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32_I_237

BGE 32 I 237

Bundesgericht (BGE) · 1906-03-27 · Deutsch CH
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32. Entscheid vom 27. März 1906 in Sachen Schmidt-Maier. Pfändung, Unpfändbarkeit einer Nähmaschine. Anwendbarkeit von Ziff. 2 und 3 des Art. 92 SchKG. Die Würdigung der tatsäch¬ lichen Verhältnisse ist nicht Sache der Schuldbetreibungs- und Kon¬ kurskammer. I. Am 9. Februar 1906 ließ der Rekurrent Schmidt bei seinem Schuldner Josef Müller durch das Betreibungsamt Baselstadt unter anderm eine Nähmaschine im Schätzungswerte von 40 Fr. in Pfändung nehmen. In der Pfändungsurkunde wird erklärt, daß der Lohn des Schuldners unpfändbar sei. Der Betriebene beschwerte sich mit dem Antrag, die gepfändete Maschine als Kompetenzstück freizugeben, und indem er geltend machte: Seine Ehefrau brauche sie, um für die Familienglieder — es sind sechs Kinder im Alter von 3—15 Jahren da — Kleider und Wäsche anzufertigen und auszubessern; das auswärts besorgen zu lassen, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage. Das Betreibungsamt erklärte, daß es die Maschine in Hinsicht auf die bisherige Praxis und speziell den Bundesgerichtsentscheid

* Ed. gén. 30 I N° 38 p. 224 et suiv. (Anm. d. Red. f. Publ.)

in Sachen Karrer (Archiv Bd. V Nr. 114) gepfändet habe, wo¬ nach die Nähmaschine nur dann Kompetenzstück sei, wenn die betreffende Hausfrau sich regelmäßig mit Näharbeiten für Dritte beschäftige, was hier nicht zutreffe. Die fragliche Praxis führe freilich öfters zu Härten. II. Mit Entscheid vom 24. Februar 1906 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, von der Erwägung aus¬ gehend, daß eine Nähmaschine für eine Familie von dieser Größe, in welcher die Hausfrau die Kleider selbst anfertige, nach heuti¬ gen Bedürfnissen und Verhältnissen als ein notwendiges Haus¬ haltungsstück erscheine. III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse gegen diesen Entscheid beantragt der Gläubiger Schmidt die streitige Maschine in der Pfändung zu belassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt sich im Sinne der Abwei¬ sung des Rekurses vernehmen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Dem Rekurrenten ist zuzugeben, daß die bisherige Praxis bei der Frage, ob und inwiefern eine Nähmaschine Kompetenzstück sein könne, im wesentlichen darauf abgestellt hat, ob sie sich als Berufswerkzeug nach Ziff. 3 des Art. 92 SchKG darstelle, wo¬ bei diese Voraussetzung jeweilen dann als gegeben angesehen worden ist, wenn die betreffende Maschine regelmäßig zu Nähar¬ beiten für Dritte Verwendung fand (so Archiv, Bd. V Nr. 114 und AS Separatausgabe 5 Nr. 22 *) Indessen hat die Praxis aus dieser Auffassung niemals aus¬ drücklich die Konsequenz gezogen, daß die Unpfändbarkeit einer Nähmaschine schlechthin auf keine andere als die Ziff. 3 des Art. 92 sich stützen lasse. Vielmehr gründet sich der zweite der ge¬ nannten Entscheide (Separatausgabe 5 Nr. 22, in Sachen Hüppi) beinebens auf die Erwägung, daß die dort streitige Maschine der betriebenen Schuldnerin, die für Bekleidung einer zahlreichen Familie zu sorgen habe, im Haushalte die größten, wohl kaum zu vermissenden Dienste leiste. Damit wird also die Frage, die

* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 43 S. 189 f. (Anm.d. Red.f. Publ.) nunmehr zur Beurteilung steht, ob nämlich eine Nähmaschine unter Umständen auch zu den „notwendigen Hausgeräten“ der Ziff. 2 des Art. 92 gehören und aus diesem Grunde Kompetenz¬ stück sein könne, noch offen gelassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muß diese Frage be¬ jaht werden: Zunächst ist es sprachlich nicht ausgeschlossen, die Nähmaschine als „Hausgeräte“ (« ustensile de ménage », « utensile di casa ») zu bezeichnen, insoweit sie in der Familie des Schuldners dazu gebraucht wird, für die Familienangehörigen Kleidungsstücke, Wäsche 2c. herzustellen oder auszubessern. Inso¬ weit dient sie als Hilfsmittel dazu, Lebensbedürfnisse der schuld¬ nerischen Familie durch häusliche Arbeit zu befriedigen, und kommt ihr der Name eines Hausgerätes so gut zu, wie irgend einem sonstigen in der Haushaltung verwendeten Gegenstande, der bei der Befriedigung anderer Lebensbedürfnisse (Ernährung der Familie, Erwärmung oder Reinigung ihrer Wohnung ec.) be¬ nützt wird. Auch an einem sachlichen Grunde fehlt es, der auf die Absicht des Gesetzgebers schließen ließe und sie zu rechtfertigen vermöchte, die Nähmaschine nicht als Hausgeräte im Sinne der Ziff. 2 gelten zu lassen. Aber auch der Meinung kann das Gesetz nicht sein, daß die Nähmaschine niemals zu den „notwendigsten“ Hausgeräten nach Ziff. 2 gehöre. Denn einmal betrifft die Sorge für Kleidung und Wäsche ein dringendes, mit dem Lebensunterhalt notwendig ver¬ knüpftes Bedürfnis; und sodann können die Verhältnisse beim Schuldner so liegen, daß er und die Seinigen, sollen sie nicht am Unentbehrlichsten Mangel leiden, darauf angewiesen sind, diesem Bedürfnisse in der angegebenen Weise durch Verwendung einer Nähmaschine in der Haushaltung zu genügen. In der Regel wird man es dann mit Fällen dieser Art zu tun haben, wenn die schuldnerische Familie zahlreich und das schuldne¬ rische Einkommen so klein ist, daß es zur Bestreitung der Aus¬ lagen nicht hinreicht, die neu entstehen würden, wenn die Familie infolge Entzuges der Nähmaschine genötigt wäre, die erforderlichen Kleidungs= und Wäschestücke entgeltlich zu erwerben oder sich mit größerem Zeitaufwande zu verschaffen. Ob im einzelnen Falle eine Nähmaschine den „notwendigsten“

Hausgeräten im Sinne des Gesetzes beizuzählen sei, hängt in erster Linie von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ab. die Würdigung dieser Verhältnisse aber ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden und nicht des Bundesgerichtes. Dieses kann ihren Entscheid nur abändern, wenn er, sei es zu Ungunsten des Schuldners sei es zu Ungunsten des Gläubigers, den gesetz¬ lichen Begriff des „notwendigsten“ in Ziff. 2 des Art. 92 mi߬ achtet hat (vergl. AS Separatausgabe 7 Nr. 40 *). Davon läßt sich aber hier nicht sprechen auf Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Tatbestandes, wonach die streitige Maschine in einer Familie von acht Köpfen für Näharbeiten Verwendung findet, und angesichts der weitern aktenmäßig feststehenden Tatsache, daß der Lohn des Schuldners das unpfändbare Minimum nicht über¬ schreitet. Jener Tatbestand ist in keinem Punkte aktenwidrig und wird deshalb zu Unrecht vom Rekurrenten vor Bundesgericht als unrichtig in Frage gezogen.

2. Die Unpfändbarkeit der fraglichen Maschine läßt sich ferner aus Ziff. 3 des Art. 92 SchKG herleiten. Allerdings mag or¬ dentlicherweise die Ausübung eines „Berufes“, streng sprachlich genommen, nur dann vorliegen, wenn die Berufstätigkeit in der Form eines Austausches von Vermögenswerten mit Dritten er¬ folgt, wenn sie Dritten zu Gute kommt, um dem Schuldner da¬ für ein Entgelt zu verschaffen. Dagegen läßt sich nicht annehmen, daß das Bundesgesetz in Ziff. 3 cit. dieses Merkmal habe als unumgänglich ansehen wollen, so daß die Unpfändbarkeit bei dessen Fehlen ohne weiteres ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, daß ein Beruf im Sinne der Ziff. 3 auch dann vorliegt, wenn der Schuldner bezw. ein Angehöriger von ihm die betreffenden „Werkzeuge, Gerätschaften 2c.“ lediglich zur Befrie¬ digung der Lebensbedürfnisse der Familie verwendet, wie es z. B. der Fall ist bei einem landwirtschaftlichen Betriebe, in welchem sämtliche Produkte, die mit Hülfe des betreffenden Werkzeuges erzielt werden, zur Befriedigung des Bedarfes der Familie des Betriebsinhabers benötigt sind. Demzufolge muß man der frag¬ lichen Nähmaschine, gestützt auf Ziff. 3 cit. Kompetenzqualität zu¬

* Ges.-Ausg. 30 1 Nr. 76 S. 451 ff. (Anm. d. Red.f. Publ.) erkennen, da sie die Natur eines „Werkzeuges“ und zwar eines „notwendigen“ Werkzeuges im Sinne dieser Bestimmung hat, welch letzteres sich aus den vorangegangenen Ausführungen schon ergibt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.