Volltext (verifizierbarer Originaltext)
36. Arteil vom 13. Juni 1906 in Sachen Kohler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Papierfabrik Biberist, Bekl. u. Ber.=Bekl. Voraussetzungen der Berufung: Haupturteil, Art. 58 0G. (Abwei¬ sung der Klage wegen Verjährung.) — Verjährung; Suspension wegen Nichterstattung der Unfallanzeige. Art. 12 FHG, Art. 8 Novelle zum FHG. Verpflichtung zur Unfallanzeige. A. Durch Urteil vom 27. April 1906 hat das Obergericht des Kantons Solothurn über die Streitfrage: Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger eine Haftpflichtentschädi¬ gung von 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit 2. Januar 1901 zu bezahlen? nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und sich aus diesem Grunde geweigert hatte, die Klage einläßlich zu beantworten, erkannt: Die Beklagte ist nicht gehalten, sich auf die Klage des Alfred Kohler einzulassen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei dahin abzuändern, daß die Verjährungseinrede der Beklagten als unbegründet er¬ klärt werde. C. (Armenrecht.) D. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers seinen Antrag begründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger arbeitete im Jahre 1901 in dem der Haft¬ pflicht unterstehenden Betrieb der Beklagten. Er behauptet in der Begründung seiner am 15. Dezember 1905 erhobenen Klage, daß er am 2. Januar 1901 beim Heben einer schweren Papierrolle sich infolge Überanstrengung einen beidseitigen Leistenbruch zu¬ gezogen habe. Er legt ein Zeugnis von Dr. Steiner in Bibe¬
rist zu den Akten, wonach er am 2. Januar 1901 wegen eines beim Heben einer schweren Papierrolle ausgetretenen Bruches ein Bruchband erhalten hat. Gestützt auf ein Zeugnis desselben Arztes vom 6. Januar 1901 wurde er auf Rechnung der Krankenunterstützungskasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist von diesem Datum an eine Zeit lang wegen „Bruchansatzes (be¬ ginnenden Bruchs)“ ärztlich behandelt. Der Kläger will den an¬ geblichen Unfall den Organen der Beklagten sofort gemeldet haben doch hätten sich diese geweigert, ihm einen Unfallsschein auszu¬ stellen und ihm mit Entlassung gedroht, falls er Entschädigungs¬ ansprüche erhebe. Infolge dieser Androhung habe er damals auf die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche einstweilen verzichtet. Die Beklagte hat der Klage die Verjährungseinrede entgegen¬ gestellt gestützt auf Art. 12 FHG, wogegen der Kläger unter Berufung auf Art. 8 letzten Absatz der Novelle zum FHG ein¬ gewendet hat, daß die Klage mangels Erstattung der vorgeschrie¬ benen Unfallanzeigen durch die Beklagte nicht habe verjähren können. Die erste Instanz, das Amtsgericht Bucheggberg=Krieg¬ stetten, hat auf Grund eines Beweisverfahrens — Einvernahme des Werkführers und des Saalmeisters, die im Betrieb der Be¬ klagten Vorgesetzte des Klägers waren und verschiedener Neben¬ arbeiter — festgestellt, daß der Kläger den Unfall der Fabrik¬ leitung nicht zur Anzeige gebracht habe und daß diese vom an¬ geblichen Unfall keine Kenntnis hatte. Das Gericht nahm sodann an, daß bei dieser Sachlage eine Anzeigepflicht der Beklagten in Jezug auf den Unfall nicht bestanden habe und die Bestimmung des Art. 8 letzter Absatz leg. cit. dem Ablauf der Verjährung daher nicht entgegenstand. Es wies deshalb durch Urteil vom
21. März 1906 die Klage wegen Verjährung ab, wobei jedoch das Dispositiv der Prozeßlage wegen dahin formuliert wurde, daß die Beklagte nicht gehalten sei, sich auf die Klage einzulassen. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dieses Urteil in dem aus Fakt. A ersichtlichen Urteil.
2. Die Voraussetzungen der Berufung ans Bundesgericht (Art. 56 ff. OG) sind gegeben. Insbesondere erscheint das ange¬ fochtene Urteil als Haupturteil, da es die Klage — wegen Ver¬ jährung — materiell abweist, was allerdings im Dispositiv nicht deutlich zum Ausdruck gelangt ist.
3. Zur Zeit der Klageeinleitung war die einjährige Ver¬ rungsfrist des Art. 12 FHG längst abgelaufen. Nach Art. 8 letzter Abschnitt der Novelle zum FHG, welche Bestimmung der Kläger der Verjährungseinrede entgegenhält, bleibt jedoch die ge¬ nannte Frist suspendiert, wenn der Arbeitgeber es unterlassen hat, die Ausgangsanzeige (nach Form. B) über einen anzeigepflichtigen Unfall zu erstatten (s. AS 30 II S. 223). Vorliegend ist von der Beklagten überhaupt keine Unfallanzeige, also auch speziell keine nach Form. B, gemacht worden. Die Verjährung konnte daher nicht eintreten, falls die Beklagte in Bezug auf den vom Kläger behaupteten Unfall zur Anzeige verpflichtet war. Dies¬ muß aber nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In¬ stanzen, die, weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht ver¬ bindlich sind, von vorneherein verneint werden. Zwar kann der Auffassung, die die kantonalen Gerichte und namentlich das Ober¬ gericht zu vertreten scheinen, nicht beigepflichtet werden, daß nämlich die Anzeigepflicht des Arbeitgebers allgemein eine Ob¬ liegenheit des betroffenen Arbeiters, den Unfall dem erstern zur Kenntnis zu bringen, zur Voraussetzung habe; denn der Unter¬ nehmer ist nach der Novelle zum FHG (Art. 5 und 8) ver¬ pflichtet, über alle erheblichen Unfälle, die sich in seinem Betrieb ereignen, von sich aus und nicht erst auf Initiative des Arbeiters oder Haftpflichtberechtigten die vorgeschriebenen Anzeigen zu er¬ statten. Wohl aber liegt es in der Natur der Sache, daß die Anzeigepflicht nur in Bezug auf solche Unfälle bestehen kann, von denen der Unternehmer weiß, oder bei gehöriger Diligenz seinerseits oder seiner Organe, für die er verantwortlich ist, wissen kann. Nach den Vorinstanzen steht nun fest, daß weder die Fabrik¬ leitung der Beklagten noch deren untere Organe vom angeblichen Unfall des Klägers Kenntnis hatten, und es kann auch nicht gesagt werden, daß sie bei gehöriger Diligenz Kenntnis haben konnten. Nach den eigenen Darstellungen des Klägers sind die Verumständungen des Unfalls, der sich der direkten Wahrnehmung durch Dritte entzog, derart, daß die Organe der Beklagten nicht aus eigener Beobachtung, sondern nur auf Mitteilung des Klägers hin davon erfahren konnten, und eine solche Mitteilung kann nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht als erfolgt gelten. Nach dem gesagten bestand daher von vorneherein keine Anzeigepflicht
der Beklagten hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Unfalls, und es ist daher die Replik aus Art. 8 letzter Absatz leg. cit. gegenüber der Verjährungseinrede von den kantonalen Gerichten mit Recht zurückgewiesen worden. Ob der Beklagten, wie sie geltend macht, auch deshalb keine Anzeigepflicht obgelegen hätte, weil es sich (nach der klägerischen Darstellung) um keinen er¬ heblichen Unfall im Sinne des Art. 4 FG gehandelt hätte, kann bei dieser Sachlage unerörtert bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 1906 bestätigt.