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86. Arteil vom 2. Dezember 1905 in Sachen Konsumverein Turgi, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Müri und Genossen, Kl. u. Ber.=Bekl. Genossenschaftsrecht. Klage auf Ungültigerklärung eines Beschlusses der Genossenschaft, durch den die Kläger aus der Genossenschaft ausjeschlossen wurden. Streitwert, Art. 59, 61 06. — Ueberprü¬ fungsbefugnis des Richters hinsichtlich der Voraussetzungen der Ausschliessung. A. Durch Urteil vom 13. Juli 1905 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau, in Gutheißung der Klage, erkannt:
1. Der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung des Konsumvereins Turgi und Umgebung vom 27. November 1904 betreffend Ausschließung der Kläger Müri, Huber, Valer und Merk, Vater, wird als ungültig erklärt und es wird richterlich ausgesprochen, daß weder ein statutenmäßiger, noch ein gesetzlicher Grund zum Ausschluß der Kläger vorlag.
2. Demgemäß hat der Beklagte die Kläger weiterhin als Mit¬ glieder anzuerkennen und zu behandeln.
3. Der Beklagte wird prinzipiell verfällt, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Ausschließung seit An¬ fang Dezember 1904 entstanden ist und der ihnen bis zu ihrer Wiedereinsetzung als Mitglieder noch entsteht. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Beru¬ fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei¬ sung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten Gutheißung und der Vertreter der Kläger Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. An einer am 27. November 1904 in Turgi abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung der beklagtischen Genossen¬ schaft wurde u. a. mit 51 gegen 43 Stimmen beschlossen, den Verwaltungsrat zu beauftragen, die Kläger, deren Mitgliedschaft bis dahin unbestritten gewesen war, aus der Genossenschaft aus¬ zuschließen, da „ein friedliches Zusammenwirken nicht mehr denk¬ bar sei und der Verein unbedingt großen Schaden erleiden müßte, wenn die Genannten fernerhin der Genossenschaft angehören würden“. Die Beschlußfassung über einen Antrag auf Statuten¬ revision wurde verschoben. Obigem Auftrag der Generalversammlung ist der Verwaltungs¬ rat dadurch nachgekommen, daß er Anfangs Dezember den Klä¬ en die Anzeige machte, er habe sie in seiner letzten Sitzung aus der Genossenschaft ausgeschlossen, nachdem die Generalver¬ sammlung beschlossen habe, „daß sie durch ihr Vorgehen die In¬ teressen der Genossenschaft gefährdet erkenne“. Hierauf erfolgte die durch das angefochtene Urteil gutgeheißene Klage.
2. Was die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Zuläs¬ sigkeit der Berufung, speziell mit Rücksicht auf den Streitwert, betrifft, so ist darauf abzustellen, daß das im vorliegenden Falle streitige Recht der Mitgliedschaft eines Konsumvereins, obwohl dasselbe auch, vielleicht sogar hauptsächlich, pekuniäre In¬ teressen beschlägt, doch seiner Natur nach einer Schätzung in Geld nicht unterliegt. Wenn bei der Aktiengesellschaft das Recht der Mitgliedschaft allerdings in Geld geschätzt zu werden pflegt, so ist daraus in Bezug auf die Genossenschaft nichts abzu¬ leiten. Denn das Interesse eines jeden Mitgliedes, die ihm statu¬ tarisch oder von Gesetzes wegen zustehenden Rechte persönlich aus¬ zuüben und ihm überbundene Pflichten ebenfalls persönlich zu erfüllen, tritt bei der Genossenschaft meistens nicht in dem Maße, wie bei der Aktiengesellschaft, gegenüber rein pekuniären Interessen in den Hintergrund, weshalb denn auch das Recht der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft nicht, wie bei der Aktiengesellschaft (vergl. Art. 614 Abs. 1 und 637 Abs. 2 OR), im Zweifel veräußer¬ lich ist. Speziell bei Konsumvereinen, d. h. Genossenschaften, welche den gemeinsamen Ankauf von Bedarfsartikeln bezwecken, besitzt das Recht der persönlichen Betätigung am Genossenschafts¬ leben für viele Mitglieder einen gewissen, naturgemäß nicht in Geld abzuschätzenden Wert. Es kommt dazu, daß auf Seite der Beklagtschaft, wie sie in der Berufungserklärung ausdrücklich be¬ tont, das Interesse am Streite jedenfalls nicht ein vermögens¬ rechtliches ist, sondern lediglich darin besteht, zu wissen, ob sie, wie
sie beansprucht, die Ausschließung von Genossenschaftern durch bloßen Beschluß der Generalversammlung vornehmen könne, was wieder darauf hinweist, daß der eigentliche Streitgegenstand nicht einer vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt. Es ist daher im vorliegenden Falle, weil von einem Streitwert im Sinne von Art. 59 OG überhaupt nicht gesprochen werden kann, die Frage der Zulässigkeit der Berufung auf Grund von Art. 61 OG zu bejahen. In der Sache selbst sind die Parteien darüber einig, daß der Verwaltungsrat der beklagtischen Genossenschaft nach § 8 der Statuten das Recht hatte, Mitglieder, welche die Genossenschafts¬ interessen gefährdeten, auszuschließen. Dagegen ist streitig, ob das Vorhandensein dieses Ausschließungsgrundes vom Richter über¬ prüft werden könne, und (im Falle der Bejahung dieser Frage) ob der genannte Ausschließungsgrund in casu gegeben sei: die Berufung des Beklagten wird einzig und allein darauf gestützt, daß die Vorinstanz die erste dieser beiden Fragen mit Unrecht be¬ jaht und die zweite mit Unrecht verneint habe. Was nun zunächst die grundsätzliche Frage betrifft, ob der Richter das Vorhandensein eines Ausschließungsgrundes, wie des in § 8 der Statuten vorgesehenen, zu überprüfen habe, so ist davon auszugehen, daß es nach Art. 680 Ziff. 4 OR, wie übrigens schon nach allgemeinen Grundsätzen des Genossenschafts¬ rechtes (vergl. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 186), in erster Linie Sache der Statuten ist, die Bedingungen des Ein= und Austrittes, und also auch des Ausschlusses von Mitgliedern fest¬ zusetzen, wobei immerhin die Frage aufgeworfen werden könnte, ob die Statuten soweit gehen dürften, die Ausschließung von Mitgliedern dem uneingeschränkten subjektiven Ermessen eines Ge¬ nossenschaftsorganes, z. B. des Verwaltungsrates oder der Gene¬ ralversammlung, anheimzustellen. Für den vorliegenden Fall ge¬ nügt es indessen, zu konstatieren, daß § 8 der Statuten der be¬ klagtischen Genossenschaft die Ausschließung von Mitgliedern von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig macht und dabei nicht etwa bestimmt, über das Vorhandensein dieses Aus¬ schließungsgrundes habe nur der Verwaltungsrat oder die Gene¬ ralversammlung zu befinden. Daraus folgt ohne weiteres, daß, wenn über die Frage, ob der statutarische Ausschließungsgrund in einem konkreten Falle vorliege, Streit herrscht, diese Frage, wie jede andere dem Privatrecht angehörende und die Rechts¬ sphäre bestimmter Personen beschlagende Streitfrage, vom Richter zu entscheiden ist. Seitens der Parteien, wie auch seitens der Vorinstanz, ist hier noch die Bedeutung von Art. 685 OR erörtert worden. Allein auf den vorliegenden Fall trifft dieser Artikel überhaupt nicht zu; denn derselbe handelt von der Ausschließung durch richterliches Urteil, während in casu vom Richter nur verlangt wird, zu konstatieren, ob eine gültige Ausschließung durch Beschluß eines Genossenschaftsorganes stattgefunden habe. Richtig ist freilich, daß Art. 685 ON vermöge seiner Fassung indirekt zu Gunsten der Auffassung spricht, wonach die Aus¬ schließung von Genossenschaftern unter gewissen, in den Statuten zu normierenden Voraussetzungen auch anders als durch richter¬ liches Urteil erfolgen kann (vergl. A. S. d. bg. Entsch. XXI S. 1250 f. Erw. 2). Dieser Punkt ist jedoch in casu gar nicht streitig, sondern streitig ist einzig und allein, ob die statutarischen Voraussetzungen der Ausschließung im konkreten Falle vorhanden gewesen seien, bezw. ob die Frage nach deren Vorhandensein der richterlichen Kognition unterliege. Hierüber gibt aber Art. 685 OR keinen Aufschluß; denn daraus, daß der Richter, wenn von ihm verlangt wird, die Ausschließung selber auszusprechen, zu unter suchen hat, ob Ausschließungsgründe vorhanden seien, folgt noch keineswegs, daß er diese Frage auch in den Fällen zu prüfen habe, wo der Ausschluß nicht von ihm, sondern von einem Ge¬ nossenschaftsorgan auszusprechen ist. Anlaß zu weitern Bemerkungen gibt bei dieser Sachlage höch¬ stens das Verhältnis zwischen dem mehrerwähnten § 8 der Sta¬ tuten einerseits und § 31 derselben anderseits. Letzterer Paragraph bestimmt, daß Beschlüsse der Generalversammlung „Gültigkeit haben, wie die Statuten selbst“. Hieraus hat der Beklagte den Schluß gezogen, daß die Genossenschaft die Aufstellung beliebiger Bestimmungen über den Ausschluß von Mitgliedern, ebenso wie ihr dies im Fall der Statutenrevision gestattet sei, auch durch das Mittel eines einfachen Generalversammlungsbeschlusses vornehmen
könne. — Freilich kann nun zwar eine Bestimmung wie § 31 der Statuten der beklagtischen Genossenschaft unter Umständen die Bedeutung haben, daß es zu einer Abänderung der Statuten nur des absoluten Mehrs bedürfe. Allein ein Beschluß, die Sta¬ tuten in dem Sinne abzuändern, daß der Generalversammlung das unbeschränkte Recht der Ausschließung von Mitgliedern tehe, ist im vorliegenden Falle gar nicht gefaßt worden. Gegenteil hat die Generalversammlung, unter Verschiebung Beschlußfassung über einen Antrag auf Statutenrevision, lediglich den Verwaltungsrat beauftragt, nach § 8 der Statuten vorzu¬ gehen, also diesen Paragraphen anzuwenden. Dazu kommt, daß nach § 32 für die Statutenrevision eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich gewesen wäre, der angefochtene Ausschließungsbeschluß aber nur mit 51 von 94 Stimmen gefaßt worden ist.
4. Konnten somit die Kläger und Berufungsbeklagten nur unter der Voraussetzung ausgeschlossen werden, daß, objektiv betrachtet, § 8 der Statuten auf sie anwendbar war, so fragt es sich nun im weitern, ob letzteres der Fall war, d. h. ob die Kläger wirklich Interessen der Genossenschaft gefährdeten. Diese Frage ist mit der Vorinstanz, und im wesentlichen aus den von ihr angeführten Gründen, zu verneinen. So ist z. B. nicht erwiesen, daß die Kläger Huber und Valer, wie beklagtischerseits behauptet wurde, als Rechnungsrevisoren ihre Pflicht vernach¬ lässigt hätten; im Gegenteil scheinen dieselben nach den tatsäch¬ lichen Feststellungen der Vorinstamz eher einen gewissen Übereifer an den Tag gelegt zu haben, was selbstverständlich nicht als Ge¬ fährdung der Genossenschaftsinteressen bezeichnet werden kann. Ebensowenig ist eine Gefährdung dieser Interessen darin zu er¬ blicken, daß der Kläger Huber in einer Generalversammlung einen anonymen Brief verlesen hat, welcher Vorwürfe gegen einen Angestellten der Genossenschaft und dessen Ehefrau enthielt: es genügt in dieser Beziehung, daß, wie die Vorinstanz in nicht aktenwidriger Weise konstatiert, ein solcher Brief wirklich ge¬ schrieben, d. h. nicht erst von Huber zum Zweck der Verdächtigung hergestellt oder inspiriert worden war. Haltlos ist sodann auch der gegenüber dem Kläger Merk (Vater) erhobene Vorwurf, der¬ selbe habe einen Konkurrenzkonsumverein gründen helfen; denn die Vorinstanz konstatiert, wiederum in unanfechtbarer Weise, daß Merk überhaupt erst drei Jahre nach der Gründung jenes andern Konsumvereins Mitglied der beklagtischen Genossenschaft geworden ist. Vollends unwesentlich ist es, daß die Kläger Huber und Müri, wie es scheint, in der Bezahlung ihrer Warenbezüge oft saumselig waren. Gravierender wäre an und für sich der sämt¬ lichen Klägern gegenüber erhobene Vorwurf, dieselben seinen „Händelstifter“. Allein den tatsächlichen Feststellungen der Vor¬ instanz ist zu entnehmen, daß in dieser Hinsicht beide „Parteien“ einander nicht viel schuldig zu bleiben pflegten.
5. Aus der Verwerfung der beiden einzigen Berufungsgründe des Beklagten ergibt sich die Bestätigung des angefochtenen Urteils, ohne daß mit der Vorinstanz zu untersuchen wäre, ob die Klage eventuell auch deshalb hätte gutgeheißen werden müssen, weil die Generalversammlung vom 27. November 1904 statuten= bezw. gesetzwidrig konstituiert gewesen sei, was die Ungültigkeit ihrer sämtlichen Beschlüsse nach sich gezogen habe. Dieser Punkt ist übrigens auch aus dem Grunde irrelevant, weil es nach den Aus¬ führungen in Erwägung 3 hievor zur Ausschließung der Kläger im Falle des Vorhandenseins von Ausschließungsgründen gar kei¬ nes Generalversammlungsbeschlusses bedurfte, sondern der Beschluß des Verwaltungsrates genügt hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels¬ gerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 1905 bestätigt.