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34. Arteil vom 21. Juni 1906 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Bühler-Manz, Kl. u. Ber.=Bekl. Betriebsunfall, Art. 2 EHG (Scheuwerden eines Pferdes beim Heran¬ nahen eines Eisenbahnzuges). — Kausalzusammenhang; tatsächliche Feststeilungen, Art. 81 0G. — Selbstverschulden des Verletzten? A. Durch Urteil vom 17. März 1906 hat die erste Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagte ist pflichtig, dem Kläger 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 1904 zu bezahlen. Die Mehrførderung wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell die vom Obergericht festgesetzte Entschädigung mit Rücksicht auf das eigene Verschulden des Klägers angemessen zu reduzieren. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten deren schriftlich gestelltes Berufungsbegehren erneuert; der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der im Jahre 1855 geborene Kläger Jean Bühler=Manz welcher in Wildberg (Kt. Zürich) ein landwirtschaftliches Heim¬ wesen besitzt und neben dessen Bewirschaftung, verbunden mit Handel in Landesprodukten, für zwei Geschäftshäuser in Uster reiste, erlitt am 25. März 1904 folgenden Unfall: In seiner Einspänner=Chaise auf der Fahrt von Wildberg nach Uster be¬ griffen, fand er gegen 11 Uhr vormittags den Bahnübergang der Straße Rußikon=Pfäffikon unterhalb der Station Pfäffikon für den von Fehraltorf fälligen Personenzug Nr. 2395 gesperrt und war gezwungen, die Einfahrt dieses Zuges, sowie die unmittelbar nachfolgende Ausfahrt des denselben auf der Station Pfäffikon kreuzenden und hier schon bereit stehenden Güterzuges Nr. 4398 gegen Fehraltorf abzuwarten. Er hielt, ohne abzusteigen, auf etwa 30 Meter Entfernung vor der geschlossenen Barriere, beim Garten des Restaurants „Neueck“, an. Bei der Ausfahrt des Güterzuges, dessen Lokomotive durch Ausströmenlassen von Dampf aus den geöffneten sogenannten Schlammhahnen ein starkes Geräusch ver¬ ursachte, nun scheute das Pferd des Klägers und rannte, seit¬ wärts ausweichend, mit dem Gefährt an einen Birnbaum. Durch den Anprall wurde die Chaise gänzlich demoliert und der Kläger herausgeschleudert. Er erlitt einen Bruch des linken Unterschenkels und wurde sofort in das Krankenasyl Pfäffikon übergeführt. Hier mußte ihm in der Folge, wegen eintretenden Wundbrandes, das linke Bein im Oberschenkel amputiert werden. Er blieb bis im Oktober 1904 in ärztlicher Behandlung und geht seit erfolgter Ausheilung der Operation mit einem künstlichen Bein. Im Sommer 1904 erhob er wegen seines Unfalls zunächst gegen das Bedienungspersonal der Lokomotive des Güterzuges Nr. 4398, insbesondere gegen den Lokomotivführer Mittner, weil dieser die Schlammhahnen reglementswidrig offen gehalten und das Zischen der Maschine trotz Wahrnehmung des scheuenden Pferdes nicht abgestellt habe, Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung und leitete sodann gegen die Schweizerischen Bundesbahnen den vorliegenden Haftpflichtprozeß ein, in welchem er eine Forderung von insgesamt ursprünglich 20,000 Fr., später — nach Abschluß der genannten Strafuntersuchung, die durch Beschluß des Re¬ gierungsrates des Kantons Zürich vom 15. Dezember 1904, in Bestätigung der Verfügung der Untersuchungsbehörden, sistiert wurde — 25,000 Fr., geltend machte, gestützt auf die Art. 2, 5 und 7 EHG. Die Beklagten bestritten die Klage grundsätzlich und dem Maße nach, indem sie das Vorliegen eines haftpflichtigen Betriebsunfalles verneinten und ferner die Einrede des Selbst¬ verschuldens erhoben, evenkuell Reduktion der (im einzelnen auch an sich beanstandeten) Forderung wegen wesentlichen Mitver¬ schuldens des Klägers verlangten. Das Bezirksgericht Zürich als erste Instanz hieß die Klage auf Grund der Art. 2 und 5 EHG in dem, nach seiner Auffassung, aus diesem Gesichtspunkte ge¬ forderten Betrage von 20,000 Fr. gut, und das Obergericht das Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid durch das eingangs angeführte Urteil.
2. Zur Begründung der Einrede des mangelnden Betriebsun¬
falls hat der Vertreter der Beklagten heute wesentlich geltend gemacht: Der Betriebsunfall erfordere begrifflich allerdings nicht eine unmittelbare Einwirkung des Betriebes, eine direkte körper¬ liche Verursachung des Unfalles durch die Betriebseinrichtung der Bahn, sondern sei wohl auch bei bloß unmittelbarer, übertragener Einwirkung des Betriebes, wie z. B. dem die Umgebung beein¬ flussenden Lärm eines Zuges gegeben. Eine solche bloß mittel¬ bare Einwirkung sei jedoch nur relevant, sofern sich der Unfall als unvermeidliche Folge derselben darstelle. Dies aber sei vor¬ liegend nicht der Fall, indem das angeblich kaufale Geräusch der Lokomotive des ausfahrenden Güterzuges das vertraute Pferd des Klägers bei der gegebenen Entfernung des Gefährts von der Bahnlinie normalerweise, d. h. ohne Mitwirkung eines ander¬ weitigen Umstandes — wahrscheinlich ungenügender Beaufsichti¬ gung oder unrichtiger Behandlung des durch das Warten unruhig gewordenen Tieres — nicht zum Scheuen gebracht und so den Unfall nicht herbeigeführt hätte. Allein diese Argumentation, welche in einem Entscheide des österreichischen obersten Gerichtshofes vom 24. Mai 1902 (Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen, 19 Nr. 178 S. 237 f.) für das österreichische Recht vertreten wird, entspricht der grundlegenden Haftungsbestimmung des Art. 2 schweiz. EHG nicht. Als „beim Betriebe“ der Bahn erfolgter Unfall im Sinne desselben ist nach feststehender Praris jedes, die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen nach sich ziehende Ereignis aufzufassen, welches durch eine dem Eisen¬ bahnbetriebe eigentümliche Einwirkung — wozu, wie das Bundes¬ gericht schon in Sachen Seetalbahn gegen Geißeler (AS 25 II Nr. 33 Erw. 1 S. 282) näher ausgeführt hat, speziell das Er¬ schrecken von Zugtieren durch die eigenartigen Geräusche des fahrenden Bahnzuges gehört — verursacht worden ist. Der Be¬ triebsunfall setzt, m. a. W., lediglich den rechtlich relevanten Kausalzusammenhang des Unfalls bezw. seiner Schadensfolgen mit dem Bahnbetriebe voraus. Dieser Zusammenhang aber ist hier, nach Lage der Akten für das Bundesgericht verbindlich, fest¬ gestellt. Denn die kantonalen Instanzen, speziell das Obergericht, haben an Hand der Depositionen der Zeugen des Unfalls, welche übereinstimmend aussagen, daß das Scheuen des Pferdes bei der Ausfahrt des Güterzuges, dessen Lokomotive Dampf und Rauch habe ausströmen lassen, stattgefunden habe, in Verbindung mit den beim Augenschein an Ort und Stelle gemachten Beobachtungen und dem Umstande, daß jede andere bestimmte Erklärung des Scheuwerdens fehle, auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen, das Pferd sei infolge des vom Bahnzuge verursachten Lärms scheu geworden. Und diese Annahme involviert weder eine Verletzung des Rechtsbegriffs des Kausalzusammen¬ hangs, noch ist sie in tatsächlicher Hinsicht nach Maßgabe des Art. 81 OG zu beanstanden. Somit erweist sich die in Frage stehende Einrede als unstichhaltig.
3. Ein ihre Haftpflicht laut Art. 2 EHG ausschließendes Selbstverschulden des Klägers sodann wollen die Beklagten darin erblicken, daß der Kläger auf dem Gefährt sitzen geblieben sei, während er absteigen und das durch das längere Warten und den einfahrenden Personenzug unruhig gewordene Pferd hätte beruhigen sollen. Diese Einrede kann jedoch nach den gegebenen Verhältnissen ebenfalls nicht gutgeheißen werden. Aus den Akten geht hervor, daß das Pferd des Klägers ein durchaus vertrautes, insbesondere eisen¬ bahn= und automobilfrommes Tier war, welches der Kläger schon mehrere Jahre im Besitz hatte und daher zweifellos genau kannte. Auch ist anzunehmen, daß der Kläger zufolge seiner beruflichen Tätigkeit ein geübter Fahrer war. Danach, in Verbindung mit dem weitern Umstande, daß er in größerer Entfernung vom Bahn¬ übergang anhielt, nun kann ihm der Vorwurf fahrlässigen Ver¬ haltens, der Außerachtlassung der ihm zuzumutenden Vorsicht eines gewissenhaften Pferdelenkers, jedenfalls nicht schon deswegen gemacht werden, weil er vor dem kritischen Momente des Scheuens seines Pferdes nicht vom Gefährt gestiegen war, selbst wenn das Pferd schon bei der Einfahrt des Personenzuges etwas unruhig geworden sein sollte, wie zwei der Zeugen (Martha Baumann¬ Mäder) im Gegensatz zu allen übrigen, nach denen das Pferd bis zur Ausfahrt des Güterzuges vollständig ruhig war, gesehen haben wollen. Daß er aber sodann nicht im kritischen Momente noch absprang, vermag ein Verschulden ebenfalls nicht zu be¬ gründen, auch wenn das Verlassen des Gefährts in jenem Mo¬ mente bei der Schnelligkeit des ganzen Vorgangs überhaupt noch
rechtzeitig möglich und richtiger gewesen sein sollte, als der Ver¬ such, das Pferd vom Sitze aus durch die Zügel zu beherrschen, da, wie das Obergericht zutreffend annimmt, einem Haftpflicht¬ kläger nicht zugemutet werden darf, daß er im Augenblicke der Gefahr die Geistesgegenwart besitze, gerade das richtige Verhalten zu wählen. Bei dieser Sachlage aber kann dahingestellt bleiben, ob sich die Organe der Beklagten, gemäß dem Standpunkte dieser letzteren im Prozesse, mit Bezug auf die Verursachung des Un¬ falls völlig korrekt benommen haben, oder ob nicht vielmehr, wie das Obergericht in Abweichung von der ersten Instanz angenommen hat, der Lokomotivführer des Güterzuges, entgegen der Vorschrift des einschlägigen Dienstreglementes vom 1. Juni 1900 (Art. 19 Ziffer 5), die Schlammhahnen der Lokomotive auch noch beim Passieren des Bahnüberganges offen gelassen und durch das hier¬ aus resultierende Zischen des ausströmenden Dampfes gerade in diesem Momente das Pferd des Klägers erschreckt habe. Denn die grundsätzliche Haftung der Beklagten nach Maßgabe des Art. 5 EHG, welche heute, da der Kläger gegen den seinen weitern An¬ spruch aus Art. 7 EHG abweisenden Entscheid der kantonalen Gerichte die Berufung nicht ergriffen hat, allein noch in Frage steht, ist ohnehin gegeben, indem die Beklagten nach Art. 2 EHG eben auch den für sie bloß zufälligen Eintritt des Unfalls - außer bei hier nicht nachgewiesenem und auch gar nicht behaup¬ teten Vorliegen höherer Gewalt — zu vertreten haben.
4. Nach dem gesagten liegt auch zu einer Reduktion der heute in ihren ziffernmäßigen Grundlagen nicht mehr bestrittenen Eni¬ schädigungsbemessung der kantonalen Instanzen wegen Mitver¬ schuldens des Klägers kein Grund vor. Es ist daher die Berufung der Beklagten im vollen Umfange abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der ersten Appellationskammer des Obergerichts des Kan¬ tons Zürich vom 17. März 1906 in allen Teilen bestätigt.