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32_I_581

BGE 32 I 581

Bundesgericht (BGE) · 1906-07-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

83. Entscheid vom 18. Juli 1906 in Sachen Steinlin und Konsorten. Kompetenzanspruch und Eigentumsansprache im Konkurse. (Kom¬ petenzqualität einer Abkantmaschine für einen Flaschnermeister, Art. 92 Ziff. 3 SchKG.) Möglichkeit der Kompetenzqualität von (nicht dem Schuldner gehörendem) Dritteigentum. I. Im Inventar des Konkurses F. Quiblier, der vom Kon¬ kursamt Rorschach durchgeführt wird, figuriert als Aktivum unter Nr. 365 eine „Abkant= Wulst= und Bandmaschine“ im Schatzungs¬ werte von 800 Fr. Das Inventar enthält zwei Kolonnen, die eine mit „Masse“, die andere mit „Komp“. (Kompetenzstücke) überschrieben. Die genannte Maschine ist in der letztern Kolonne verzeichnet mit der Beifügung „Eigent. Stürm Carl“. Das Konkursamt Norschach hat darüber in der bundesgerichtlichen Instanz auf Anfrage des Instruktionsrichters die Erklärung ge¬ geben: die Maschine habe vorläufig nur vom Massegut ausge¬ schieden werden wollen, während man die Frage der Kompetenz¬ qualität erst nach der Entscheidung über den Eigentumsanspruch habe lösen wollen und sollen. In der Tat war die Konkursver¬ der sein waltung zunächst gegen den Drittansprecher Stürm Eigentumsrecht an der Maschine auf einen mit dem Gemein¬ schuldner Quiblier am 5. Juni 1905 abgeschlossenen Vertrag stützte, laut welchem er die Maschine kaufte und sie gleichzeitig dem Verkäufer Quiblier vermietete — nach Art. 242 SchKG vorgegangen und hatte dann, von der Durchführung des Pro¬ zesses absehend, die Rechte gegen Stürm den heutigen Rekurren¬ ten, Steinlin und Konsorten, als Konkursgläubigern im Sinne des Art. 260 SchKG abgetreten. Stürm unterließ nach dem Vermittlungsvorstande die weitere Verfolgung seines Anspruches gegen die Rekurrenten. Darauf verfügte das Amt die Verwertung der Maschine und machte davon dem Gemeinschuldner am 9. Mai 1906 Anzeige mit dem Beifügen, die Maschine werde nächstens versteigert, wenn nicht innert zehn Tagen Beschwerde geführt werde. Quiblier beschwerte sich alsdann, indem er ausführte, die Ma¬ schine sei ihm für die Ausübung seines Berufes als Flaschner unentbehrlich und ihm deshalb als Kompetenzstück zu belassen.

II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die kantonale dagegen erklärte sie mit Entscheid vom 12. Juni 1906 im Sinne nachfolgender Erwägungen für begründet: Durch den Vertrag vom 5. Juni 1905 habe der Beschwerde¬ führer sich des Besitzes und des Gebrauches der Maschine als deren Mieter versichert, weil sie ihm offenbar zur Betreibung seines Handwerkes notwendig gewesen sei. Er habe also damals nicht auf die Kompetenzqualität verzichtet und könne diese nun¬ mehr, nach Dahinfallen der Drittansprüche Stürms, wieder gel¬ tend machen. Die Vorinstanz habe sich von einem kompetenten Fachmanne sagen lassen, daß unter heutigen Verhältnissen, um in richtigem Maße der Konkurrenz gewachsen zu sein, ein Flasch¬ nermeister einer solchen Abkantmaschine bedürfe. Damit sei die Kompetenzqualität objektiv gegeben. Eine andere Frage sei, ob für die Größe des vom Beschwerdeführer betriebenen Gewerbes eine Abkantmaschine in diesem Werte nötig sei oder ob nicht eine weniger wertvolle genüge. Hierüber habe vorerst, gestützt auf die erforderlichen Erhebungen, das Konkursamt zu verfügen. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende — auch vom Konkursamt unterzeichnete — Rekurs der Gläubiger P. W. Steinlin und Konsorten. Sie beantragen, den Kompetenzanspruch Quibliers schon aus formellen Gründen abzuweisen — weil er verspätet durch Beschwerde geltend gemacht und ferner infolge des Verkaufes des angeblichen Kompetenzobjektes verwirkt worden sei —; eventuell ihn materiell abzuweisen und, nötigenfalls nach Befragung von Fachleuten, zu erklären, daß die streitige Maschine nicht Kompetenzstück sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Der Gemeinschuldner Quiblier schließt auf Abweisung desselben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Abzuweisen ist zunächst die Einrede der Verspätung, welche die Rekurrenten der Beschwerde des Rekursgegners entgegensetzen. Es ließe sich schon fragen, ob nicht darin, daß das Konkursamt die streitige Abkantmaschine im Inventar unter den Kompetenz¬ stücken verzeichnete, eine — mangels Beschwerde definitiv gewor¬ dene — Verfügung liege, durch die die Kompetenzqualität der Maschine vorbehaltlos anerkannt wird (was die Frage des Eigentums an der Maschine nicht berührt). Zum mindesten aber muß man dieser Maßnahme des Amtes die Tragweite zu Gunsten des Rekursgegners beilegen, daß der Kompetenzanspruch des letztern vorläufig vermerkt und über denselben dann nach Erledigung der Eigentumsansprache entschieden werden solle. Dies angenommen, ist aber eine konkursamtliche Verfügung über den Kompetenzan¬ spruch und zwar eine diesen Anspruch ablehnende Verfügung gegenüber dem Rekursgegner erst getroffen worden durch die An¬ zeige des Amtes von der bevorstehenden Verwertung der Maschine vom 9. Mai 1906, auf welche Anzeige hin der Rekursgegner innert Frist Beschwerde geführt hat. An all dem ändert nichts, daß, wenn der Kompetenzanspruch anzuerkennen ist, die Schritte, die zur Beseitigung der Eigentumsansprache des Stürm unter¬ nommen worden sind, für die Konkursgläubiger und insbesondere die Rekurrenten sich nachträglich als nutzlos erweisen. Um eine solche Evenkualität zu vermeiden, hätten eben die Rekurrenten darauf dringen sollen, daß zunächst die Frage der Kompetenzqualität der Maschine und erst hernach der erhobene Drittanspruch erledigt werde, was wohl auch gesetzlich das richtige gewesen wäre (vergl. AS, Sep.=Ausg. 5 Nr. 12 Erw. 3 S. 35*). Daß das Amt den umgekehrten Weg einschlug, vermochte die Rechtsstellung des Re¬ kursgegners, der sich gegen eine die Kompetenzqualität vernei¬ nende Verfügung und erst gegen eine solche zu beschweren hatte, nicht zu beeinträchtigen.

2. Ebenso können die Rekurrenten gegen den erhobenen Kom¬ petenzanspruch nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Rekurs¬ gegner die fragliche Maschine vor Konkursausbruch durch den Vertrag vom 5. Juni 1905 (welcher Vertrag nach Beseitigung des vom Vertragskontrahenten Stürm angemeldeten Drittan¬ spruches für die Konkursgläubiger unwirksam ist) verkauft und daß er damit auf die Kompetenzqualität verzichtet habe. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Schuldner, der sich eines Vermögensstückes durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft zu Gunsten eines Dritten entäußert, damit von selbst, als rechtliche Folge des Entäußerungsaktes, auch zu Gunsten seiner Gläubiger

* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 23 S. 87. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 32 1 — 1906

fein allfälliges Kompetenzrecht am entäußerten Gegenstande preis¬ gebe, soweit sonst ein solches fürderhin noch bestehen oder neu entstehen kann. Im Grundsatze sind die Fragen des Eigentums¬ rechtes und des Kompetenzrechtes am Objekte als einander nicht bedingend auseinanderzuhalten, wie denn auch die Praxis die Möglichkeit vom Kompetenzrecht an Dritteigentum bereits aner¬ kannt hat (vergl. Erw. 2 des zitierten Entscheides). Höchstens läßt sich sagen, daß, wenn der Schuldner ein Objekt verkauft, dies unter Umständen ein Indiz dafür abgebe, daß er des Ob¬ jektes nicht mehr notwendig bedürfe und daß letzteres also für ihn nicht Kompetenzstück sein könne. Allein diese Erwägung trifft im vorliegenden Falle nicht zu, da der Rekursgegner die Maschine mit ihrem Verkaufe gleichzeitig vom Käufer gemietet und sich so die Möglichkeit gewahrt hat, sie auch weiter zur Berufsausübung zu gebrauchen.

3. Materiell sodann ist die Vorinstanz, gestützt auf die Aus¬ sage eines Fachmannes, zu der Annahme gekommen, daß unter den heutigen Verhältnissen ein Flaschnermeister (Spenglermeister) eine Abkantmaschine zu einer konkurrenzfähigen Ausübung seines Berufes notwendig habe. Diese Würdigung ist in keiner Be¬ ziehung bundesrechtswidrig und damit der die Kompetenzqualität der Maschine grundsätzlich anerkennende Vorentscheid zu bestätigen. Soweit der letztere die Möglichkeit vorbehält, die vorhandene Maschine durch eine weniger wertvolle als dem Schuldner zu be¬ lassendes Kompetenzstück zu ersetzen (was die bundesrechtliche Praxis gestattet (vergl. Sep.=Ausg. 2 Nr. 70 Erw. 2* und Nr. 75**), lautet er zu Gunsten der Rekurrenten und unter¬ liegt er also, weil vom Rekursgegner, dem Gemeinschuldner, nicht angefochten, keiner Abänderung durch das Bundesgericht mehr Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. ** Id. Nr. 124 S. 604 f.

* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 384 1. (Anm. d. Red. f. Publ.)