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Civilrechtspflege der Berufungsinstanz behaupten, oder aber ein solcher von nur 1994 Fr. 25 Cts., wie es in der Hauptverteidigung der Beklag¬ ten hieß, erzielt worden sei, kommt selbstverständlich nichts an;— beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
105. Arteil vom 10. November 1905 in Sachen N. Kindler & Söhne, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Rhyner=Kropf, Bekl. u. Ber.=Bekl. Berufung an das Bundesgericht, Voraussetzungen: Anwendung oder Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts. Einftuss des Eheab¬ schlusses auf die vorehelichen Schulden der Ehefrau; Wiederauf¬ leben einer Schuld der Ehefrau infolge eingetretener Gütertrennung? Art. 76 OR. Art. 56 und 57 0G. A. Durch Urteil vom 10. Februar 1905 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern die auf Bezahlung von 2838 Fr. 50 Cts. nebst Zins gerichtete Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und unter Beilegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundes¬ gericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte hatte als Witwe Kropf vor ihrer im Jahre 1897 erfolgten Verheiratung mit Hilarius Rhyner, ihrem jetzigen Ehemann, mit welchem sie seit 1901 infolge Konkurses desselben in Gütertrennung lebt, wiederholt Waren von den Klägern be¬ zogen. Am Tage ihrer Heirat betrug der Saldo aus diesem Ge¬ schäftsverkehr 4220 Fr. zu Gunsten der Kläger. Die Beklagte hat vor dem kantonalen Richter behauptet, diese Schuld sei seither durch Zahlungen seitens ihres Ehemannes und durch das Ergeb¬ nis des Konkurses dieses letztern zum mindesten vollkommen ge¬ tilgt worden; die Kläger haben dagegen nur eine Verminderung derselben auf den eingeklagten Betrag zugegeben. Abgesehen davon hatte die Beklagte schon vor der kantonalen Instanz u. a. geltend VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 105. gemacht, durch ihre Wiederverheiratung seien ihre sämtlichen Schulden, und somit auch ihre Schuld gegenüber den Klägern, auf ihren Ehemann übergegangen. Letzterer Einwand ist von dem Appellations= und Kassationshof mit Rücksicht auf Satzung 88 des bernischen CGB geschützt worden. Die Gegeneinwände der Kläger, es sei die Schuldpflicht der Beklagten von dieser seit ihrer Heirat stillschweigend anerkannt bezw. wieder auf sich genommen worden, und auch abgesehen davon sei die Schuld jedenfalls im Jahre 1901 mit der infolge Konkurses des Ehemannes einge¬ tretenen Gütertrennung wieder aufgelebt, sind vom Appellations¬ und Kassationshof als unbegründet erklärt worden. Es wurde daher die Klage abgewiesen, ohne daß untersucht worden wäre, ob die ursprüngliche Schuld der Beklagten seit deren Eheabschluß durch Zahlungen getilgt oder doch stärker reduziert worden sei, als die Kläger berechnen. In ihrer Berufung haben die Kläger den in Erwägung 2 hienach behandelten Standpunkt eingenommen und am Schlusse erklärt, die andern Standpunkte, welche von ihnen vor der kanto¬ nalen Instanz eingenommen worden seien, seien „mehr eventuelle“ Für den Fall, daß der Hauptstandpunkt verworfen werden sollte, seien die Kläger immerhin der Ansicht, „daß denn doch das Ver¬ halten der Beklagten und ihres Ehemannes so gewesen sei, daß die Firma Kindler & Söhne wohl berechtigt ist, von der Be¬ klagten Zahlung zu verlangen“; „diesfalls“ werde auf die Akten verwiesen.
2. Nach der Auffassung der Kläger und Berufungskläger ist im vorliegenden Falle eidgenössisches Recht insofern verletzt als der kantonale Richter aus Satzung 88 des bernischen CGB einen im schweizerischen Obligationenrecht nicht anerkannten Obligationen=Erlöschungsgrund abgeleitet habe. Im Gegensatz zum Standpunkt des angefochtenen Urteils müsse die Frage, ob die Beklagte infolge ihrer Heirat aufgehört habe, Schuldnerin der Kläger zu sein, nach eidgenössischem Rechte beurteilt und daher verneint werden. Nun ist es allerdings richtig, daß das schweizerische Obli¬ gationenrecht, von einzelnen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalten des kantonalen Rechts abgesehen, die Erlöschungs¬
Civilrechtspflege. gründe der bundesrechtlich geregelten Obligationen erschöpfend normiert, so daß es den Kantonen nicht freisteht, daneben noch kantonalrechtliche Erlöschungsgründe einzuführen oder beizubehalten (vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XIII, S. 202, Erw. 4, Bd. XIV, S. 629, Erw. 4), und es ist auch richtig, daß es sich im vorliegenden Falle um ein bundesrechtlich geregeltes Schuld¬ verhältnis, nämlich um Rechte und Verbindlichkeiten aus Kauf¬ vertrag handelte. Dagegen ist es nicht richtig, daß der kantonale Richter aus Satzung 88 des bernischen CGB einen Obligationen¬ Erlöschungsgrund abgeleitet habe. Vielmehr erklärt der Ap¬ pellations= und Kassationshof ausdrücklich, es seien mit der Wiederverheiratung der Beklagten „sämtliche Schulden derselben, mithin auch die in Frage stehende Schuld gegenüber den Klägern, auf ihren Ehemann Hilarius Rhyner übergegangen“, und es ergibt sich aus der im Urteil enthaltenen Anführung von Leuenberger, Vorlesungen über das bernische Privatrecht, Bd. IV, S. 84, daß hiebei eine eigentliche Universalsuccession an¬ genommen wurde, was übrigens der herrschenden Auffassung über den Einfluß des Eheabschlusses auf die Schulden der Frau nach bernischem Ehegüterrecht entspricht (vergl. Leuenberger a. a. O., sowie Huber, Schweiz. P.=R., Bd. I, S. 299). Nun hat aber das Bundesgesetz über das Obligationenrecht, wie überhaupt das Bundesrecht, den Übergang von Forderungen und Schulden in¬ folge von Universalsuccession als eine grundsätzlich dem Familien¬ und Erbrecht angehörende Materie nicht regelt. Es konnte somit durch den Entscheid über die Frage, ob die Beklagte infolge ihrer Heirat aufgehört habe, Schuldnerin der Kläger zu sein, Bundes¬ recht nicht verletzt werden.
3. Vor der kantonalen Instanz hatten die Kläger allerdings (vergl. Erw. 1, Abs. 1 hievor) eventuell den Standpunkt einge¬ nommen, die Beklagte hafte für ihre vorehelichen Schulden des¬ halb neben ihrem Ehemanne, weil sie nach ihrer Verheiratung ihr Gewerbe als Handelsfrau im Sinne von Art. 35 OR selb¬ ständig weiterbetrieben und ihre Schuldpflicht gegenüber den Klägern anerkannt habe. Insofern lag also in der Tat eine in Anwendung eidgenössischen Rechtes zu entscheidende Frage vor (nämlich die Frage, ob eine nach Art. 35 OR verbindliche VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. No 105. Schuldübernahme stattgefunden habe). Allein die Kläger haben diesen auf Art. 35 OR gegründeten Standpunkt in ihrer Be¬ rufungsschrift fallen gelassen. Denn es wird die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, daß die Beklagte keine Handelsfrau gewesen sei, weil sie nach der Verheiratung überhaupt das Ge¬ schäft gar nicht weiter betrieben habe, und hiezu auf jeden Fall auch die Einwilligung des Ehemannes nicht vorgelegen habe, weil eine solche nicht einmal behauptet worden sei, mit keinem Worte weder als aktenwidrig, noch als rechtsirrtümlich angefochten. Die bloße Bemerkung am Schlusse der Berufungsschrift, „daß denn doch das Verhalten der Beklagten und ihres Ehemannes so ge¬ wesen sei, daß die Firma Kindler & Söhne wohl berechtigt sei, von der Beklagten Zahlung zu verlangen“, enthält nicht einmal die Behauptung, geschweige denn den Nachweis einer Aktenwidrig¬ keit der bezüglichen kantonalen Feststellungen.
4. Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung, „daß die Schuldpflicht der Beklagten zufolge der zwischen den Ehegatten Rhyner eingetretenen Gütertrennung ipso jure wiederaufge¬ lebt sei“ (vergl. Erw. 1, Abs. 1 hievor). Es mag unerörtert bleiben, ob die Kläger vor der kantonalen Instanz diese Be¬ hauptung in dem Sinne aufgestellt hatten, daß mit dem Eintritt der Gütertrennung die fragliche Schuld wieder auf die Beklagte übergegangen oder in der Person der Beklagten von neuem entstanden sei: in der Berufungsschrift wird jedenfalls an den Eintritt der Gütertrennung lediglich die Folge geknüpft, daß nun die Beklagte für ihre nie untergegangene und nie mit befreiender Wirkung für sie auf ihren Ehe¬ mann übergegangene Schuld wieder persönlich belangt werden könne. Dieses Argument setzt aber voraus, daß der Schuldenübergang infolge Heirat nicht stattgefunden habe, eine Voraussetzung, welche nach dem vom Bundesgerichte nicht zu überprüfenden Entscheide des kantonalen Richters (vergl. Erw. 2 hievor) nicht zutrifft. Übrigens würde in der Behauptung des Wiederauflebens einer Schuld infolge Eintritts der Gütertrennung nicht die Geltend¬ machung eines bundesrechtlichen, sondern diejenige eines kantonal¬ rechtlichen Obligationenentstehungs= oder =übergangsgrundes liegen,
Civilrechtspflege. 800 so daß (vergl. Art. 76 OR, sowie Erw. 2 hievor) die Kompe¬ tenz des Bundesgerichtes wiederum nicht gegeben wäre.
5. Nach eidgenössischem Rechte wäre allerdings die Frage zu beurteilen gewesen, ob, wie in der Klagebeantwortung be¬ hauptet worden war, die ursprüngliche Schuld der Beklagten seit deren Eheabschluß durch Zahlungen getilgt oder doch stärker redu¬ ziert worden sei, als die Kläger berechnen. Allein diese Frage ist durch das angefochtene Urteil nicht entschieden worden und brauchte auch nicht entschieden zu werden, vom Augenblicke an, wo die Klage aus einem hievon unabhängigen Grunde abge¬ wiesen wurde. Es liegt also nicht nur keine Streitigkeit vor, welche von den kantonalen Gerichten „unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden“ ist, sondern es liegt auch keine solche vor, welche „nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden“ war, und es erscheint somit die von den Klägern eingelegte Berufung gemäß Art. 56 OG als unzulässig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
106. Arteil vom 17. November 1905 in Sachen Leutwyler, Rev.=Kl., gegen Huber=Menke, Rev.=Bekl. Revision bundesgerichtlicher, in der Berufungsinstanz erlassener Civil¬ urteile. Art. 95 ff. 0G, Art. 192 ff., spez. 192 Ziff 2 BOP. Neue «entschiedene » Beweismittel, die als Revisionsgrund dienen, sind nur Beweismittel für Tatsachen, die im früheren Prozesse schon vorge¬ bracht worden sind; neue Tatsachen und Beweismittel für neu vor¬ gebrachte Tatsachen sind ausgeschlossen. A. Durch Urteil vom 15. September 1900 hat das Bundes¬ gericht unter Abweisung einer Berufung des damaligen Beklagten und heutigen Revisionsklägers folgendes Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich bestätigt: „Der Beklagte ist verpflichtet, die dem W. Hauser zum Schweizerhof in Luzern im August 1896 VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 106. verkauften zwei Marken « Poste locale » ohne Kreuzeinfassung zurückzunehmen und den Kaufpreis von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 1896 an die Klägerin zu bezahlen. Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage hatte gelautet: „ der zwischen dem Beklagten und W. Hauser zum Schweizerhof in Luzern im August 1896 abgeschlossene Kaufvertrag betr. zwei Marken « Poste locale » ohne Kreuzeinfassung als aufgehoben zu erklären und ist der Beklagte verpflichtet, den Kaufpreis von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 1896 an die Klä¬ gerin zu bezahlen?" Das Urteil des Bundesgerichtes beruht auf der Annahme fol¬ genden Tatbestandes: „Im Sommer 1896 übergab der Beklagte H. Leutwyler in „Zürich, der sich u. a. mit dem An= und Verkauf von alten „Briefmarken befaßt, der heutigen Klägerin F. Menke=Huber, „„Briefmarkenbörse Zürich““, zwei alte, angeblich ungebrauchte „schweizerische Briefmarken Poste locale, ohne Kreuzeinfassung, „Type 33 und 34, zusammenhängend, zum Verkaufe. Der Ehe¬ „mann der Klägerin sandte die Marken am 4. August 1896 dem „damaligen Prüfungskommissär des schweiz. Philatelistenvereins, „W. Hauser in Luzern, zur Begutachtung und zum allfälligen „Ankauf, wobei er mitteilte, der Preis sei 2500 Fr., zahlbar in rka 2 Monaten; er habe mit dem Eigentümer der beiden „Marken Rücksprache genommen. Den Namen des Eigentümers „nannte er nicht. Hauser stellte folgendes Zeugnis aus: „„2 zu¬ „„sammenhängende ungebrauchte Poste locale, ohne Kreuzein¬ „„fassung, Type 33 und 34, echt.““ Am 5. August telegra¬ „phierte Haufer der Klägerin: „„Habe Stück behalten.““ Auf „dieses Telegramm setzte sodann der Beklagte am 6. August fol¬ „gende Notiz: „„Abschluß für 2500 Fr. netto à zirka 2 Mo¬ „„nate; die 2 Poste locale ohne Umrandung, welche laut dieser „„Depesche und Briefkopie an Herrn Hauser in Luzern verkauft „„sind für 2500 Fr., sind Eigentum des Herrn Hans Leutwyler „„und ist der Betrag sofort nach Eingang an denselben auszu¬ „„händigen. Herr Menke hat solche nur für H. Leutwyler ver¬ „„kauft. Herr Menke hat bei Eingang des Geldes noch 150 Fr. „„Proviston zu bekommen.““ Am 15. Oktober 1896 stellte als¬ XXXI, 2. — 1903