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32_I_588

BGE 32 I 588

Bundesgericht (BGE) · 1906-09-11 · Deutsch CH
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85. Entscheid vom 11. September 1906 in Sachen Willi. Arrest. Verarrestierung eines Lohnguthabens. Zulässigkeit der Be¬ schwerde dagegen; Art. 279; 17; 93 SchKG. — Rückweisung zur Feststellung der Unpfändbarkeit. I. Am 2. Juli 1906 erwirkte Johann Merz, Müller in Zo¬ fingen von der Arrestbehörde Obwaldens (Landammannamt eine Forderung von 1046 Fr. 85 Cts. einen Arrestbefehl gegen den Rekurrenten Josef Willi in Sachseln. Der Arrest wurde gleichen Tags vom Betreibungsamt Sarnen vollzogen durch Ver¬ arrestierung eines — im Arrestbefehl als Arrestgegenstand ge¬ nannten — Lohnguthabens des Willi an Bäcker Schaller in Sarnen im Schätzungswerte von 120 Fr. Willi verlangte recht¬ zeitig auf dem Beschwerdewege, es sei das fragliche Guthaben aus dem Arrest zu entlassen und die Arresturkunde bezüglich seiner als dahingefallen zu erklären. Er machte geltend, daß es sich um ein Lohnguthaben im Sinne von Art. 93 SchKG handle, welches sich als Entgelt darstelle für Arbeit, die er als Bäcker dem Dritt¬ schuldner Schaller während zehn Wochen geleistet habe, daß er da¬ bei höchstens 1 Fr. 50 Cts. per Tag verdient habe, wenn man für gewährte Kost und Logis den — hoch bemessenen — Betrag von 1 Fr. 50 Ets. per Tag in Ansatz bringe, und daß nach all dem, gemäß bestehender Praxis, das ganze Guthaben der Pfändung entzogen sei. Der Gläubiger Merz widersetzte sich der Beschwerde mit der Begründung, der Schuldner habe das ersparte Lohnguthaben ent¬ behren können, so daß es voll der Pfändung unterliege, II. Unterm 25. Juli 1906 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Ihr Entscheid stützt sich zunächst darauf, daß nach Art. 279 SchKG eine Arresturkunde durch Beschwerde nicht anfechtbar sei, sondern einzig — in Bezug auf die Arrestmäßig¬ keit — durch gerichtliche Klage. Auch materiell sei übrigens die Beschwerde unbegründet, da es sich nicht mehr um eine Lohnfor¬ derung handle. Das verarrestierte Guthaben sei zwar aus über¬ schüssigem Barlohn entstanden, habe aber den Charakter eines Lohnguthabens durch das Ausstehenlassen verloren. Nicht erst noch zu verdienendes Einkommen sei verarrestiert worden, sondern ein Betrag, den der Schuldner in längerer oder kürzerer Zeit über seine Bedürfnisse hinaus sich habe ersparen können. Danach brauche die Frage, ob und inwiefern jenes Guthaben zum Unter¬ halt des Schuldners notwendig sei, gar nicht beantwortet zu werden, weil das Gesetz für derartige Vermögensstücke gar keine Unpfändbarkeit zulasse. III. Diesen Entscheid hat der Arrestschuldner Willi unter Er¬ neuerung seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weiter¬ gezogen. Er sicht sowohl die formelle als die materielle Begrün¬ dung, auf die sich die Vorinstanz stützt, an, und hält an seinen Beschwerdeanbringen fest. Vorsorglicher Weise hat er sich nachträglich beim Bundesgericht noch gegen eine provisorische Pfändung des streitigen Arrestgut¬ habens beschwert, die das Betreibungsamt Sachseln inzwischen, am

20. August 1906, wie es scheint gestützt auf Art. 281 SchKG vorgenommen hat. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Re¬ kurses aus den in ihrem Entscheid enthaltenen Gründen und in¬ dem sie noch geltend macht, daß das Guthaben für den Lebens¬ unterhalt des Rekurrenten nicht unentbehrlich sei, was offenbar auch das Betreibungsamt beim Arrestvollzuge angenommen habe. Der Arrestgläubiger Merz schließt gleichfalls auf Verwerfung des Rekurses, indem er sich auf den Inhalt der Akten beruft. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz aus Art. 279 SchKG die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ableiten zu können. Dieser Artikel handelt nur vom Arrestbefehl — und zwar von der Möglichkeit, ihn anzufechten —, nicht aber vom Arrestvollzug,

der Ausführung, die der Arrestbefehl erfährt durch Verarrestierung (arrestmäßige Beschlagnahme) der darin bezeichneten Gegenstände (Art. 274 Ziff. 4 und 275). Die Arrestvollzugshandlungen der Betreibungsämter gehören zu den Verfügungen nach Art. 17 SchKG und unterstehen als solche dem ordentlichen Beschwerde¬ verfahren. Das gilt nach feststehender Praxis namentlich auch insoweit, als die Arrestvollzugshandlung wegen Unpfändbarkeit des verarrestierten Vermögensstückes angefochten wird.

2. Auch in der Sache selbst erweist sich der Vorentscheid als rechtsirrtümlich. „Lohnguthaben“ im Sinne des Art. 93 SchKG ist nicht nur der noch nicht verdiente Lohn, die aus noch zu leistenden Diensten erst später erwachsende Lohnforderung, sondern auch und vor allem der bereits verdiente Lohn, die bestehende Lohnforderung. Jene erstere Bedeutung ist dem gesetzlichen Aus¬ druck „Lohnguthaben“ durch ausdehnende Auslegung desselben von der Praxis gegeben worden, indem diese über seinen grammati¬ kalischen Sinn in der Weise hinausging, daß sie eine bloß zu¬ künftige Forderung, somit ein gar noch nicht bestehendes Ver¬ mögensstück als mögliches Pfändungsobjekt erklärte. Die zweite Bedeutung dagegen, die einer derzeit vorhandenen Lohnforderung kommt dem Ausdrucke „Lohnguthaben“ schon seinem Wortsinne nach zu und ist diejenige, welche das Gesetz zunächst im Auge hat. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die betreffende Lohnforderung nur eine einzige fällige Lohnrate darstellt, oder ob sie eine Summe mehrerer — unbezahlt gebliebener — Raten bildet. Auch im letztern Falle ist die Gesamtforderung als solche ein relativ unpfändbares Lohnguthaben nach Art. 93 und verliert sie diese Eigenschaft nicht, wie die Vorinstanz annimmt, deshalb, weil man es hier mit Ersparnissen zu tun habe. Vielmehr kann die größere oder geringere Zahl der ausstehenden Teilbeträge und ihre Gesamthöhe nur insoweit Erheblichkeit besitzen, als es sich um die Ausscheidung der pfändbaren und der unpfändbaren Quote des betreffenden Lohnguthabens handelt, und zwar in dem Sinne, daß die genannten Umstände als einzelne Momente bei der Würdi¬ gung der Frage mitspielen, ob und inwiefern das Lohnguthaben den Charakter des „unumgänglich Notwendigen“ nach Art. 93 aufweise.

3. Ob das hier streitige Guthaben diesen Charakter, ganz oder teilweise, besitze, läßt der Vorentscheid, wie er auch ausdrücklich erklärt, unbeantwortet, weil er eben irrtümlich davon ausgeht, es liege kein relativ unpfändbares Lohnguthaben nach Art. 93 vor. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit e diesen Punkt unter Berücksichtigung aller Verhältnisse des Falles und insbesondere der geltend gemachten Beschwerdeanbringen und nach Einholung eines Berichtes des Betreibungsamtes prüfe und gestützt darauf einen neuen Entscheid ausfälle. Dabei kommt nichts darauf an, daß die Vorinstanz die zu prüfende Frage nach der Unpfändbarkeit des streitigen Guthabens nachträglich in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht bereits gestreift hat. Und end¬ lich muß, gegenüber der gegenteiligen Auffassung der vorinstanz¬ lichen Rekursantwort, bemerkt werden, daß auch das Betreibungs¬ amt beim Arrestvollzug die erwähnte Frage unberührt gelassen hat: Hätte das Amt, anders als die Vorinstanz, das verarrestierte Guthaben als ein Lohnguthaben nach Art. 93 angesehen, so wäre es doch dazu gekommen, in der Arresturkunde zu bemerken, daß und warum es dasselbe als seinem ganzen Betrage nach für pfändbar behandle. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägung 3 hiervor an die Vorin¬ stanz zurückgewiesen wird.