Volltext (verifizierbarer Originaltext)
H8
Muster- und Modellsohutz. N0 37.
V. MUSTER- UND MODELL SCHUTZ
PROTEOTION DES DESSINS ET MODELES
INDUSTRIELS
37. Urteil der I. Zlvllabteilung vom 4. November 1847 i. S.
Schmld c. Soratrol.
MUster- und Modellschutz.
1. Zuläslligkeit der Berufung. Begrifi der Muster- unq Modell-
streitigkeit ~ach Art. 45 OG (Erw. 1).
2. ZulässigJ,teit der im MMG nicht vorgesehenen Klage auf Abtre-
ttmg eines MU8tera oder Modells in analoger Anwendung von
Art. 20 P80tG (Erw.3).
Protectimt d68 d_nB et mOdeleB induBtf'iel8.
1. Recevabilite du, recoura en rejorme. Notion de la. contElsta.tion
rel80tive 80UX dessins et modeIes, 80U sens de }'art.45 OJ (consid. 1).
2. AdmissibiIiM de I'action -
non prevu.e par la. LDMI -
en
Ctl88ion du, dß88in ou modele, par 8opplica.tion analogique de
l'art. 20 LB (consid. 2).
Protezione dei disegni EI modeUi indUBtriali.
1. AmtniBBibilitd dd ricorao per rijorma. Concetto di ca.l,l88. rela.-
tiv& a.i disegni e modelli industriaJi 80' sensi dell'art. 450GF
(consid. 1).
' .
2. AmmissibiIita. dell'azWne di C688Wne (non prevista. da.Ua. LDMI)
per 8opplica.zione analogetica. dell'art. 20 LBI (consid. 2).
A. -
Der Beklagte Soratroi hat am 17. Juli 1945 beim
eidgenössischen Amt für geistiges E~gentum in Bern unter
Nr. 71 200 auf seinen Namen den Modellschutz für eine
Additionsmaschine erwirkt.
Der Kläger. Schmid reichte gegen Soratroi Klage ein
mit den Begehren, es sei festzustellen, 'dass in Wirklichkeit
er Urheber dieses Modells sei, und der Beklagte sei dem-
zufolge zur übertragung der Hinterlegung auf ihn zu
verpflichten.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
B. -
Das Handelsgericht Zürich hat mit Urteil vom
27. Juni 1947 das Feststellungsbegehren ((angebrachter-
masSen »,
das übertragungsbegehren materiell abge-
Muster- und ModelJsohutz. N0 3'1.
229
wiesen. Es nahm an, das schweizerische Recht kenne
keinen der Patentabtretungsklage gemäss Art. 20 PatG
analogen Anspruch auf Abtretung eines Modells, sondern
lediglich die Ungültigkeitsklage und allenfalls eine S!lha-
denersatzklage aus Vertrag oder Delikt auf Naturalersatz;
der Kläger verlange aber weder das eine noch das andere.
Für das- Feststellungsbegehren fehle das nach dem kan-
tonalen Prozessrecht erforderliche rechtliche Interesse.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung erneuert der
Kläger seine vor der kantonalen Instanz gestellten Begeh-
ren; eventuell- beantragt er Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu materieller Entscheidung.
Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufu~ und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.
Daa Buru1eagericht zieht in Erwägung :
1. -
Gegenstand der vorliegenden Berufung ist in
erster Linie die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der
Klage auf Abtretung eines Modells und ~dann. falls dies
zu bejahc;ln sein sollte, ob der vom Kläger erhobene Ab.,.
tretungsanspruch begründet seL Es handelt sich somit
um eine -zivilrechtliche Streitigkeit betre:ffend den Muster-
oder Modellschutz, für welche nach Art. 45 lit. a OG und
Art. 33 Abs .. 2 MMG die Berufung an das Bundesgericht
ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist. DasS das
MMG. die .A:btretungsklage nicht ausdrücklich vorsieht,
ist auf den Charakter des geltendgemachten Anspruohs
ohne Einfluss und schllesst daher die Berufungsfähigkeit
nicht aus. Die Berufung ist in Muster.; und Modellstrei-.
tigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert vorgesehen
worden, um' eine einheitliche Lösung der dieses Spezial.
gebiet beschlagenden Rechtsfragen auf dem Gebiete der
ganzen Eidgenossenschaft zu gewährleisten. Dieses Ihte-
resse besteht auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit
der Muste~- und Modellabtretungsklage.
2. -
Das Begehren des Klägers auf Feststellung seiner
Urheberschaft am streitigen Modell ist lediglich das
130
lfuster- und lfodellBchutz. N° 37.
Motiv für die gleichzeitig erhobene Abtretungs-, d. h.
Leistungsklageund entbehrt da.her· selbständiger Bedeu-
tung (BGE 67 II 44).· Es wäre deshalb selbst da.nn abzu-
weisen, wenn die Zulässigkeit der Feststellungsklage ganz
allgemein durch das eidgenössische Recht geregelt wäre
(so L:euCH in SJZ 36 S. 293 ff.), und nicht grundsätzlich
-
mit Ausnahme des hier nicht zutreffenden Falles, dass
das Bundesziviliecht ausdrücklich oder stillschweigend
einen Feststellungsanspruch gewährt -
dem kantonalen
Prozessrecht unterstünde, wie. das Bundesgericht in seiner
bisherigen Rechtsprechung angenommen hat (BGE 63 II
223). Die Frage nach der Rechtsnatur der Feststellungs-
klage kann daher gleich wie im Falle BGE 69 II 77 f.
auch hier offen bleiben.
3. -
Wie bereits bemerkt wurde, ist ein Klagerecht des
wirklichen Urhebers eines· MUsters oder Modells auf
"Obertragung des Schutzrechts durch denjenigen, der es
unrechtmässig hinterlegt· und da.mit für sich den im
Gesetz vorgesehenen Schutz dafür erlangt hat, im MMG
nicht ausdrücklich vorgesehen. Entgegen der Meinung des
Klägers kann ein solcher Anspruch auch nicht aus Art. 4
MMG und Art. 13 Abs. 3 der VVo dazu herausgelesen
werden. Unter der in Art. 4 MMG neben der Vererblichkeit
vorgesehen~n "Obertragbarkeit ist offensichtlich nur die
"Obertragung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ver-
standen, nicht da.gegen die richterliche Zusprechung im
Sinne einer Vindikation. Die von einer kompetenten
Behörde ausgestellte Erklärung betreffend eine Änderung
des Besitzes a.m Schutzrecht gemäss Art. '13 Abs. 3 VVo
sodann kann, da diese Vorschrift 'lediglich eine Ausfüh-
rungsbestimmung zu Art. 4 MMG da.rstellt, neben der
von der zuständigen VerwaltUngs- oder' Gerichtsbehörde
ausgestellten Erbbeschenngung nach Art. 559 ZGB eben-
falls nur das in einem Prozess über das Vorliegen einer
vertraglichen "Obertragung ergangene Gerichtsurteil sein.
Das Gesetz sieht für den Fall der Erwirkung des Schutz-
rechtes durch einen andem Hinterleger als den Urheber
Muster- und M~lIsehutz. N0 37.
.231
oder. dessen Rechtsnachfolger vielmehr nur die Ungültig-
keitsklage des Art. 12 Ziff. 2 MMG vor, zu deren Erhebung
der wahre Urheber als in erster Linie Interessierter gemäss
Art. 13 MMG legitimiert ist. Die auf eine solche Klage
hin erfolgte Ungültigerklärung der. Hinterlegung ver-
schafft aber dem wahren Urheber kein Schutzrecht am
hinterlegten Modell. Er erlangt durch die Ungültigerklä-
rung lediglich wie jeder Dritte das Recht, es ebenfalls
zu gebrauchen. Eine emeute Hinterlegung durch ihn ist
mangels Neuheit nach Art. 12 Ziff. 1 MMG nicht möglich.
Dieses Ergebnis iSt zweifellos unbefriedigend. Im
Patentrecht, wo nach dem Gesetz von 1888 die gleiche
Situation bestand, ist die Lücke bei der Revision dUrch
die Aufnahme der Patentabtretungsklage nach Art. 20
PatG ausgefüllt worden. 'Es fragt sich da.her, ob diese
Vorschrift auf dem Wege der Analogie auf das Muster-
und Modellrecht übertragen werden könne. Da das Wesen
der Analogie darin besteht, eine bestimmte .Regelung um
des ihr innewohnenden Grundgedankens willen auf ähnlich
liegende Verhältnisse zu übertragen, drängt sich eine
analoge Anwendung der im Patentrecht getroffenen Lö-
sung auf das Muster- und Modellrecht in der Tat auf.
Denn hier wie dort handelt es sich darum, den wahren
Urheber eines Geistesgutes wirksam gegen einen Usurpa-
tor zu schützen und ihm den Genuss der Rechte zu sichem,
die ihm nach dem Gesetz zustehen. Gewiss unterscheiden
sich der Patentschutz einerseits und der Muster- und
Modellschutz anderseits insofern voneinander, als Gegen-
stand des Patentrechts eine Erfindung ist, d. h. die Ver-
wirklichung eines erheblichen technischen Fortschritts auf
Grund einer schöpferischen Idee, während durch das
Muster- und Modellrecht nur eine äussere Formgebung
geschützt werden soll. Allein diese Verschiedenheit vermag
sowenig wie der Unterschied in der wirtschaftlichen :Be-
deutung der beiden Schutzrechte zu rechtfertigen, dass
im einen Falle die Usurpation rückgängig gemacht werden
kann, während sie im andem Fall bei Anfechtung unwei-
232
Muster. und Modellsohutz. N0 37.
gerlich den Verlust des. gesetzlich vorgesehenen Monopol-
rechts für den wahren Urheber nach sich zieht. Die Rechts-
gleichheit gebietet, dass die Usurpatit>n des Monopolrechts
in beiden Fällen mit den gleichen Mitteln und mit der
gleichen Wirkung bekämpft werden kann.
Dass bei der EinfÜhrung der Patentabtretungsklage im
Jahre 1907 D.icht gleichzeitig auch das MMG in entspre-
chender Weise revidiert worden ist, zwingt angesichts der
Seltenheit· derartiger Streitigkeiten nicht zum' Schlusse,
der Gesetzgeber habe für das Gebiet des Muster- und
Modellrechtes die Abtretungsklage bewusst und absichtlich
ausschliessen wollen. Ebensowenig ist das Unterbleiben
der Einführung der Abtretungsklage anlässlich der Teil-
I'9vision des MMG vom 21. Dezember 1928 als Ausschluss
der Abtretungsklage aufzufassen, da damals lediglich die
Bestimmung über die Nachfrist für die Gebührenzahlung,
Art. 11 MMG, der im Jahre 1925 revidierten Pariser
Verbandsübereinkunft von 1883 angepasst werden sollte.
Im Patentrecht hat das Bundesgericht unter der Herr-
schaft des PatG von 1888 die Einführung der Abtretungs-
klage auf dem Wege der Rechtsprechung im Sinne einer
Lückenausfüllung allerdings abgelehnt (vergl. BGE 33
II 164 fi.). Das hatte seinen Grund aber wesentlich darin,
dass die Einführung dieses Rechtsbehelfs die Regelung
einer Anzahl weiterer Punkte voraussetzte, wie insbeson-
dere die Frage der Stellung des· gutgläubigen Lizenz-
nehmers, die Verjährung des Klagrechts usw., was nach
der Auffassung des Gerichts ein Eingreifen des Gesetz:
gebers erforderte. Dieses Hindernis steht der Zulassung
der Muster- und Modellabtretungsklage auf dem Wege der
AIialogie nicht entgegen, da' ja nunmehr alle diese Fragen
in Art. 20 PatG eine Regelung gefunden haben, die sich
zwanglos auf das Gebiet des Muster- und Modellrechts
übertragen lässt.
4. -
Ist somit die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen
Modellabtretungsklage entgegen der Ansicht der Vor-
instanz zu bejahen, so musS die Sache zur Prüfung der
Schuldbetreibunga. und Konkursrecht.
233
materiellen Begründetheit des klägerischen Begehrens an
die Vorlnstanz zurückgewiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
deS Handelsgerichts Zürich vom 27. Juni 1947 aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorlnstanz
zurückgewiesen wird.
VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. m. Teil Nr. 42. -
Vok nIe partie, N0 42.
BERICHTIGUNGEN. -
ERRATA
S.
91 Datum des Entscheids Nr. 14: 9. Mai statt
9. März 1947.
S. 101 Zeile 9 von unten: aufgebraucht statt aufge-
bracht.
1&
A873n-ltK7