opencaselaw.ch

73_II_228

BGE 73 II 228

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

H8

Muster- und Modellsohutz. N0 37.

V. MUSTER- UND MODELL SCHUTZ

PROTEOTION DES DESSINS ET MODELES

INDUSTRIELS

37. Urteil der I. Zlvllabteilung vom 4. November 1847 i. S.

Schmld c. Soratrol.

MUster- und Modellschutz.

1. Zuläslligkeit der Berufung. Begrifi der Muster- unq Modell-

streitigkeit ~ach Art. 45 OG (Erw. 1).

2. ZulässigJ,teit der im MMG nicht vorgesehenen Klage auf Abtre-

ttmg eines MU8tera oder Modells in analoger Anwendung von

Art. 20 P80tG (Erw.3).

Protectimt d68 d_nB et mOdeleB induBtf'iel8.

1. Recevabilite du, recoura en rejorme. Notion de la. contElsta.tion

rel80tive 80UX dessins et modeIes, 80U sens de }'art.45 OJ (consid. 1).

2. AdmissibiIiM de I'action -

non prevu.e par la. LDMI -

en

Ctl88ion du, dß88in ou modele, par 8opplica.tion analogique de

l'art. 20 LB (consid. 2).

Protezione dei disegni EI modeUi indUBtriali.

1. AmtniBBibilitd dd ricorao per rijorma. Concetto di ca.l,l88. rela.-

tiv& a.i disegni e modelli industriaJi 80' sensi dell'art. 450GF

(consid. 1).

' .

2. AmmissibiIita. dell'azWne di C688Wne (non prevista. da.Ua. LDMI)

per 8opplica.zione analogetica. dell'art. 20 LBI (consid. 2).

A. -

Der Beklagte Soratroi hat am 17. Juli 1945 beim

eidgenössischen Amt für geistiges E~gentum in Bern unter

Nr. 71 200 auf seinen Namen den Modellschutz für eine

Additionsmaschine erwirkt.

Der Kläger. Schmid reichte gegen Soratroi Klage ein

mit den Begehren, es sei festzustellen, 'dass in Wirklichkeit

er Urheber dieses Modells sei, und der Beklagte sei dem-

zufolge zur übertragung der Hinterlegung auf ihn zu

verpflichten.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

B. -

Das Handelsgericht Zürich hat mit Urteil vom

27. Juni 1947 das Feststellungsbegehren ((angebrachter-

masSen »,

das übertragungsbegehren materiell abge-

Muster- und ModelJsohutz. N0 3'1.

229

wiesen. Es nahm an, das schweizerische Recht kenne

keinen der Patentabtretungsklage gemäss Art. 20 PatG

analogen Anspruch auf Abtretung eines Modells, sondern

lediglich die Ungültigkeitsklage und allenfalls eine S!lha-

denersatzklage aus Vertrag oder Delikt auf Naturalersatz;

der Kläger verlange aber weder das eine noch das andere.

Für das- Feststellungsbegehren fehle das nach dem kan-

tonalen Prozessrecht erforderliche rechtliche Interesse.

O. -

Mit der vorliegenden Berufung erneuert der

Kläger seine vor der kantonalen Instanz gestellten Begeh-

ren; eventuell- beantragt er Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zu materieller Entscheidung.

Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufu~ und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Daa Buru1eagericht zieht in Erwägung :

1. -

Gegenstand der vorliegenden Berufung ist in

erster Linie die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der

Klage auf Abtretung eines Modells und ~dann. falls dies

zu bejahc;ln sein sollte, ob der vom Kläger erhobene Ab.,.

tretungsanspruch begründet seL Es handelt sich somit

um eine -zivilrechtliche Streitigkeit betre:ffend den Muster-

oder Modellschutz, für welche nach Art. 45 lit. a OG und

Art. 33 Abs .. 2 MMG die Berufung an das Bundesgericht

ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist. DasS das

MMG. die .A:btretungsklage nicht ausdrücklich vorsieht,

ist auf den Charakter des geltendgemachten Anspruohs

ohne Einfluss und schllesst daher die Berufungsfähigkeit

nicht aus. Die Berufung ist in Muster.; und Modellstrei-.

tigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert vorgesehen

worden, um' eine einheitliche Lösung der dieses Spezial.

gebiet beschlagenden Rechtsfragen auf dem Gebiete der

ganzen Eidgenossenschaft zu gewährleisten. Dieses Ihte-

resse besteht auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit

der Muste~- und Modellabtretungsklage.

2. -

Das Begehren des Klägers auf Feststellung seiner

Urheberschaft am streitigen Modell ist lediglich das

130

lfuster- und lfodellBchutz. N° 37.

Motiv für die gleichzeitig erhobene Abtretungs-, d. h.

Leistungsklageund entbehrt da.her· selbständiger Bedeu-

tung (BGE 67 II 44).· Es wäre deshalb selbst da.nn abzu-

weisen, wenn die Zulässigkeit der Feststellungsklage ganz

allgemein durch das eidgenössische Recht geregelt wäre

(so L:euCH in SJZ 36 S. 293 ff.), und nicht grundsätzlich

-

mit Ausnahme des hier nicht zutreffenden Falles, dass

das Bundesziviliecht ausdrücklich oder stillschweigend

einen Feststellungsanspruch gewährt -

dem kantonalen

Prozessrecht unterstünde, wie. das Bundesgericht in seiner

bisherigen Rechtsprechung angenommen hat (BGE 63 II

223). Die Frage nach der Rechtsnatur der Feststellungs-

klage kann daher gleich wie im Falle BGE 69 II 77 f.

auch hier offen bleiben.

3. -

Wie bereits bemerkt wurde, ist ein Klagerecht des

wirklichen Urhebers eines· MUsters oder Modells auf

"Obertragung des Schutzrechts durch denjenigen, der es

unrechtmässig hinterlegt· und da.mit für sich den im

Gesetz vorgesehenen Schutz dafür erlangt hat, im MMG

nicht ausdrücklich vorgesehen. Entgegen der Meinung des

Klägers kann ein solcher Anspruch auch nicht aus Art. 4

MMG und Art. 13 Abs. 3 der VVo dazu herausgelesen

werden. Unter der in Art. 4 MMG neben der Vererblichkeit

vorgesehen~n "Obertragbarkeit ist offensichtlich nur die

"Obertragung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ver-

standen, nicht da.gegen die richterliche Zusprechung im

Sinne einer Vindikation. Die von einer kompetenten

Behörde ausgestellte Erklärung betreffend eine Änderung

des Besitzes a.m Schutzrecht gemäss Art. '13 Abs. 3 VVo

sodann kann, da diese Vorschrift 'lediglich eine Ausfüh-

rungsbestimmung zu Art. 4 MMG da.rstellt, neben der

von der zuständigen VerwaltUngs- oder' Gerichtsbehörde

ausgestellten Erbbeschenngung nach Art. 559 ZGB eben-

falls nur das in einem Prozess über das Vorliegen einer

vertraglichen "Obertragung ergangene Gerichtsurteil sein.

Das Gesetz sieht für den Fall der Erwirkung des Schutz-

rechtes durch einen andem Hinterleger als den Urheber

Muster- und M~lIsehutz. N0 37.

.231

oder. dessen Rechtsnachfolger vielmehr nur die Ungültig-

keitsklage des Art. 12 Ziff. 2 MMG vor, zu deren Erhebung

der wahre Urheber als in erster Linie Interessierter gemäss

Art. 13 MMG legitimiert ist. Die auf eine solche Klage

hin erfolgte Ungültigerklärung der. Hinterlegung ver-

schafft aber dem wahren Urheber kein Schutzrecht am

hinterlegten Modell. Er erlangt durch die Ungültigerklä-

rung lediglich wie jeder Dritte das Recht, es ebenfalls

zu gebrauchen. Eine emeute Hinterlegung durch ihn ist

mangels Neuheit nach Art. 12 Ziff. 1 MMG nicht möglich.

Dieses Ergebnis iSt zweifellos unbefriedigend. Im

Patentrecht, wo nach dem Gesetz von 1888 die gleiche

Situation bestand, ist die Lücke bei der Revision dUrch

die Aufnahme der Patentabtretungsklage nach Art. 20

PatG ausgefüllt worden. 'Es fragt sich da.her, ob diese

Vorschrift auf dem Wege der Analogie auf das Muster-

und Modellrecht übertragen werden könne. Da das Wesen

der Analogie darin besteht, eine bestimmte .Regelung um

des ihr innewohnenden Grundgedankens willen auf ähnlich

liegende Verhältnisse zu übertragen, drängt sich eine

analoge Anwendung der im Patentrecht getroffenen Lö-

sung auf das Muster- und Modellrecht in der Tat auf.

Denn hier wie dort handelt es sich darum, den wahren

Urheber eines Geistesgutes wirksam gegen einen Usurpa-

tor zu schützen und ihm den Genuss der Rechte zu sichem,

die ihm nach dem Gesetz zustehen. Gewiss unterscheiden

sich der Patentschutz einerseits und der Muster- und

Modellschutz anderseits insofern voneinander, als Gegen-

stand des Patentrechts eine Erfindung ist, d. h. die Ver-

wirklichung eines erheblichen technischen Fortschritts auf

Grund einer schöpferischen Idee, während durch das

Muster- und Modellrecht nur eine äussere Formgebung

geschützt werden soll. Allein diese Verschiedenheit vermag

sowenig wie der Unterschied in der wirtschaftlichen :Be-

deutung der beiden Schutzrechte zu rechtfertigen, dass

im einen Falle die Usurpation rückgängig gemacht werden

kann, während sie im andem Fall bei Anfechtung unwei-

232

Muster. und Modellsohutz. N0 37.

gerlich den Verlust des. gesetzlich vorgesehenen Monopol-

rechts für den wahren Urheber nach sich zieht. Die Rechts-

gleichheit gebietet, dass die Usurpatit>n des Monopolrechts

in beiden Fällen mit den gleichen Mitteln und mit der

gleichen Wirkung bekämpft werden kann.

Dass bei der EinfÜhrung der Patentabtretungsklage im

Jahre 1907 D.icht gleichzeitig auch das MMG in entspre-

chender Weise revidiert worden ist, zwingt angesichts der

Seltenheit· derartiger Streitigkeiten nicht zum' Schlusse,

der Gesetzgeber habe für das Gebiet des Muster- und

Modellrechtes die Abtretungsklage bewusst und absichtlich

ausschliessen wollen. Ebensowenig ist das Unterbleiben

der Einführung der Abtretungsklage anlässlich der Teil-

I'9vision des MMG vom 21. Dezember 1928 als Ausschluss

der Abtretungsklage aufzufassen, da damals lediglich die

Bestimmung über die Nachfrist für die Gebührenzahlung,

Art. 11 MMG, der im Jahre 1925 revidierten Pariser

Verbandsübereinkunft von 1883 angepasst werden sollte.

Im Patentrecht hat das Bundesgericht unter der Herr-

schaft des PatG von 1888 die Einführung der Abtretungs-

klage auf dem Wege der Rechtsprechung im Sinne einer

Lückenausfüllung allerdings abgelehnt (vergl. BGE 33

II 164 fi.). Das hatte seinen Grund aber wesentlich darin,

dass die Einführung dieses Rechtsbehelfs die Regelung

einer Anzahl weiterer Punkte voraussetzte, wie insbeson-

dere die Frage der Stellung des· gutgläubigen Lizenz-

nehmers, die Verjährung des Klagrechts usw., was nach

der Auffassung des Gerichts ein Eingreifen des Gesetz:

gebers erforderte. Dieses Hindernis steht der Zulassung

der Muster- und Modellabtretungsklage auf dem Wege der

AIialogie nicht entgegen, da' ja nunmehr alle diese Fragen

in Art. 20 PatG eine Regelung gefunden haben, die sich

zwanglos auf das Gebiet des Muster- und Modellrechts

übertragen lässt.

4. -

Ist somit die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen

Modellabtretungsklage entgegen der Ansicht der Vor-

instanz zu bejahen, so musS die Sache zur Prüfung der

Schuldbetreibunga. und Konkursrecht.

233

materiellen Begründetheit des klägerischen Begehrens an

die Vorlnstanz zurückgewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

deS Handelsgerichts Zürich vom 27. Juni 1947 aufgehoben

und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorlnstanz

zurückgewiesen wird.

VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. m. Teil Nr. 42. -

Vok nIe partie, N0 42.

BERICHTIGUNGEN. -

ERRATA

S.

91 Datum des Entscheids Nr. 14: 9. Mai statt

9. März 1947.

S. 101 Zeile 9 von unten: aufgebraucht statt aufge-

bracht.

1&

A873n-ltK7