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84. Entscheid vom 11. September 1906 in Sachen Bernhard-Müller. Ort der Betreibung: Arrestort, Art. 52 SchKG. Auch eine nur be¬ hauptete Forderung (deren Existenz vom Arrestschuldner und dessen angeblichem Schuldner bestritten ist) genügt zur Begründung des Arrestortes als Ortes der Betreibung. I. Am 28. Mai 1906 erließ das Bezirksgerichtspräsidium Rorschach zu Gunsten des Staates St. Gallen einen Arrestbefehl gegen die Rekurrentin, Witwe Bernhard=Müller in München, für eine vom Arrestnehmer beanspruchte Nachsteuerforderung von 5050 Fr. 20 Cts. Als Arrestgegenstand bezeichnet der Befehl das Guthaben der Witwe Bernhard an den Herrn Othmar und Rudolf Bernhard in Rorschach für die lebenslängliche Jahresrente von 6000 Mark. Gleichen Tages verarrestierte das Betreibungs¬ amt Rorschach in Vollziehung des Arrestbefehles: die bereits ver¬ fallene oder erst fällig werdende Jahresrente, von den Gebi Othmar und Rudolf Bernhard an die Schuldnerin bezahlbar, bis auf den Betrag von 5200 Fr. Am 31. Mai erklärten die (als Drittschuldner vom Arrestvollzug benachrichtigten) Gebrüder Bern¬ hard dem Betreibungsamt schriftlich, daß sie die Forderung und ihre Zahlungspflicht bestreiten, da die Witwe Bernhard durch no¬ tariellen Akt vom 7. Oktober 1905 — der in beglaubigter Ab¬ schrift bei den Akten liegt — auf die ihr seinerzeit zugeschiedene Leibrente rechtsförmlich Verzicht geleistet habe und diese schon längst dahingefallen sei. Am 11. Juni erwirkte der Staat St. Gallen in Prosequierung des Arrestes vom Betreibungsamt Rorschach einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 1170). Darauf erklärte gleichen Tages die Be¬ triebene, Witwe Bernhard, durch ihren Anwalt ihrerseits dem Betreibungsamt, daß sie infolge eines Verzichtes auf ihre An¬ sprüche vom 7. Oktober 1905 bei den Gebrüdern Othmar und Rudolf Bernhard in Rorschach keinerlei Rente zu erheben habe. II. Am folgenden Tag erhob sie Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung Nr. 1170 und indem sie geltend
machte: Die behauptete Nachsteuerforderung sei eine persönliche Ansprache und die Beschwerdeführerin also dafür an ihrem Domi¬ zil, München, zu belangen. Die ausnahmsweise zulässige Betrei¬ bung am Arrestorte setze voraus, daß dort Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegt worden seien, also eine vollzogene erfolgreiche Arrestierung stattgehabt habe, ansonst der bewilligte Arrest mangels Substrates dahinfalle. Letzteres treffe hier zu, da ausgewiesenermaßen das fragliche Rentenrecht erloschen sei und somit am Arrestorte kein Vermögensstück der Beschwerdeführerin sich vorfinde. Es werde auch auf die Ausführungen des Kom¬ mentars Jäger zu Art. 52 verwiesen. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab. Den am 13. Juli 1906 ergangenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Witwe Bernhard innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen unter Festhaltung an ihrem Be¬ schwerdeantrage und den geltend gemachten Beschwerdegründen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Betreibungsamt Rorschach stützt seine örtliche Kompeienz zur Führung der angefochtenen Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. 1170) auf Art. 52 SchKG, wonach dann, wenn für eine Forderung Arrest gelegt ist, die Betreibung da angehoben wird, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Nun ist zunächst vorliegenden Falles „Arrest gelegt“ worden insofern, als das Arrestverfahren statt¬ gefunden hat, d. h. als die — ihrer Existenz nach bestrittene¬ Rentenforderung Gegenstand eines Arrestbefehles und eines diesen Befehl ausführenden Arrestvollzuges (einer Arrestbeschlagnahme) gebildet hat. Daß insoweit die Voraussetzungen für die Einleitung einer Arrestbetreibung nach Art. 52 gegeben waren, stellt denn auch die Rekurrentin, wie es scheint, nicht in Abrede. Ihr Argu¬ ment, es liege kein „vollzogener, erfolgreicher“ Arrest vor, will vielmehr wohl besagen: das ergangene Arrestverfahren habe, da es auf eine nicht bestehende Forderung gerichtet gewesen sei, auch zu keiner Verarrestierung, keiner arrestmäßigen Beschlagnahme einer Forderung (also eines wirklichen Vermögensstückes) führen können; es fehle so an einem Arrestgegenstande und sei somit unmöglich, Rorschach deshalb als Betreibungsforum anzusehen, weil, wie Art. 52 verlangt, der Arrestgegenstand sich dort befinde. Mit der Vorinstanz ist diese Auffassung des Falles als rechts¬ irrtümlich zurückzuweisen: Arrestgegenstand kann auch eine vom lrrestnehmer bloß „behauptete Forderung“ sein; d. h. damit das Arrestverfahren Platz greifen kann, braucht nicht festzustehen, daß die Forderung, die es als Arrestobjekt erfassen soll, auch wirklich existiere. Soweit dann später, wenn es sich darum handelt, die angebliche Forderung geltend zu machen (sei es noch im Exeku¬ tionsverfahren, sei es außerhalb desselben durch ihren Erwerber), die Nichteristenz derselben sich herausstellt, und zwar auch im Verhältnis zum Arrestnehmer, so ist allerdings damit gleichzeitig zu Tage getreten, daß das Arrestverfahren gar kein Objekt erfaßt und deshalb auch ein wirklicher Arrestgegenstand niemals be¬ standen hat. Das schließt aber nicht aus, sondern nötigt vielmehr dazu, auch eine nur behauptete und als Arrestgegenstand bean¬ spruchte Forderung, trotzdem sie möglicherweise nicht besteht, in Beziehung auf die Durchführbarkeit des Arrestverfahrens und die Bestimmung über den Betreibungsort in Art. 52 als bestehend, als wirkliches vom Arrest erfaßtes Vermögensstück zu behandeln. Andernfalls würde man dem Gläubiger das Arrestverfahren stets da verschließen und ihm die Vorteile des speziellen Betreibungsforums des Arrestes stets da nehmen, wo die als Arrestobjekt beanspruchte Forderung noch nicht richterlich festgestellt ist. Unrichtig ist sodann, daß hier nicht allein die Existenz der Arrestforderung bloß behauptet sei, sondern daß geradezu die Nichtexistenz dieser angeblichen Forderung feststehe. Die Verzichts¬ erklärung vom 7. Oktober 1905, die in dieser Hinsicht angerufen wird, kann gegenüber dem Arrestgläubiger als Drittinteressenten keinen genügenden Rechtsgrund bilden, um dessentwillen er den Nichtbestand der Forderung anerkennen und demnach von Exe¬ kutionshandlungen gegen die behauptete Forderung abzusehen hätte. Vielmehr muß ihm die Möglichkeit vorbehalten bleiben, die Rechts¬ wirksamkeit jener Verzichtserklärung (als eines Untergangsgrundes der Forderung) zu bestreiten. Daß auch dann, wenn die verarrestierte Forderung als be¬ stehend angenommen wird, der Betreibungsort des Art. 52 nicht
gegeben sei, hat die Rekurrentin nicht geltend gemacht und ist deshalb auch nicht zu prüfen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.