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31_II_788

BGE 31 II 788

Bundesgericht (BGE) · 1905-05-05 · Deutsch CH
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103. Arteil vom 14. Oktober 1905 in Sachen Ardez, Lavin, Süs und Zernez, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Fetau, Kl. u. Ber.=Bekl. Streit zwischen mehreren Gemeinden über Unterhaltspflicht an Strassen. Oeffentlich-rechtliche Streitigkeit; Inkompetenz des Bun¬ desgerichts u. Unzulässigkeit der Berufung. Art. 56 u. 57 06. A. Durch Urteil vom 5. Mai 1905 hat das Kantonsgericht von Graubünden über die Rechtsbegehren:

1. der Klägerin:

a) Die beklagtischen Gemeinden seien pflichtig, die Brücken und Wuhren an der Unterengadiner=Verbindungsstraße auf Gebiet der Gemeinde Fetan an Stelle derselben, nach Maßgabe der bezüg¬ lichen kanionalen Beschlüsse, Verordnungen und Gesetze zu unter¬ halten.

b) Sie seien pflichtig, der Gemeinde Fetan alle diejenigen Auslagen zu ersetzen, welche diese zu Lasten der den Beklagten obliegenden Unterhaltung von Brücken und Wuhren an der Ver¬ bindungsstraße gehabt hat oder haben wird, samt Verzugszinsen vom Tage der Auslage an, laut Rechnungsaufstellung;

2. Der Beklagten: die Klage sei abzuweisen; erkannt:

1. Die Klage der Gemeinde Fetan wird gutgeheißen und die Gemeinden Ardez, Lavin, Süs und Zernez im Sinne der Er¬ wägungen pflichtig erklärt, die Brücken und Wuhren an der Unterengadiner=Verbindungsstraße auf Gebiet der Gemeinde Fetan zu unterhalten.

2. Die Beklagten sind pflichtig, der Gemeinde Fetan die für diese Unterhaltung seit dem Jahre 1882 gehabten Kosten zu er¬ setzen, mit 4 % Zins vom Tage der Auslage bis zur Streitan¬ hängigkeit und 5 % von da an bis zur Zahlung durch die Be¬ klagten. In der Motivierung dieses Urteils wird von einer unterm 5./11. Mai 1851 von den heutigen Beklagten der Regierung gegenüber abgegebenen Erklärung ausgegangen, des Inhalts, die Beklagten übernähmen die Unterhaltung und Wiederherstellung der zu erbauenden Brücken und Wuhren auch auf dem Gebiet der Gemeinde Fetan, falls bei der Entscheidung über die Richtung der Unterengadiner=Verbindungsstraße der untern (für den durch¬ gehenden Verkehr günstigeren, für Fetan dagegen ungünstigeren) Richtung der Vorzug gegeben werde (ein Fall, welcher seither eingetreten ist). Sodann wird auf § 12 des Straßengesetzes vom Jahre 1882 abgestellt, wonach die Gemeinden, welche auf Ter¬ torium anderer Gemeinden an Stelle derselben dem Kanton gegenüber besondere Verpflichtungen übernommen haben, hiebei behaftet werden. „Auf Grund fener Erklärung vom 5./11. Mai 1851 und § 12 des Straßengesetzes“ sei das erste Klagbegehren zuzusprechen. Bezüglich des zweiten Klagbegehrens wird bemerkt dasselbe sei ebenfalls grundsätzlich gutzuheißen; für die Festsetzung des Betrages der zu ersetzenden Kosten, sowie für die genaue Bezeichnung derjenigen Objekte, deren Unterhaltung den Beklagten obliege, seien aber in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden; das Gericht behalte sich daher vor, sofern die Par¬ teien sich diesbezüglich nicht einigen könnten, hierüber nach Ein¬ holung einer Expertise zu entscheiden. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit folgenden Rechtsbegehren: „I. Es sei die Frage der Unterhaltungspflicht der Straßen „eine Administrativangelegenheit und sei infolgedessen vorliegender „Prozeß nicht durch den Civilrichter, sondern durch den Admini¬ „strativrichter zu entscheiden. „II. Falls angenommen wird, daß die durch die vier Gemeinden „übernommenen Verpflichtungen civilrechtlicher Natur seien, er¬ „achten wir im Gegensatz zum kantonsgerichtlichen Entscheid, es „sei der Klageanspruch als verwirkt und verjährt, eventuell als „durch Verzichtleistung dahingefallen, anzusehen. „III. Subeventualantrag: Unter allen Umständen kann eine „Unterhaltungspflicht erst nach erfolgter Kollaudation und Über¬ „gåbe des Objektes beginnen, welche Übergabe bis heute nicht „stattgefunden hat.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der streitige Rechtsanspruch der Klägerin ist von dieser vor

Kantonsgericht allerdings mit dem Hinweis auf die Verpflichtungs¬ erklärung der Beklagten vom Jahre 1851 begründet worden. Allein diese Verpflichtung, deren Wirkungen sich überdies, wenn sie privatrechtlicher Natur wäre, gemäß Art. 882 OR nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte beurteilen würden, ist nicht der Gemeinde Fetan, sondern dem Kleinen Rate, als Vertreter des Kantons, abgegeben worden und beschlug eine Leistung nicht des Civil=, sondern des öffentlichen Rechts, und konnte daher keine privatrechtlichen Verpflichtungen zwischen den heutigen Parteien begründen. Ebensowenig kann es sich aber selbstverständlich bei der Norm des Art. 12 des Straßengesetzes vom Jahre 1882, auf welche die klagende Partei ihren Anspruch in zweiter Linie stützte und auf die auch das kantonale Gericht abgestellt hat, um Privatrecht handeln. Auf dem gleichen Standpunkt stehen denn auch die Re¬ kurskläger, wie aus ihrem ersten und prinzipalen Berufungsan¬ trage hervorgeht. Die Folge dieser Auffassung des streitigen Rechtsverhältnisses ist nun aber nicht, wie sie, ihrem ersten Berufungsantrage nach zu schließen, annehmen, die, daß das Bundesgericht das ange¬ fochtene Urteil aufzuheben hat, sondern nur die, daß es auf die Berufung überhaupt nicht eintreten kann, da eine Berufung ans Bundesgericht nur in Civilstreitigkeiten möglich ist und nur da¬ rauf gestützt werden kann, daß die Entscheidung des kantonalen Gerichtes auf einer Verletzung des Bundesrechtes beruhe. Weder handelt es sich aber nach dem gesagten um eine Civilrechtsstreitigkeit, noch ist dadurch, daß der kantonale Civilrichter diesen Anstand entschieden, Bundesrecht verletzt worden; denn es besteht keine Norm des eidgenössischen Rechtes, wonach Administrativstreitig¬ keiten von den Kantonen nicht auch den Civilgerichten zur Er¬ ledigung zugewiesen werden könnten. Die Kantone sind in dieser Frage des Prozeßrechtes und der Gerichtsorganisation vollständig frei, und selbst wenn, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, im Kanton Graubünden die Civilgerichte zur Behandlung von Ad¬ ministrativsachen nicht zuständig sein sollten, so wäre im vor¬ liegenden Falle nach dem gesagten nur kantonales, nicht aber eidgenössisches Recht verletzt. Da nun die Berufungsanträge II und III nur für den Fall gestellt worden sind, als das Bundesgericht, entgegen der Auf¬ fassung der Rekursklägerinnen, das vorliegende Verhältnis als civilrechtlicher Natur betrachten sollte, so ist auf sie, nach dem gesagten, ohne weiteres nicht mehr einzutreten. Auch die andere Frage ist nicht weiter zu erörtern, ob nicht das zweite Rechtsbe¬ gehren der Gemeinde Fetan, auf Bezahlung der ihr seit dem Jahre 1882 für die Unterhaltung der Brücken und Wuhre ent¬ standenen Kosten durch die beklagten Gemeinden eivilrechtlichen Charakter gehabt und die Zuständigkeit des Bundesgerichts be¬ gründet hätte. Denn einmal sind in dieser Beziehung keinerlei Rechtsbegehren gestellt — die sämtlichen drei Anträge beziehen und sich nur auf die Frage der Unterhaltungspflicht sodann wäre zu sagen, daß über dieses Klagebegehren ein defini¬ tives Haupturteil noch gar nicht vorliegt, da das Kantonsgericht sich vorbehalten hat, den genauen Betrag der zu erstattenden Kosten erst später, nach Einholung einer Expertise, sofern eine Einigung der Parteien nicht zu stande kommen sollte, festzusetzen.

2. (Rechtzeitigkeit der Berufung?) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.