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31_II_682

BGE 31 II 682

Bundesgericht (BGE) · 1905-07-20 · Deutsch CH
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87. Arteil vom 8. Dezember 1905 in Sachen Göldlin, Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Schuyder, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Art. 50 u. 55 OR. Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung: Verlöbnisbruch. Täuschung über die wahren Absichlen? Tatsachen¬ feststellung und rechtliche Würdigung der Tatsachen. Art. 81 06. Kränkende Handlung beim Rücktritt. — Mass des Schadenersatzes und der Genugtuung (Gesundheitsschädigung und seelischer Schmerz) A. Durch Urteil vom 20. Juli 1905 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

1. Der Beklagte habe an die Klägerin eine Entschädigung von 4500 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem Friedensrichtervorstand vom 18. September 1903 zu bezahlen.

2. Mit ihren weitergehenden Ansprüchen sei die Klägerin ebenso wie Beklagter mit seiner Gegenforderung abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und formrichtig der Beklagte die Berufung und die Klägerin die Anschlußberufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Beklagte beantragt gänzliche Abweisung der Klage, die Klägerin Zusprechung der von ihr ein¬ geklagten 10,000 Fr. C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien diese Anträge wiederholt und je Abweisung der gegne¬ rischen Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die heutigen Litiganten waren seit April 1903 miteinander verlobt. Sie hatten sich im Sommer 1902 in Zug kennen ge¬ lernt, wo der Beklagte die Klägerin ungefähr drei Mal besuchte. Seither war die Klägerin in einem Gasthof in Luzern als Kell¬ nerin tätig gewesen, woselbst sie der Beklagte öfter besuchte. Die Klägerin litt von Jugend auf an epileptischen Anfällen, was der Beklagte wußte; er hatte erklärt, die Klägerin trotz diesem Ge¬ brechen heiraten zu wollen. Am 29. Juni 1903 schrieb der Beklagte der Klägerin, er sei nun „anderer Meinung“ geworden. Er habe „verschiedene Nach¬ fragen“ gehalten, in Malters, in Zug, wie auch in Sursee, leider aber ein wenig zu spät. Auch liebe Klägerin ihn nicht, wie er es „verdiente“. Sie könne also begreifen, daß auch seine Liebe zu ihr erkaltet sei; eine Heirat ohne Liebe sei gewiß keine glückliche, dessen habe man genug Beispiele. Er sei deshalb gezwungen, der Klägerin mitzuteilen, daß er die Verlobung aufheben müsse, komme es, wie es wolle; er bleibe lieber ledig, als daß er heirate, wo er im Voraus sehe, daß er nicht geliebt werde. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den ihr aus dem Verhalten des Beklagten erwachsenen Schaden, welchen sie auf 10,000 Fr. beziffert, geltend, indem sie ihren Anspruch namentlich auf Art. 50 und 55 OR stützt. Der ihr vorinstanzlich zugesprochene Betrag von 4500 Fr. setzt sich zusammen wie folgt: Anschaffung einer nunmehr bedeutend entwerteten Aus¬ steuer, vermehrte Ausgaben im Hinblick auf die Vermählung und Aufgabe der relativ ein¬ träglichen Stelle als Kellnerin Fr. 1000 statt eingeklagter Fr. 1700 Verschlimmerung des Ge¬ sundheitszustandes der Kläge¬ rin infolge des Verlöbnis¬ bruches und daherige Erschwe¬ rung des Fortkommens der Fr. 1500 statt eingeklagter Fr. 5000 Klägerin „ 3300 Schmerzensgeld (tort moral) „ 2000 „ Zusammen Fr. 4500 statt eingeklagter Fr. 10,000 Die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, diesen Betrag auf Grund von Art. 50 ff. OR zuzusprechen; auf Grund des kantonalen Rechtes könne die Klägerin nichts beanspruchen, denn nach diesem bestehe keine Schadenersatzpflicht wegen einseitiger Auflösung des Verlöbnisses. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Beklagte, von seiner grundsätzlichen Bestreitung der Klagforderung abgesehen, dieser eine angebliche Gegenforderung in gleicher Höhe entgegenzustellen erklärt, da auch er im Hinblick auf seine Verheiratung Auslagen gehabt und Zeit verloren habe, und da die Klägerin ihn ver¬ leumdet habe. Auf diese ihrer Ansicht nach völlig haltlose und

nicht ernsthafte Gegenforderung ist indessen die Vorinstanz wegen mangelnder Substanziierung derselben nicht näher eingetreten.

2. Wie das Bundesgericht in zahlreichen Entscheidun gen er¬ kannt hat (vergl. namentlich Bd. XXVI, 2, S. 606 ff.), bildet der Verlöbnisbruch an sich keine widerrechtliche bezw. unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR, sondern höchstens eine nach dem einschlägigen kantonalen Rechte zu beurteilende Ver¬ tragsverletzung; wohl aber kann sich das Verhalten des vom Verlöbnis zurücktretenden Teils unter Umständen als ein auch ab¬ gesehen von der Nichterfüllung einer übernommenen Vertragspflicht rechtswidriges und somit als ein deliktisches, nach Art. 50 ff. OR zu Schadenersatz verpflichtendes, darstellen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Bruch des Verlöb¬ nisses in einer verletzenden, den andern Teil unverdient der Mißach¬ tung oder dem Gespötte aussetzenden oder seinen guten Ruf gefähr¬ denden Art und Weise erfolgt, ebenso wenn der vom Verlöbnis zurücktretende mutwillig gehandelt oder gar in eigennütziger oder unlauterer Absicht den andern Teil über seine Intention ge¬ täuscht hat. Nun erblickt im vorliegenden Falle die Vorinstanz mit der Klägerin ein deliktisches Verhalten des Beklagten sowohl in der Außerachtlassung aller Rücksichten, welche er seiner Braut schuldig gewesen sei, als auch darin, „daß es ihm mit seiner Ver¬ lobung gar nie ernst gewesen“ sei, „er gegenteils die Klägerin über seine wirkliche Gesinnung getäuscht“ habe. Hierin liegt indessen keine tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht nach Art. 81 OG gebunden wäre, sondern es handelt sich dabei um die Subsumierung festgestellter oder festzu¬ stellender Tatsachen unter den Begriff der rechtswidrigen Hand¬ lung, und es unterliegt somit in dieser Beziehung das kantonale Urteil der Überprüfung seitens des Bundesgerichtes. Ist aber dies der Fall, so muß gesagt werden, daß aus der einzigen durch den kantonalen Nichter festgestellten Tatsache, welche mit der Frage, ob die Verlobung auf Seiten des Beklagten eine ernsthafte gewesen sei, in Zusammenhang gebracht werden könnte, nämlich aus der Tat¬ sache, daß der Beklagte, nachdem er sich im April mit der Klä¬ gerin verlobt, schon im Mai und Juni der Köchin Marie D. nachgestellt und im Juli mit derselben geschlechtlich verkehrt hat, der Schluß nicht gezogen werden kann, es habe der Beklagte mit seiner Verlobung bezweckt, die Klägerin über seine eigentlichen Absichten zu täuschen oder mit ihr sein Spiel zu treiben. Über den Mangel irgendwelcher für die ursprünglichen Absichten des Beklagten wirklich schlüssiger Feststellungen kann selbstverständlich die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene, von der Vorinstanz still¬ schweigend gutgeheißene Erklärung nicht hinweghelfen, der Richter habe „in Anbetracht aller Umstände, die er zufolge seiner lokalen Kenntnis am besten zu würdigen weiß, die Überzeugung erlangt Beklagtem sei von Anfang an nie Ernst gewesen mit seiner Ver¬ lobung.“ Da es sich hier, wie bereits bemerkt, um die Subsu¬ mierung von Tatsachen unter einen Rechtsbegriff handelt, so wäre es Sache des kantonalen Richters gewesen, solche Tatsachen fest¬ zustellen (mithin Sache der Klägerin, solche Tatsachen zu be¬ haupten und zu beweisen), auf Grund deren auch ein mit den lokalen Verhältnissen sonst nicht vertrauter Berufungsrichter die Überzeugung gewinnen müßte, es habe der Beklagte mit seiner Verlobung andere Zwecke verfolgt, als er die Klägerin glauben ließ.

3. Ist somit eine rechtswidrige Handlung des Beklagten nicht schon in der Eingehung des Verlöbnisses mit der Klägerin zu erblicken, und kann in Anbetracht der kurzen Dauer der Ver¬ lobung auch von einem rechtswidrigen Hinhalten der Klägerin durch den Beklagten nicht gesprochen werden, so erscheint eine aus Art. 50 ff. OR abzuleitende Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die von ihr auf ihre Aussteuer gemachten Verwen¬ dungen an Zeit und Geld sowie damit zusammenhängenden Scha¬ den zu ersetzen, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz als von vornherein ausgeschlossen. Dagegen fragt es sich, ob und inwieweit die Klägerin durch die Art und Weise, wie der Beklagte vom Verlöbnis zurückgetreten ist, rechtswidrig geschädigt wor¬ den sei. In dieser Beziehung ist nun allerdings der Vorinstanz darin beizupflichten, daß der Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnis in einer die Klägerin unverdient verletzenden Form stattgefunden hat. Zwar ist, entgegen der Ansicht des kantonalen Richters, eine Kränkung der Klägerin nicht schon in dem Vorwurf zu er¬ blicken, die Klägerin liebe den Beklagten nicht, wie er es „ver¬ diene"; ebensowenig selbstverständlich in der Eröffnung, auch seine

Liebe sei erkaltet, oder in der Auseinandersetzung, Heirat ohne Liebe könne keine glückliche sein, er bleibe lieber ledig als zu hei¬ raten, wo er voraussehe, nicht geliebt zu werden, u. s. w. Da¬ gegen stellt sich als eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin die Erklärung des Beklagten dar, er habe über sie „verschiedene Nachfragen“ gehalten, „leider aber ein wenig zu spät“. Wenn der Beklagte sich darauf berufen hat, es enthalte dieser Satz ja keinen bestimmten Vorwurf, der sich als unbegründet erwiesen hätte, so ist demgegenüber zu bemerken, daß gerade die Allgemeinheit jener Insinuation in Verbindung mit den Worten „leider ein wenig zu spät“ den Schein erwecken mußte, der Beklagte habe die denkbar schlimmsten Informationen über das Vorleben der Klägerin oder die Ehrenhaftigkeit ihrer Familie erhalten, während er doch im Prozesse nicht im Stande gewesen ist, auch nur eine einzige Tatsache, welche hiezu Anlaß hätte geben können, nachzuweisen. Daß sich jene angeblich un¬ günstigen Informationen damals weder in den Augen des Be¬ klagten noch in denjenigen der Klägerin auf die Epilepsie der letztern beziehen konnten, wie der Beklagie nachträglich behauptet, ergibt sich mit Sicherheit daraus, daß der Beklagte, wie die Vor¬ instanz festgestellt hat, über den Gesundheitszustand der Klägerin schon vor der Verlobung genau informiert gewesen war, wie er denn auch erklärt hatte, die Klägerin trotz jenem Gebrechen hei¬ raten zu wollen.

4. Fragt es sich nun, ob und in welchem Maße die Klägerin durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten geschädigt worden sei, so besteht zunächst zwar kein Grund, von der Schätzung der Vorinstanz abzuweichen, wonach der Klägerin infolge vermehrter epileptischer Anfälle unmittelbar nach Auflösung der Verlobung ein Vermögensschaden von zirka 1500 Fr. erwachsen ist. Denn es ist aktenmäßig erstellt, daß der Zustand der Klägerin sich nach dem Rücktritt des Beklagten bedeutend verschlimmert hat, was naturgemäß deren Fortkommen erschweren mußte; und da andere Ursachen für diese Verschlimmerung des Zustandes der Klägerin nicht namhaft gemacht worden sind, so ist anzunehmen, daß die¬ selbe die Folge des Verhaltens des Beklagten gewesen ist, wie denn auch die von der ersten Instanz angeordnete gerichtliche Ex¬ pertise hervorhebt, daß Gemütsaffektionen in hohem Grade ge¬ eignet waren, die Epilepsie der Klägerin zu erhöhen. Dagegen kann es sich nun, was die Vorinstanz übersieht, keineswegs darum handeln, der Klägerin eine Entschädigung für die ganze Ver¬ minderung ihrer Leistungsfähigkeit zuzusprechen. Denn es liegt auf der Hand, daß jene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin nur zu einem Teil und zwar zum kleineren Teil auf die verletzende Form des Verlöbnisbruches, zum größern Teil aber auf die bloße Tatsache der einseitigen Auflösung des Verlöbnisses zurückzuführen ist, welch letztere Tatsache, wie Ein¬ gangs bemerkt, keine Schadenersatzpflicht nach Art. 50 OR be¬ gründet. Ebenso verhält es sich mit dem vorinstanzlich zuge¬ sprochenen Entgelt von 2000 Fr. für den seelischen Schmer welchen die Klägerin ja zweifellos erlitten hat, welcher aber natur¬ gemäß zum größern Teil dem Verlöbnisbruch an sich und nur zum kleinern Teil der verletzenden Form desselben zuzuschreiben ist. In Abwägung dieser beiden schädigenden Faktoren und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles, insbe¬ sondere der nach den Feststellungen des kantonalen Richters gün¬ stigen Vermögensverhältnisse des Beklagten, sowie des Umstandes, daß er seiner Braut, deren Gesundheitszustand er kannte, ver¬ mehrte Rücksichten schuldig war, erscheint eine Gesamtentschädigung von 1000 Fr. für den Vermögensschaden und die Unbill, welche der Klägerin durch die Art und Weise des Verlöbnisbruches seitens des Beklagten zugefügt worden sind, als angemessen und genügend. Auf diesen Betrag ist die vorinstanzlich auf Grund von Art. 50 und 55 OR zugesprochene Entschädigung von 4500 Fr. zu reduzieren.

5. (Bestätigung hinsichtlich der Gegenforderung.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, daß in Abänderung des angefochtenen Urteils die vom Beklagten der Klägerin zu zahlende Summe auf 1000 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September 1903 reduziert wird; die Anschlu߬ berufung wird abgewiesen.