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31_II_792

BGE 31 II 792

Bundesgericht (BGE) · 1905-11-03 · Deutsch CH
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104. Arteil vom 3. November 1905 in Sachen Lombard, Odier & Cie., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Colin-Roch, Kl. u. Ber=Bekl. Berufung an das Bundesgericht, Voraussetzungen: Streitwert. Be¬ rechnung des Streitwertes bei Vindikation von Inhaberpapieren, speziell von Bundesobligationen und Titeln einer eidgenössischen Eisenbahnrente. Art. 59, 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 0G. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 29./30. Juni 1905 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren:

a) Der Klage: „Die Beklagten seien verpflichtet, das Eigentumsrecht der Klä¬ gerin an folgenden auf der Amtsgerichtsschreiberei Bern liegenden Inhaberpapieren anzuerkennen und deren Verabfolgung an die Klägerin zu dulden, nämlich:

1. Obligation Nr. 8679 der 3 %igen schweizerischen Bundes¬ anleihe vom 30. Juli 1897, auf 1000 Fr. lautend, nebst zuge¬ hörigen Coupons, Couponbogen und Talon;

2. Titel Nr. 16,079 von Serie I litt. a der 3%igen schwei¬ zerischen Eisenbahnrente, d. d. 1. September 1890, nebst zuge¬ hörigen Coupons, Couponbogen und Talon.“

b) Der Verteidigung:

1. „Die Klägerin sei mit ihren sämtlichen Rechtsbegehren ab¬ zuweisen."

2. Eventuell: „Für den Fall, daß das Gericht die Klägerin als Eigentümerin der Titel mit Zubehörden und der Coupons und diese als gestohlen anerkennen sollte, sei zu erkennen, die Klägerin sei zur Behändigung der Titel samt Zubehörden und der Coupons nur berechtigt gegen Vergütung an die Beklagten des von diesen dafür bezahlten Preises.“ erkannt: Der Klägerin ist das Rechtsbegehren ihrer Klage zugesprochen. Die Klage war am 5. Oktober 1901, die Klagebeantwortung am 9. November 1901 eingereicht worden. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten, unter Wiederauf¬ nahme ihrer vor der kantonalen Instanz gestellten Anträge die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin beantragt Abweisung der Berufung und erhebt in formeller Beziehung die aus Erwägung 1 und 2 hienach ersichtlichen Einwendungen. C. In Beantwortung einer Anfrage des Instruktionsrichters hat die eidgenössische Wertschriftenverwaltung über den Kurs¬ wert der schweizerischen Eisenbahnrente folgende Zahlen mitgeteilt: Pariser Börse: Basler Börse: 1901. 1901. Marchzins ab 1. September 1901 Offeriert zu: Verlangt zu: im Kurs inbegriffen. 99 50

1. Oktober bezahlt

2. 3.4. 5. 6. 7.8. 100 50

54. Oktober 99-

9. Oktober

5. 7.8.„ 98- 10.„ 101 25

9. Oktober 98 50 11. 99 —

12. „ 1905. 1905. Marchzins ab 1. Mai 1905 im Kurs Offeriert zu: Verlangt zu inbegriffen. 97 bezahlt:

24. Juni 98 75 25.26.27.28.

30. Juni 100 25

29. u.30. Juni —

8. August 97

1. Juli.

9. „ 100 75 2.—8. Juli. —

10. „

9. August 99 40 Die beiden streitigen Titel sind vom Instruktionsrichter zu den Akten des Prozesses bezogen worden. Sie lauten beide auf den Inhaber. Die Überschrift des Rententitels lautet: „3% schwei¬ zerische Eisenbahnrente.“ Aus dem Texte desselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: „Die eidgenössische Finanzverwaltung beurkundet hiemit, daß der Inhaber dieses Titels eine jährliche Rente von dreißig Franken zu fordern hat, zahlbar am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres.

Der Bundesrat behält sich jederzeit das Recht vor, mittelst Voranzeige von 12 Monaten die emittierte Rente al pari ins¬ gesamt oder teilweise, jedoch in Mindestbeträgen von 30,000 Fr. Rente gleich 1,000,000 Fr. (eine Million) Kapital abzulösen“; in Erwägung:

1. (Rechtzeitigkeit der Berufung.)

2. Was die von der Berufungsbeklagten aufgeworfene, übrigens von Amtes wegen zu prüfende Frage betrifft, ob der für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert ge¬ geben sei, so ist hierüber, da die Parteien darüber nicht einig sind, in analoger Anwendung von Art. 53 Abs. 3 (vergl. Art. 59 Abf. 2) OG nach freiem richterlichem Ermessen auf summa¬ rischem Wege zu entscheiden. Den Streitgegenstand bilden zwei Inhaberpapiere, deren eines direkt auf 1000 Franken Kapital lautet und deren anderes in¬ sofern ebenfalls einen Nominalwert von 1000 Fr. besitzt, als die Rente von 30 Fr., zu deren Bezug es berechtigt, in der Über¬ schrift desselben als eine 3 %ige bezeichnet wird und als im Texte 30,000 Fr. Rente einem „Kapital“ von 1,000,000 Fr. gleichgestellt werden. Nun besteht aber keine Vorschrift des Orga¬ nisationsgesetzes, wonach bei Inhaberpapieren oder überhaupt bei Wertpapieren für die Berechnung des Streitwertes unter allen Umständen deren Nominalwert maßgebend wäre; vielmehr hat hier, wie bereits angedeutet, immerhin unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 1 OG (vergl. weiter unten) das freie richterliche Ermessen Platz zu greifen. Wenn nun zwar, wie bemerkt, bei Wertpapieren für die Be¬ rechnung des Streitwertes nicht unter allen Umständen deren Nominalwert maßgebend ist, so ist immerhin bei den in casu streitigen Papieren zu beachten, daß mit Rücksicht auf die Person des Schuldners, die Schweizerische Eidgenossenschaft, der aller¬ dings niedrige Zinsfuß von 3%, für sich allein genommen, es nicht rechtfertigen würde, bei der Berechnung des Streitwertes von der Zugrundelegung des Nominalwertes Umgang zu nehmen, Bezüglich des ersten der streitigen Papiere, des Obligationentitels. bei welchem der Schuldner sich zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet hat, kann denn auch füglich gesagt werden, der Streit¬ wert decke sich mit dem Nominalwert. Anders verhält es sich mit der schweizerischen Eisenbahnrente: hier hat sich der Schuldner bloß das Recht der Ablösung durch Auszahlung des Nominal¬ wertes vorbehalten, nicht aber die Verpflichtung hiezu auferlegt. Dieser Umstand hat notwendigerweise einen gewissen wertmindern¬ den Einfluß, so daß daher nicht ohne weiteres auf den Nominal¬ wert des Titels abgestellt werden darf, sondern der Kurswert desselben festzustellen ist. Der Kurs der schweizerischen Eisenbahn¬ rente betrug nun aber, wie den eingezogenen Erkundigungen (vergl. Fakt. C hievor) zu entnehmen ist, zur Zeit der An¬ hängigmachung des Rechtsstreites, d. h. im Oktober 1901, an der in Betracht kommenden schweizerischen Börse (derjenigen von Basel) weniger als 100¼, d. h. weniger als 1000 Fr. Dabei ist allerdings, den schweizerischen Börsenusanzen entsprechend der (in dem laufenden Coupon verkörperte) Marchzins nicht mitgerechnet; es sind aber nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 54 Abs. 1 OG bei der Berechnung des Streitwertes Zinsen und Früchte gerade nicht zu berücksichtigen, und diese Ge¬ setzesbestimmung ist, da sie sich nicht nur auf Ansprüche einer Prozeßpartei gegen die andere, sondern auch auf Ansprüche gegen Drittpersonen bezieht, im Gegensatz zum zweiten Absatz desselben Artikels, auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ebenfalls mit Rücksicht auf Art. 54 Abs. 1 OG dürfen so¬ dann auch solche Coupons, welche zu Beginn der Litispendenz zwar fällig,, aber noch nicht eingelöst waren, nicht zum Kurs¬ wert hinzugerechnet werden. Noch viel weniger kann schließlich davon die Rede sein, die auf den laufenden Coupon folgenden Coupons, sowie den Talon, zum Wert des Haupttitels hinzuzu¬ rechnen; denn der Wert dieser Nebenpapiere ist schon begrifflich im Kapitalwert enthalten. Betrug somit der Wert des Rententitels zur Zeit der An¬ hängigmachung des Rechtsstreites weniger als 1000 Fr., der Wert der beiden streitigen Papiere zusammen also weniger als 2000 Fr., so kann nach Art. 59 Abs. 1 OG auf die vorlie¬ gende Berufung wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten werden. Darauf, ob im Jahre 1899 durch Verkauf der beiden Titel ein Erlös von 2019 Fr. 95 Cts., wie die Beklagten in

der Berufungsinstanz behaupten, oder aber ein solcher von nur 1994 Fr. 25 Cts., wie es in der Hauptverteidigung der Beklag¬ ten hieß, erzielt worden sei, kommt selbstverständlich nichts an;- beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.