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32_II_255

BGE 32 II 255

Bundesgericht (BGE) · 1906-01-29 · Deutsch CH
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tigung des angefochtenen Urteils angetragen. C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestä¬ anderweitige Bedürfnisse des Verunglückten zu berechnen sei. und betreffend den Betrag, welcher für Unterhalt, Kleidung und Vervollständigung des Tatbestandes betreffend den Unfall selbst eventuell die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur chene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu reduzieren, weisen, eventuell die von der Vorinstanz dem Kläger zugespro¬ den Anträgen, es sei, in Aufhebung desselben, die Klage abzu¬ rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklären lassen mit B. Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben die Beklagten Aversalsumme auf 1600 Fr. abgeändert. auf Appellation der Beklagten durch Reduktion der zugesprochenen dem Friedensrichtervorstande

b) eine Aversalsumme von 2000 Fr. mit Zins à 5% seit

a) die Beerdigungskosten; Sohnes Mathias Henggeler zu vergüten: Beklagte dem Kläger als Entschädigung aus dem Unfalle seines Es habe in Gutheißung des klägerischen Rechtsbegehrens die Instanz, lautend: des Kantons Zug den Enischeid des Kantonsgerichts als erster A. Durch Urteil vom 29. Januar 1906 hat das Obergericht des Sohnes. Art. 6 Abs. 1 litt. a FHG. gen Knaben), Art. 2 FHG. — Entschädigung an die Eltern bei Tod Selbstverschulden (bei Reinigen einer Maschine durch einen 14jähri¬ Henggeler, Kl. u. Ber.=Bekl. in Sachen Spinnereien Ageri, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen

35. Arteil vom 4. April 1906

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der am 16. Mai 1891 geborene Mathias Henggeler war seit zurückgelegtem 14. Altersjahr im Etablissemente der beklagten Spinnereien Ageri mit einem Taglohn von 1 Fr. 10 Cts. ange¬ stellt zum Aufstecken der Spuhlen auf die Selfaktors und zum Reinigen dieser letztern. Die Selfaktors sind Spinnmaschinen von etwa 15 Meter Breite und bestehen aus je einem feststehenden Teile, der sogenannten Zylinderbank, und einem beweglichen Teile, dem sogenannten Wagen, welcher beim Gang der Maschine nach deren Breitseite hin von der Zylinderbank weg bis auf eine gewisse Entfernung auf Rädern mit Schienenunterlage ausgezogen und wieder zurückgeführt wird. Vier solcher Selfaktors sind in einem der Fabriksäle der Beklagten nebeneinander, die Breitseiten parallel, die Längsenden auf gleicher Höhe, einerseits bis nahe an die Fenstermauer, anderseits bis in die Mitte des Saales reichend, derart aufgestellt, daß sich die Wagen je von Selfaktor I und II und von Selfaktor III und IV gegen einander zu be¬ wegen, mit nur wenig freiem Raume zwischen den äußersten Positionen derselben, während in der Mitte der ganzen Anlage die Zylinderbänke der Selfaktors II und III, durch einen schmalen Gang getrennt, einander gegenüberstehen. Die viermal täglich vor¬ zunehmende Reinigung dieser Maschinen wird durch eine Anzahl der jüngsten, noch nicht erwachsenen Arbeiter, welche daneben als Spuhlenaufstecker tätig sind, besorgt, und zwar in folgender Weise: Die „Aufsteck=Knaben“ treten an der Fenstermauer vor dem ersten der Selfaktors zusammen; hierauf wird dieser bei fast völlig aus¬ gezogenem Wagen abgestellt, während die übrigen drei in Tätig¬ keit bleiben, und die „Aufsteck=Knaben“ besetzen auf ein Signal des leitenden Arbeiters von der Seite der Zylinderbank her also bei den Selfaktors II und III von dem erwähnten Mittelgange aus — die stehende Maschine in ihrer ganzen Breite, indem sie zur Ausführung der Reinigungsarbeiten unter der Zylinderbank durch in den Raum zwischen Zylinderbank und Wagen hinein¬ schlüpfen. Nach beendigter Reinigung des ersten sammeln sie sich wiederum an der Fenstermauer vor dem folgenden Selfaktor, der gereinigte wird wieder in Betrieb gesetzt, der folgende abgestellt, und das geschilderte Verfahren wiederholt sich. Am 13. Juni 1905 nun — also etwa einen Monat nach dem Eintritt Ma- thias Henggelers in die Fabrik —, als bei der Reinigungstour nach Beginn der Nachmittagsarbeit der Selfaktor II des frag¬ lichen Fabriksaales abgestellt war und das Signal zu seiner Rei¬ nigung gegeben wurde, eilte Henggeler von der Fenstermauer weg als der erste, weil er die entfernteste Arbeitsstelle zu versehen hatte, durch den Gang zwischen den Selfaktors II und III bis ans innere Breitende der Maschinen, kroch aber dort in der Hast, ohne daß jemand sein Versehen sofort bemerkt zu haben scheint, statt nach links, unter die stehende Maschine II, nach rechts, unter die in Bewegung befindliche Maschine III, deren Wagen demnach gerade ausgefahren sein mußte. Während er sich derart an die Arbeit machte, überraschte ihn der zurückfahrende Wagen, preßte seinen Kopf und Oberkörper gegen die Zylinderbank und drückte ihn so augenblicklich zu Tode. Der Verunglückte hinterließ als nächste Verwandte seine beiden Eltern, von denen der Vater im Jahre 1852, die Mutter im Jahre 1858 geboren ist, sowie sechs Geschwister, nämlich drei in den Jahren 1879, 1897 und 1898 geborene Brüder und drei Schwestern aus den Jahren 1880, 1882 und 1887, deren älteste bei seinem Tode bereits verheiratet war. Mit der vorliegenden Klage hat nun der Vater, Schuhmacher Josef Henggeler in Unterägeri, gegen die Spinnereien Ageri ge¬ stützt auf das Fabrikhaftpflichtgesetz das Begehren ans Recht ge¬ setzt, die Beklagten seien pflichtig zu erklären, ihm wegen des Todes seines Sohnes zu vergüten:

a) die Beerdigungskosten,

b) eine Aversalentschädigung im Betrage von 2000 Fr., von denen heute (zufolge des vom Kläger nicht angefochtenen Ent¬ scheides der Vorinstanz) noch 1600 Fr. aufrechterhalten sind, eventuell in einem vom Richter zu bestimmenden geringeren Be¬ trage, nebst Zins zu 5% seit dem Friedensrichtervorstande (23. August 1905). Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren grundsätzlich und dem Maße nach und berufen sich in ersterer Hinsicht — gemäß dem Standpunkte ihrer Versicherungsgesellschaft, La Préservatrice in Paris — auf ausschließliches Selbstverschulden des Verun¬ glückten.

258 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

2. Zur Begründung der Einrede des Selbstverschuldens machen Beklagten wesentlich geltend, der Verunglückte sei über sein Verhalten beim Maschinenreinigen genau instruiert gewesen, er habe an dieser Arbeit vor dem Unfall bereits 1000 mal teilge¬ nommen und als intelligenter Knabe wohl gewußt, daß nur die abgestellte Maschine gereinigt werden dürfe; bei dem verhängnis¬ vollen Anlasse aber hätte er, weil großgewachsen, schon von seinem Standorte vor dem Gange zwischen Selfaktor II und III über die Zylinderbank dieses letzteren weg bemerken können, daß sich derselbe in Bewegung befinde, und dies hätte ihm sodann jedenfalls während des Passierens des Ganges, der wegen seiner geringen Breite von ihm nicht habe durchlaufen, sondern nur durch¬ schritten werden können, nicht entgehen sollen, indem beim An¬ schließen des zurückfahrenden Wagens an die Zylinderbank dessen innere Räder bis in den fraglichen Gang hineinragten; die di¬ rekte relevante Ursache seines unglücklichen Handelns liege daher in seinem Unterlassen auch der elementarsten Aufmerksamkeit, das, wenn auch nicht auf einen moralisch verwerflichen Umstand, son¬ dern auf den Arbeitseifer des Verunglückten zurückzuführen, doch rechtlich nicht entschuldbar sei, da irgend ein besonderer Grund dafür, wie z. B. ein die Aufmerksamkeit momentan ablenken¬ des äußeres Geschehnis, oder die infolge vorausgegangener strenger Arbeit eingetretene Abspannung des Verunglückten, nicht vorliege. Dieser Argumentation kann jedoch nicht beigetreten werden; viel¬ mehr ist die Einrede des Selbstverschuldens mit den kantonalen anzen als unbegründet zurückzuweisen. Denn vorab fällt all¬ gemein in Betracht, daß dem Verunglückten zufolge feines jugend¬ lichen Alters, welches naturgemäß eine gewisse Flüchtigkeit des ganzen Wesens bedingt, bei Beurteilung seines Handelns über¬ haupt nicht das gleiche Maß von Überlegung und Aufmerksam¬ keit zuzumuten ist, wie einem erwachsenen Menschen. Dazu aber kommt, daß die konkrete Situation, bei welcher sich der Unfall zu¬ trug, an sich als besonders geeignet erscheint, den Eintritt desselben herbeizuführen. Einmal nämlich steht nach den Akten fest, daß die Fabrikleitung, was die Beklagten übrigens nicht bestreiten, im Interesse des Betriebes auf rasche Besorgung der Maschinenrei¬ nigung hält und die hiezu verwendeten jungen Arbeiter durch II. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 35. 259 Berücksichtigung der Raschheit ihrer Leistungen bei der Lohnbe¬ messung zu möglichster Eile anspornt, und daß Mathias Hengge¬ ler speziell bei der seinen Tod veranlassenden Reinigungsarbeit — entgegen der Behauptung der Beklagten — tatsächlich, wohl nament¬ lich um den Zeitverlust seines weiten Weges bis ans äußerste Ende der Maschine wettzumachen, durch den Gang zwischen den Selfaktors II und III gesprungen ist (Zeugnis des Spinners Karl Iten). Und sodann genügte zur Herbeiführung des fatalen Ausgangs, zufolge der Anordnung der beiden Selfaktors mit gegeneinander gekehrten Zylinderbänken zu beiden Seiten des schmalen Ganges, die einfache Verwechslung dieser beiden Seiten im Momente des Bezugs der Arbeitsstellung, also schon ein bloß momentaner Vorstellungsfehler, der natürlich auch trotz allfällig vorheriger Wahrnehmung des Verunglückten im Sinne der Aus¬ führungen der Beklagten, daß der Selfaktor III im Betrieb stehe, möglich war und jedenfalls durch den Umstand wesentlich be¬ günstigt wurde, daß zum Bezuge der Arbeitsstellung eine unbe¬ queme Körperhaltung (Beugung des Rumpfes, um unter der Zylinderbank durchzukriechen) angenommen werden mußte. Bei diesen Verhältnissen aber erscheint das verhängnisvolle Versehen des Verunglückten als durchaus entschuldbar, und es rechtfertigt sich diese Annahme umsomehr, als nach den Aussagen mehrerer Zeugen das gleiche Versehen in dem fraglichen Gange vorher schon wiederholt andern „Aufsteck=Knaben“ passiert ist und je¬ weilen nur deswegen keine ernstlichen Folgen hatte, weil die be¬ treffenden Knaben kleiner waren, als der Verunglückte Henggeler und deshalb vom zurückfahrenden Wagen nur unerheblich ge¬ troffen wurden.

3. Demnach sind die Voraussetzungen der Haftpflicht mit Bezug auf das Unfallereignis als gegeben zu erachten, und es ist der Kläger, zu dessen Unterhalt der Getötete, nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanzen auf Grund des einschlägigen kanto¬ nalen Rechts, verpflichtet war, gemäß Art. 6 Abs. 1 litt. a FHG berechtigt zum Ersatze der Beerdigungskosten und des wirk¬ lichen Wertes des ihm durch den Tod des Sohnes entzogenen Unterhaltungsanspruches. Nun ist die Möglichkeit, d. h. die zu¬ künftige Verwirklichung eines solchen Anspruchs nach den kon¬

kreten Umständen grundsätzlich unbedenklich zu bejahen, da einer¬ seits der Kläger notorisch vermögenslos ist und daher in höherem Alter, bei eintretender gänzlicher Aufhebung oder doch wesentlicher Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit, nebst seiner Frau aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Unterstützung durch die Kinder angewiesen sein wird, und da anderseits der Verunglückte später als ausgelernter Spinner, jedenfalls auf einen Lohn gekommen wäre, der ihm etwelche Unterstützung der Eltern ermöglicht hätte und der Ausmittlung des Unterstützungsbetrages und damit der Haftpflichtentschädigung des Klägers zu Grunde zu legen ist, wobei lediglich das gesetzliche Maximum dieser Entschädigung sich nach dem geringeren Lohn des Verunglückten zur Zeit des Unfalls bestimmt. Für das Maß des zukünftigen Unterhaltungs¬ anspruches aber fehlen der Natur der Sache nach bestimmte Anhaltspunkte, und ist deshalb der Richter zur Festsetzung der Entschädigung des Klägers wesentlich auf sein subjektives Er¬ messen angewiesen. Immerhin erscheint die vom Obergericht zu¬ gesprochene Entschädigung in Würdigung aller Verhältnisse als zu hoch gegriffen; sie ist in Anbetracht namentlich, daß die Eltern des Verunglückten noch rüstig und arbeitsfähig sind und daß die Pflicht ihrer späteren Unterstützung den Geschwistern des letztern mitobliegt, wenn auch einzelne derselben wegen Kränklichkeit hiefür nicht erheblich in Betracht fallen mögen, auf den Betrag von 1000 Fr. herabzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird teilweise gutgeheißen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Januar 1906 dahin abgeändert, daß die dem Kläger zugesprochene Aver¬ salsumme auf 1000 Fr. nebst Zins à 5 % seit dem Friedens¬ richtervorstande herabgesetzt wird.