Volltext (verifizierbarer Originaltext)
37. Arteil vom 6. April 1906 in Sachen Hurter, Kl., Wbekl. u. Haupt.=Ber.=Kl., gegen Keller, Bekl., Wkl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Kauf; Rücktritt des Käufers wegen Erfüllungsverzugs des Verkäufers und Schadensersatzklage. — Kompetenz des Bundesgerichts: an¬ zuwendendes Recht (Art. 56 0G). — Art. 122 OR: Verzug und Er¬ füllungsweigerung des Verkäufers. — Schadensberechnung. Konkrete und abstrakte Berechnung. Art. 234 OR. A. Durch Urteil vom 17. November 1905 hat das Handels¬ gericht des Kantons Zürich über das Klagebegehren: „Es sei der Beklagte verpflichtet, an den Kläger durch Arrest „Nr. 113 auf einen bei der Seidentrocknungsanstalt Zürich lie¬ „genden Ballen Rohseide A K Nr. 11 gesicherte 3000 Fr. nebst „Zins zu 5 % seit 31. Mai 1905 und 5 Fr. 80 Cts. Arrest¬ „kosten zu bezahlen“ erkannt: Der Beklagte und Widerkläger ist verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten 1616 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu bezahlen; die Mehrforderung wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger 2866 Fr. 50 Cts. (3000 Fr.—133 Fr. 50 Cts.) nebst Zins zu 5 % seit
31. Mai 1905 zu bezahlen.
2. u. 3. (Kosten.)
4. Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung über das Quantitativ des konkreten Schadens und zur Ausfällung eines „neuen Urteils an das Handelsgericht Zürich zurückzuweisen. C. Der Beklagte hat sich der Berufung rechtzeitig und innert nützlicher Frist angeschlossen und die Anträge gestellt:
a) Es sei die gegnerische Klage gänzlich abzuweisen und die Widerklage in Höhe von 133 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 1905 zu schützen.
6) (Eventuelle Anträge bez. des Quantitativs.) D. (Verhandlung: Festhalten an den Anträgen.) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger kaufte vom Beklagten im Oktober 1904 1000 Kg. Organzin exquis 19/21 gelb grant aus „dies¬ jährigen“ Cotons, lieferbar März=Mai 1905, zu 48 Fr. franko Zürich, zahlbar innert 40 Tagen. Im Januar 1905 machte er sodann eine weitere Bestellung von 2000 Kg. gleicher Ware, lieferbar Mai, Juni, Juli 1905, zu 51 Fr. Bei diesem zweiten Kontrakte war vereinbart, daß der Beklagte berechtigt sein solle, 25,000 Fr. auf den Kläger in von diesem zu acceptierenden drei Monatstratten per 31. Mai 1905 zu entnehmen und sobald diese durch Ware gedeckt seien, in gleicher Weise auf ihn je weitere 25,000 Fr. bis zum Totalbetrag von 75,000 Fr. zu trafsieren. Auf Rechnung des Oktober=Vertrages sandte der Beklagte am 28, Februar 1905 fünf Ballen im Gesamtnettogewicht von 519,28 Kg. Der Kläger beanstandete vier dieser Ballen als zu grob; es kam dann aber eine Einigung der Parteien zustande, wonach der Kläger die Ballen annahm, wenn auch nur als titre 20/21; er bezahlte in der Folge diese Ware. Während des Streites über die Vertragskonformität dieser Ware erklärte der Kläger dem Beklagten, mit Brief vom 27. März 1905, angesichts dieses Vor¬ AS 32 II — 1906
falles ziehe er die Autorisation, auf Rechnung des Januar=Ver¬ trages 25,000 Fr. in drei Tratten per Mai, Juni und Juli auf ihn zu entnehmen, zurück. Er bestätigte diese Erklärung, die vom Beklagten nicht angenommen wurde, in der Folge, zuletzt mit Brief vom 5. Mai 1905, in dem er beifügte: „Wohl aber bitte „ich Sie, nun endlich einmal mit der Lieferung des Kontraktes „vom 29. Oktober fortzufahren“; falls diese dem Beklagten nicht möglich sein sollte, erwarte er von ihm einen Vorschlag, wie er sich „gegen die Kontrakte vom Oktober und Januar abzufinden gedenke“; eine Tratte zum voraus werde er nicht annehmen. Der Beklagte antwortete am 10. Mai 1905: „... Sie irren sich zu „glauben, ich könne meine Kontrakte vom 29. Oktober und 21. Ja¬ „nuar nicht innehalten. Wie ich Ihnen mündlich schon sagte: „alle Dispositionen sind vorgenommen worden, um Ihnen in „diesem Monat 500 Kg. ... à saldo Kontrakt vom 29. Oktober „1904 und zirka 500/600 Kg. .. à conto Kontrakt vom „21. Januar a. c. noch zu liefern. Im Juni werden zirka „600/700 Kg. und im Juli zirka 600/700 Kg. noch zur Ab¬ „lieferung gelangen. Zwei Ballen dieser Organzin sind schon in „der Seidentrocknungsanstalt Zürich und zwei andere liegen „prompt hier, aber Sie müssen die Bedingungen des Kontraktes „vom 21. Januar innehalten, wenn sie wünschen, daß ich die „Auslieferung der Ballen vom 29. Oktober wieder beginnen soll. In dieser Erwartung begrüße ich Sie..... Der Kläger hielt in seiner Antwort vom 14. Mai energisch daran fest, daß er eine Tratte nicht acceptieren könne, da der Beklagte schon einen Ver¬ trag vom August 1904 und nun wieder den Oktober=Vertrag nicht vertragsmäßig ausgeführt habe; er schrieb: „Ich acceptiere „durchaus keine Tratte von Ihnen auf mich. Wenn Sie hievon „die Erfüllung des Kontraktes abhängig machen wollen, so muß „ich Sie ersuchen, mir dies endgültig mitzuteilen, zumal Sie „ohnehin schon verspätet sind und meine Kunden bereits ander¬ „weitig einige Ballen zur Aushilfe kaufen mußten. Ich sehe „deshalb voraus, daß die 500 Kg. vom 29. Oktober, ebenso die „500/600 Kg. à conto Kontrakt vom 20. Januar nicht mehr „per Mai hereingenommen werden, sondern sich per Mai/Juni „verteilen werden u. s. w. Anläßlich Ihres Besuches vom 15. April „sagten Sie mir, daß Sie mir Lauf April noch etwas senden „werden, und heute, also Mitte Mai, besitze ich noch nichts. Die „Verantwortlichkeit dieser Verspätungen fällt zu Ihren Lasten...“ Der Beklagte erwiderte unterm 17. Mai, das Verhalten des Klägers sei widerspruchsvoll, er werde sich nächstens nach Zürich begeben, um Aufschlüsse von ihm zu verlangen. Am 20. Mai schrieb nun aber der Kläger dem Beklagten, nachdem er ihm ver¬ schiedene Vorwürfe über „Entstellungen“ u. dergl. gemacht hatte: „Wohl aber schrieb ich Ihnen am 5. Mai, daß Sie nun endlich „mit den Lieferungen gegen Kontrakt vom 29. Oktober 1904 fort¬ „fahren möchten; allein bis zur Stunde bin ich ohne Ware und „wenn Sie in einem Monat 1000 Kg. zu liefern haben, so haben „Sie davon schon etwas zu Anfang des Monats zu spedieren und „nicht alles in der letzten Dekade. Ich bezweifle übrigens daß Sie „imstande sind, 1000 Kg. in dieser Dekade noch zu liefern. Heute „wieder machte mir ein Kunde Vorwürfe, daß er noch nichts er¬ „halte. Ich erklärte ihm, daß ich Ersatz liefern müsse, indem von „Ihnen nichts erhalte. Ich bin nun dieses Ihres trölerhaften „Treibens satt und erkläre Ihnen hiemit ausdrücklich, daß ich „meine beiden Kontrakte vom 29. Oktober 1904 und 20. Ja¬ „nuar 1905 annulliere. Für meine Mehrauslagen und ent¬ „gangenen Gewinn auf obigen zwei Abschlüssen belaste ich Sie „mit 3000 Fr., deren Vergütung ich entgegensehe. Da ich voraus¬ „sehe, daß Sie die in Frage stehenden zwei Kontrakte nicht aus¬ „führen können, so annulliere ich dieselben heute schon, d. h. bevor „die Preise noch mehr in die Höhe gegangen sind, wodurch sich „die Angelegenheit nur noch schwieriger für Sie gestalten würdet „und ich mich mit meinen Kunden wegen Ihrer Unzuverlässigkeit „nicht überwerfen will.“ Mit Brief vom 24. Mai bestätigte er diese Erklärungen; er fügte bei, er könne melden, daß er sich für die 500 Kg. Organzin 19/21, welche der Beklagte à saldo Kontrakt vom 29. Oktober noch zu liefern habe, „anderweitig entsprechend decken“ könne. Der Kläger erwirkte dann Arrest auf einen der vom Beklagten im Mai an die Seidentrocknungsanstalt Zürich gelieferten Ballen und erhob hierauf Klage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, wogegen der Beklagte mit Widerklage Zwischenzinsen im Betrag von 133 Fr. 50 Cts. for¬ derte. Diese Forderung ist vom Kläger anerkannt worden.
2. Mit seiner Klage hatte der Kläger ursprünglich 3000 Fr
für den Oktober=Vertrag und 2000 Fr. für den Januar=Vertrag gefordert, die er als Schadensersatz aus Erfüllungsverzug des Beklagten substanziierte. Das in Fakt. A wiedergegebene Urteil der Vorinstanz beruht auf der Auffassung, hinsichtlich des Januar¬ Vertrages sei der Rücktritt des Klägers ungerechtfertigt gewesen und die Klage daher abzuweisen; dagegen sei der Rücktritt vom Oktober=Vertrag gerechtfertigt gewesen, indem der Beklagte die Erfüllung verweigert resp. an eine unzulässige Bedingung — An¬ nahme von Tratten des Beklagten auf den Kläger — abhängig gemacht habe. Mit seiner Berufung hält nun der Kläger nur noch den aus dem Oktober=Vertrag geltend gemachten Schadener¬ satzanspruch im vollen Umfange, abzüglich der anerkannten 133 Fr. 50 Cts. Gegenforderung des Beklagten, aufrecht, wäh¬ rend der Beklagte mit seiner Anschlußberufung in erster Linie Abweisung auch dieses Anspruches in toto fordert und in seinen Eventualanträgen verschiedene Berechnungen des Schadens aufstellt.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Streitsache ist auch hinsichtlich des einzigen Punktes, in dem sie zu Zweifeln Anlaß geben könnte: des anzuwendenden Rechts, ge¬ geben. Zwar folgt sie nicht schon daraus, daß die Parteien über¬ einstimmend sich auf schweizerisches Recht berufen hätten; denn der Kläger hat überhaupt keine besondern Gesetzesbestimmungen angerufen, und der Beklagte hat bestritten, daß er sich in Er¬ füllungsverzug befunden habe, mit Berufung auf die Turiner Platzusancen. Bei dieser Sachlage hat dasjenige Recht zur An¬ wendung zu kommen, dessen Anwendung die Parteien vernünftiger Weise erwarteten oder erwarten mußten, und das ist für die das Schicksal des Rechtsstreites entscheidende Frage: die Frage des Erfüllungsverzuges des Verkäufers, das Recht des Erfüllungs¬ ortes des Verkäufers. Erfüllungsort war nun aber Zürich dorthin, in die Seidentrocknungsanstalt, hatte der Beklagte die Ware zu liefern, und dort war sie vom Kläger in Empfang zu nehmen. Die Vorinstanz hat daher mit Recht schweizerisches Recht zur Anwendung gebracht und das Bundesgericht ist in der Sache zuständig.
4. Die Klage stellt sich rechtlich dar als Schadenersatzklage des vom Kaufvertrage wegen Verzuges des Verkäufers zurücktretenden Käufers. Voraussetzung des Anspruches ist sonach vorab, daß der Beklagte sich im Zeitpunkte, als der Kläger den Rücktritt erklärte,
d. h. am 20. Mai 1905, im Verzuge befand. Nun hatte der Be¬ klagte den Oktober=Vertrag — der einzig noch den Gegenstand des Streites bildet zu erfüllen von März bis Mai 1905, und die Vorinstanz stellt, gestützt auf die Fachkenntnis kaufmän¬ nischer Mitglieder aus ihrem Schoße, fest, diese Vereinbarung bedeute, daß ungefähr je ½ des ganzen Quantums mit Ende der drei Lieferungsmomente fällig wurde, daß der Beklagte, der am Oktober=Vertrag nur (am 28. Februar 1905) 519,28 Kg. oder rund 500 Kg. geliefert hatte, am Tage des Rücktrittes mit dem noch nicht gelieferten Rest des bis Ende April fälligen Quantums, also 166,6 Kg. (zweimal 333,3 Kg. — 666,6 Kg. abzüglich der gelieferten 500 Kg.) im Rückstande war. Diese auf der Anwen¬ dung des kantonalen Prozeßrechtes und gestützt auf die Fachkennt¬ nis der Vorinstanz ergangene tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, und es ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte im Verzuge war. Der Kläger war daher zum Rücktritte berechtigt, und zwar zum sofortigen Rücktritt, wenn es sich um ein Fixgeschäft (Art. 123 OR) handelte, dagegen zum Rücktritt erst nach Ansetzung einer Nachfrist zur Erfüllung, wenn kein Fixgeschäft vorlag (Art. 122 OR). Mit Recht hat die Vor¬ instanz in dieser Hinsicht angenommen, ein Fixgeschäft komme nicht in Frage, schon deshalb nicht, weil die Parteien und ins¬ besondere der Kläger den Vertrag laut der Korrespondenz offenbar nicht als solches haben aufgefaßt wissen wollen; die Vorinstanz weist mit Recht darauf hin, daß andernfalls der Kläger schon Ende April den Rücktritt erklärt haben würde; der Kläger stellt sich denn übrigens vor Bundesgericht auch nicht mehr auf den Standpunkt, der Oktober=Vertrag sei als Fixgeschäft zu qua¬ lifizieren. Eine Fristansetzung zur nachträglichen Erfüllung, die Art. 122 OR beim Verzug in Geschäften, die nicht Fixgeschäfte sind, als Voraussetzung des Rücktrittes aufstellt, hat nun unbestrittener¬ maßen seitens des Klägers nicht stattgefunden. Die bundesgericht¬ liche Praxis hat indessen den Art. 122 OR von jeher dahin ausgelegt, daß eine Fristansetzung zur nachträglichen Erfüll ung dann nicht notwendig sei, wenn deren Nutzlosigkeit von vornherein
klar ist, d. h. wenn der säumige Teil zum voraus erklärt hat, nicht erfüllen zu wollen, oder die Weigerung der Erfüllung anderweitig klar zu Tage tritt oder endlich die Unmöglichkeit der Erfüllung zum voraus feststeht. (Vergl. u. a. BGE 21 S. 535 Erw. 6; 26 II S. 138 Erw. 4.) Die Vorinstanz erblickt nun eine Weigerung richtiger Erfüllung im Briefe des Beklagten vom
10. Mai 1905, worin er die Erfüllung des Oktober=Vertrages an die Erfüllung der im Januar=Vertrage stipulierten Bedingung der Annahme von Tratten knüpfte. Diese Haltung des Beklagten verstoßt in der Tat gegen den Inhalt des Oktober=Vertrages, und es lag auch in jener Weigerung des Beklagten eine Erfüllungs¬ weigerung, da eine solche, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, auch darin zu erblicken ist, daß der Schuldner seine Erfüllungs¬ bereitschaft an Bedingungen und Vorbehalte knüpft, die im Ver¬ tragsverhältnisse der Parteien keinen Grund haben. Auch war die Erklärung des Beklagten durchaus präzis und positiv, er werde den Oktober=Vertrag nicht weiter erfüllen, wenn nicht der Kläger die Bedingungen des Januar=Vertrages erfülle; jedenfalls mußte auch der Kläger die Erklärung des Beklagten so auffassen. Der Kläger hat nun freilich aus dieser Erfüllungsverweigerung nicht sofort einen Grund zum Rücktritt hergeleitet, sondern dem Be¬ klagten, indem er ihn mit Brief vom 14. Mai um „endgültige Antwort“ darum ersuchte, ob der Beklagte an dieser unstatthaften Bedingung und Erfüllungsverweigerung festhalte, implicite eine weitere Frist zur Erklärung darüber, ob er erfüllen wolle, ange¬ setzt. Erst nachdem er hierauf im Briefe des Beklagten vom
17. Mai keine Antwort erhalten, hat er dann den Rücktritt er¬ klärt, den er mit dem „trölerhaften Treiben“ des Beklagten moti¬ vierte. Die Frage spitzt sich daher dahin zu, ob der Kläger nach dem Verhalten des Beklagten hiezu berechtigt war. Nun erklärt die Vorinstanz, das Stillschweigen des Beklagten auf die Aufforde¬ rung des Klägers vom 14. Mai habe „im kaufmännischen Ver¬ „kehr unter derartigen Umständen als eine Ablehnung oder doch „Unterlassung neuer Erklärungen aufgefaßt werden müssen.“ Hierin kann nun zwar nicht etwa eine tatsächliche Feststellung liegen; vielmehr handelt es sich dabei, als bei der Auslegung der rechtlichen Tragweite brieflicher Erklärungen, um eine rechtliche Würdigung der Tatsachen, und in dieser ist das Bundesgericht frei (Art. 81 Abs. 2 OG). Der Auslegung eines Handelsgerichts über die Bedeutung von Erklärungen im kaufmännischen Verkehr dürfte allerdings insoweit besonderes Gewicht beizulegen sein, als sich die Auslegung auf eine spezielle Fachkenntnis jenes Gerichtes stützt, und das dürfte hier nach dem Inhalte des Ausspruches der Vorinstanz der Fall sein, indem es sich hier um die Feststel¬ lung eines Handelsgebrauches handelt. Das Bundesgericht hat daher davon auszugehen, daß im Stillschweigen des Beklagten eine Bestätigung seiner Erfüllungsweigerung, ein Festhalten an seiner unstatthaften Bedingung zu erblicken ist. Danach war denn aber der Kläger am 20. Mai zum Rücktritt vom Oktober=Vertrag berechtigt, und er kann auch seinen Schadenersatz vom Beklagten verlangen, da ein Verschulden des Beklagten ohne weiteres in dessen Haltung liegt.
5. Was nun Art und Größe des Schadens betrifft, so ist es Sache des Klägers, diesen nachzuweisen und zu substanziieren. Der Kläger hat nach dieser Richtung in seiner Klageschrift geltend gemacht, er habe die vom Beklagten durch den Oktober¬ Vertrag bezogene Ware an die Mechanische Seidenstoffweberei Rüti weiterverkauft und sei von ihr unter dem 28. Juni 1905 wegen Nichtlieferung von 500 Kg. mit 2000 Fr. Schadenersatz belastet worden, indem seine Abnehmerin sich zu 54 Fr. 50 Cts. per Kg. gedeckt habe. Die Unmöglichkeit des Klägers, zu liefern, rühre von der Nichterfüllung des Oktober=Vertrages durch den Beklagten her, und damit sei der geltend gemachte Schaden er¬ wiesen; danach ergebe sich außer dem entgangenen Gewinn ein weiterer direkter Schaden. Als „entgangenen Gewinn“ hat er 1000 Fr. geltend gemacht, als Preisdifferenz zwischen dem An¬ kaufspreis und dem Verkaufspreis an Rüti (50 Fr. 50 Cts., wobei aber 50 Cts. außer Betracht fallen, weil sie auf die Dis¬ kontierung entfallen). Der Beklagte hat demgegenüber namentlich ausgeführt, der Kläger hätte sich durch rechtzeitigen Deckungskauf decken können und sollen. Die Vorinstanz sieht als Schaden an „die Differenz zwischen dem Werte, den die Lieferungspflicht des „Beklagten für den Kläger hatte, und dem vereinbarten Kauf¬ „preise", d. h. (per 20. Mai 1905) die Differenz zwischen
51 Fr. 50 Cts. und 48 Fr., also 3 Fr. 50 Cts. per Kg., so daß sich der Schadenersatzanspruch des Klägers für die beim Ok¬ tober=Vertrag noch rückständigen 500 Kg. auf 1750 Fr. belaufe, wovon die anerkannte Gegenforderung des Beklagten, 133 Fr. 50 Cts., in Abrechnung falle. Die Begründung eines weitern Schadenersatzanspruches des Klägers damit, daß er selbst seiner Ab¬ nehmerin, der Mechanischen Seidenstoffweberei Rüti, 2000 Fr. Schadenersatz habe vergüten müssen, sei unstichhaltig, „weil die „Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Beklagten keineswegs die „Nichterfüllung des Vertrages mit Rüti zur notwendigen Folge „gehabt habe. Vielmehr wäre es dem Kläger ... möglich gewesen, „sich die Ware — wenn auch zu höherem Preise — von anderer „Seite zu beschaffen und so seiner Lieferungspflicht gegenüber der „Mechanischen Seidenstoffweberei Rüti Genüge zu leisten. Dieser Begründung gegenüber macht der Beklagte in erster Linie geltend, der Kläger selber habe eine abstrakte Schadensberechnung gar nicht aufgestellt, und die Vorinstanz dürfe daher eine solche nicht einführen. Allein abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine Frage des kantonalen Prozeßrechts handelt, hat der Kläger durch Hinweise auf bundesgerichtliche Urteile und Hafners Kommentar auch eine abstrakte Schadensberechnung aufgestellt, so daß also der Einwand des Beklagten haltlos ist. Der Kläger seinerseits sicht das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkte mit der Begründung an, es liege Verletzung von Bundesrecht darin, daß dem Kläger das Recht der konkreten Schadensberechnung abgesprochen werde; insbesondere sei die Auffassung der Vorinstanz rechtsirrtümlich, daß der Kläger zum Deckungskauf verpflichtet gewesen sei. Dieser Berufungsangriff des Klägers ist unbegründet. Der vom Kauf¬ vertrage wegen Verzuges des Verkäufers zurücktretende Käufer, der Schadenersatz verlangt, kann, wie in der Praxis des Bundes¬ gerichts längst anerkannt ist, entweder den konkreten oder den ab¬ strakten Schaden verlangen (Hafner, Komm., 2. Aufl., Art. 234 Anm. 7); wählt er ersteres, so hat er nachzuweisen, daß er einen konkreten Schaden erlitten hat, und das kann er nun nicht ohne weiteres dadurch, daß er den ihm von seinem Abnehmer belasteten Schaden seinem Verkäufer in Anrechnung bringt. Einem solchen Verfahren steht vielmehr schon der Grundsatz entgegen, daß der Geschädigte den Schaden nicht ins ungemessene darf wachsen lassen und daß er seinerseits das feinige zur Abwendung und Verminderung des Schadens zu tun hat, soweit die gute Treue das erfordert (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 1906 in Sachen Ammann gegen Jeanloz*); schon aus diesem Grundsatze folgt, daß der Kläger zum Deckungskauf verpflichtet ist (vergl. auch Seufferts Archiv 39 Nr. 38), falls er sich seinerseits schon anderweitig durch Weiterverkauf verpflichtet hat. Andernfalls steht der Geltendmachung des konkreten Schadens die Einrede des mangelnden Kausalzusammenhanges entgegen. Im vorliegenden Falle ist diese Einrede gegenüber dem dem Kläger von der Seidenstoffweberei Rüti belasteten Schaden umso begrün¬ deter, als es insbesondere auch an allem Nachweis dafür fehlt, daß die 500 Kg., die zu der Lieferung des Klägers an seine Abnehmerin fehlten, gerade diejenigen sind, die noch vom Oktober¬ Vertrag hätten geliefert werden sollen. Auf diese konkrete Schadens¬ berechnung kann daher nicht eingetreten werden, sondern das Urteil ist auch in diesem Punkte zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung werden abge¬ wiesen, und es ist damit das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 1905 in allen Teilen be¬ stätigt.