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31_II_416

BGE 31 II 416

Bundesgericht (BGE) · 1905-05-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

61. Arteil vom 15. September 1905 in Sachen Haas, Kl. u. I. Ber.=Bekl., gegen Heymann, Bekl. u. II. Ber.=Kl. Schadenersatzklage aus Körperverletzung (Automobilunfall). Art. 50, 51, 53 u. 54 OR. — Verschulden des Automobilfahrers. Mass der Sorgfalt. — Selbstverschulden des Verletzten? Zusprechung eines Schmerzengeldes und einer Genugtuungssumme nach Art. 54 OR? A. Durch Urteil vom 24. Mai 1905 hat das Obergericht des Kantons Solothurn über die Klagebegehren: Der Beklagte ist gehalten, an den Kläger zu bezahlen:

1. 197 Fr. 70 Ets. mit Zins à 5 % seit Anhebung der Klage,

2. 204 Fr. mit Zins à 5 % seit 1. September 1903,

3. 2000 Fr. mit Zins à 5% seit 1. September 1903,

4. 1000 Fr. mit Zins à 5% seit 13. April 1903, - erkannt:

1. Der Beklagte ist gehalten, an den Kläger zu bezahlen:

a) an Heilungs= und Verpflegungskosten für die klägerische Ehefrau 197 Fr. 70 Cts. mit Zins hievon à 5 % seit Anhebung der Klage (16. Januar 1904),

b) für vorübergehende totale Erwerbsunfähigkeit 204 Fr. nebst Zins à 5 % seit 1. September 1903;

c) für dauerde teilweise Erwerbseinbuße 1500 Fr. samt Zins à 5 % seit 1. September 1903.

2. Das vierte Klagebegehren ist abgewiesen. B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil rechtzeitig und in gesetzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger beantragt, das obergerichtliche Urteil sei in dem Sinne abzuändern, daß zu den zugesprochenen Beträgen noch Rechtsbegehren 4, d. h. 1000 Fr. mit Zins à 5 % seit 13. April 1903, dem Kläger zuerkannt werde. Der Beklagte stellt dagegen den Antrag auf vollständige Ab¬ weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die auf Art. 50, 53 und 54 OR gestützte Klage wird hergeleitet aus einem Automobilunfall, den die Ehefrau des Klä¬ gers am 13. April 1903 erlitten und der sich nach den tatsäch¬ lichen Feststellungen der Vorinstanz in folgender Weise zugetragen hat: Der Beklagte machte am genannten Tage mit seinem Auto¬ mobil, das er selber lenkte und in dem sich außer ihm noch zwei Herren und zwei Damen befanden, eine Fahrt von Solothurn nach Utzenstorf. Etwa eine Viertelstunde vor Utzenstorf sahen die Insassen des Automobils, als sie eine Biegung der Straße pas¬ siert hatten, vor sich auf der Straße ein mit zwei Kühen be¬ spanntes Fuhrwerk, gefolgt von einer Frau, die zwei Kühe an der Halfter führte; diese Gruppe bewegte sich in der gleichen Rich¬ tung wie das Automobil. Die die Kühe führende Frau war die im Jahre 1838 geborene Ehefrau des Klägers, der seinerseits auf dem Wagen saß. Der Beklagte gab wiederholt Warnungs¬ signale, worauf der vorausfahrende Wagen vorschriftsgemäß auf die rechte Seite der Straße hinüberlenkte und die Fahrbahn auf der linken Straßenseite freigab. Als nun das Automobil fast auf die Höhe der Gruppe gekommen war, scheuten die Kühe, die Frau Haas führte; Frau Haas wurde durch die Kühe nach links ge¬ drängt, und als das Automobil vorbei war, lag sie mit schweren Verletzungen auf der Straße. Die Hauptverletzung bestand in einem komplizierten Bruch des linken Oberarmes; ferner in einer Verrenkung des Schlüsselbein=Schulterblattgelenkes. Frau Haas blieb bis 6. Juni 1903 im Krankenhaus Burgdorf; sie blieb auch nachher in ärzlicher Behandlung. Laut Expertise ist ihre Erwerbsfähigkeit um 25 % dauernd vermindert.

2. Die Vorinstanz erblickt das den Beklagten zum Schaden¬ ersatz verpflichtende Verschulden — bei dem es sich nur um Fahr¬ lässigkeit handeln kann — darin, daß er „bei den damals vor¬ handenen Verumständungen viel zu rasch gefahren“ sei; er hätte die Gefahr des Scheuens der Kühe voraussehen und nur ganz langsam vorfahren sollen, wodurch ein Scheuwerden der Tiere wahrscheinlich verhindert oder ein sofortiges Anhalten des Auto¬ mobils ermöglicht worden wäre. Über das Tempo des Fahrens kurz vor und nach dem Unfalle fehlen nähere Angaben, doch giebt die Berufungsschrift des Beklagten selber das Tempo im kritischen Momente auf 15 Km. an, und das muß, da sich hieraus 250 M. per Minute und etwas mehr als 4 M. per Sekunde ergeben, als

rasches Tempo bezeichnet werden. Nun liegt eine den Beklagten zum Schadenersatz verpflichtende, objektive und subjektive, Wider¬ rechtlichkeit nicht nur dann vor, wenn er entgegen einem bestimm¬ ten Verbote zu rasch gefahren ist, die gesetzlich oder reglementarisch zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschritten hat — eine bestimmte gesetzliche oder reglementarische Vorschrift über die zulässige Ge¬ schwindigkeit hat zur Zeit des Unfalles laut Feststellung der Vor¬ sondern instanz im Kanton Solothurn noch nicht bestanden auch dann, wenn er gegen das allgemeine Gebot, durch sein Tun die Sicherheit seiner Mitmenschen nicht schuldhaft zu gefährden, verstoßen hat. Dabei ist davon auszugehen, daß der Automobil¬ fahrer zu ganz besonderer Vorsicht und Sorgfalt verpflichtet ist, da das Automobilfahren an sich schon vermöge seiner Schnellig¬ keit, der Wucht, mit der das Automobil einherfährt, sodann in Anbetracht des Umstandes, daß es sich nicht auf einer besondern Fahrbahn bewegt, in Verbindung mit der Tatsache, daß die Land¬ straßen der Schweiz, auf denen sich der Automobilverkehr abspielt, nicht sehr breit, dagegen in der Regel sehr stark begangen und befahren sind und durch relativ dichtbevölkerte Gegenden führen, endlich deswegen, weil der Automobilverkehr noch relativ neu und für große Kategorien von Menschen noch etwas durchaus un¬ gewohntes ist, — den Keim von Gefährdungen für die Sicherheit von Menschen in sich birgt; der Automobilfahrer hat die Pflicht, diese Gefährdung auf das möglichst niedrigste Maß zu beschränken. In der Übertretung dieses Gebotes liegt objektiv eine Widerrecht¬ lichkeit, und gleichzeitig subjektiv ein Verschulden; und wenn ein Automobilunfall eingetreten ist, bleibt dann, nachdem diese objektive und subjektive Widerrechtlichkeit festgestellt ist, nur noch zu unter¬ suchen, ob der Kausalzusammenhang zwischen ihr und dem Unfall vorhanden sei. Was nun jenen ersten Punkt: die objektive und subjektive Widerrechtlichkeit, betrifft, so ist der Vorinstanz beizu¬ treten, wenn sie eine solche als vorhanden annimmt. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß Unfälle auf der Landstraße sich am leich¬ testen ereignen, wenn sich Gruppen von Menschen und Tieren darauf bewegen; eine derartige Situation bringt die Gefahr des Scheuwerdens und Ausreißens der Tiere mit sich. Ganz beson¬ ders groß ist diese Gefahr, wie ebenfalls die Erfahrung des Lebens zeigt, dann, wenn gewisse Arten von Tieren, wie Pferde oder Kühe, sich in der gleichen Richtung bewegen wie ein hinter ihnen herkommendes Fahrzeug; das ungewohnte Geräusch versetzt häufig die Tiere in Aufregung und erregt in ihnen oft den Trieb, auszureißen. Diese Gefahren mußten vom Beklagten vorausge¬ sehen werden. Er hätte sich daher nicht damit begnügen sollen, Warnungssignale zu geben, sondern seine Pflicht wäre es gewesen, ganz langsam an die Gruppe heran= und an ihr vorbeizufahren. Das hat er, auch wenn man seine eigene Darstellung der Beur¬ teilung zu Grunde legen will, jedenfalls nicht getan, und darin liegt sein Verschulden. Dieses Verschulden steht aber auch im ur¬ sächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Nach dieser Richtung hatte der Kläger ursprünglich behauptet, das Automobil habe seine Ehefrau überfahren. Es ist klar, daß bei dieser Sachlage er Kausalzusammenhang zwischen Verschulden — zu schnellem Fahren — und Unfall gegeben wäre. Die Vorinstanz hat jedoch eine Feststellung nach dieser Richtung unterlassen; sie bezeichnet lediglich die Darstellung des Klägers, auf Grund der Beweis¬ würdigung — Zeugenaussagen und Expertise —, als die wahr¬ scheinlichere. Es ist indessen nicht nötig, eine Feststellung nach dieser Richtung zu treffen oder, unter Rückweisung der Akten, durch die Vorinstanz treffen zu lassen. Denn auch wenn die Dar¬ stellung des Beklagten richtig ist: daß nämlich Frau Haas nicht vom Automobil überfahren, sondern von den Kühen überrannt und getreten worden sei, — ist der Kausalzusammenhang zwischen dem zu schnellen Fahren und dem Unfall gegeben; das Scheu¬ werden und Ausreißen der Kühe, das die unmittelbare Ursache der Verletzungen der Frau Haas bildet, wäre aller Voraussicht nach nicht eingetreten ohne die zu rasche Annäherung des Auto¬ mobils; dieses zu rasche Heranfahren läßt sich nicht wegdenken, ohne daß auch der Unfall weggedacht wird. Denn das rasche Anfahren bewirkte das Durchbrennen der Tiere und mit diesem stand das Umwerfen und Verletzen der Tierhalterin in einem na¬ türlichen Zusammenhang. Wenn diese letztere Folge auch nicht vorausgesehen werden konnte, so haftet der Beklagte trotzdem für dieselbe, da die erste Folge der Tat, der haftungsbegründende Vorgang, nämlich das Durchbrennen der Tiere, jedenfalls voraus¬

sehbar war. (Vergl. A. S. XXIX, 2, S. 278 ff. Erw. 4, Ur¬ teil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1903, i. S. de Frise c. Feldau.

3. Ist so die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Folgen des Unfalls vorhanden, so ist bezüglich der einzelnen Posten der Klage, soweit sie von der Vorinstanz zugesprochen worden sind, zu bemerken, daß eine besondere Anfechtung des Urteils durch den Beklagten nach dieser Richtung nicht stattgefunden hat. Dagegen bedarf noch das vierte Klagebegehren, hinsichtlich dessen der Kläger als Berufungskläger auftritt, der Erörterung. Mit diesem Klage¬ begehren verlangt der Kläger Zusprechung einer angemessenen Geldsumme nach Art. 54 OR. Vor den kantonalen Instanzen hatte er zur Begründung seines Begehrens lediglich ausgeführt, es falle dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last. In seiner Berufungsschrift macht er als besondere Umstände, die den Zu¬ spruch einer angemessenen Geldsumme rechtfertigen sollen, geltend: die beidseitigen Vermögensverhältnisse, den mit dem Spitalaufent¬ halt der Frau Haas verbundenen Zwang und die erlittenen Schmerzen im Spital und nachher. Alle diese Momente sind vor den Vorinstanzen nicht vorgebracht worden und daher, auch wenn sie zum Teil aus den Akten ersichtlich sein mögen, als „neue Tatsachen“ im Sinne des Art. 80 OG zu bezeichnen und somit vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen. Als tatsächliches Fun¬ dament dieses Klagebegehrens bleibt also nur die behauptete grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Auch in dieser Hinsicht ist aber der Vorinstanz, die das Vorhandensein einer groben Fahrlässigkeit ab¬ lehnt, beizustimmen. Die Vorinstanz führt nach dieser Richtung aus: der Beklagte habe frühzeitig die Warnungssignale abgegeben; im Momente, da er vorfuhr, habe er freie Bahn gehabt; sein Verschulden, das in dem zu raschen Fahren liege, „würde für sich „allein den Schaden nicht verursacht haben, wenn die beiden „Kühe nicht von einer ältern Frau geführt worden wären, die „ihrer Obliegenheit nicht gewachsen war“. Auch müsse es als ein ausnahmsweiser Zufall betrachtet werden, „daß die Tiere gerade „nach der Richtung hin ausrissen, von der das sie aufregende „Geräusch herkam“. Soweit in diesen Ausführungen Feststellungen tatsächlicher Natur liegen, sind sie nichts weniger als aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich; daraus folgt aber auch ohne weiteres die Ablehnung der Annahme eines groben Verschuldens des Beklagten; eine grobe Fahrlässigkeit läge nur vor bei Außerachtlassen jeder Vorsichtsmaßregel und unsinnigem, brutalem Darauflosfahren; hievon kann aber in diesem Falle nicht gesprochen werden; gewisse Vorsichtsmaßregeln, wenn auch nicht genügende, sind vom Beklagten immerhin angeordnet worden. Die Gefahr des Durchbrennens war speziell bei Kühen auch nicht derart, daß sie ohne besondere Überlegung auch für den Minder¬ sorgfältigen erkennbar war, in die Augen sprang. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es wird damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1905 in allen Teilen bestätigt.