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73_II_228

BGE 73 II 228

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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H8 Muster- und Modellsohutz. N0 37. V. MUSTER- UND MODELL SCHUTZ PROTEOTION DES DESSINS ET MODELES INDUSTRIELS

37. Urteil der I. Zlvllabteilung vom 4. November 1847 i. S. Schmld c. Soratrol. MUster- und Modellschutz.

1. Zuläslligkeit der Berufung. Begrifi der Muster- unq Modell- streitigkeit ~ach Art. 45 OG (Erw. 1).

2. ZulässigJ,teit der im MMG nicht vorgesehenen Klage auf Abtre- ttmg eines MU8tera oder Modells in analoger Anwendung von Art. 20 P80tG (Erw.3). Protectimt d68 d_nB et mOdeleB induBtf'iel8.

1. Recevabilite du, recoura en rejorme. Notion de la. contElsta.tion rel80tive 80UX dessins et modeIes, 80U sens de }'art.45 OJ (consid. 1).

2. AdmissibiIiM de I'action - non prevu.e par la. LDMI - en Ctl88ion du, dß88in ou modele, par 8opplica.tion analogique de l'art. 20 LB (consid. 2). Protezione dei disegni EI modeUi indUBtriali.

1. AmtniBBibilitd dd ricorao per rijorma. Concetto di ca.l,l88. rela.- tiv& a.i disegni e modelli industriaJi 80' sensi dell'art. 450GF (consid. 1). ' .

2. AmmissibiIita. dell'azWne di C688Wne (non prevista. da.Ua. LDMI) per 8opplica.zione analogetica. dell'art. 20 LBI (consid. 2). A. - Der Beklagte Soratroi hat am 17. Juli 1945 beim eidgenössischen Amt für geistiges E~gentum in Bern unter Nr. 71 200 auf seinen Namen den Modellschutz für eine Additionsmaschine erwirkt. Der Kläger. Schmid reichte gegen Soratroi Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen, 'dass in Wirklichkeit er Urheber dieses Modells sei, und der Beklagte sei dem- zufolge zur übertragung der Hinterlegung auf ihn zu verpflichten. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. B. - Das Handelsgericht Zürich hat mit Urteil vom

27. Juni 1947 das Feststellungsbegehren (( angebrachter- masSen », das übertragungsbegehren materiell abge- Muster- und ModelJsohutz. N0 3'1. 229 wiesen. Es nahm an, das schweizerische Recht kenne keinen der Patentabtretungsklage gemäss Art. 20 PatG analogen Anspruch auf Abtretung eines Modells, sondern lediglich die Ungültigkeitsklage und allenfalls eine S!lha- denersatzklage aus Vertrag oder Delikt auf Naturalersatz; der Kläger verlange aber weder das eine noch das andere. Für das- Feststellungsbegehren fehle das nach dem kan- tonalen Prozessrecht erforderliche rechtliche Interesse. O. - Mit der vorliegenden Berufung erneuert der Kläger seine vor der kantonalen Instanz gestellten Begeh- ren; eventuell- beantragt er Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu materieller Entscheidung. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufu~ und Bestätigung des angefochtenen Entscheides an. Daa Buru1eagericht zieht in Erwägung :

1. - Gegenstand der vorliegenden Berufung ist in erster Linie die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Klage auf Abtretung eines Modells und ~dann. falls dies zu bejahc;ln sein sollte, ob der vom Kläger erhobene Ab.,. tretungsanspruch begründet seL Es handelt sich somit um eine -zivilrechtliche Streitigkeit betre:ffend den Muster- oder Modellschutz, für welche nach Art. 45 lit. a OG und Art. 33 Abs .. 2 MMG die Berufung an das Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist. DasS das MMG. die .A:btretungsklage nicht ausdrücklich vorsieht, ist auf den Charakter des geltendgemachten Anspruohs ohne Einfluss und schllesst daher die Berufungsfähigkeit nicht aus. Die Berufung ist in Muster.; und Modellstrei-. tigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert vorgesehen worden, um' eine einheitliche Lösung der dieses Spezial. gebiet beschlagenden Rechtsfragen auf dem Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft zu gewährleisten. Dieses Ihte- resse besteht auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Muste~- und Modellabtretungsklage.

2. - Das Begehren des Klägers auf Feststellung seiner Urheberschaft am streitigen Modell ist lediglich das 130 lfuster- und lfodellBchutz. N° 37. Motiv für die gleichzeitig erhobene Abtretungs-, d. h. Leistungsklageund entbehrt da.her· selbständiger Bedeu- tung (BGE 67 II 44).· Es wäre deshalb selbst da.nn abzu- weisen, wenn die Zulässigkeit der Feststellungsklage ganz allgemein durch das eidgenössische Recht geregelt wäre (so L:euCH in SJZ 36 S. 293 ff.), und nicht grundsätzlich - mit Ausnahme des hier nicht zutreffenden Falles, dass das Bundesziviliecht ausdrücklich oder stillschweigend einen Feststellungsanspruch gewährt - dem kantonalen Prozessrecht unterstünde, wie. das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat (BGE 63 II 223). Die Frage nach der Rechtsnatur der Feststellungs- klage kann daher gleich wie im Falle BGE 69 II 77 f. auch hier offen bleiben.

3. - Wie bereits bemerkt wurde, ist ein Klagerecht des wirklichen Urhebers eines· MUsters oder Modells auf "Obertragung des Schutzrechts durch denjenigen, der es unrechtmässig hinterlegt· und da.mit für sich den im Gesetz vorgesehenen Schutz dafür erlangt hat, im MMG nicht ausdrücklich vorgesehen. Entgegen der Meinung des Klägers kann ein solcher Anspruch auch nicht aus Art. 4 MMG und Art. 13 Abs. 3 der VVo dazu herausgelesen werden. Unter der in Art. 4 MMG neben der Vererblichkeit vorgesehen~n "Obertragbarkeit ist offensichtlich nur die "Obertragung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ver- standen, nicht da.gegen die richterliche Zusprechung im Sinne einer Vindikation. Die von einer kompetenten Behörde ausgestellte Erklärung betreffend eine Änderung des Besitzes a.m Schutzrecht gemäss Art. '13 Abs. 3 VVo sodann kann, da diese Vorschrift 'lediglich eine Ausfüh- rungsbestimmung zu Art. 4 MMG da.rstellt, neben der von der zuständigen VerwaltUngs- oder' Gerichtsbehörde ausgestellten Erbbeschenngung nach Art. 559 ZGB eben- falls nur das in einem Prozess über das Vorliegen einer vertraglichen "Obertragung ergangene Gerichtsurteil sein. Das Gesetz sieht für den Fall der Erwirkung des Schutz- rechtes durch einen andem Hinterleger als den Urheber Muster- und M~lIsehutz. N0 37. .231 oder. dessen Rechtsnachfolger vielmehr nur die Ungültig- keitsklage des Art. 12 Ziff. 2 MMG vor, zu deren Erhebung der wahre Urheber als in erster Linie Interessierter gemäss Art. 13 MMG legitimiert ist. Die auf eine solche Klage hin erfolgte Ungültigerklärung der. Hinterlegung ver- schafft aber dem wahren Urheber kein Schutzrecht am hinterlegten Modell. Er erlangt durch die Ungültigerklä- rung lediglich wie jeder Dritte das Recht, es ebenfalls zu gebrauchen. Eine emeute Hinterlegung durch ihn ist mangels Neuheit nach Art. 12 Ziff. 1 MMG nicht möglich. Dieses Ergebnis iSt zweifellos unbefriedigend. Im Patentrecht, wo nach dem Gesetz von 1888 die gleiche Situation bestand, ist die Lücke bei der Revision dUrch die Aufnahme der Patentabtretungsklage nach Art. 20 PatG ausgefüllt worden. 'Es fragt sich da.her, ob diese Vorschrift auf dem Wege der Analogie auf das Muster- und Modellrecht übertragen werden könne. Da das Wesen der Analogie darin besteht, eine bestimmte .Regelung um des ihr innewohnenden Grundgedankens willen auf ähnlich liegende Verhältnisse zu übertragen, drängt sich eine analoge Anwendung der im Patentrecht getroffenen Lö- sung auf das Muster- und Modellrecht in der Tat auf. Denn hier wie dort handelt es sich darum, den wahren Urheber eines Geistesgutes wirksam gegen einen Usurpa- tor zu schützen und ihm den Genuss der Rechte zu sichem, die ihm nach dem Gesetz zustehen. Gewiss unterscheiden sich der Patentschutz einerseits und der Muster- und Modellschutz anderseits insofern voneinander, als Gegen- stand des Patentrechts eine Erfindung ist, d. h. die Ver- wirklichung eines erheblichen technischen Fortschritts auf Grund einer schöpferischen Idee, während durch das Muster- und Modellrecht nur eine äussere Formgebung geschützt werden soll. Allein diese Verschiedenheit vermag sowenig wie der Unterschied in der wirtschaftlichen :Be- deutung der beiden Schutzrechte zu rechtfertigen, dass im einen Falle die Usurpation rückgängig gemacht werden kann, während sie im andem Fall bei Anfechtung unwei- 232 Muster. und Modellsohutz. N0 37. gerlich den Verlust des. gesetzlich vorgesehenen Monopol- rechts für den wahren Urheber nach sich zieht. Die Rechts- gleichheit gebietet, dass die Usurpatit>n des Monopolrechts in beiden Fällen mit den gleichen Mitteln und mit der gleichen Wirkung bekämpft werden kann. Dass bei der EinfÜhrung der Patentabtretungsklage im Jahre 1907 D.icht gleichzeitig auch das MMG in entspre- chender Weise revidiert worden ist, zwingt angesichts der Seltenheit· derartiger Streitigkeiten nicht zum' Schlusse, der Gesetzgeber habe für das Gebiet des Muster- und Modellrechtes die Abtretungsklage bewusst und absichtlich ausschliessen wollen. Ebensowenig ist das Unterbleiben der Einführung der Abtretungsklage anlässlich der Teil- I'9vision des MMG vom 21. Dezember 1928 als Ausschluss der Abtretungsklage aufzufassen, da damals lediglich die Bestimmung über die Nachfrist für die Gebührenzahlung, Art. 11 MMG, der im Jahre 1925 revidierten Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 angepasst werden sollte. Im Patentrecht hat das Bundesgericht unter der Herr- schaft des PatG von 1888 die Einführung der Abtretungs- klage auf dem Wege der Rechtsprechung im Sinne einer Lückenausfüllung allerdings abgelehnt (vergl. BGE 33 II 164 fi.). Das hatte seinen Grund aber wesentlich darin, dass die Einführung dieses Rechtsbehelfs die Regelung einer Anzahl weiterer Punkte voraussetzte, wie insbeson- dere die Frage der Stellung des· gutgläubigen Lizenz- nehmers, die Verjährung des Klagrechts usw., was nach der Auffassung des Gerichts ein Eingreifen des Gesetz: gebers erforderte. Dieses Hindernis steht der Zulassung der Muster- und Modellabtretungsklage auf dem Wege der AIialogie nicht entgegen, da' ja nunmehr alle diese Fragen in Art. 20 PatG eine Regelung gefunden haben, die sich zwanglos auf das Gebiet des Muster- und Modellrechts übertragen lässt.

4. - Ist somit die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Modellabtretungsklage entgegen der Ansicht der Vor- instanz zu bejahen, so musS die Sache zur Prüfung der Schuldbetreibunga. und Konkursrecht. 233 materiellen Begründetheit des klägerischen Begehrens an die Vorlnstanz zurückgewiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil deS Handelsgerichts Zürich vom 27. Juni 1947 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorlnstanz zurückgewiesen wird. VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. m. Teil Nr. 42. - Vok nIe partie, N0 42. BERICHTIGUNGEN. - ERRATA S. 91 Datum des Entscheids Nr. 14: 9. Mai statt

9. März 1947. S. 101 Zeile 9 von unten: aufgebraucht statt aufge- bracht. 1& A873n-ltK7