art. 30 des Patentgesetzes ein kantonales Gesetz notwendig sei. Das Bundesgericht hat darüber in Erwägung gezogen:

1. Zunächst kann keine Rede davon sein, das Verfahren vor Bundesgericht, wie der Berufungskläger beantragt, zu sistieren, bis das Obergericht über die vom Bezirksgericht bewilligte Appel¬ lation erkannt haben werde. Denn entweder ist im Kanton Zürich für Patentstreitigkeiten die zweite kantonale Instanz ausgeschaltet: dann hat das Bundesgericht unbekümmert um jene ungesetzliche Appellation auf die gesetzlich eingereichte Berufung einzutreten; oder aber es ist die zweite kantonale Instanz nicht ausgeschaltet: dann kann das Bundesgericht auch nach Erledigung der Appel¬ lation durch das Obergericht auf die gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nicht eintreten.

2. Was die Frage betrifft, ob hier eine derjenigen Streitig¬ keiten vorliege, zu deren Beurteilung die Kantone nach Art. 30 des BG betr. die Erfindungspatente, vom 29. Juni 1888, ge¬ halten sind, eine einzige kantonale Instanz zu bezeichnen, so es allerdings richtig, daß das vom Kläger erhobene Rechtsbe¬ gehren sich unter keine der drei Zivilklagen subsumieren läß welche das Patentgesetz in den Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 24 vorsieht und zu deren Beurteilung die Kantone kraft aus¬ drücklicher Vorschrift des Gesetzes (Art. 30 in Verbindung mit den genannten Artikeln) eine einzige kantonale Instanz zu be¬ zeichnen haben. Daraus folgt indessen noch nicht, daß die in Art. 30 des BG enthaltene Bestimmung hier unanwendbar sei. Denn zur Entscheidung steht in erster Linie die Frage, ob das klägerische Rechtsbegehren nicht vielleicht, trotzdem es im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dennoch zulässig sei oder ob im Gegenteil Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes dadurch, daß er dem Er¬

finder gegenüber dem unberechtigten Patentinhaber die Patent¬ nichtigkeitsklage gewährt, implicite ausspreche, der Erfinder könne nicht auf Abtretung des Patentes klagen; und je nach der auf diese Vorfrage zu erteilenden Antwort wäre dann die weitere Frage zu entscheiden, ob im konkreten Falle die Patent¬ abtretungsklage begründet sei. Diese beiden Fragen sind aber zweifellos solche des Patentrechtes und daher von den nämlichen Gerichten und in dem nämlichen Verfahren zu entscheiden wie alle übrigen in das Gebiet des Erfindungsschutzes gehörigen Rechtsfragen. Denn die ratio legis, die Patentstreitigkeiten den gewöhnlichen Gerichten zu entziehen, um dadurch eine möglichst rasche und einheitliche Rechtsprechung zu erzielen, trifft zweifellos bei sämtlichen Patentstreitigkeiten in gleicher Weise zu, weshalb denn auch der Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Er¬ findungspatente für die neu einzuführende Patentabtretungsklage das gleiche Verfahren vorsieht, wie für die Nachahmungs= und die Nichtigkeitsklage (vergl. BBl 1906 4 S. 266 u. 278, Art. 14 und 41). In Fällen wie dem vorliegenden die Bestimmung von Art. 30 des BG nicht analog anzuwenden, wäre daher nur dann zulässig, wenn das Gesetz bezüglich solcher Fälle einen ausdrück¬ lichen Vorbehalt des gemeinen Rechts enthielte, was aber eben nicht zutrifft.

3. Ist nach dem gesagten davon auszugehen, daß der vorlie¬ gende Rechtsstreit zu denjenigen gehöri, zu deren Beurteilung die Kantone nach Art. 30 des BG eine einzige kantonale Instan, zu bezeichnen haben, so fragt es sich im weitern, ob letzteres für den Kanton Zürich geschehen sei. In dieser Hinsicht ist zunächst gegenüber der hievor mitgeteilten Auffassung des zürcherischen Obergerichts zu bemerken, daß der Tatbestand hier nicht der gleiche ist, wie in dem vom Obergericht zitierten Urteil des Bundesgerichtes (AS 20 S. 84 f.) und daß es daher keine Abweichung von der bisherigen Praxis bedeutet, wenn das Bundesgericht zum Resultate gelangt, es sei der Kan¬ ton Zürich der Auflage, für Patentstreitigkeiten eine einzige kan¬ tonale Instanz zu bezeichnen, bereits nachgekommen. In jenem Falle (aus dem Kanton Thurgau) lag nämlich im Momente der Ausfällung des kantonalen Urteils überhaupt keine Anordnung der kompetenten kantonalen Behörde über die Ausführung von Art. 30 des BG vor; im heutigen Falle dagegen steht fest, daß der zürcherische Kantonsrat schon vor einer Reihe von Jahren, gerade mit Rücksicht auf die mehrerwähnte Bestimmung des Bun¬ desgesetzes, beschlossen hat, es seien die Bezirksgerichte anzuweisen gegen ihre Urteile in Patentstreitigkeiten keine Appellation mehr zu bewilligen. Mit der Hervorhebung dieses wesentlichen Unterschiedes zwischen dem heutigen und jenem frühern Fall ist zugleich dargetan, daß im vorliegenden Falle der Vorschrift von Art. 30 des BG seitens des in Betracht kommenden Kantons nachgelebt worden ist und daß daher der Auffassung des vom Obergericht zitierten kassations¬ gerichtlichen Urteils nicht beigepflichtet werden kann. Denn es ist, wie Art. 30 des BG verlangt, „eine Gerichtsstelle bezeichnet“ worden, welche sämtliche Patentstreitigkeiten „als einzige kantonale Instanz zu entscheiden hat“. Ob aber diese Bezeichnung in ver¬ fassungsmäßiger Weise zu Stande gekommen und ob insbesondere der Kantonsrat zu der von ihm getroffenen Anordnung kompe¬ tent gewesen sei, hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht zu überprüfen. Demgemäß ist das Bundesgericht denn auch (wie übrigens in der vom Obergericht zitierten Anmerkung Wächters zum Ent¬ scheide des zürcherischen Kassationshofes d. d. 21. März 1904 zugegeben wird) wiederholt auf Berufungen, die gegen Urteile von zürcherischen Bezirksgerichten in Patentstreitigkeiten gerichtet waren, anstandslos eingetreten. Danach hat das Bundesgericht beschlossen:

1. Dem Antrag des Berufungsklägers, es sei das Verfahren bis nach Erledigung der beim Obergericht des Kantons Zürich pendenten Appellation zu sistieren, wird keine Folge gegeben.

2. Auf die gegen das bezirksgerichtliche Urteil ergriffene Be¬ rufung an das Bundesgericht wird eingetreten.