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102. Arteil vom 14. Oktober 1905 in Sachen Perrel-Gentil und Genossen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Jeauloz, Bekl. u. Ber.=Bekl. Berufung an das Bundesgericht. Zulässigkeit: Streitwert bei Wider¬ spruchsklage nach Art. 107 SchKG. Natur der Widerspruchsklage. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Infolge Betreibung seitens des Berufungsbeklagten für eine Forderung von 435 Fr., sowie seitens eines andern Gläubigers namens Tschannen für eine Forderung von 255 Fr. waren bei einer Fräulein Cécile Monnier, in Bern, eine größere Anzahl Möbel und Effekten im Schatzungswerte von zusammen 4935 Fr. (14 Nummern im Werte von 90 bis 1500 Fr.) gepfändet wor¬ den, welche von der Gemeinschuldnerin als den Berufungsklägern gehörend bezeichnet wurden. Da die betreibenden Gläubiger das Eigentum der Berufungskläger bestritten, wurden diese letztern vom Betreibungsamt zur Klageerhebung im Sinne von Art. 107 SchKG aufgefordert. Ihre gegen Jeanloz und Tschannen auf „Anerkennung ihres Eigentums“ sowie „Entlassung der Pfän¬ dungsobjekte aus dem Betreibungsnexus“ gerichtete Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, worauf die Kläger die Appellation er¬ griffen. Diese wurde indessen vom Appellations= und Kassations¬ hof des Kantons Bern nur gegenüber dem Beklagten Jeanloz zugelassen; gegenüber dem Beklagten Tschannen wurde den Klä¬ gern das Forum der Appellationsinstanz als wegen mangelnden Streitwertes von Amtes wegen verschlossen erklärt. B. Durch Urteil vom 18. Mai 1905 erkannte sodann der Appellations= und Kassationshof: Die Kläger und Appellanten sind mit ihren beiden Begehren, soweit den Beklagten Jeanloz betreffend, abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung. Der Berufungsantrag lautet: Es sei das fragliche Urteil vom
18. Mai 1905 in seinem ganzen Umfange aufzuheben und es seien den Berufungsklägern die in ihrer Klage gestellten Rechts¬ begehren zuzusprechen. Die Berufungskläger erklären, gegenüber dem Berufungsbeklagten „in prinzipieller Linie“ die „Anerkennung ihres Eigentumsrechtes an Mobilien im amtlichen Schatzungs¬ werte von 4935 Fr.“ zu beanspruchen; der Streitwert betrage somit über 4000 Fr.; in Erwägung:
1. Der Streitwert würde allerdings, entsprechend der Auffas¬ sung der Berufungskläger, auf 4935 Fr. zu beziffern sein, wenn es sich hier, wie diese annehmen, um eine eigentliche Eigentumsklage handeln würde. Dies ist nun aber in casu wie überhaupt bei Widerspruchsklagen im Sinne von Art. 107 SchKG, sofern nicht etwa die Klage gegen den Gemeinschuldner selber gerichtet ist, und übrigens auch bei der Klage im Sinne von Art. 109 SchKG nicht der Fall. Denn wenn dabei auch allerdings die Frage nach dem Bestande des behaupteten dinglichen, in concreto des Eigen¬ tums=Rechts zu entscheiden ist, so handelt es sich dabei doch nur um eine Präjudizialfrage, während der eigentliche Gegenstand des Streites nur die Frage ist, ob das betreffende Objekt in die Exe¬ kution einbezogen werden könne, dem Beschlagsrecht des pfändenden Gläubigers unterliege. Das Urteil hierüber läßt aber im übrigen, soweit nicht die Zwecke der betreibungsrechtlichen Exekution in Frage stehen, das zwischen dem Schuldner und dem Drittan¬ sprecher bestehende Rechtsverhältnis unberührt und unpräjudiziert. So wird, wenn der gepfändete Gegenstand aus irgend einem Grunde nicht zur Verwertung kommt, der Schuldner trotz eines im Widerspruchsverfahren ergangenen gegenteilig lautenden Ur¬ teils die betreffenden Drittansprüche, selbst wenn sie auf den gleichen Rechtstitel gegründet werden sollten, doch wieder bestreiten können, und ebensowenig begründet das Urteil gegenüber einem neuen Gläubiger für den Drittansprecher Rechtskraft. Selbst wenn die Verwertung durchgeführt wurde und einen Ueberschuß über die Forderung des pfändenden Gläubigers ergeben hat, steht der Schuldner bezüglich dieser letztern dem Drittansprecher in gleicher Weise gegenüber wie vor dem Urteil, d. h. er hat nach wie vor die Möglichkeit, den Drittanspruch zu bestreiten. Alles das weist zwingend darauf hin, daß es sich keineswegs um eine „vom Gläubiger als Vertreter des Schuldners erhobene dingliche Klage“ handelt, wie das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 28. April 1898 in Sachen Stadlin=Graf an¬
nahm (A. S. d. bg. E., Bd. XXVI, 1, S. 229 u. 230), sondern um eine persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, bei welcher Streitgegenstand das Recht des betreibenden Gläubigers ist, ein bestimmtes Vermögensobjekt zur Befriedigung für seine in Betreibung gesetzte Forderung zu verwenden (vergl. Jäger, Das Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und Konkurs, S. 189 sub „rechtliche Natur der Widerspruchsklage“; ferner Weber und Brüstlein=Reichel, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, S. 129 f. und 133). Der Streitwert bemißt sich daher nicht einfach nach dem Schätzungs¬ werte der gepfändeten Sache, aber auch nicht einfach nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nach diesen beiden Werten: es muß, damit der für ein bestimmtes Rechts¬ mittel erforderliche Streitwert als gegeben erscheine, sowohl die in Betreibung gesetzte Forderung, als auch das Pfändungsobjekt den gesetzlichen Minimalstreitwert erreichen. Beträgt z. B. die in Be¬ treibung gesetzte Forderung weniger als 2000 Fr., so hat die Gutheißung der Klage des Drittansprechers für den betreibenden Gläubiger, auch wenn das Pfändungsobjekt viel mehr wert ist, im schlimmsten Falle, d, h. wenn keine andern pfändbaren Ver¬ mögensobjekte vorhanden sind, den Nachteil zur Folge, daß er in dieser Betreibung für seine Forderung von weniger als 2000 Fr. leer ausgeht; ist aber das Pfändungsobjekt weniger als 2000 Fr. wert, so hat die Gutheißung der Klage für den Pfändungs¬ gläubiger höchstens den Nachteil, daß er in dieser Betreibung an seine Forderung soviel weniger erhält, als der Wert jenes Pfän¬ dungsobjektes beträgt. Entsprechend verhält es sich mit dem In¬ teresse des als Dritiansprecher Auftretenden: wird seine Klage abgewiesen, so erleidet er einen 2000 Fr. erreichenden Nachteil nur dann, wenn sowohl der Wert des Pfändungsobjektes, als auch der Betrag der Forderung, für welche dieses gepfändet wurde, 2000 Fr. erreicht. Ist das Pfändungsobjekt weniger als 2000 Fr. wert, so kann ihm infolge Verwertung desselben in einer Betrei¬ bung auch kein höherer Wert entgehen; ist dagegen das Pfän¬ dungsobjekt zwar mehr als 2000 Fr. wert, beträgt aber die For¬ derung, für welche es gepfändet wurde, weniger als 2000 Fr., so ist er in der Lage, durch Befriedigung des betreibenden Gläu¬ bigers die Freigabe der Sache zu erwirken oder doch, falls er der Betreibung freien Lauf läßt, sein Recht auf den Mehrerlös der¬ selben geltend zu machen (vergl. Jäger, a. a. O. sub Streit¬ wert, sowie die daselbst zitierten; über die Praxis kantonaler Ge¬ richte vergl. Blätter für zürch. Rechtssprechung, 1902, S. 221), m vorliegenden Falle, wo das Pfändungsobjekt teilbar ist und die Forderungen, für welche dasselbe gepfändet wurde, nur unge¬ ähr ein Siebtel von dessen Wert betragen, wird es voraussichtlich überhaupt nur zu einer Partialverwertung kommen, so daß also bezüglich der nicht verwerteten Stücke im Schatzungswerte von zirka 4000 Fr. die Lage der Berufungskläger die gleiche sein wird, wie wenn, was allein das richtige gewesen wäre, diese Stücke gar nicht gepfändet worden wären.
2. Darnach ist denn der vom Bundesgericht noch in seiner Entscheidung vom 18. November 1904 in Sachen Silingardi gegen Lenz & Cie. (A. S. d. bg. E. Bd. XXX, 1, Nr. 81) auf¬ gestellte Satz, daß bei Widerspruchsklagen der Streitwert sich nach dem Werte des streitigen Objektes richte, dahin richtig zu stellen, daß darauf nur dann abgestellt werden kann, wenn das Eigen¬ tumsrecht (nicht ein Pfandrecht) im Streite liegt und der Wert des betreffenden Objektes geringer ist als die Forderung des den Drittanspruch bestreitenden pfändenden Gläubigers, daß dagegen der Wert dieser Forderung entscheidend ist, wenn das gepfändete Objekt die Forderung, für welche es gepfändet ist, an Wert übersteigt, oder m. a. W. daß der für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Betracht kommende Streitwert stets durch den kleinern jener beiden Werte dargestellt wird. Wird an dem gepfändeten Gegenstand nicht Eigentum, sondern nur ein Pfand¬ recht beansprucht, so ist es natürlich der Wert dieses Pfandrechts, der in Vergleichung mit dem Werte der Forderung des pfänden¬ den Gläubigers zu setzen ist. Im vorliegenden Falle ist die Forderung, für welche gepfändet wurde, der kleinere der beiden Werte; ihr Betrag ist es daher welcher den für die Berufung in Betracht kommenden Streitwert darstellt: derselbe beträgt, wie diese Forderung, 435 Fr., also weniger als die nach Art. 59 OG erforderlichen 2000 Fr.; beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.